Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1972, Az.: BVerwG VI C 5/71
Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 5/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 10.12.1970 - AZ: VG I A 78/69
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 56 Abs. 1 G 131
- § 79 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 41, 101 - 106
- BayVBl 1973, 191
- DÖD 1973, 141
- DÖV 1973, 502 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1973, 98
- VerwRspr 24, 702 - 706
- ZBR 1973, 117
Amtlicher Leitsatz
Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme ist rechtsgültig.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 10. Dezember 1970 wird aufgehoben, soweit darin der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit seines Bruders bei der Heilbehandlung zu gewähren.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der Kläger war vor dem zweiten Weltkrieg Regierungsrat in der Reichsfinanzverwaltung. Nach dem Krieg wurde er nicht wiederverwendet. Er gehört zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG. Im Jahre 1963 wurde er auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt. Er erhält seitdem Versorgungsbezüge.
Im Sommer 1968 reichte er im Rahmen eines Beihilfeantrages fünf Rechnungen des Facharztes für innere Krankheiten Dr. med. O. R... in L... vom 7. und 18. Juni 1968 über insgesamt 397,00 DM ein. Sie sind ausgestellt für ärztliche Bemühungen bei dem Kläger (134,00 DM und 184,00 DM), seiner Ehefrau (7,00 DM und 25,00 DM) und seiner Tochter (47,00 DM). Bei der Rechnung über 47,00 DM entfallen 22,00 DM, bei der Rechnung über 134,00 DM 27,00 DM auf Kosten für Laboratorium und 30,00 DM auf Kosten für Röntgenaufnahmen, bei der Rechnung über 184,00 DM insgesamt 107,00 DM auf Kosten für Laboratorium und Röntgenaufnahmen. Der Kläger überwies die Rechnungsbeträge am 20. Juni 1968.
Der Beklagte reichte diese Rechnungen mit der Bitte um Erklärung zurück, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Dr. med. R... zum Kläger stehe. Nachdem dieser erwidert hatte, Dr. med. R... sei sein Bruder, lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Kosten für die Tätigkeit naher Angehöriger, zu denen auch Geschwister zählten, seien nach Nr. 3 Abs. 8 der Beihilfevorschriften - BhV - nicht beihilfefähig. Auf Gegenvorstellungen des Klägers bestätigte er seine Entscheidung durch Bescheid vom 24. April 1969. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 26. Juni 1969 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat hierauf Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 24. April 1969 und vom 26. Juni 1969 zu verpflichten, seine (des Klägers) Aufwendungen für Heilmaßnahmen im Jahre 1968 entsprechend den Rechnungen des Facharztes Dr. med. O. Rummert als beihilfefähig anzuerkennen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Nr. 3 Abs. 8 BhV wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig sei. Die Vorschrift beschränke in unzulässiger Weise die freie Arztwahl. Die Kosten der Behandlung wären in gleicher Höhe bei einem anderen Arzt entstanden. Er habe gute Gründe gehabt, seinen Bruder zu konsultieren, der nach falschen Behandlungen durch andere Ärzte erst die richtige Diagnose gestellt habe. Die allgemeine Verkehrssitte, daß Heilbehandlungen unter nahen Angehörigen in der Regel unentgeltlich angeboten und angenommen würden, sei ohne Bedeutung, wenn im Einzelfall dem Beamten nachweislich Aufwendungen aus einer solchen Behandlung entstünden. Die Gefahr des Mißbrauchs durch zum Schein ausgestellte Rechnungen möge Anlaß für schärfere Beweisanforderungen sein, rechtfertige aber nicht den generellen Ausschluß von Aufwendungen aus der Behandlung durch Verwandte. Im übrigen seien die Rechnungen nach Nr. 3 Abs. 8 BhV jedenfalls insoweit beihilfefällig, als sie ärztliche Unkosten für Laboratorium und Röntgen enthielten.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat durch Urteil vom 10. Dezember 1970 unter Aufhebung der Bescheide vom 24. April 1969 und vom 26. Juni 1969 den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu den Kosten der Behandlung durch den Facharzt Dr. med. R... zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Für den Kläger, der nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG (F. 1965) versorgt werde, seien nach § 56 Abs. 1 G 131 die von den Bundesministern des Innern und der Finanzen erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen maßgebend. Nach diesen Beihilfevorschriften in der zuletzt am 29. Juli 1968 (GMBl. S. 266) geänderten Fassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) - BhV - seien die angefochtenen Bescheide insoweit offensichtlich rechtswidrig, als sie eine Beihilfe auch wegen der dem Bruder des Klägers bei der ärztlichen Behandlung entstandenen Kosten versagten. Denn die Unkosten des Angehörigen seien nach Nr. 3 Abs. 8 Satz 2 BhV beihilfefähig. Das gelte vor allem für die Kosten des Labors und der Röntgenaufnahmen. Insoweit müsse die Klage schon nach dem Wortlaut der Beihilfevorschriften Erfolg haben. Dem stehe nicht entgegen, daß der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits seine Bereitschaft erklärt habe, die Rechnungen des Dr. med. R... in dieser Hinsicht noch einmal zu prüfen. Denn er habe in den angefochtenen Bescheiden eine Beihilfe in vollem Umfang abgelehnt und ohne Einschränkung Klageabweisung beantragt.
Dem Kläger stehe ein Beihilfeanspruch aber auch für die persönliche Tätigkeit seines Bruders bei der Heilbehandlung zu. Allerdings bestimme Nr. 3 Abs. 8 Satz 1 BhV, daß Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme nicht beihilfefähig seien. Nahe Angehörige in diesem Sinne seien auch die Geschwister des Behandelten. Der Anspruch des Klägers habe jedoch nicht mit Rücksicht auf diese Regelung abgelehnt werden dürfen. Denn die Beihilfevorschriften konkretisierten nur die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral bänden. Sie stellten aber keine selbständige Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfen dar. Rechtsgrundlage bleibe die gesetzliche Regelung der allgemeinen Fürsorgepflicht. Die gerichtliche Kontrolle sei deshalb auch auf die Prüfung zu erstrecken, ob eine - die Ermessensausübung konkretisierende - einschränkende Beihilfevorschrift der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gerecht werde. Dies sei hier nicht der Fall.
Es entspreche zwar der Verkehrssitte, daß Pflege- und Hilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen unter nahen Angehörigen in aller Regel unentgeltlich angeboten und angenommen würden. Meist werde deshalb auch der Arzt mit Rücksicht auf das Verwandtschaftsverhältnis zum Beamten auf ein Entgelt für seine Leistungen verzichten. Das sei standesrechtlich zulässig. Dem Beamten stehe dann keine Beihilfe zu, weil ihm Aufwendungen insoweit nicht erwachsen seien. Bei einem nachträglichen Verzicht auf den ursprünglich erhobenen Honoraranspruch, den der Beamte aufgrund der wechselseitigen Treuepflicht mitzuteilen habe, sei die Bewilligung der Beihilfe zu widerrufen. Verzichte der Arzt indessen entgegen der Verkehrssitte nicht auf sein Honorar, so bestehe gegen den Verwandten ein rechtmäßiger Anspruch, dessen Durchsetzung auch standesrechtlich keinen Bedenken begegne. Erfülle der Beamte diese Forderungen, so entstünden ihm Aufwendungen, deren Beihilfefähigkeit das Bundesverwaltungsgericht bejaht habe (vgl. Urteil vom 3. Juni 1965 - BVerwG VIII C 170.63 - [RiA 1966, 134]).
Der - zeitlich nach diesem Urteil - in Nr. 3 BhV angefügte Absatz 8 Satz 1 sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. § 368 d RVO gewährleiste allen Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht auf freie Arztwahl. Ebenso müsse dem Beamten zugestanden werden, sich auch von einem Verwandten, zu dem er besonderes Vertrauen habe, behandeln zu lassen. Eine Regelung, die den geltend gemachten und erfüllten Honoraranspruch des Verwandten von der Beihilfe ausschließe, beeinträchtige dieses Recht in unzulässiger Weise. Der Ausschluß rechtfertige sich auch nicht durch die Gefahr des Mißbrauchs. Ein Beamter, der eine fingierte Arztrechnung einreiche, verstoße nicht nur gegen die Treuepflicht, sondern mache sich eines Betruges schuldig und müsse mit empfindlichen straf- und disziplinarrechtlichen Sanktionen rechnen. Schon diese Folgen sprächen dafür, daß die der Festsetzungsstelle vorgelegte Arztrechnung nicht pro forma ausgestellt sei, sondern eine echte Honorarforderung beweise, Bestünden daran bei der Behandlung durch einen Verwandten oder in anderen Fällen hinreichende Zweifel, so könne die Festsetzungsstelle die Vorlage einer quittierten Rechnung oder sonstiger Beweise (z.B. Kontoauszüge, Erklärungen des Arztes) dafür verlangen, daß die Honorarforderung in Höhe des Rechnungsbetrages ernst gemeint gewesen sei (vgl. Urteil vom 3. Juni 1965 - BVerwG VIII C 170.63 -). Diese Kontrolle sei ein ebenso geeignetes, weniger einschneidendes Mittel, das den völligen Ausschluß der Beihilfe bei der Behandlung durch Verwandte als unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechtsstellung des Beamten erscheinen lasse. Davon gingen auch die Regelungen in H... und im S... aus, die einen entsprechenden Ausschluß nicht oder doch nur bei unterhaltspflichtigen Verwandten enthielten.
Hier stehe fest, daß dem Kläger die geltend gemachten Aufwendungen entstanden seien. Er habe den Überweisungsauftrag an die Stadtsparkasse L... vom 20. Juni 1968, der auch den Posten von 397,00 DM zugunsten seines Bruders enthalte, sowie den entsprechenden Tagesauszug vom 21. Juni 1968 vorgelegt. Dr. med. R... habe zudem bestätigt, daß die Rechnungsbeträge bezahlt und von ihm als Einnahmen verbucht worden seien.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Zustimmung des Klägers die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt, mit der er die Klageabweisung begehrt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er pflichtet der Rechtsauffassung der Revision bei.
II.
Die Revision ist zulässig (vgl. § 134 VwGO). Sie ist auch zum Teil begründet.
Für die Gewährung von Beihilfen an den zum Personenkreis des Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörenden Kläger gelten nach § 56 Abs. 1 dieses Gesetzes (F. 1961 und 1965) die für die Bundesbeamten maßgebenden Bestimmungen entsprechend. In Betracht kommen die aufgrund des § 200 des Bundesbeamtengesetzes zu § 79 dieses Gesetzes erlassenen "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -)" in der hier anzuwendenden Fassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383). Sachlichrechtlich ist zwischen den Parteien in erster Linie die Frage streitig, ob Nr. 3 Abs. 8 Satz 1, wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme nicht beihilfefähig sind, mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen.
Nicht beigepflichtet werden kann allerdings der auch vom Oberbundesanwalt geteilten Ansicht der Revision, daß sich für die Versorgungsempfänger nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG die Frage nach der Vereinbarkeit der Beihilfevorschriften mit der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) überhaupt nicht stelle, weil § 79 BBG auf diesen Personenkreis nicht anwendbar sei und der Bund oder die sonstigen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zuständigen Träger der Versorgungslast gegenüber diesem Personenkreis nur eine auf diesem Gesetz beruhende Fürsorgepflicht hätten. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob ein noch nicht wiederverwendeter Beamter durch das Gesetz zu Art. 131 GG einen Dienstherrn erhalten hat, der ihm gegenüber nach jeder Richtung zur Fürsorge verpflichtet ist. Jedenfalls gleicht § 56 Abs. 1 G 131 (F. 1961 und 1965) die Rechtsstellung der durch das Gesetz zu Art. 131 GG betroffenen Beamten hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen der Rechtsstellung der aktiven Beamten und der nicht dem Gesetz zu Art. 131 GG unterliegenden Versorgungsempfänger an. Die gemäß § 56 Abs. 1 G 131 ausdrücklich für anwendbar erklärten Beihilfevorschriften konkretisieren eine insoweit auch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG vorausgesetzte Fürsorgepflicht. Sie sind daher - ebenso wie bei den nicht unter dieses Gesetz fallenden Beamten und Versorgungsempfängern - auch im Rahmen der Anwendung des § 56 Abs. 1 G 131 daran zu messen, ob sie der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gerecht werden (vgl. hierzu allgemein BVerwGE 32, 352 [354] mit weiteren Nachweisen). Von dieser Grundkonzeption geht ersichtlich schon das Urteil des erkennenden Senats in BVerwGE 11, 56 zum Ermessensrahmen bei der Gewährung von Regelbeihilfen an die dem Gesetz zu Art. 131 GG unterliegenden Personen aus. Nach dieser - sich noch auf die frühere Rechtslage (§ 56 G 131 [F. 1953]) beziehenden - Entscheidung ist "für die Verwaltung ... der einzige nach der Ermächtigung des § 56 G 131 eine von der Regelung des allgemeinen Beamtenrechts abweichende Beschränkung oder Versagung der Regelbeihilfe rechtfertigende Gesichtspunkt, daß die Mittel nicht ausreichen, um allen Anträgen der unter Kapitel I G 131 fallenden Personen zu entsprechen". Nachdem die Möglichkeit der Ablehnung wegen Mangels an. Haushaltsmitteln in § 56 Abs. 1 G 131 (F. 1961 und 1965) nicht mehr vorgesehen ist, kann die Gewährung einer Beihilfe auch an den genannten Personenkreis nur nach Maßgabe der an der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu orientierenden Beihilfevorschriften versagt werden.
Nach Nr. 3 Abs. 8 Satz 1 BhV sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme nicht beihilfefähig; nahe Angehörige sind Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Geschwister des Behandelten. Unkosten dieser Angehörigen sind nach Satz 2 a.a.O. im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfefähig. Diese - erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1965 eingeführte - Regelung geht von der Erwägung aus, daß eine unentgeltliche persönliche Heilbehandlung durch nahe Angehörige einer allgemeinen Verkehrssitte und sittlichen Pflicht entspricht (vgl. Können-Schröder-Kusemann, Beihilfevorschriften, 11. Aufl., Nr. 3 BhV Anm. 26; Schröder-Beckmann-Weber, Beihilfevorschriften [Bundeskommentar], 13. Aufl., Nr. 3 BhV Anm. 22; Czyborra, Beihilfefibel Nordrhein-Westfalen, Systematischer Wegweiser durch das Beihilferecht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, 6. Aufl. S. 41). Auch das Verwaltungsgericht leugnet dies nicht. Denn es verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des früher für Beihilfesachen zuständigen VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1965 - BVerwG VIII C 170.63 - (RiA 1966, 134 = Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1), das ebenfalls von einer Verkehrssitte unter Ärzten ausgeht, nahe Angehörige unentgeltlich zu behandeln. In bezug auf die frühere Rechtslage hat der VIII. Senat daher gefordert, daß bei einer Abweichung von der allgemeinen Sitte, nach der Hilfeleistungen in Krankheitsfällen unter nahen Verwandten unentgeltlich angeboten und angenommen werden, es notwendig sei, zu prüfen, "ob durch die Erteilung der Rechnung eine Honorarforderung in Höhe des Rechnungsbetrages ernsthaft geltend gemacht wird oder ob die Rechnung nur als Unterlage für die Gewährung einer Beihilfe dienen soll, in deren Höhe dann das Honorar zu entrichten ist".
Durch die - zeitlich nach der Entscheidung des VIII. Senats durch die Änderungsvorschriften vom 23. September 1965 (GMBl. S. 337) mit Wirkung vom 1. Oktober 1965 eingefügte - Regelung der Nr. 3 Abs. 8 Satz 1 BhV soll offenbar den Schwierigkeiten begegnet werden, die in der Praxis eine Überprüfung der Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen bei persönlicher Heilbehandlung unausweichlich zur Folge hätte. Denn die Beihilfefestsetzungsstellen wären vor allem in Bagatellfällen überfordert, wenn sie jeweils prüfen müßten, ob die Rechnungen als eine ausreichende Grundlage für ernsthaft gemeinte Honorarforderungen des behandelnden Arztes anzusehen sind oder ob sie nur als eine fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen sollen. Durch eine solche Glaubwürdigkeitsprüfung wären die Beihilfefestsetzungsstellen unter Umständen genötigt, sogar in den persönlichen Bereich des Beamten und seines Angehörigen einzudringen. Daß dies nicht den Grundsätzen und Zielen des Beihilfenrechts entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht schon in einem anderen Zusammenhang ausgesprochen (vgl. BVerwGE 36, 53 [58]). Abgesehen davon würde die generelle Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Honorarforderung des nahen Angehörigen für eine rein persönliche Heilbehandlung geradezu eine Aufforderung darstellen, entgegen der Verkehrssitte ärztliche Hilfeleistungen unter nahen Angehörigen nicht mehr unentgeltlich anzubieten und anzunehmen. Dies könnte zu Abreden zwischen dem Beamten und dem mit ihm verwandten Arzt verleiten, wonach der Beamte von dem ihm in Rechnung gestellten Honorar nur so viel zahlen muß, als ihm aus der Beihilfe zufließt (was nach der wiederholt angeführten Entscheidung des VIII. Senats mit der Treuepflicht nicht vereinbar wäre).
Der generelle Ausschluß der Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme von der Beihilfefähigkeit nach Maßgabe der Nr. 3 Abs. 8 Satz 1 BhV ist nach alledem sachgerecht (vgl. im Ergebnis ebenso Bayer. VGH in den Urteilen vom 28. November 1966 - 143 III 66 - und vom 17. April 1970 - 263 III 68 -). Er bedeutet in aller Regel und so auch hier keine unzumutbare Belastung für den Beamten. Wenn dieser aus persönlichen Gründen auf der Behandlung durch einen nahen Angehörigen besteht und dieser (oder der Beamte) entgegen der Verkehrssitte ein Honorar verlangt (oder anbietet), so muß der Beamte grundsätzlich in Kauf nehmen, daß ihm keine Beihilfe zu diesem Honorar gewährt wird. Dadurch wird das Wesen der Beihilfe nicht in einer mit der Fürsorgepflicht unvereinbaren Weise beeinträchtigt. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nur, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch Gewährung von Beihilfen ergänzend und in angemessenem Umfang in bezug auf die notwendigen Aufwendungen einzugreifen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 36, 53 [55]; Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] und vom 23. September 1971 - BVerwG II C 15.70 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 238.925 Nr. 2]). Infolgedessen muß der Beamte auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben. Dabei können Praktikabilitätsgründe eine gewisse Rolle spielen (vgl. u.a. die soeben angeführten Urteile und BVerwGE 27, 189 [193]; 37, 57 [58/59]; 38, 134 [137]). Es kann daher auch nicht von Bedeutung sein, daß die Regelung der Nr. 3 Abs. 8 Satz 1 BhV in den wenigen Fällen, in denen sie überhaupt zum Zuge kommt, mit einer gewissen Beschränkung der freien Arztwahl verbunden ist. Abgesehen davon ist auch sonst im Beihilfenrecht und in anderen Rechtsgebieten (Sozialversicherungsrecht, Schwerbeschädigtenrecht) nicht immer eine völlig freie Arztwahl gewährleistet (vgl. u.a. Urteil vom 7. November 1968 - BVerwG II C 65.67 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 11]).
Der Ausschluß der Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme von der Beihilfefähigkeit ist auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Denn aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, daß die unterschiedliche beihilfenrechtliche Behandlung der Aufwendungen von Beamten, die einen nahen Angehörigen für ihre Heilbehandlung in Anspruch nehmen, und von Beamten, die zu diesem Zweck einen anderen Arzt aufsuchen, durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt ist.
Der Beklagte hat daher im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Recht dem Kläger die beantragte Beihilfe zu den Kosten der persönlichen Behandlung durch seinen Bruder, den Facharzt für innere Krankheiten Dr. med. O. Rummert, gemäß Nr. 3 Abs. 8 Satz 1 BhV versagt. Das angefochtene Urteil hält jedoch im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand, soweit eine Beihilfe zu den dem Bruder des. Klägers bei dessen ärztlicher Behandlung entstandenen Unkosten zuerkannt worden ist. Diese Unkosten sind nach Nr. 3 Abs. 8 Satz 2 BhV beihilfefähig. Der in den Beihilfevorschriften nicht näher definierte Begriff der Unkosten im Sinne dieser Regelung umfaßt - wie sich aus einer Gegenüberstellung mit dem in Nr. 3 Abs. 8 Satz 1 BhV verwendeten engeren Begriff der (nicht beihilfefähigen) "Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit ... bei einer Heilmaßnahme" ergibt - alle tatsächlichen Unkosten des Arztes, wie insbesondere Ausgaben für die Anschaffung von Geräten und deren Abnutzung, Verbrauch von Verbandsmaterial, Chemikalien und Reagenzien, sowie Kosten für Miete, Strom, Personal und dgl. Soweit mit der ärztlichen Honorarforderung zugleich auch Sachleistungen dieser Art abgegolten werden (vgl. § 5 Abs. 3 der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 [BGBl. I S. 89]), sind diese beihilfefähigen Unkosten zum Zweck einer dem Wesen des Beihilfenrechts entsprechenden pauschalen Abgeltung aus Erfahrungssätzen zu ermitteln. Diese können gegebenenfalls dem jeweils von der Landesärztekammer bekanntgegebenen Krankenhaustarif für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen entnommen werden. Dies hat auch in bezug auf das hier vom Bruder des Klägers in Rechnung gestellte Honorar für Labor und Röntgenaufnahmen zu gelten, in dem beihilfefähige Unkosten im Sinne der Nr. 3 Abs. 8 Satz 2 BhV enthalten sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es der Festsetzungsstelle zuzumuten, die vom Kläger innerhalb der Jahresfrist der Nr. 13 Abs. 3 BhV vorgelegten Rechnungen daraufhin zu überprüfen. Die angefochtenen Bescheide sind daher, soweit in ihnen die Gewährung einer Beihilfe zu den Unkosten des Dr. med. Rummert unter Bezugnahme auf Nr. 3 Abs. 8 BhV schlechthin versagt worden ist, rechtswidrig.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 239,00 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier