Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1969, Az.: BVerwG VI B 55.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Gewährung eines Unterhaltsbetrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 55.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 22.07.1968 - AZ: 159 III 67
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 [91/92]). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß der Anspruch der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages sich im Rahmen der Anwendung des mit § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG inhaltsgleichen Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BayBG grundsätzlich nach der in einer Unterhaltsvereinbarung oder in einem Gerichtsurteil festgesetzten Höhe der Unterhaltsleistung des Beamten bemißt (vgl. BVerwGE 12, 278; 12, 280 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58]; Urteile vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6], vom 25. November 1965 - BVerwG II C 39.64 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 -). Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die ursprünglich in dem Scheidungsübereinkommen vom 24. April 1933 vereinbarte monatliche Unterhaltsleistung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin von einem Drittel seines Nettogehalts später durch die Urteile des Amtsgerichts München vom 28. Mai 1954 und vom 30. September 1955 infolge Abzugs von Freibeträgen für Leistungen an die Sozialversicherung, die Krankenkasse und zur Heilbehandlung herabgesetzt wurde, wirft keine weiteren klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. In einem solchen Falle bildet entgegen der anscheinend in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung das zu Lebzeiten des Ehemannes nicht geänderte oder nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO angegriffene zivilgerichtliche Urteil, das eine frühere Unterhaltsvereinbarung konkretisiert oder modifiziert, die alleinige Beurteilungsgrundlage dafür, ob und inwieweit die Ehefrau einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch und somit der Ehemann zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Dies entspricht der Zweckbestimmung, des Gesetzes, wonach der Dienstherr gemäß Art. 138 Abs. 2 BayBG (= § 125 Abs. 2 BBG) nur in die Unterhaltsverpflichtung, seines Beamten eintritt, wie sie zur Zeit des Todes des Beamten zwischen ihm und der unterhaltsberechtigten früheren Ehefrau geregelt war. Diese Auffassung liegt ersichtlich schon der Entscheidung BVerwGE 12, 280 (281 [BVerwG 29.06.1961 - VI C 137/58]/282) zugrunde. Ob und inwieweit durch den Tod des Ehemannes selbst eine im Rahmen des Art. 138 Abs. 2 Satz 2 BayBG (= § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG) berücksichtigungsfähige Änderung der Verhältnisse - hier etwa im Hinblick auf den der Klägerin, zu Lebzeiten ihres Mannes "zugemuteten Verzicht" auf einen Teil ihres Unterhaltsanspruchs - eingetreten oder ausgelöst worden ist, ist eine einzelfallbezogene Frage ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage nicht verkannt; denn es hat auf Seite 8 oben der Entscheidungsgründe ausgeführt, daß es im Hinblick auf den vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Sinn und Zweck des Art. 138 Abs. 2 BayBG, wonach der Dienstherr nur in die im. Zeitpunkt, des Todes bestehende Unterhaltspflicht eintritt, ausgeschlossen ist, daß sich eine frühere Ehefrau auf Unterhaltsregelungen beruft, die über den zur Zeit des Todes des Beamten bestehenden Unterhaltsanspruch hinausgehen. Die sich hieran anschließenden den Inhalt des Scheidungsübereinkommens vom 24. April 1933 interpretierenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind zwar rechtlich nicht unbedenklich oder zumindest mißverständlich; sie können jedoch bei der Prüfung des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO außer Betracht bleiben, weil das Berufungsurteil schon von der eben wiedergegebenen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehenden Rechtsauffassung getragen wird.
Daß die Anrechnung einer Witwenrente aus der Sozialversicherung auf den Unterhaltsbeitrag nach Art. 138 Abs. 2 Satz 2 BayBG (= § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG) zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 13, 71; Urteile vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - und vom 21. Oktober 1965 - BVerwG VI C 100.63 -).
Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben, weil der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Das Berufungsgericht durfte gemäß § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO auf Grund der Einverständniserklärung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In ihrer Berufungsschrift vom 7. Juli 1967 hatte die Klägerin gebeten, "keine Verhandlung mehr anzuberaumen und dieser Streitsache ein Ende zu setzen". Aus dieser Erklärung konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler entnehmen, daß die Klägerin eindeutig und vorbehaltlos - wie dies für einseitige prozeßgestaltende Prozeßhandlungen zu verlangen ist (vgl. BVerwGE 6, 18) - auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat. Infolgedessen ist ihr durch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch nicht das rechtliche Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) versagt worden (vgl. hierzu auch BVerwGE 22, 271).
Im übrigen ist in der Beschwerdeschrift nicht in einer dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan, daß dem Berufungsurteil Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt worden seien, zu denen sich die Klägerin nicht hätte äußern können (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO).
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker