Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1971, Az.: BVerwG II B 6.71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 6.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 25.11.1970 - AZ: I OE 6/70
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. August 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Idel und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel ( § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung einer bisher höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, welche dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1 und Nr. 16]; ständige Rechtsprechung). Eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage wird durch die Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt.
Daß die Zahlung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung eine "Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), jetzt in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) - BBG - darstellt, welche eine entsprechende Minderung des der geschiedenen Ehefrau des verstorbenen Beamten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG zustehenden Unterhaltsbeitrags rechtfertigt, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt klargestellt. Ergänzend zu den im Berufungsurteil hierfür angeführten Entscheidungen kann noch das. Urteil des Senatsvom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 - (Leitsatz ZBR 1970, 370 Nr. 12) erwähnt werden. Durch diese Rechtsprechung ist - jedenfalls der Sache nach - auch die Frage geklärt worden, welche die Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnet: Auch eine Witwenrente aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung, für die der verstorbene Beamte Beiträge als freiwillig Versicherter aufgebracht hat, rechtfertigt in vollem Umfang eine entsprechende Minderung des Unterhaltsbeitrags. Dies folgt zwangsläufig aus dem Grundsatz, daß die geschiedene Ehefrau durch § 125 Abs. 2 BBG nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, als sie stände, wenn der Beamte noch lebte und seine Unterhaltsverpflichtung erfüllte. Die Witwenrente aus der Angestelltenversicherung tritt an die Stelle der Unterhaltsleistung des Beamten und würde insgesamt der geschiedenen Ehefrau nicht zufließen, wenn der Beamte noch lebte, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfange diese Rente auf eigenen Beitragsleistungen des verstorbenen Beamten beruht. Die eigene Beitragsleistung des Beamten kann zudem deshalb hier keine rechtliche Bedeutung haben, weil auch eine allein aus Pflichtversicherung herrührende Rente zu einem erheblichen Teil, regelmäßig zur Hälfte, auf eigenen Beitragsleistungen des verstorbenen Beamten, beruht, weil auch seine vor dem Tode erbrachten Unterhaltszahlungen seine eigenen Leistungen waren, und weil schließlich auch der in § 125 Abs. 2 BBG vorgesehene Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag aus dem früheren Beamtenverhältnis, also wiederum letztlich aus "Leistungen" des verstorbenen Beamten herrührt. Etwas anderes gilt nur für eigene Sozialversicherungsrenten der geschiedenen Ehefrau, die ihr unabhängig vom Tode des Beamten zufließen (vgl.Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 - a.a.O.).
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, von der das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Rechtsprechung stets ausgegangen ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums ( Art. 33 Abs. 5 GG), welcher der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten eine unentziehbare Mindestversorgung gewährleistete, gibt es schon deshalb nicht, weil der "Unterhaltsbeitrag" - wie schon diese Bezeichnung erkennen läßt - nicht zur hergebrachten Alimentation des Beamten und seiner Familie (zu der die geschiedene Ehefrau nicht gehört) zu rechnen ist und bis zum Jahre 1953 nur auf Grund von Ermessensvorschriften gewährt werden konnte. Der die Regelung des § 125 Abs. 2 BBG beherrschende Grundsatz ist - wie schon erwähnt - der, daß die geschiedene Ehefrau nach dem Tode des Beamten nicht schlechter und nicht besser versorgt sein soll als bei Fortbestehen seiner Unterhaltsverpflichtung. Dieser Grundsatz, derübrigens nicht dem Verfassungsrecht zuzurechnen ist, wird nicht verletzt, wenn der geschiedenen Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag deshalb versagt bleibt, weil die Witwenrente, die sie infolge des Todes des Beamten aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung erhält, höher ist als der Unterhalt, den ihr der Beamte bis zu seinem Tode leistete.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG) kommt nicht in Betracht. Nach dem soeben angeführten Grundsatz würde eine Rente, welche die geschiedene Ehefrau infolge des Todes des Beamten aus einer von ihm zu ihren Gunsten abgeschlossenen privaten Lebensversicherung erhält, als "Änderung der Verhältnisse" ebenso die Minderung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen wie die Witwenrente aus der Angestelltenversicherung. Hiervon abgesehen besteht zwischen öffentlichen Mitteln, zu denen der Unterhaltsbeitrag und die Rente aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung gehören, und Mitteln aus privaten Quellen ein wesentlicher Unterschied unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von "Doppelzahlungen aus öffentlichen Mitteln", der eine unterschiedliche Anrechnung der Zahlungen aus öffentlichen und aus privaten Mitteln rechtfertigen würde.
Die von der Beschwerde angesprochene Frage, ob es einen Ermessensfehler darstellt, wenn die Behörde das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat, würde sich hier in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn nach den Darlegungen des Berufungsgerichts, deren Richtigkeit durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, hat die Behörde ihr Ermessen dadurch ausgeübt, daß sie sich an die bestehenden Ermessensrichtlinien hielt. Daß dies zulässig ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung.
Die Darlegungen der Beschwerde lassen schließlich auch keinen Verfahrensmangel erkennen. Da das Berufungsgericht die Tatsachen, welche die Klägerin schriftsätzlich in das Wissen des Bundesbahnamtmanns Bier gestellt hatte, als wahr unterstellt hat, wie die Beschwerde selbst einräumt, brauchte sich ihm nicht die Vernehmung des Genannten als Zeugenüber eben diese Tatsachen aufzudrängen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 - [NJW 1970, 946, 949 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]]). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) läßt die Beschwerdebegründung deshalb nicht erkennen.
Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG nach freiem Ermessen des Gerichts.; sie entspricht dem Einjahresbetrag des mit dem Berufungsantrag als Mindestleistung begehrten Unterhaltsbeitrages.
Dr. Idel
Oppenheimer