Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.1978, Az.: BVerwG 6 CB 50.78
Inhaltliche Anforderungen an die Rüge der Verfahrensverletzung; Ordnungsgemäßer Beweisantrag; Bescheidungspflicht über einen hilfsweise gestellten Beweisantrag; Ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Bedingt eingelegte Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 50.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 24.03.1976 - AZ: 4 K 326/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.07.1977 - AZ: I A 836/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VerwRspr 30, 498 - 499
- ZBR 1979, 147
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Juni 1978
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 427 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil keiner der für die Zulassung geltend gemachten Gründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) vorliegt.
Die Beschwerde bemängelt zunächst, daß das Berufungsgericht den hilfsweise in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Antrag,
"ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Beiträge eines Beamten zu einer privaten Krankenversicherung im Hinblick auf eine Volldeckung im Zusammenhang mit der Beihilfepraxis hoher sind als die Beiträge zu einer Ersatzkasse,"
übergangen habe. Sollte die Beschwerde damit die Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO erheben wollen, so müßte sie schon deshalb erfolglos bleiben, weil sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Sie hat nicht dargelegt, wie sich der Kläger auf die ihm durch das Urteil bekanntgewordenen Ablehnungsgründe verhalten hätte, insbesondere, welche anderen Tatsachen er vorgetragen und welche Beweismittel er benannt hätte, wenn der Antrag vorab durch Beschluß abgelehnt worden wäre. Die Erheblichkeit einer unterbliebenen Beweisaufnahme für die angefochtene Entscheidung ist insoweit im Rahmen einer Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO ohne Bedeutung (Beschluß vom 13. September 1977 - BVerwG 5 CB 68.74 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20]). Im übrigen handelt es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne dieser Vorschrift. Durch ihn wird keine substantiierte tatsächliche Behauptung unter Beweis gestellt (vgl. Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG 8 C 248.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 7]). Er enthält vielmehr lediglich eine Anregung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen. Es ist unbeachtlich, ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers diesen Antrag anders verstanden wissen wollte. Von einem Rechtsanwalt muß erwartet werden, daß er den Willen, einen Antrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, klar und eindeutig erklärt (Beschluß vom 16. April 1975 - BVerwG 6 B 83.74 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 19]). Maßgebend ist insoweit lediglich der Wortlaut des Protokolls, dem gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 165 ZPO Beweiskraft zukommt. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers, das Protokoll zu ändern und in dem Hilfsantrag das Wort "ob" durch das Wort "daß" zu ersetzen, durch Beschluß vom 30. November 1977 abgelehnt. Darüber hinaus hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nur hilfsweise gestellt. Dieser löste auch aus diesem Grunde unter den gegebenen Umständen keine Bescheidungspflicht aus (BVerwGE 30, 57 [58 f.]).
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Zwar kann das Übergehen eines "Beweisermittlungsantrags" unter Umständen gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, wenn sich dem Gericht mit Rücksicht hierauf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen mußte (Beschluß vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 2 B 37.74 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 99]). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Nach der im Berufungsurteil angeführten amtlichen Auskunft des Bundesministers des Innern vom 11. Juni 1974 hatte nach dem damaligen Stand ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern unter 15 Jahren und Bezügen von monatlich 3.000 DM an Beiträgen für die private Versicherung 441 DM und im Falle der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung dort 175 DM zu zahlen. Der Kläger hat zu dieser Auskunft nicht Stellung genommen. Er hat sich vielmehr nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Begründung seines Beweisermittlungsantrags auf den Hinweis beschränkt, daß private Krankenversicherungen spezielle Versicherungsprogramme entwickelt hätten, die unter geringstmöglicher Belastung genau die Differenz zwischen dem Beihilfeanspruch eines Beamten und der Volldeckung absicherten. Dieser Vortrag läßt nicht einmal erkennen, ob derartige Versicherungsprogramme bereits bei Entstehung der Aufwendungen des Klägers und im Zeitpunkt der Antragstellung 1971/1972 bestanden. Er läßt auch nicht den Rückschluß zu, daß die Belastung eines privat versicherten Beamten nicht höher ist als die eines Beamten, der sich freiwillig in einer sozialen Krankenversicherung weiterversichert. Im Hinblick auf diesen Sach- und Streitstand des Verfahrens durfte das Berufungsgericht den unsubstantiierten Beweisermittlungsantrag ohne Verletzung der Aufklärungspflicht unbeachtet lassen, zumal da durch diesen seinen Wortlaut nach nur das ermittelt werden sollte, was das Berufungsgericht ohnehin als festgestellt erachtete.
Abgesehen davon hätte nach dem gesamten Lauf des Verfahrens von dem anwaltlich vertretenen Kläger auf Grund der Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Verwaltungsstreitverfahren erwartet werden müssen, daß er für die in der Beschwerde bezeichneten Beweisfragen spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz formelle Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO stellt, um die Gefahr eines Rügeverlustes auszuschließen (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz § 26 BBG Nr. 17]).
Der Beschwerde kommt ferner keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan werden. Dazu bedarf es der Bezeichnung der konkreten, bisher höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage, die für die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren erheblich sein wird, und eines Hinweises auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich die Frage,
"ob nicht bei im übrigen gleicher Belastung die Mehrbelastung des freiwillig versicherten Beamten gegenüber dem privat versicherten durch Abzüge der sozialen Krankenversicherungen von den Erstattungsbeiträgen das Grundrecht des Beamten auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn ihm die Beihilfe für diese nicht gedeckten Aufweadungen verweigert wird."
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese allgemein gehaltenen Ausführungen den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen. Die bezeichnete Rechtsfrage würde sich jedenfalls in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den das Revisionsgericht bindenden, mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf S. 11 des Urteils hat der Kläger gemessen an den Beiträgen für private Krankenversicherungen nur wesentlich geringere Beiträge an die Barmer Ersatzkasse entrichten müssen. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die Ausschlußregelung der Nr. 3 Abs. 3 BhV mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar und diese Frage nicht mehr klärungsbedürftig ist (Urteile vom 30. November 1964 - BVerwG 8 C 268.63 - [BVerwGE 20, 44], - BVerwG 8 C 227.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 3] und vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17] sowie Beschlüsse vom 5. Juni 1974 - BVerwG 2 B 79.73 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 15 a] und vom 22. April 1977 - BVerwG 6 B 7.77 -). In dem Beschluß vom 5. Juni 1974 - BVerwG 2 B 79.73 - (a.a.O.) ist das Vorbringen der Beschwerde, die Rechtsprechung in den angeführten Urteilen vom 30. November 1964 könne angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Änderungen in der Relation zwischen den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und den privaten Krankenversicherungen andererseits nicht mehr aufrechterhalten werden, unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. September 1973 - 2 BvR 541/73 - und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1973 - BVerwG 2 B 12.73 - betreffend einen im Juni 1971 gestellten Beihilfeantrag zurückgewiesen worden. An dieser Rechtsprechung hat der beschließende Senat in dem Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - (a.a.O.) festgehalten.
Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsurteil weiche mit der Formulierung, daß ein "ergänzendes Eingreifen im Wege der Beihilfe derart erforderlich sein müsse, daß andernfalls eine unzumutbare Belastung des Beamten entstehe", von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1971 - BVerwG 6 C 136.67 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35) und vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - (a.a.O.) ab. Eine solche Abweichung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128]) nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht. Das ist ersichtlich hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht befindet sich mit dem Inhalt der von der Beschwerde beanstandeten Rechtsausführungen vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der beschließende Senat hat in Anknüpfung an das auch in der Beschwerde wiedergegebene Zitat aus dem Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG 6 C 136.67 - (a.a.O.) im Urteil vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - (BVerwGE 51, 193 [200]) im Zusammenhang mit der Darlegung des Charakters der Beihilfe als Nebenalimentation präzisierend ausgeführt:
"Noch eindringlicher ist im Urteil vom 25. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 101 [BVerwG 25.10.1972 - VI C 5/71] [104]) betont, daß wegen dieses ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten."
(Vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2].) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar in besonderen Fällen auch ein Zurückgreifen auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht geboten sein. Dies ist aber nur zulässig, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (u.a. Beschluß vom 4. April 1975 - BVerwG 6 B 65.74 - [Buchholz 238.911 Nr. 5 BhV [F. 1975] Nr. 1] mit weiteren Nachweisen). Im Grunde greift die Beschwerde mit ihrem Vorbringen die Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht an. Damit kann jedoch die Abweichung in einer Rechtsfrage nicht dargetan werden (Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [a.a.O.]).
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Die vom Kläger zugleich mit der Beschwerde eingelegte Revision ist gemäß § 143 VwGO unzulässig und deshalb gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen. Eine Revision ohne besondere Zulassung ist nach § 133 VwGO nur statthaft, wenn mit ihr einer der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht und schlüssig vorgetragen wird. Der Kläger hat jedoch keinen derartigen Verfahrensmangel gerügt. Sollte die Revision vorsorglich für den Fall der Zulassung auf die Beschwerde eingelegt worden sein, so wäre sie ebenfalls als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig (u.a. Beschlüsse vom 8. Juli 1976 - BVerwG 6 CB 24.77 - und vom 18. November 1977 - BVerwG 6 CB 63.76 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 13 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 427 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 13 GKG
Dr. Franke
Dr. Schinkel