Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1971, Az.: BVerwG II C 15.70

Beihilfefähigkeit ärztlicher Behandlungen einer nicht beihilfeberechtigten Ehefrau; Generelle Beihilfeberechtigung der Ehefrau; Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Erstattung von Aufwendungen trotz fehlender Beihilfefähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1971
Aktenzeichen
BVerwG II C 15.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 10.02.1970 - AZ: VGH I OE 64/68

Fundstelle

  • DokBerA 1972, 8385

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war im Jahre 1966 als Gerichtsreferendar Beamter des Landes Hessen. Seine Ehefrau, die im Frühjahr 1966 als Verwaltungsangestellte des Landes Baden-Württemberg beim Sozialgericht F. (...) beschäftigt und bei der Deutschen-Angestellten-Krankenkasse - DAK - pflichtversichert war, befand sich vom 8. bis zum 23. März 1966 in der zweiten Pflegeklasse einer ... Klinik, um sich einer Operation zu unterziehen. Auf die hierdurch entstandenen Gesamtkosten von 1.733,50 DM leistete die DAK eine Vergütung von 734,30 DM. Diese Vergütung stellte die Versicherungsleistungen dar, die der Ehefrau nach den Versicherungsbedingungen der DAK bei einer Krankenhausbehandlung in der dritten Pflegeklasse zustanden. Ein Beihilfeantrag der Ehefrau des Klägers wurde unter Berufung auf den für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg geltenden Tarifvertrag vom 15. September 1959 abgelehnt. Dessen § 1 und § 3 Abs. 1 lauten wie folgt:

§ 1
"Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Beihilfevorschriften, soweit sie für im Dienst befindliche Beamte vorgesehen sind und im folgenden nicht Abweichungen bestimmt sind."

§ 3
"(1)
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, daß der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder sich an Stelle einer möglichen Sachleistung eine Barleistung gewähren läßt, sind nicht beihilfefähig. Lediglich in den Fällen, in denen die Krankenversicherungsträger nur einen Zuschuß leisten, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der BeihVO beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den Zuschuß gekürzt."

2

Daraufhin beantragte der Kläger, ihm zu den oben aufgeführten Krankenhauskosten eine Beihilfe zu gewähren. Der Oberlandesgerichtspräsident in Frankfurt/Main wies den Antrag durch Bescheid vom 9. August 1966 mit der Begründung ab, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b der Hessischen Beihilfenverordnung in den Fassungen vom 14. Juli 1964 (GVBl. I S. 102) und vom 7. Juni 1966 (GVBl. I S. 137) - HBeihVO - seien Aufwendungen in Krankheitsfällen der Ehefrau nur für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehefrau des Beihilfeberechtigten beihilfefähig; die Ehefrau des Klägers sei im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt und somit - wenn auch als Pflichtversicherte nicht für alle Aufwendungen - in den Grenzen der Bestimmungen selbst beihilfeberechtigt gewesen. - Den Widerspruch des Klägers wies der Hessische Minister der Justiz durch Bescheid vom 29. November 1966 zurück.

3

Er berief sich ergänzend auch auf die Regelung des § 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 HBeihVO, nach der alle im öffentlichen Dienst beschäftigten Pflichtversicherten ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen verwiesen seien.

4

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 9. August 1966 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1966 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Beihilfe zu den in der Zeit vom 8. bis zum 23. März 1966 anläßlich der Krankenhausbehandlung seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen, soweit diese über die von der DAK geleisteten Vergütungen hinausgehen, zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht Kassel hat der Klage durch Urteil vom 31. Juli 1968 stattgegeben.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 10. Februar 1970 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b HBeihVO sei der Anspruch des Beihilfeberechtigten (schon) dann ausgeschlossen, wenn seine Ehefrau generell beihilfeberechtigt sei, also unabhängig davon, ob ihr im konkreten Fall ein Beihilfeanspruch zustehe. Die Vorschrift sei in dieser Auslegung nicht verfassungswidrig:

8

Ob § 3 Abs. 1 Nr. 1 b HBeihVO "gegen die unter Art. 33 Abs. 5 GG fallende Fürsorgepflicht ... und das damit zusammenhängende Alimentationsprinzip verstößt", brauche nicht geprüft zu werden, selbst wenn bei dem verhältnismäßig jungen Beihilferecht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums überhaupt eine Rolle spielen sollten. Ein Beihilfeanspruch könne sich nämlich auch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ergeben.

9

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b HBeihVO verletze auch nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Für die unterschiedliche Behandlung der Beamten, deren Ehefrauen nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in der Privatwirtschaft tätig sind, einerseits und der Beamten, deren Ehefrauen in einem Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen, andererseits gebe es sinnvolle Anknüpfungspunkte. Der beihilferechtlichen Schlechterstellung der letztgenannten Kategorie ständen nämlich gewisse Vergünstigungen gegenüber, auf die die erstgenannte Kategorie verzichten müsse. So könne die generelle Beihilfeberechtigung, wenn sie auch bei der hier in Betracht stehenden Krankenhausbehandlung der Ehefrau des Klägers nichts eingebracht habe, doch in denjenigen Fällen zu Beihilfeleistungen führen, in denen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen Zuschuß leiste. Die Ehefrau des Klägers habe z.B. in der Zeit, in der sie gegenüber dem Land Baden-Württemberg einen generellen Beihilfeanspruch hatte, bei einer zahnärztlichen Behandlung, unter Umständen auch bei einer Heilkur, tatsächlich eine Beihilfe erhalten können.

10

Eine weitere Besserstellung der im öffentlichen Dienst tätigen Ehefrauen von Beamten gegenüber den in der Privatwirtschaft tätigen Ehefrauen von Beamten liege darin, daß dem Angestellten im öffentlichen Dienst im Krankheitsfalle die tarifmäßige Vergütung schon nach zwei Jahren für die Dauer von neun Wochen, nach zehn Dienstjahren sogar für die Dauer von 26 Wochen in vollem Umfange weitergezahlt werde (§ 37 BAT), während in der Privatwirtschaft im Regelfall nur eine gesetzliche Pflicht zur Fortzahlung des Gehalts in Krankheitsfällen für die Dauer von sechs Wochen bestehe.

11

Angesichts der Gesamtheit der Leistungen, zu deren Gewährung ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr auch seinen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angestellten und Arbeitern verpflichtet sei, könne die vom Kläger beanstandete Beihilferegelung nicht als willkürlich angesehen werden. Dem Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die selbst beihilfeberechtigte Ehefrau ständen die Vorteile der Ehefrau aus ihrem eigenen Dienstverhältnis gegenüber (zu vgl. Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 1968 - V OVG A 23/67 -, [ZBR 1969, 122]).

12

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 290.63 - (DDB 1965, 167), auf das sich der Kläger berufe, betreffe die Beihilfevorschriften des Bundes. Überdies habe es sich dort um einen anderen Fall, nämlich um die Beihilfe für einen in der Privatwirtschaft als Lehrling tätigen, pflichtversicherten Sohn eines Beamten gehandelt; für diesen wäre wegen der Differenz zwischen den Kosten der zweiten und der dritten Pflegeklasse auch nach der hessischen Regelung eine Beihilfe gewährt worden.

13

Zur Verfassungsmäßigkeit der im Widerspruchsbescheid vom Beklagten angeführten Regelung des § 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 HBeihVO - nach der über die zustehenden Sachleistungen hinausgehende Aufwendungen einer Person nicht beihilfefähig seien, wenn deren Anspruch auf einer Versicherung beruht, zu der der Dienstherr die Hälfte der Beiträge zu tragen hatte - sei das gleiche zu sagen wie zur Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b HBeihVO.

14

Allerdings dürfe Beihilfe nicht (in jedem Falle) schon deswegen versagt werden, weil die Aufwendungen, zu denen die Beihilfe begehrt wird, in den Beihilfevorschriften nicht als beihilfefähig angeführt seien. Vielmehr müßten die Beihilfevorschriften - und zwar selbst dann, wenn sie in der Form einer Rechtsverordnung ergangen seien - an der gesetzlich verankerten Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gemessen werden (zu vgl. BVerwGE 27, 189). Aber auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt könne die Klage keinen Erfolg haben. Da es sich um die Kosten einer Krankheit der Ehefrau des Klägers handele, sei es Sache des damaligen Dienstherrn der Ehefrau - also des Landes Baden-Württemberg - gewesen, bei einer Notlage, der nach den sozialversicherungs- und beihilferechtlichen Bestimmungen nicht abgeholfen werden konnte, die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Zwar habe die Ehefrau des Klägers als Tarifangestellte keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Fürsorgepflichterfüllung gehabt, auch nicht außerhalb der (baden-württembergischen) Beihilfebestimmungen. Gemäß § 40 BAT habe ihr aber eine Unterstützung nach den Unterstützungsgrundsätzen vom 27. Februar 1943 (MBliV S. 373) - UGr - gewährt werden können. Allerdings setze diese Unterstützung voraus, daß die Ehefrau des Klägers sich unverschuldet in einer außerordentlichen wirtschaftlichen Notlage befand, aus der sie sich aus eigener Kraft nicht befreien konnte (Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 UGr). Nach Ansicht des Berufungsgerichts setze aber auch die Gewährung einer Beihilfe an einen Beamten außerhalb der in den Beihilfevorschriften normierten Tatbestände, also unmittelbar auf Grund der Fürsorgepflicht, voraus, daß es sich um einen wirklichen Notstand handele, dem nicht auf andere Weise abgeholfen werden könne.

15

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger könne der Klageanspruch mithin ebenfalls nicht hergeleitet werden, weil der richtige Adressat nicht der Dienstherr des Klägers, sondern der seiner Ehefrau gewesen wäre. In dieser Argumentation, die der Sache nach ein Rückgriff auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 b HBeihVO sei, liege kein Widerspruch, obwohl damit ein nicht auf diese Verordnung gestützter Anspruch unter Berufung auf den Grundgedanken einer Bestimmung eben dieser Verordnung Versagt werde. § 2 Abs. 1 Nr. 1 b HBeihVO enthalte eine Zuständigkeitsregelung, die auch für solche Beihilfeansprüche gelte, die sich nicht auf einen beihilferechtlich normierten Tatbestand, sondern unmittelbar auf die allgemeine Fürsorgepflicht stützen. Schon im Interesse eines klaren und möglichst überschaubaren Verwaltungsablaufs sei es jedenfalls vertretbar, daß für jemanden, der selbst Beihilfeansprüche hat (hier: Ehefrau), nicht noch einmal Beihilfeansprüche über seinen Ehegatten erwachsen.

16

Zu unrecht halte das Verwaltungsgericht für die Frage der Beihilfeberechtigung des Klägers die Lebensverhältnisse seiner Ehefrau, insbesondere deren Rechtsbeziehungen zum Lande Baden-Württemberg, für unerheblich. Die Lebensverhältnisse der Ehefrau seien schon deswegen in die Erwägungen einzubeziehen, weil es ja um die Erstattung von Kosten gehe, die durch ihre Krankheit entstanden sind. Auch ihre Rechtsbeziehungen zum Lande Baden-Württemberg seien nicht auszuklammern; denn der gesamte öffentliche Dienst in der Bundesrepublik sei hier im weitesten Sinne als Einheit zu werten, ähnlich wie z.B. bei der Kinderzuschlags- und Ortszuschlagsregelung, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst stehen, oder wie in den durch §§ 158 bis 160 BBG geregelten Fällen. Unrichtig sei auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die streitigen Kosten fielen, weil das Land Baden-Württemberg nichts zahle, dem Kläger zur Last. Selbst wenn die Ehefrau des Klägers sich auf die Unterstützungsgrundsätze erfolglos berufen hätte oder dies - erfolglos - noch nachholen sollte, so würden diese Kosten in erster Linie ihr und nicht dem Kläger zur Last fallen. Sie habe in der maßgeblichen Zeit ein normales Einkommen gehabt, das höher gewesen sein dürfte als der Unterhaltszuschuß des Klägers. Daß der Kläger gleichwohl die Beihilfe erhalten hätte, wenn seine Ehefrau in der Privatwirtschaft tätig gewesen wäre, verletze, wie dargelegt, nicht den Gleichheitssatz. -

17

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem - sinngemäßen - Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. Juli 1968 zurückzuweisen,

18

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

19

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

20

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich. Er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.

21

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

22

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

23

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

24

Das Berufungsgericht hat das in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO enthaltene Tatbestandsmerkmal "nicht selbst beihilfeberechtigte Ehefrau" - entgegen der Meinung der Revision - zutreffend ausgelegt; schon die generelle Beihilfeberechtigung der Ehefrau - nicht also erst der Umstand, daß ihr im konkreten Fall Beihilfe zu gewähren ist - schließt den Anspruch des mit ihr verheirateten beihilfeberechtigten Beamten auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen aus, die durch Krankheiten der Ehefrau erwachsen sind. Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht bereits der sprachliche Zusammenhang mit der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HBeihVO. Dort ist mit dem Begriff "Beihilfeberechtigter" offensichtlich der im generellen Sinne Beihilfeberechtigte, der Beamte selbst, gemeint; in der unmittelbar anschließenden Bestimmung kann der Begriff "selbst beihilfeberechtigte Ehefrau" nicht in einem anderen Sinne, nämlich nicht im Sinne der "konkreten" Beihilfeberechtigung verwendet sein, zumal zwischen der (generellen) "Beihilfeberechtigung" einer Person und der "Beihilfefähigkeit" der - im Einzelfall erwachsenen - Aufwendungen unterschieden wird. Vor allem gebietet der Zweck der umstrittenen Vorschrift diese Auslegung. Der Dienstherr soll mit der Pflicht zur Gewährung einer Beihilfe nicht belastet sein, soweit es sich um Aufwendungen von Personen handelt, für die - bei demselben oder einem anderen Dienstherrn - beihilferechtlich ohnehin gesorgt wird. Der Oberbundesanwalt macht mit Recht geltend, der hessische Verordnungsgeber habe davon ausgehen können, daß alle öffentlich-rechtlichen Dienstherren oder Arbeitgeber die ihnen gegenüber ihren Bediensteten in Krankheitsfällen obliegende Fürsorgepflicht in angemessener Weise - wenn auch technisch unterschiedlich - erfüllen. Die Unterschiedlichkeit der für diese Fälle vorgesehenen Beihilferegelungen kann es zwar mit sich bringen, daß im Einzelfall Beihilfe nicht gewährt wird, obwohl die gesamte Regelung der Beihilfeberechtigung in sich ausgewogen ist und dem Fürsorgebedürfnis der Bediensteten in Krankheitsfällen insgesamt genügt. Zudem würde allein das Abstellen auf die Beihilfefähigkeit der im Einzelfall erwachsenen Aufwendungen auch nicht die von der Revision erwartete Sicherstellung bedeuten. Beihilfefähigkeit im Einzelfall - also eine "konkrete" Beihilfeberechtigung - würde schon vorliegen, wenn sich im Einzelfall nur ein unbedeutender Bruchteil der tatsächlichen Aufwendungen als beihilfefähig erwiese. Ein Abstellen auf die Beihilfefähigkeit der im konkreten Fall erwachsenen Aufwendungen könnte also zu den von der Revision erstrebten Ergebnissen nur führen, wenn der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO auf die - hinreichende - Höhe der anderweit gewährten Beihilfe abgestellt hätte. Das ist jedoch offensichtlich nicht geschehen.

25

Das Vorbringen, auf das die Revision ihre Auffassung stützt, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO sei in der soeben als richtig anerkannten Auslegung verfassungswidrig und daher nichtig, vernachlässigt den Umstand, daß aus einer nichtigen Beihilferegelung ohnehin keine Ansprüche hergeleitet werden könnten.

26

Überdies kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO in der hier für richtig gehaltenen Auslegung den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletze und auch gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoße:

27

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes setzt voraus, daß bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Beamten, deren Ehefrauen selbst beihilfeberechtigt sind, und denjenigen, deren Ehefrauen dies nicht sind - weil sie überhaupt nicht oder außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig sind -, nicht ersichtlich wäre. An dieser Voraussatzung fehlt es. Der sachliche Grund für die rechtliche Differenzierung ist bereits in der (generellen) Beihilfeberechtigung der im öffentlichen Dienst tätigen Ehefrau zu finden; diese Berechtigung gestattet, wie schon dargelegt worden ist, dem Dienstherrn des Beamten, davon auszugehen, daß für dessen Ehefrau schon deren Dienstherr fürsorgepflichtgemäß sorgt und daß demgemäß insoweit die eigene Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber jedenfalls im Regelfall - auf den die Beihilfevorschriften ausgerichtet sind - nicht zur Beihilfegewährung nötigt.

28

Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Schlechterstellung gegenüber Beamten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, kann darin um so weniger liegen, als diesen Ehefrauen außer der (generellen) Beihilfeberechtigung auch das eigene Arbeitseinkommen fehlt, woraus folgt, daß in diesen Fällen, jedenfalls in der Regel, die gesamten Aufwendungen in Krankheitsfällen des Beamten und seiner Ehefrau aus einem Einkommen, nämlich dem des Beamten, bestritten werden müssen. Die von der Revision erwähnte Erwägung des Verwaltungsgerichts, daß die nicht berufstätige Ehefrau eines Beamten sonstige Einkünfte haben "könne", verkennt das Recht des Verordnungsgebers, pauschalierend vom Regelfall auszugehen; in der Regel fehlen einer nicht berufstätigen Ehefrau des Beamten eigene Einkünfte.

29

Allerdings erblickt die Revision die Unvereinbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO vornehmlich in der Schlechterstellung gegenüber Beamten, deren Ehefrauen außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig sind und demzufolge über eigenes Arbeitseinkommen verfügen. Auch insoweit ist ihr aber nicht beizupflichten.

30

Soweit die Revision hierzu geltend macht, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO behandele zu Unrecht einen Beamten, dessen Ehefrau außerhalb des öffentlichen Dienstes berufstätig sei, und einen Beamten, dessen Ehefrau nicht berufstätig sei, gleich, "obwohl sich die Lebensbereiche dieser beiden Ehefrauen und damit auch diejenigen der betreffenden Beamten ... unterscheiden", geht ihr Vorbringen fehl. Im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG ist im vorliegenden Fall allein zu entscheiden, ob es einen sachlichen Rechtfertigungsgrund dafür gibt, im Rahmen der für verheiratete Beamte getroffenen Beihilferegelung zwischen diesen beiden Gruppen einerseits und der Personengruppe, welcher der Kläger als Ehemann einer im öffentlichen Dienst berufstätigen und selbst beihilfeberechtigten Frau zuzurechnen ist, andererseits zu unterscheiden, nämlich die Aufwendungen der letzteren in Krankheitsfällen der Ehefrau von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Es geht nicht darum, ob auch zwischen den beiden erstgenannten Personengruppen zu differenzieren ist.

31

Das Berufungsgericht hat die unterschiedliche Behandlung der Beamten, deren Ehefrauen - wie die des Klägers - im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen und selbst beihilfeberechtigt sind, und den Beamten, deren Ehefrauen außerhalb des öffentlichen Dienstes berufstätig sind, mit der Begründung für gerechtfertigt gehalten: Der beihilferechtlichen Schlechterstellung der erstgenannten Personengruppe ständen gewisse Vergünstigungen gegenüber, auf welche die zweite Gruppe verzichten müsse. Die generelle Beihilfeberechtigung einer Ehefrau könne, wenngleich sie der Ehefrau des Klägers in bezug auf die in Rede stehenden Aufwendungen nichts eingebracht habe, in anderen Fällen doch zu Beihilfeleistungen führen, nämlich wenn der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen Zuschuß leiste. Zudem werden den Angestellten im öffentlichen Dienst die tarifmäßige Vergütung im Krankheitsfalle regelmäßig länger weitergewährt als den in der Privatwirtschaft Beschäftigten (S. 19 der Urteilsausfertigung). - Diese Begründung erscheint bedenklich. Denn aus den aufgezeigten Umständen kann noch nicht hergeleitet werden, die Stellung der im öffentlichen Dienst tätigen Ehefrauen der Beamten sei - insgesamt betrachtet - regelmäßig dergestalt günstiger als die der in der Privatwirtschaft beschäftigten, daß schon deshalb die pauschalierende streitige Bestimmung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Das Berufungsgericht hat in seinen weiteren Darlegungen (S. 22 der Urteilsausfertigung), daß die beihilferechtliche Schlechterstellung die arbeitswilligen Ehefrauen der Beamten davon abhalten müsse, im öffentlichen Dienst berufstätig zu werden, übrigens selbst die Besserstellung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehefrauen in Frage gestellt.

32

Jedoch liegt das Vorbringen der Revision zur Besserstellung der in der Privatwirtschaft Tätigen (Hinweis auf 13. Monatsgehalt, übertarifliche Überstundenvergütung, günstigeres Aufrücken usw.) neben der Sache. Der hessische Verordnungsgeber konnte zwar davon ausgehen, daß in den Fällen, in denen die Ehefrau eines beihilfeberechtigten Beamten selbst (generell) beihilfeberechtigt ist, der Dienstherr der Ehefrau die in deren Krankheitsfällen notwendige Fürsorge angemessen leistet und daß insoweit für den Beamten ein Fürsorgebedürfnis, dem durch Gewährung von Beihilfe an ihn zu genügen wäre, nicht besteht. Diese Erwägung verbietet sich aber, wenn die Ehefrau außerhalb des öffentlichen Dienstes berufstätig ist, und zwar - abgesehen von der Vielzahl der dort denkbaren Verwendungsmöglichkeiten - angesichts der weitgehend andersartigen Fürsorge, die in der freien Wirtschaft den Beschäftigten zuteil wird. In Fällen dieser Art könnte dem Fürsorgebedürfnis des Beamten nur durch Abstellen auf die konkrete Einkommens läge seiner in der Privatwirtschaft berufstätigen Ehefrau Rechnung getragen werden, also durch eine Regelung, die sich schwerlich mit dem Wesen der Beihilferegelungen, nämlich mit ihrer pauschalierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht, vereinbaren ließe und sich überdies aus Praktikabilitätsgründen verbietet. Schon darin ist der sachliche Grund dafür zu finden, daß nach der Hessischen Beihilfenverordnung zugunsten der Beamten in die Beihilfefähigkeit auch Aufwendungen einbezogen worden sind, die für die nicht selbst beihilfeberechtigten, außerhalb des öffentlichen Dienstes berufstätigen Ehefrauen der Beamten im Krankheitsfalle erwachsen. Dieser sachliche Grund fehlt im Krankheitsfall einer "selbst beihilfeberechtigten Ehefrau" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO.

33

Ein zusätzlicher Rechtfertigungsgrund für die Differenzierung zwischen Beamten, deren Ehefrauen in der Privatwirtschaft berufstätig sind, und Beamten, deren Ehefrauen im öffentlichen Dienst stehen und selbst beihilfeberechtigt sind, ergibt sich aus der Erwägung, daß die Beihilfen, welche der selbst (generell) beihilfeberechtigten Ehefrau gewährt werden, aus öffentlichen Mitteln fließen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften (z.B. §§ 158, 160 des Bundesbeamtengesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 17. Juli 1971 [BGBl. I S. 1182]) der Gedanke zugrunde liegt, das Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst fließe ebenso wie eine gleichzeitig gewährte beamtenrechtliche Versorgung aus öffentlichen Mitteln, die, als Ganzes betrachtet, durch eine dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen zu gewährende Alimentation nicht doppelt belastet werden sollen (u.a. BVerwGE 9, 314 [315] mit weiteren Hinweisen; BVerwGE 25, 291 [294]), und daß solche Ruhensregelungen verfassungsrechtlich unbedenklich sind (BVerwGE 12, 102 ff.; Urteil vom 15. Juli 1971 - BVerwG II C 21.68 -). Ähnlichen Erwägungen darf eine Beihilferegelung unterworfen werden, dies um so eher, als sie keine Alimentierung im eigentlichen Sinne darstellt, sondern diese auf Grund der Fürsorgepflicht nur ergänzen soll. Der Senat hat - in einem anderen Zusammenhang - dem Gedanken, daß Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden sind oder jedenfalls vermieden werden dürfen, neuerlich im Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG II B 6.71 - Rechnung getragen. Dort hat er zu § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ausgeführt, daß der Gleichheitssatz eine unterschiedliche Berücksichtigung von Zahlungen aus öffentlichen und aus privaten Mitteln unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von "Doppelzahlungen aus öffentlichen Mitteln" rechtfertige.

34

Die Revision kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 12) verweisen. Denn diesem - Krankheitsaufwendungen für eine Tochter des Beamten betreffenden - Urteil liegt eine andere Beihilferegelung zugrunde, nämlich § 3 Abs. 3 der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 9. April 1965 (GV.NW. S. 103), die sich inhaltlich der Nr. 3 Abs. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) anschließt. Diesen Regelungen hat das Bundesverwaltungsgericht entnommen, daß in Fällen, in denen einer Person auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung zusteht, Aufwendungen "nur" insoweit beihilfefähig sind, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen, mit der Folge, daß die Differenzbeträge zwischen den für die dritte Pflegeklasse gewährten Versicherungsleistungen und den für die Inanspruchnahme der zweiten Pflegeklasse tatsächlich erwachsenen Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig sind. Gerade eine solche Regelung fehlt aber hier. Daß sie aus Gründen höherrangigen Rechts geboten sei, scheint übrigens auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzunehmen; es heißt nämlich in dem vorgenannten Urteil:

"Der Fall nötigt nicht zu entscheiden, ob eine andere Beurteilung vertretbar oder sogar geboten wäre, wenn die Tochter des Klägers im öffentlichen Dienst gestanden hätte und dort leistungsberechtigt gewesen wäre auf Grund einer Pflichtversicherung, zu der ein öffentlicher Dienstherr Beiträge entrichtet hätte. Dies wäre möglicherweise ein Umstand, der eine Modifizierung des eben herausgearbeiteten Grundsatzes in Betracht zu ziehen nahe legen könnte, zumal dann vielfach sogar schon die besondere, an eigene Beihilfeberechtigung der Angehörigen anknüpfende Ausschlußregelung des § 2 Beihilfenverordnung Platz griffe."

35

Soweit die Revision eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus dem Umstand herleiten will, daß - anders als beim selbst beihilfeberechtigten Ehegatten - Kosten der zweiten Pflegeklasse für die Kinder des Beamten beihilfefähig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 2 HBeihVO), übersieht sie, daß die Kinder gerade nicht "selbst beihilfeberechtigt" sind.

36

Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger selbst - angesichts der Regelung des § 5 Nr. 4 HBeihVO - sich eine Behandlung in der zweiten Pflegeklasse "erlauben" könne, während seine Ehefrau mangels einer entsprechenden Beihilfeverpflichtung des Beklagten sich mit der dritten Pflegeklasse begnügen "müsse". Falls die Revision aus diesem Umstand eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes herleitet, müßte sie sich entgegenhalten lassen, daß die in Rede stehende Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO alle hessischen Beamten, deren Ehefrauen selbst beihilfeberechtigt sind, gleicherweise trifft. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes will die Revision aber wohl in diesem Zusammenhang nicht geltend machen. Jedenfalls aber meint sie, die Regelung verstoße aus dem angeführten Grunde gegen die - im Bundesrahmenrecht (§ 48 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [BRRG] in der Fassung vom 17. Juli 1971, BGBl. I S. 1026) verankerte - Pflicht des Dienstherrn, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dieser beamtenrechtliche Grundsatz ist indessen nicht verletzt, wenn der Dienstherr im Rahmen der für den Beamten geltenden Beihilferegelung die Beihilfefähigkeit der in Krankheitsfällen der Ehefrau des Beamten erwachsenen Aufwendungen gerade deswegen ausschließt, weil die Ehefrau selbst beihilfeberechtigt ist. Der in diesem Zusammenhang von der Revision für erheblich gehaltene Hinweis, die Ehefrau könne sich die zweite Pflegeklasse trotz ihrer Beihilfeberechtigung nicht "erlauben", verkennt, daß sich hier aus Rechtsgründen statt der Frage, ob die Ehefrau allein auf Grund ihrer eigenen Rechtsstellung in der Lage ist, die Kosten der zweiten Pflegeklasse zu zahlen, die ganz andere Frage stellt, ob der Beamte und seine Ehefrau bei Beihilfeberechtigung der Ehefrau in der Lage sind, auch für sie die zweite Pflegeklasse in Anspruch zu nehmen.

37

Diese Frage konnte der Verordnungsgeber, wie schon dargelegt, für den Fall einer der Ehefrau des Beamten zuerkannten (generellen) Beihilfeberechtigung, die überdies eigenes Einkommen der Ehefrau auf Grund einer im öffentlichen Dienst ausgeübten Berufstätigkeit voraussetzt, ohne Verletzung der Fürsorgepflicht bejahen.

38

Schon deshalb scheidet bei Einbeziehung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums auch eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG aus.

39

Offensichtlich verfehlt ist das Revisionsvorbringen, durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO sei Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Da der Verordnungsgeber für den Fall eigener (genereller) Beihilfeberechtigung der Ehefrau eines Beamten davon ausgehen durfte, daß der Dienstherr der Ehefrau bei deren Erkrankungen die notwendige Fürsorge angemessen leistet und daß demgemäß dem Dienstherrn des Beamten insoweit in der Regel keine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten erwächst, weil durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn der Ehefrau und dessen Fürsorgeleistungen zugleich dem an den Dienstherrn des Beamten gerichteten Gebot, für das Wohl auch der Ehefrau des Beamten zu sorgen, genügt ist, kann die in Rede stehende Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO schon deshalb Art. 6 Abs. 1 GG ebensowenig wie § 48 BRRG verletzen.

40

Die soeben dargelegten Erwägungen rechtfertigen, wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, auch die Entscheidung, daß die im Widerspruchsbescheid des Beklagten angeführte Regelung des § 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 HBeihVO mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Diese Regelung - die dem das Beihilferecht beherrschenden Grundsatz Rechnung trägt, daß Beihilfe nur ergänzend gewährt wird (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69]; 27, 48 [49]; 28, 174 [176]) - bestimmt, daß über die zustehenden Sachleistungen hinausgehende Aufwendungen einer Person, deren Anspruch nicht auf einer Versicherung beruht, zu der der Dienstherr die Hälfte der Beiträge zu tragen verpflichtet war, beihilfefähig sind. Ihr ist im Wege des Umkehrschlusses zu entnehmen, daß nicht beihilfefähig die über die zustehenden Sachleistungen hinausgehenden Aufwendungen einer Person sind, deren Anspruch auf einer Versicherung beruht, zu der der Dienstherr die Hälfte der Beiträge zu tragen verpflichtet ist. Von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 23. November 1967 - BVerwG II C 38.67 - (Buchholz 238.92 Hessen Nr. 1) ausgegangen; die jener Entscheidung zugrundeliegende Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 6. August 1958 (GVBl. S. 131) stimmt mit der hier in Rede stehenden Regelung des § 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 14. Juli 1964 überein. Die dieser Regelung zu entnehmenden Voraussetzungen für den Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die über zustehende Sachleistungen hinausgehen, sind nach den für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hier erfüllt.

41

Da der Kläger hiernach den geltend gemachten Beihilfeanspruch nicht aus der Hessischen Beihilfenverordnung herleiten kann - ein Ergebnis, das, wie schon erwähnt, auch bei Nichtigkeit der erörterten Beihilfevorschriften eingetreten wäre -, könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger unmittelbar auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht einen Anspruch darauf hätte, daß sein Dienstherr die Kosten der von seiner - des Klägers - Ehefrau in Anspruch genommenen zweiten Pflegeklasse als beihilfefähig behandelt, soweit sie die Kosten der dritten Pflegeklasse übersteigen. Das ist indessen nicht der Fall.

42

Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch in der Erwägung verneint, daß es in erster Linie Sache der Ehefrau des Klägers sei, sich unter Berufung auf eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage an ihren Dienstherrn zu wenden. Dem ist jedenfalls für den Fall zuzustimmen, daß die Ehefrau des Klägers ebenso wie dieser selbst unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Beihilfeansprüche herleiten kann; dies folgt aus der Erwägung, daß der Dienstherr des Beamten von der Gewährung der in den Beihilfevorschriften vorgesehenen - regelmäßigen - Beihilfe freigestellt ist, wenn die Ehefrau selbst beihilfeberechtigt ist, und daß nichts anderes gelten kann, soweit es um die Gewährung einer Beihilfe geht, die sich nicht aus den Beihilfevorschriften, wohl aber ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht unmittelbar ergibt. Ob diese Voraussetzung für die Freistellung des Dienstherrn im vorliegenden Fall gegeben ist, ist zweifelhaft. Ein Beamter hat unmittelbar auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe, wenn es sich um einen Härtefall handelt, dessen Vernachlässigung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde (BVerwGE 22, 160 [163 ff.]; 27, 189 [192 f.]). Ob die Ehefrau des Klägers unter entsprechenden Voraussetzungen Beihilfe beanspruchen konnte, begegnet Bedenken. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte sie zwar auf Grund des für sie maßgeblichen Tarifvertrages einen Beihilfeanspruch in sinngemäßer Anwendung der für die Beamte jeweils geltenden Beihilfevorschriften soweit nichts anderes bestimmt ist. Ein sinngemäß unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitender Anspruch der Ehefrau war dagegen, jedenfalls ausdrücklich, nicht vereinbart.

43

Indessen braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn ein Härtefall im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der für den Kläger unmittelbar auf Grund der Fürsorgepflicht den geltend gemachten Anspruch hätte begründen können, liegt offensichtlich nicht schon dann vor, wenn die selbst beihilfeberechtigte Ehefrau eines Beamten, die ohne zwingenden Grund in stationärer Behandlung statt der dritten Pflegeklasse, von deren Kosten sie auf Grund einer Pflichtversicherung, zu der der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge getragen hat, in vollem Umfange freigestellt ist, die insgesamt um rund 1.000 DM kostenaufwendigere zweite Pflegeklasse in Anspruch nimmt.

44

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 654 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel