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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1965, Az.: BVerwG VIII C 170.63

Anspruch auf Festsetzung einer beamtenrechtlichen Beihilfe für die Zahlung von Krankheitskosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 170.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.10.1962 - AZ: 33 III 62

Fundstellen

  • DVBl 1967, 341 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 70 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1966, 177 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1966, 134
  • VerwPrax 1966, 210

Amtlicher Leitsatz

Der Beamte darf das ihm in Rechnung gestellte ärztliche Honorar nicht in voller Höhe als Aufwendung geltend machen, wenn er an den Arzt in Wirklichkeit nur denjenigen Betrag zahlen soll, den ihm sein Dienstherr als Beihilfe gewährt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin machte mit ihrem Beihilfeantrag vom 28. Dezember 1960 unter anderem Aufwendungen in Höhe von 59 DM geltend, die ihr aus Anlaß einer ärztlichen Behandlung durch ihren Bruder entstanden seien. Als Beleg legte sie eine nichtquittierte Rechnung vom 16. November 1960 vor. Die Festsetzungsstelle versagte die Beihilfe zu diesen Aufwendungen zunächst mit der Begründung, aus der allgemeinen Verkehrssitte ergebe sich, daß Pflege- und Hilfsleistungen unter nahen Verwandten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in aller Regel unentgeltlich angeboten und angenommen würden. Auf die Gegenvorstellungen der Klägerin gab ihr die Festsetzungsstelle auf, die quittierte Rechnung in einem neuen Beihilfeantrag mit vorzulegen. Ihr Widerspruch wurde zurückgewiesen mit der Begründung, die Festsetzungsstelle habe sich bereit erklärt, die Beihilfe zu gewähren, wenn die quittierte Rechnung vorgelegt werde; dieser Auflage sei sie nicht nachgekommen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides legte sie mit Schreiben vom 5. Mai 1961 eine Erklärung ihres Bruders vom 3. Mai 1961 vor, die folgenden Wortlaut hat:

"Ich erkläre, daß ich die Rechnung vom 16.11.1960 über 59 DM meiner Schwester gestellt habe, nachdem wir vereinbart hatten, daß mir die übliche Vergütung gewährt wird. Ich habe keinen Grund, hiervon abzugehen und auf Zahlung zu verzichten."

2

Darauf sandte ihr die Festsetzungsstelle die Rechnung zurück und wies sie nochmals darauf hin, daß die Beihilfe gegen Vorlage der quittierten Rechnung gewährt werde.

3

Die Klägerin beschritt den Verwaltungsrechtsweg und beantragte,

unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide den Beklagten zur Zahlung einer weiteren Beihilfe, von 30 DM zu verpflichten.

4

Die Klage und die Berufung blieben erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, er sei im Besitz der quittierten Rechnung, er wolle sie aber nicht vorlegen, da die Klägerin sonst die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die Gewährung einer Beihilfe setze voraus, daß dem Beihilfeberechtigten Aufwendungen bereits tatsächlich entstanden seien oder daß eine echte Verpflichtung zur Zahlung der. Kosten begründet worden sei. Die beihilfefähigen Aufwendungen müßten grundsätzlich durch Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen werden. Die Beihilfevorschriften sähen allerdings nicht vor, daß in allen Fällen auch Belege über die Zahlung der Rechnungen vorzulegen seien. In der Regel werde auch eine noch nicht quittierte Rechnung als Nachweis genügen. Nichtquittierte Rechnungen würden vielfach, besonders bei höheren Rechnungsbeträgen, vorgelegt, da der Beihilfeberechtigte in solchen Fällen oftmals erst nach Bewilligung der Beihilfe oder einer Abschlagszahlung die Rechnung begleichen könne. Der Festsetzungsstelle müsse jedoch das Recht zustehen, neben der nichtquittierten Rechnung weitere Nachweise zu verlangen, wenn sie begründete Zweifel habe, ob und inwieweit beihilfefähige Aufwendungen entstanden seien. Im vorliegenden Fall hätten derartige Zweifel bestehen können. Durch das Verlangen der Quittungsvorlage sei die Klägerin nicht beschwert; auf diese Weise sei der Nachweis am einfachsten und billigsten zu führen. Da die Klägerin nicht gehindert gewesen sei und auch jetzt nicht gehindert sei, die Quittung vorzulegen, bestehe kein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung über die zur Durchsetzung des Anspruches erhobene Verpflichtungsklage. Auf die anstelle der Quittung angebotenen Beweismittel hätten weder die Festsetzungsstelle noch der Verwaltungsgerichtshof einzugehen brauchen. Selbst wenn die Klägerin berechtigt wäre, das Beweismittel für den von ihr im Verwaltungsverfahren zu führenden Nachweis über die erwachsenen Aufwendungen selbst zu bestimmen, so müßte im vorliegenden Fall die Ablehnung der Quittungsvorlage und das Angebot anderer Beweismittel als mißbräuchliche Rechtsausübung gewertet werden. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die Ablehnung der Quittungsvorlage gegebene Begründung, daß die Vorlage zur Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Klägerin führen werde, treffe nicht zu. Die Erhebung der Klage sei auch nicht deshalb gerechtfertigt gewesen, weil die Festsetzungsstelle trotz der Erklärung des Bruders der Klägerin an der Forderung nach der Quittungsvorlage festgehalten habe. Diese Erklärung beweise nicht, daß es sich bei der Rechnung um eine vollgültige, die Klägerin in vollem Umfange zur Zahlung verpflichtende Honorarforderung handele. Der Umstand, daß nach allgemeiner Verwaltungsübung außer der nichtquittierten Rechnung in der Regel weitere Nachweise nicht gefordert würden, und daß dies auch beim Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem behandelnden Arzt und dem Beihilfeberechtigten, jedenfalls dann nicht geschehe, wenn dieses Verwandtschaftsverhältnis für die Festsetzungsstelle nicht erkennbar sei, schließe die Berechtigung, von der Klägerin eine Quittung zu verlangen, auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht aus.

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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes sowie die unrichtige Anwendung der Beihilfevorschriften.

7

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

8

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Beklagte ist berechtigt, die Festsetzung der Beihilfe so lange zu verweigern, als die Klägerin nicht den Nachweis für das Entstehen der geltend gemachten Aufwendungen durch die Vorlage einer die Zahlung der Krankheitskosten ausweisenden Quittung führt.

10

Die Revision hält das Verlangen nach Vorlage einer quittierten Rechnung für rechtswidrig, weil nach ihrer Auffassung schon die nachgewiesene Inanspruchnahme einer notwendigen und angemessenen ärztlichen Behandlung eine beihilfefähige Aufwendung begründe ohne Rücksicht darauf, ob der Arzt für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalte oder ob er, sei es von vornherein oder nachträglich, darauf verzichte. Dieser Auffassung steht der Wortlaut der gemäß Art. 47 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) anzuwendenden Beihilfevorschriften - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54), jetzt gültig in der Fassung der Änderung vom 14. Januar 1964 (GMBl. S. 26), entgegen, Wenn diese von Aufwendungen sprechen, die dem Beihilfeberechtigten erwachsen sein müssen (Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BhV), und wenn nach der Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 BhV die beihilfefähigen Aufwendungen die "Kosten für ..." umfassen, so bedeutet dies, daß eine beihilfefähige Aufwendung nicht schon dann vorliegt, wenn der Berechtigte eine Leistung oder Lieferung der in der Nr. 3 Abs. 2 und in den Nrn. 4 bis 11 BhV bezeichneten Arten in Anspruch genommen hat. Es muß vielmehr hinzukommen, daß er zur Erlangung dieser Leistung oder Lieferung etwas aus seinem Vermögen aufzuwenden hat. Dem steht nicht die Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 BhV entgegen. Diese Vorschrift ergänzt nur den vorangehenden Satz 1, wonach Aufwendungen nicht beihilfefähig sind, wenn sie zu näher bestimmten Zeitpunkten enstanden sind. In diesem Zusammenhang schreibt der Satz 2 vor, daß aus Anlaß der Inanspruchnahme eines Arztes, der Beschaffung von Arzneien usw. entstandene Aufwendungen im Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs der Arznei usw. als entstanden gelten. Nach ihrem Wortlaut bestimmt diese Vorschrift nur den Zeitpunkt der Behandlung als beihilferechtlich maßgebend für das Entstehen einer aus Anlaß der ärztlichen Behandlung tatsächlich entstandenen Aufwendung; sie ordnet nicht an, daß allein schon die Behandlung durch den Arzt eine beihilfefähige Aufwendung ist.

11

Die Auffassung der Revision wäre auch mit der Zweckbestimmung der Beihilfen nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt zur Rechtsnatur und zur Funktion der Beihilfen im Rahmen der Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamten und ihre Familien Stellung genommen. Dabei hat es unter anderem dargelegt, daß die Beihilfe insoweit, als der mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen allgemein zur Deckung der Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zur Verfügung gestellte Durchschnittssatz im Einzelfall nicht ausreicht, zu einer angemessenen Freistellung des Beamten von den jeweils darüber hinaus auftretenden Belastungen führen soll (vgl. BVerwGE 19, 10 und BVerwGE 20, 44). Die auf der Fürsorgepflicht beruhende ergänzende Hilfe des Dienstherrn setzt sonach voraus, daß dem Beamten tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung erwachsen ist, die ihm der Dienstherr in angemessenem Umfang abnehmen muß. Hat also der Arzt etwa mit Rücksicht auf ein Verwandtschaftsverhältnis zum Beamten auf ein Entgelt für seine Leistung verzichtet, so kann der Beamte aus Anlaß dieser Leistung eine Beihilfe nicht erhalten, weil ihm Aufwendungen nicht erwachsen sind. Verzichtet der Arzt erst nach der Entrichtung des Honorars auf seinen ursprünglich erhobenen Anspruch und erstattet er deshalb dem Beamten den bereits gezahlten Betrag, so entfällt nachträglich die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe. Auf Grund der wechselseitigen Treuepflicht, die in demselben Treueverhältnis wurzelt, dem auch die zur Gewährung der Beihilfe verpflichtende Fürsorgepflicht entspringt, ist der Beamte gehalten, die Festsetzungsstelle vom nachträglichen Verzicht des Arztes in Kenntnis zu setzen, und die Behörde hat die Bewilligung der Beihilfe zu widerrufen. Hierzu bedarf es weder eines ausdrücklichen Widerrufsvorbehaltes im Festsetzungsbescheid, noch muß die Pflicht zur Meldung eines nachträglichen Wegfalles der Aufwendungen ausdrücklich normiert sein. Mit der Treuepflicht nicht vereinbar sind auch Abreden zwischen dem Beamten und dem Arzt, die darauf hinauslaufen, daß der Beamte von dem ihm in Rechnung gestellten Honorar nur so viel zahlen muß, als ihm aus der Beihilfe zufließt. Hier trifft zwar den Beamten eine wirtschaftliche Belastung; macht er aber den in Rechnung gestellten Betrag in vollem Umfang als Aufwendung geltend, dann beansprucht er mehr als ihm zusteht. Es steht ihm eine Beihilfe zu nur zu solchen Aufwendungen, die er tatsächlich aus seinem Vermögen machen muß, und es steht ihm eine Beihilfe zu tatsächlich gemachten notwendigen und angemessenen Aufwendungen nur in der Höhe zu, in der er diese Aufwendungen aus dem ihm mit der Besoldung zur Verfügung gestellten Durchschnittssatz nicht decken kann. Es mag zwar verständlich sein, daß ein mit dem Beamten verwandter Arzt allenfalls gegenüber dem Beamten auf sein Honorar verzichten, nicht aber zu seinem Nachteil den Dienstherrn von Belastungen freihalten möchte, doch läßt sich ein derartiges Bestreben angesichts der Rechtslage nicht verwirklichen.

12

Die Revision hält ferner das Verlangen nach Vorlage einer quittierten Rechnung für rechtswidrig, weil eine beihilfefähige Aufwendung nicht erst nach der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zur Leistung eines Entgeltes, sondern schon mit der Begründung einer derartigen rechtlichen Verpflichtung anzuerkennen sei; deshalb müsse es genügen, wenn das Bestehen der Verpflichtung durch die Vorlage einer nichtquittierten Rechnung des Arztes oder auf andere Weise nachgewiesen werde. Auch insoweit ist ihr nicht beizupflichten. Die Beihilfevorschriften gehen ersichtlich davon aus, daß eine Beihilfe nur zu Krankheitskosten gewährt werden soll, die der Beamte bereits gezahlt hat. Das zeigt unter anderem die Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 BhV, wonach Aufwendungen für uneheliche Kinder eines männlichen Beihilfeberechtigten nur berücksichtigt werden, wenn und soweit "er die Kosten des Beihilfefalles getragen hat". Diese Vorschrift enthält zwar eine Sonderregelung für die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für uneheliche Kinder männlicher Beihilfeberechtigter. Das Besondere der Regelung liegt indessen nicht etwa darin, daß von diesen Beihilfeberechtigten ausnahmsweise verlangt wird, daß die Kosten bereits getragen sein müssen, während es bei den übrigen Beihilfeberechtigten genügen solle, daß ihnen eine Verpflichtung zur Tragung der Kosten entstanden ist. Das Gewicht der Sonderregelung liegt vielmehr darauf, daß der uneheliche Vater die Kosten getragen haben muß. Daß dieser nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 7 BayBesG einen Kinderzuschlag erhält und daß damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für Kinder erfüllt sind (Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 BhV), erweist nämlich noch nicht, daß er auch mit den jeweiligen Krankheitskosten für das Kind belastet ist. Davon hängt aber die Gewährung der Beihilfe an ihn ab. Deshalb muß er nachweisen, daß gerade er die Kosten getragen hat. Würde die Gewährung der Beihilfe nicht die vorangegangene Tragung der Kosten, sondern nur die Entstehung der Kosten voraussetzen, so hätte es genügt zu bestimmen, daß dem unehelichen Vater und nicht etwa anderen Personen die Kosten entstanden sind. Wenn die Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 BhV dennoch an die vorangegangene Tragung der Kosten anknüpft, so ist dies ein Ausdruck dafür, daß die Beihilfevorschriften ganz allgemein davon ausgehen, daß Beihilfen nur zu bereits gezahlten Kosten zu gewähren sind. Das liegt auch deshalb nahe, weil die als beihilfefähig in Betracht kommenden Aufwendungen ohnedies regelmäßig unmittelbar nach ihrer Entstehung zu bezahlen sind. Arzneimittel und sonstige Hilfsmittel werden in der Regel nur gegen Barzahlung abgegeben. Ärztliche Leistungen beruhen auf Dienst- oder Werkverträgen, so daß das Entgelt alsbald nach dem Abschluß der Behandlung fällig wird. Falls nicht besondere Umstände vorliegen, ist eine Stundung der ohnedies häufig nur am Ende des Monats oder Vierteljahres in Rechnung gestellten Honorare nicht üblich. Krankenhauspflegekosten müssen in der Regel im voraus bezahlt werden. Wenn die Verfahrensregelung der Nr. 13 Abs. 3 und 4 BhV für die Geltendmachung der beihilfefähigen Aufwendungen eine Frist von einem Jahr seit dem Entstehen der Aufwendungen, spätestens aber seit der erstmaligen Ausstellung der Rechnung setzt und wenn sie eine Antragstellung nur unter der Voraussetzung zuläßt, daß die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 50 DM betragen, so macht sie im Zusammenhang mit den dargelegten Verhältnissen deutlich, daß an eine nachträgliche Freistellung von bereits gezahlten Krankheitskosten gedacht ist. Für Fälle, in denen dem Beamten, etwa wegen dar besonderen Höhe der Kosten oder weil er Vorauszahlungen leisten muß, der erforderliche Betrag nicht in voller Höhe zur Verfügung steht, sieht die Nr. 13 Abs. 7 BhV die Leistung angemessener Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Beihilfe vor. Auch daraus folgt, daß die Beihilfevorschriften nicht eine Beihilfe zu gestundeten Kosten festgesetzt wissen, sondern die endgültige Festsetzung von der abschließenden Bezahlung der Kosten abhängig machen wollen.

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Ungeachtet dessen ist es nicht zu beanstanden, daß die Festsetzungsstellen sich im Interesse einer vereinfachten Handhabung des Verfahrens häufig mit der Vorlage der Rechnungen begnügen und keine Quittung verlangen, weil sie im Regelfalle darauf vertrauen, daß die geltend gemachten Kosten dem Beihilfeberechtigten wirklich entstanden sind. Auch der Gleichheitssatz schließt es indessen nicht aus, daß sie einen Nachweis für die Bezahlung der Kosten verlangen können und müssen, wenn die Umstände eine Prüfung erforderlich erscheinen lassen. Eine Prüfung kann insbesondere dann veranlaßt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Beamte die Krankheitskosten nicht bezahlt hat und die Beihilfe dazu verwenden will, andere Schulden zu begleichen, so daß der Zweck der Beihilfe nicht erreicht wird. Sie kann aber auch mittelbar der Feststellung dienen, ob Krankheitsaufwendungen tatsächlich entstanden sind. Solche eine Prüfung veranlassende Umstände sind hier gegeben. Es entspricht zwar der Lebenserfahrung, daß ein Beamter von einem ihm nicht durch Verwandtschaft verbundenen Arzt nicht unentgeltlich behandelt wird und daß deshalb die von ihm vorgelegte Rechnung eine echte Honorarforderung beweist. Ungewöhnlich ist es jedoch, daß ein Bruder von seiner Schwester für ärztliche Verrichtungen das allgemein übliche Honorar fordert. Angesichts dieser Abweichung von der allgemeinen Sitte, nach der Hilfeleistungen in Krankheitsfällen unter nahen Verwandten unentgeltlich angeboten und angenommen werden, ist es notwendig zu prüfen, ob durch die Erteilung der Rechnung eine Honorarforderung in Höhe des Rechnungsbetrages ernsthaft geltend gemacht wird oder ob die Rechnung nur als Unterlage für die Gewährung einer Beihilfe dienen soll, in deren Höhe dann das Honorar zu entrichten ist. Die Bezahlung des Rechnungsbetrages kann ein Beweis dafür sein, daß die Honorarforderung in dieser Höhe ernst gemeint war.

14

Die Beihilfevorschriften fordern, daß der Beihilfeberechtigte die geltend gemachten Aufwendungen durch Belege, also urkundlich nachweist (Nr. 13. Abs. 6 und 8 BhV). Der urkundliche Nachweis ist notwendiger Bestandteil des für die Festsetzung der Beihilfe vorausgesetzten Antrages 5 das ergibt sich aus dem Inhalt der vom Bundesminister des Innern herausgegebenen Antragsformblätter, deren Verwendung zwingend vorgeschrieben ist (Nr. 13 Abs. 2 Satz 3 BhV). Solange ein ausreichender Beleg für geltend gemachte Aufwendungen fehlt, ist der Antrag nicht vollständig gestellt; solange hat der Antragsteller kein Recht auf Festsetzung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen. Der Antritt eines anderen Beweises, etwa das Angebot einer Zeugenvernehmung, ist nicht zulässig. Das Erfordernis des urkundlichen Nachweises als Bestandteil des Antrages ist nicht zu beanstanden. Es dient der Vereinfachung des Verfahrens und ist auch für den Antragsteller keine unzumutbare Belastung, da die hier in Betracht kommenden Nachweise am einfachsten und billigsten durch Urkunden geführt werden.

15

Die Klägerin hat den erforderlichen urkundlichen Nachweis nicht erbracht. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Erklärung ihres Bruders vom 3. Mai 1961 ist zwar auch eine Urkunde; sie bekundet jedoch weder, daß die Rechnung vom 16. November 1960 tatsächlich bezahlt wurde, noch beweist sie nach der das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß überhaupt eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Rechnungsbetrages von 59 DM bestand. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Beklagte berechtigt war, die Festsetzung der Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 59 DM zu verweigern.

16

Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt