Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1970, Az.: BVerwG II C 22.68
Erhöhung einer Witwenrente; Gewährung einer Unterhaltsbetrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 22.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 19.02.1968 - AZ: IV B 24.67
Rechtsgrundlagen
- § 116 Abs. 2 S. 2 LBG
- § 58 Abs. 1 EheG
Fundstelle
- ZBR 1970, 370
In der Verwaltungssache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 1968 wird aufgehoben, soweit es die Anrechnung der Erhöhung der Witwenrente aus der Angestelltenversicherung auf den Unterhaltsbeitrag der Klägerin betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Soweit die Revision zurückgewiesen wird, trägt der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die am 23. September 1900 geborene Klägerin heiratete im. Jahre 1926 den späteren Obermagistratsrat V. K.. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 1952 aus Verschulden des Ehemannes geschieden. Dieser hatte auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs vom 30. März 1954 und eines den Vergleich abändernden Gerichtsurteils vom 31. Mai 1956 der Klägerin monatliche Unterhaltszahlungen von 200 DM zu leisten; zuletzt zahlte er monatlich 210 DM. Daneben stand und steht der Klägerin ein Nießbrauch an einem Grundstücksanteil ihres früheren Ehemannes zu. Dieser zahlte außerdem für seihe am 1. Januar 1940 geborene Tochter C. K. monatlichen Unterhalt von - anfangs - 100 DM. Im Jahre 1954 heiratete er zum zweiten Mal. Am 4. Mai 1960 starb er.
Nach dem Tode des Beamten gewährte der Senator für Inneres des beklagten Landes Berlin der Klägerin gemäß § 116 Abs. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes - zuletzt in den Fassungen vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) und vom 1. März 1966 (GVBl. S. 531) - LBG - einen, monatlichen Unterhaltsbeitrag. Das Landesverwaltungsamt Berlin setzte durch Bescheid vom 16. Juni 1965 den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung vom 1. Januar 1965 auf 26 v.H. des fiktiven Ruhegehalts des früheren Ehemanns der Klägerin fest und rechnete die der Klägerin aus der Angestelltenversicherung gezahlte Witwenrente auf den Unterhaltsbeitrag an. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar.
Durch die von der Klägerin am 8. Februar 1966 eingereichte Jahresbescheinigung erfuhr das Landesverwaltungsamt, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin mit Wirkung vom 1. November 1965 ein eigenes Altersruhegeld von monatlich 27,30 DM bewilligt und außerdem auf Grund des Achten Rentenanpassungsgesetzes vom 22. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2114) die Witwenrente mit Wirkung vom 1. Januar 1966 von 294,10 DM auf 318,60 DM monatlich erhöht hatte. Das Landesverwaltungsamt rechnete daraufhin durch Bescheid vom 4. März 1966 in Anwendung des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG das Altersruhegeld und die Erhöhung der Witwenrente auf den Unterhaltsbeitrag an und forderte die hiernach für die Zelt seit dem 1. November 1965 geleisteten Überzahlungen in Höhe von insgesamt 115,54 DM von der Klägerin zurück. Den Widerspruch der Klägerin wies es durch Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1966 zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 4. März und vom 3. Mai 1966 aufzuheben, ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 1967 abgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 19. Februar 1968 das im ersten Rechtszug ergangene Urteil geändert und der Klage stattgegeben, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der der Klägerin gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 LBG gewährte Unterhaltsbeitrag betrage unstreitig 26 v.H. des fiktiven Ruhegehalts des verstorbenen Beamten. Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG könne eine später - nach dem Tode des Beamten - eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse berücksichtigt werden. Die auf Grund dieser Vorschrift von dem Beklagten getroffene, von der Klägerin angefochtene Ermessensentscheidung sei sachlich fehlerhaft:
Nach Sinn und Zweck des § 116 Abs. 2 LBG solle die Klägerin nicht schlechter und nicht besser stehen, als sie stehen würde, wenn ihr geschiedener Ehemann nicht gestorben wäre. Dieser dürfte aber, wenn, er noch lebte, ihr Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung nicht auf den von ihm zu gewährenden Unterhalt anrechnen. Maßgebend sei nämlich die Regelung in § 58 Abs. 1 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77.) - EheG -, der zufolge der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebens Verhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren habe, "soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen". Dabei komme es nach herrschender Auffassung entscheidend nicht auf die von der geschiedenen Frau tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit an, sondern darauf, ob den Umständen nach eine Erwerbstätigkeit von ihr erwartet werden könne; sie brauche sich deshalb auf die Unterhaltsleistungen des Mannes nicht den Ertrag einer Erwerbstätigkeit anrechnen zu lassen, die sie über das ihr Zumutbare hinaus ausübe. Die Anrechenbarkeit des Altersruhegeldes hänge mithin davon ab, ob von der Klägerin den Umständen nach eine Erwerbstätigkeit erwartet werden konnte. Diese Frage sei zu verneinen, weil die Klägerin, bei der. Ehescheidung bereits 51 Jahre alt war und ihre damals zwölfjährige Tochter zu versorgen hatte. Wenn sie dennoch gearbeitet hätte und deshalb pflichtversichert gewesen wäre, hätte ihr der frühere Ehemann die ihr aus der Pflichtversicherung erwachsene Rente nicht auf die Unterhaltsleistungen anrechnen dürfen; dies gelte erst recht für ein auf freiwilligen Beiträgen beruhendes Altersruhegeld. Dementsprechend dürfe auch der Beklagte das Altersruhegeld nicht gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG auf den Unterhaltsbeitrag anrechnen.
Diese Anrechnung sei ferner nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar. Die Klägerin habe das Altersruhegeld dadurch erlangt, daß sie einen Teil des ihr vom Beklagten gewährten Unterhaltsbeitrags für die freiwilligen Versicherungsbeiträge verwendet habe. Hätte sie diese Beiträge nicht gezahlt, so würde sie vom Beklagten den Unterhaltsbeitrag in voller Höhe erhalten. Daß sie freiwillig einen Teil des Unterhaltsbeitrags zur Sicherung ihrer Altersversorgung verwendet habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Außerdem verstoße die Anrechnung auch gegen den Gleichheitssatz; denn auf den Unterhaltsbeitrag der Witwe, die ein Ruhestandsbeamter erst nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geheiratet habe, blieben 50 DM von Versorgungsleistungen aus eigenem Recht nach den Ausführungsvorschriften zu § 116 LBG anrechnungsfrei.
Der Beklagte habe auch die Erhöhung der Witwenrente aus der Angestelltenversicherung zu Unrecht auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet. Diese Erhöhung stelle nicht eine "Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG dar; denn sie sei auf Grund des Achten Rentenanpassungsgesetzes zur Anpassung der Rente an die in der Vergangenheit gestiegenen Lebenshaltungskosten erfolgt und solle der Klägerin nur die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Lebensstandards ermöglichen. Würde sie auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, so käme sie nicht, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, der Klägerin, sondern dem Beklagte zugute. Die Klägerin würde dann gegenüber anderen Witwen schlechter gestellt, die nur die Witwenrente beziehen. Zu Unrecht weise der Beklagte auf die laufenden Erhöhungen der Beamtenbezüge hin: Die Beamtenbezüge seien nicht in gleichem Maße wie die "Indexrenten" und insbesondere auch nicht wie diese am 1. Januar 1966 erhöht worden. Der insoweit gegenteiligen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 71) könne das Berufungsgericht nicht folgen. -
Gegen das soeben seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Berufungsurteil hat der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 1967 zurückzuweisen,
hilfsweise:
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision bleibt bezüglich der Anrechenbarkeit des Altersruhegeldes auf den Unterhaltsbeitrag erfolglos; sie führt jedoch zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz bezüglich der Anrechnung der Witwenrente.
1.
Soweit der Rechtsstreit um die Anrechnung des Altersruhegeldes der Klägerin aus ihrer eigenen Angestelltenversicherung geht, ist dem angefochtenen Urteil im Ergebnis - obschon nicht in der Begründung - beizupflichten:
Das Berufungsgericht hat insoweit seine Entscheidung auf die gesetzliche Unterhaltsregelung des § 58 Abs. 1 EheG gestützt. Dabei hat es übersehen, daß bei der Anwendung des § 116 Abs. 2 LBG - ebenso wie bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - die gesetzliche Unterhaltsregelung des § 58 Abs. 1 EheG durch eine vertragliche Regelung der Unterhaltsverpflichtung, also auch - wie hier - durch einen Unterhaltsvergleich, verdrängt wird (vgl. BVerwGE 12, 278 [279]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60-, vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63-, vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 77.63 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nrn. 8, 16, 17 und 22]). Die gesetzliche Unterhaltsregelung wird durch einen Unterhaltsvergleich auch dann verdrängt, wenn dieser - wie der zugunsten der Klägerin geschlossene Unterhaltsvergleich - später durch ein die Höhe der Unterhaltsleistung betreffendes gerichtliches Urteil abgeändert wurde (so auch Beschluß vom 14. Juli 1969 - BVerwG VI B 55.68 - mit Hinweisen). Eine solche vertragliche, gegebenenfalls durch gerichtliches Urteil abgeänderte Unterhaltsregelung legt die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Beamten mit Wirkung gegenüber beiden Vertragsteilen derart fest, daß nur noch wesentliche spätere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten oder der geschiedenen Frau zu einer Abänderung der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung führen können (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]). Wesentlich in diesem Sinne ist nur eine Änderung, die nach den Rechtsgrundsätzen über den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" und die "clausula rebus sie stantibus" beachtlich ist (vgl. Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 77.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 17]; ebenso Beschluß vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 -). Hiernach hätte das Berufungsgericht nicht entscheidend auf die gesetzliche Regelung des § 58 Abs. 1 EheG abstellen dürfen, sondern prüfen müssen, ob der Umstand, daß die Klägerin seit dem 1. November 1965 ein Altersruhegeld von monatlich 27,30 DM erhält, eine in dem dargelegten Sinne wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt, nämlich eine Änderung, die den Beamten, wenn er noch lebte, berechtigt haben würde, die vereinbarte, durch Abänderungsurteil erhöhte Unterhaltsleistung zu kürzen. Diese Frage ist schon angesichts der geringen Höhe des Ruhegeldes zu verneinen, zumal der Anspruch der Klägerin auf dieses bescheidene Altersruhegeld jedenfalls teilweise durch freiwillige Beiträge begründet wurde, welche die Klägerin aus den ihr gewährten Unterhaltsleistungen aufbrachte, so daß der Beamte ohnehin hieraus billigerweise nicht eine Minderung seiner Unterhaltsverpflichtung hätte herleiten können.
Da mithin das der Klägerin seit dem 1. November 1965 gewährte Altersruhegeld den Beamten, wenn er noch lebte, nicht zu einer Kürzung seiner Unterhaltsleistung berechtigt hätte, stellt dieser Umstand auch nicht eine "Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG dar, welche den Beklagten zur Kürzung des Unterhaltsbeitrags berechtigen würde. Denn dieser Begriff der "Änderung der Verhältnisse" umfaßt solche Umstände, die der verstorbene Beamte nicht mehr erlebt hat und die im Erlebensfalle Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt haben würden (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11 und Nr. 22]), sowie die Zahlung solcher Bezüge, welche die geschiedene Ehefrau gerade infolge des Todes ihres früheren Ehemannes als Ersatz für seine Unterhaltsleistung erhält und nicht erhalten würde, wenn er noch lebte, wie z.B. Witwenrenten aus der Angestelltenversicherung des früheren Ehemannes oder aus der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60-, vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62-, vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 63.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 EBG Nrn. 7, 11, 15 und 21]). Das Altersruhegeld, das die Klägerin aus ihrer eigenen Angestelltenversicherung erhält, ist aber nicht ein solcher durch den Tod des Mannes bedingter Ersatz für seine Unterhaltsleistung; es ist deshalb auf den Unterhaltsbeitrag nach § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG nur anrechenbar, wenn der Beamte - anders als der frühere Ehemann der Klägerin - es auf seine Unterhaltsleistungen hätte anrechnen dürfen.
Schon hiernach muß die Revision des Beklagten bezüglich des Altersruhegeldes der Klägerin im Ergebnis ohne Erfolg bleiben und erübrigt sich die Erörterung des weiteren Revisionsvorbringens zur Anrechnung des Altersruhegeldes. Der Hinweis der Revision auf den Nießbrauch der Klägerin an einem Grundstücksteil ihres früheren Ehemannes geht demgegenüber fehl: Diesen Nießbrauch hatte die Klägerin bereits im Jahre 1956; und die damalige gerichtliche Festsetzung ihres Unterhaltsanspruchs auf monatlich 200 DM wurde unter Berücksichtigung dieses Nießbrauchs vorgenommen. Deshalb konnte der Ehemann diesen Nießbrauch nicht auf seine Unterhalts Verpflichtung anrechnen; und deshalb rechnete richtigerweise auch der Beklagte den Nießbrauch nicht auf den. Unterhaltsbeitrag an. Wenn die, Klägerin die Erträgnisse dieses Nießbrauchs für die Zahlung der Versicherungsbeiträge verwendet haben sollte, so würde auch dies nicht die Geschäftsgrundlage des Unterhaltsvergleichs berühren, würde also das daraus - teilweise - fließende Altersruhegeld, nicht eine "Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG darstellen. -
2.
Dagegen muß die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, soweit darin das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, daß auch die Erhöhung der Witwenrente aus der Angestelltenversicherung des früheren Ehemannes keine "Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG darstelle. Die Erhöhungen einer solchen Witwenrente sind ebenso wie die Gewährung dieser Rente selbst "Änderungen der Verhältnisse" im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG (ebenso wie im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 EBG), weil sie gerade infolge des Todes des Beamten als Ersatz für seine Unterhaltsleistung gewährt werden (vgl. BVerwGE 13, 71 [73] und die weiteren hierzu bereits angeführten Urteile).
Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Erhöhung der Witwenrente auf Grund des Achten Rentenanpassungsgesetzes sei deshalb keine "Änderung der Verhältnisse" in dem bezeichneten Sinne, weil sie die Rente nur den gestiegenen Lebenshaltungskosten anpasse, geht fehl. Denn die Klägerin kann eine Angleichung ihrer beamtenrechtlichen Versorgung - allein deren Höhe ist Gegenstand dieses Rechtsstreits - nicht nach Maßgabe sozialversicherungsrechtlicher Verbesserungen, sondern nur in dem Maße beanspruchen, in dem die Beamten und die auf Grund des Beamtenrechts Versorgungsberechtigten jeweils eine gesetzliche Erhöhung ihrer Besoldung oder Versorgung erfahren. An solchen Erhöhungen nimmt auch der Unterhaltsbeitrag der Klägerin teil, der auf 26 v.H. des fiktiven Ruhegehalts des verstorbenen Beamten festgesetzt wurde. Wenn der Klägerin neben dem nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften erhöhten Unterhaltsbeitrag auch die jeweiligen Erhöhungen der Witwenrente aus der Angestelltenversicherung ohne Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag verblieben, so würde sie in ihrer Gesamtversorgung relativ besser gestellt als die Versorgungsberechtigten ohne sozialversicherungsrechtliche Witwenrente. Andererseits wird die Klägerin durch die Anrechnung der Rentenerhöhung auf den Unterhaltsbeitrag nicht, wie das Berufungsgericht meint, schlechter gestellt als Witwen, die nur die sozialversicherungsrechtliche Witwenrente, also nicht daneben noch eine beamtenrechtliche Versorgung, erhalten. Denn der Beklagte kürzt der Klägerin nicht die Witwenrente, sondern nur den Unterhaltsbeitrag, den die vom Berufungsgericht zum Vergleich herangezogenen Witwen ohnehin nicht erhalten. Der Umstand, daß die gesetzlichen Erhöhungen der Beamtenbezüge in anderem Umfang und zu anderen Zeiten in Kraft treten als die Erhöhungen der Renten aus der Sozialversicherung, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; wegen ihrer - hier allein streitigen - beamtenrechtlichen Versorgung muß sich die Klägerin auf die beamtenrechtlichen Regelungen verweisen lassen.
Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben, soweit es die Anrechenbarkeit der Erhöhung der sozialversicherungsrechtlichen Witwenrente auf den Unterhaltsbeitrag der Klägerin verneint hat. Insoweit ist eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung noch nicht möglich. Das Berufungsgericht wird noch in tatsächlicher Hinsicht festzustellen haben, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, daß ihre Tochter Christiane einen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehemann nicht mehr haben würde. Dieses Vorbringen ist rechtserheblich; denn der Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 100 DM - oder womöglich 150 DM - gegenüber der Tochter könnte, falls der Beamte noch lebte, eine Abänderungsklage der Klägerin zu ihren Gunsten rechtfertigen und deshalb eine ihr günstige "Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG darstellen, welche der anrechenbaren Erhöhung der Witwenrente gegenübergestellt werden könnte. Allerdings würde dieses Vorbringen seine rechtliche Bedeutung verlieren, wenn der Fortfall des Unterhaltsanspruchs der Tochter schon bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags der Klägerin auf 26 v.H. des fiktiven Ruhegehalts des früheren Ehemannes berücksichtigt worden sein sollte; auch hierzu werden weitere Feststellungen zu treffen sein. Unabhängig hiervon wird zu klären sein, ob die Klägerin sich gegenüber der Rückforderung des gegebenenfalls überzahlten Betrages auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Ihre dahin gehende Einrede könnte entfallen, wenn festgestellt würde, daß sie auf die Pflicht hingewiesen worden sei, jede Änderung ihrer Bezüge zu melden. Auch hierzu fehlen im angefochtenen Urteil die erforderlichen Feststellungen. An der Nachholung tatsächlicher Feststellungen ist das Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO gehindert.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Revision des Beklagten zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt. Davon entfällt je die Hälfte auf den erfolgreichen und den erfolglosen Teil der Revision.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer