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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1965, Az.: BVerwG II C 39.64

Unterhaltsbeitrag für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten; Bemessung der Höhe eines Unterhaltsbeitrages; Erfordernis der Erhebung einer Abänderungsklage bis zum Tod des Ehegatten; Berücksichtigung von Änderungen der Verhältnisse zwischen Urteilsverkündung und Tod des Ehepartners; Erfolgsaussichten einer Abänderungsklage; Darlegung von Ermessensfehlern bei der Unterhaltsbemessung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 39.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 03.12.1963 - AZ: VGH III 840/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die schuldlos geschiedene Ehefrau des im September 1945 gestorbenen Rechnungsdirektors bei der Stadtverwaltung Stettin Hans D.... Dieser hatte ihr auf Grund von Urteilen des Amtsgerichts Stettin vom 3. Juli, 9. September und 16. Oktober 1941 eine monatliche Unterhaltsrente von insgesamt 165 RM zu zahlen. Im letzten Urteil vom 16. Oktober 1941 ging das Amtsgericht davon aus, daß der geschiedene Ehemann der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von 579,53 RM habe und daß der Klägerin infolge ihrer damaligen 30 %igen Erwerbsbeschränkung der volle Unterhalt zu gewähren sei. Vom Februar 1942 bis zu ihrer Vertreibung im März 1945 verdiente die Klägerin durch eigene Erwerbstätigkeit monatlich etwa 130 RM netto; während dieser Zeit erhielt sie von ihrem geschiedenen Ehemann tatsächlich nur monatlich 100 RM an Unterhalt.

2

Im Oktober 1957 beantragte die nunmehr in Karlsruhe ansässige Klägerin beim Regierungspräsidium Nordbaden die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages. Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - in Verbindung mit § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) wurde ihr mit Wirkung vom 1. September 1957 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 295 DM bewilligt. Mit hiergegen gerichtetem Widerspruch beantragte die Klägerin erfolglos eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages bis zur Höhe des gesetzlichen Witwengeldes. Auf Grund allgemeiner Besoldungserhöhungen wurde der Unterhaltsbeitrag mit Wirkung vom 1. Juni 1960 auf 315,65 DM und mit Wirkung vom 1. Januar 1961 auf 340,91 DM erhöht.

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Die nach Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Urteil vom 11. August 1961 abgewiesen. Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie des Bescheides des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 3. Juli 1959 und des Widerspruchsbescheides des Finanzministeriums vom 19. November 1959 den Beklagten zu verpflichten, sie, die Klägerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung durch Urteil vom 3. Dezember 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen auf Grund folgender Erwägungen:

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Die Klägerin gehöre als schuldlos geschiedene Ehefrau eines ehemaligen Gemeindebeamten zum Personenkreis der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (§§ 1,4,5,29 G 131). Nach der hier gemäß § 29 G 131 anzuwendenden Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG sei ihr ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewährer, als ihr der verstorbene geschiedene Ehemann "zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte". Die Unterhaltsverpflichtung ergebe sich, wenn eine rechtswirksame Unterhaltsvereinbarung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Höhe des zu gewährenden Unterhalts vorliege, aus der Vereinbarung oder der gerichtlichen Entscheidung; denn die gesetzliche Unterhaltsregelung werde durch eine solche Unterhaltsvereinbarung oder gerichtliche Entscheidung verdrängt. Grundlage des Unterhaltsanspruchs der Klägerin im Zeitpunkt des Todes ihres früheren Ehemannes seien die Urteile des Amtsgerichts Stettin aus dem Jahre 1941 gewesen, durch die ihr monatlich 165 DM zugesprochen worden seien. Hiervon sei der Beklagte bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zutreffend ausgegangen. Im Hinblick auf die rechtskräftigen Urteile aus dem Jahre 1941 hätten bei Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG auch wesentliche, vor dem Tode des früheren Ehemannes der Klägerin eingetretene Änderungen der Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsleistungen maßgebend gewesen seien, außer Betracht bleiben müssen; denn die Rechtskraft; derartiger Unterhaltstitel könne nur für die Zeit nach Erhebung einer Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO - durchbrochen werden. Eine solche Abänderungsklage habe die Klägerin nicht erhoben, obwohl sie gewußt habe, daß sich die Dienstbezüge ihres früheren Ehemannes in der Zeit von 1941 bis 1945 erhöht haben mußten. Die Klage auf Erhöhung des Unterhalts wäre allerdings im Hinblick auf das eigene Einkommen der Klägerin aussichtslos gewesen; sie habe sich deswegen auch nicht dagegen gewehrt, daß sie tatsächlich nur noch 100 RM von ihrem früheren Ehemann erhalten habe. Daraus, daß die Klägerin nach ihrer Flucht aus Stettin bis zum Tode ihres früheren Ehemannes infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches außerstande gewesen sei, eine auf Erhöhung des Unterhalts gerichtete Abänderungsklage gegen ihren in Stettin gebliebenen geschiedenen Ehemann zu erheben, könne sie nichts zu ihren Gunsten herleiten; denn dieser sei, weil er nach der Besetzung Stettins durch die russische Armee seine Beamtenstellung verloren hatte, damals überhaupt nicht mehr leistungsfähig, jedenfalls aber nicht in der Lage gewesen, einen höheren als den gerichtlich festgesetzten Unterhalt zu leisten. Die Klägerin habe nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG also keinen Rechtsanspruch auf einen höheren Unterhaltsbeitrag als 165 DM monatlich. - Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG könne sie nicht mehr beanspruchen, als ihr durch das beklagte Land bewilligt worden sei; denn dieses habe den nach dem Tode ihres früheren Ehemannes eingetretenen Änderungen der Verhältnisse in angemessener Weise Rechnung getragen. Es habe, indem es den Unterhaltsbeitrag von vornherein über den Betrag von 165 DM hinaus auf zunächst 295 DM monatlich und damit um rund 80 v.H. höher festgesetzt habe, die allgemeine Einkommensentwicklung sowie die gestiegenen Kosten der Lebenshaltung und die besonderen persönlichen Verhältnisse der Klägerin gebührend berücksichtigt. Es habe die Klägerin auch weiterhin an den allgemeinen Gehaltserhöhungen teilnehmen lassen; denn sie erhalte nunmehr 340,91 DM monatlich, also einen Betrag, der die von ihrem früheren Ehemann geleisteten Unterhaltsrente um mehr als 100 v.H. übersteige. Von einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens könne daher nicht die Rede sein.

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Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1963 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. August 1961 sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, sie, die Klägerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,

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hilfsweise,

das beklagte Land zu verpflichten, an sie, die Klägerin, einen Unterhaltsbeitrag zu leisten, der 33 % des Bruttogehalts ihres verstorbenen Ehemannes zur Zeit seines Todes unter Beachtung der entsprechenden Höhe der Zuschläge entspricht.

8

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das beklagte Land tritt der Revision entgegen.

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II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben; entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht § 125 Abs. 2 BBG rechtsfehlerfrei angewendet.

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Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ist der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr geschiedener früherer Ehemann ihr "zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte". Maßgeblich für die Bemessung des der Klägerin durch diese Vorschrift vermittelten Anspruchs auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist somit die Höhe des Unterhaltsbetrages, den der frühere Ehemann der Klägerin zur Zeit seines Todes schuldete. Hierzu hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen getroffen, daß der frühere Ehemann der Klägerin durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Stettin vom 16. Oktober 1941 zur Zahlung von monatlich 165 RM Unterhalt an die Klägerin verurteilt war und daß von der Klägerin bis zu seinem Tode eine Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO nicht erhoben wurde. An diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das von diesen Feststellungen abweichende Revisionsvorbringen., der frühere Ehemann der Klägerin sei später, nachdem die Klägerin selbst infolge Arbeitseinsatzes seit Februar 1942 130 RM monatlich verdiente und nachdem er daraufhin versucht hatte, seinen Unterhaltsbeitrag auf 65 RM monatlich zu kürzen, zur Zahlung von monatlich 100 RM "verurteilt" worden - woraus herzuleiten sei, daß als der für den Unterhalt der Klägerin notwendige Betrag schon vor dem Tode des früheren Ehemannes ein Betrag von insgesamt 230 RM monatlich angesetzt worden sei -, ist als bloße Gegenbehauptung oder sogar neues tatsächliches Vorbringen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren unbeachtlich.

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Die hiernach für das Revisionsgericht verbindliche tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Abänderungsklage bis zum Tode des früheren Ehemannes der Klägerin nicht erhoben wurde, rechtfertigt aber entgegen dem Revisionsvorbringen die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung, daß der frühere Ehemann der Klägerin zur Zeit seines Todes - ungeachtet der Änderungen, die in seinen Verhältnissen und in denen der Klägerin nach dem Erlaß des Unterhaltsurteils aus dem Jahre 1941 eingetreten waren - an Unterhalt 165 RM monatlich "zu leisten hatte". Denn Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG nötigen nicht zu der Annahme, daß allein und ausschließlich das gesetzliche Unterhaltsrecht maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist, inwieweit der geschiedene Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau Unterhalt zu leisten hatte. Eine Unterhaltsvereinbarung und erst recht ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil über den Unterhalt verdrängen daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG das gesetzliche Unterhaltsrecht (vgl. u.a. BVerwGE 12, 278 und 280 sowie Urteile vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8] und vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 -[Buchholz a.a.O. Nr. 6]), und zwar sogar dann, wenn der gesetzliche Unterhalt - z.B. infolge einer nachträglichen Besserung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsberechtigten oder einer nachträglichen Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten - von geringerer Höhe als der auf Grund einer Vereinbarung oder eines gerichtlichen Urteils zu leistenden Unterhalts ist (vgl. Urteil vom 6. Mai 1964 -BVerwG VI C 156.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13]). Diese Auffassung beruht, soweit - wie hier - ein rechtskräftiges Urteil über den Unterhalt vorliegt, auch auf der Erwägung, daß die Rechtskraft eines solchen Unterhaltsurteils bis zur Erhebung einer Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO unangetastet bleibt (vgl. § 323 Abs. 3 ZPO).

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Entgegen dem Revisionsvorbringen fehlt es hier an einem Sachverhalt, der es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise eine zwischen dem Erlaß des Unterhaltsurteils und dem Tode des früheren Ehemannes der Klägerin liegende Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Hinweis der Revision auf das oben angeführte Urteil des Senats vom 7. Dezember 1961 geht fehl. Dieses Urteil betrifft einen nur provisorischen Unterhalts v e r -gleich. Er bringt zum Ausdruck, daß bei Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG statt des in einem solchen provisorischen Vergleich vereinbarten Unterhalts der gesetzliche Unterhalt jedenfalls dann maßgebend sei, wenn der Vergleich schon vor dem Tode des Beamten seine Wirksamkeit infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage verloren hatte und der Anspruch auf Erhöhung der in dem Provisorium vorgesehenen Unterhaltsleistungen schon vor dem Tode des Beamten geltend gemacht war. Daß diese Rechtsprechung nicht, auf rechtskräftig gewordene Unterhaltsurteile übertragen werden kann, ergibt sich ohne weiteres schon auf Grund der Erwägung, daß solche Urteile nicht wie provisorische Unterhaltsvergleiche ohne weiteres schon bei Eintritt einer Änderung in den Verhältnissen, die ihre tatsächliche Grundlage bilden, für die Zukunft unwirksam werden, sondern gemäß § 323 ZPO nicht vor Erhebung einer Abänderungsklage. Dies hat die Revision anscheinend auch nicht verkannt; denn sie hat sich darauf beschränkt, geltend zu machen, die im Urteil des Senats vom 7. Dezember 1961 vertretene Auffassung sei im vorliegenden Falle deswegen gerechtfertigt, weil die Arbeitsverpflichtung der Klägerin im Jahre 1942 "nur vorübergehender Art" gewesen sei. Dieses Vorbringen beruht jedoch ganz offensichtlich auf einer Verkennung der Begründung jenes Urteils und ist schlechthin abwegig, zumal da die von der Revision angeführte vorübergehende Besserung in den Verhältnissen der Klägerin infolge eigener Arbeitseinkünfte ebenfalls nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit des im Jahre 1941 ergangenen Unterhaltsurteils herbeiführte, die Unwirksamkeit vielmehr außerdem eine Abänderungsklage, und zwar seitens des früheren. Ehemannes der Klägerin, voraussetzt. Dies dürfte übrigens das Gericht des ersten Rechtszuges zu der von der Revision getadelten Bemerkung veranlaßt haben, es könne zugunsten der Klägerin unberücksichtigt bleiben, daß sie ab Februar 1942 durch eigene Erwerbstätigkeit ein. monatliches Einkommen von ca. 130 RM hatte und daß ihr geschiedener Ehemann deshalb nur noch 100 RM bezahlt habe. - Auch das Revisionsvorbringen, daß es der Klägerin infolge Evakuierung und Vertreibung im März 1945 unmöglich gewesen sei, den ihr wegen nachteiliger Änderung ihrer Verhältnisse (Verlust eigener Arbeitseinkünfte infolge Vertreibung aus Stettin) zustehenden Anspruch auf Abänderung des Unterhaltsurteils rechtzeitig, d.h. vor dem Tode ihres früheren Ehemannes, geltend zu machen, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Umstände solcher Art sowie der durch den Zusammenbruch bedingte vorübergehende Stillstand der Rechtspflege überhaupt geeignet sein können, die hier erstrebte Ausnahmebehandlung zu rechtfertigen. Denn die von dem Willen der Klägerin unabhängige Hinderung an der Erhebung der Abänderungsklage könnte allenfalls dann für die Beurteilung der Rechtslage von Bedeutung sein, wenn die verhinderte Abänderungsklage Erfolgsaussicht gehabt hätte. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen - und für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hätte aber die angeblich verhinderte Abänderungsklage der Klägerin von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil der frühere Ehemann der Klägerin infolge der Besetzung Stettins durch die russische Armee sein Amt verlor und deswegen, "wie unbedenklich angenommen werden kann, überhaupt nicht mehr leistungsfähig, jedenfalls aber nicht zu einer höheren Unterhaltsleistung imstande war, als sie in den Urteilen des Amtsgerichts Stettin aus dem Jahre 1941 festgelegt war". Demgegenüber meint die Revision zu Unrecht, es hätte das "fiktive Einkommen" des früheren Ehemannes der Klägerin berücksichtigt werden müssen, nämlich das Einkommen, das der Ehemann der Klägerin zur Zeit seines Todes "hätte haben müssen". Dieses Vorbringen berücksichtigt nicht, daß für die Entscheidung über die - verhinderte - Abänderungsklage das gesetzliche Unterhaltsrecht maßgeblich gewesen wäre und daß dieses Recht auf das reale Leistungsvermögen des geschiedenen Ehemannes abstellt. Es kann also nicht unberücksichtigt bleiben, daß der frühere Ehemann der Klägerin den ihm auf Grund seines Beamtenverhältnisses zustehenden Anspruch auf Dienstbezüge seinerzeit nicht durchsetzen konnte und auch später bis zu seinem Tode nicht hätte durchsetzen können, selbst nicht bei Zugehörigkeit zu dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis, weil § 77 Abs. 1 G 131 die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. April 1951) ausschließt.

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Aus alledem folgt, daß trotz der eben erörterten Umstände im vorliegenden Falle für die Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG unerheblich ist, ob und in welcher Weise sich die Verhältnisse der Klägerin und die ihres Ehemannes in der Zeit nach Erlaß des Unterhaltsurteils aus dem Jahre 1941 bis zum Tode des früheren Ehemannes der Klägerin geändert haben. Es ist daher auch unerheblich, welches Einkommen der Ehemann der Klägerin zur Zeit seines Todes hatte oder "hätte haben müssen". Die von der. Revision in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge kann deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben.

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Auch die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG zur Berücksichtigung einer nach dem Tode des Beamten eingetretenen oder eintretenden Änderung der Verhältnisse ermächtigt, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Unterstellung, daß der frühere Ehemann der Klägerin im Erlebensfalle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes versorgungsberechtigt geworden wäre, hat das Berufungsgericht zu Recht erst bei Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG als eine "später eingetretene Änderung der Verhältnisse" berücksichtigt. Nach den tatsächlichen - für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellungen im angefochtenen Urteil sind dabei außerdem die Veränderungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen,

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die allgemeinen Gehaltserhöhungen sowie die besonderen persönlichen Verhältnisse der Klägerin berücksichtigt worden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Pensionsregelungsbehörde des Beklagten bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Klägerin im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten habe, ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal da der durch die angefochtene Verfügung gewährte Unterhaltsbeitrag den im Zeitpunkt des Todes des Beamten - nach dem Unterhaltsurteil aus dem Jahre 1941 - zu leistenden Unterhalt um rund 80 v.H., jetzt sogar um mehr als 100 v.H. übersteigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, übrigens von der Revision auch nicht geltend gemacht, daß der Beklagte bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zuungunsten der Klägerin verletzt habe. Nach den als allgemeine Anweisung an die Verwaltungsbehörden ergangenen Richtlinien Nr. 15 zu § 125 BBG ist der Unterhaltsbeitrag zwar in der Regel in Hundertsätzen des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten festzusetzen. Daß hier nicht nach dieser Anweisung verfahren wurde, bei Erhöhungen der Besoldung also eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nicht automatisch eintrat, sondern jeweilig neu festgesetzt wurde, macht aber die angefochtene Verfügung nicht rechts- oder ermessensfehlerhaft. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagte aus unsachlichen Gründen von der in den Richtlinien vorgesehenen Regel abwich und die Klägerin dadurch einen Nachteil erlitt. - Auch der Hinweis auf die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ist nicht geeignet, einen Rechts- oder Ermessensfehler bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages darzutun. Zu dem in den Tatbestand des angefochtenen Urteils durch Bezugnahme einbezogenen Inhalt der Versorgungsakte des Regierungspräsidiums Nordbaden gehört eine Abschrift des letzten Unterhaltsurteils des Amtsgerichts Stettin vom 16. Oktober 1941 (Bl. 19 f.). Hierin heißt es, daß die Klägerin einstweilen als erwerbsunfähig anzusehen und daß der Beklagte deshalb verpflichtet sei, ihr den "vollen" Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltsleistung von monatlich 165 RM, zu der der frühere Ehemann der Klägerin durch dieses Urteil verpflichtet wurde und von der der Beklagte bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages der Klägerin bei Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG - zu Recht - ausging, beruht also auf der Berücksichtigung auch der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. Daraus folgt, daß der Beklagte die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG außer Betracht lassen durfte. Die Verpflichtung des früheren Ehemannes zur Zahlung des "vollen" Unterhalts läßt ferner erkennen, daß das Amtsgericht Stettin die monatliche Unterhaltsleistung von 165 RM unabhängig von dem Vermögen und den Zuwendungen der Eltern der Klägerin errechnete. Demgemäß war der Beklagte bei Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG auch nicht gehalten, den Vermögensverlust zu berücksichtigen, den die Eltern der Klägerin als Folge des Zusammenbruchs erlitten.

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Hiernach ist die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer