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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1962, Az.: BVerwGVI C 94.60

Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags bis zur Höhe des Witwengeldes einer schuldlos geschiedenen Ehefrau nach dem Tod ihres früheren Ehemannes; Rechtliche Ausgestaltung des Vorrangs von privaten Unterhaltsvereinbarungen und gesetzlichen Unterhaltsregelungen; Berechnung des monatlichen Unterhaltsbeitrags einer geschiedenen Ehefrau nach Versterben ihres nach der Scheidung zum zweiten Mal verheirateten Ehemannes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1962
Aktenzeichen
BVerwGVI C 94.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 26.04.1960 - AZ: 2 A 88/59

Fundstellen

  • DVBl 1963, 553-554 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1963, 75
  • DÖV 1964, 65-66 (amtl. Leitsatz)
  • Fam RZ 1963, 245
  • JR 1964, 192
  • MDBZ 1963, 81
  • RiA 1963, 138
  • VerwRspr 15, 830

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war mit Dr. ... verheiratet. Die Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Februar 1953 geschieden. Das Urteil stellte fest, daß den Ehemann ein Verschulden an der Scheidung traf. In einer vor Erlaß des Urteils geschlossenen Vereinbarung wurde laut Sitzungsprotokoll der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Februar 1953 folgende Regelung getroffen:

"Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte auf Lebenszeit bzw. zu ihrer Wiederverheiratung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatliche Unterhaltsrente von 350,- DM zu zahlen. Die Zahlung erfolgt jeweils am 15. eines Monats, für diesen Monat im voraus. Für den Fall, daß der Kläger sich wieder verheiraten soll, verzichtet der Kläger auf das Abänderungsrecht aus§ 323 ZPO, soweit durch eine neue Ehefrau der Kreis, der Unterhaltsberechtigten sich erweitert. Der Kläger ist damit einverstanden, daß die Beklagte auch nach der Scheidung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, die Witwenpensionsansprüche behält und geltend macht."

2

...

3

war bis 1945 Direktor beim Rechnungshof des Deutschen Reiches (Besoldungsgruppe B 7 a), zuletzt beim Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz (Besoldungsgruppe A 2 b). Er bezog nach seiner Versetzung in den Ruhestand und der darauf folgenden zeitweiligen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ab 1. Oktober 1952 Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (BesGr. B 7 a), worauf die aus dem Landesbeamtenverhältnis zu zahlenden Versorgungsbezüge (BesGr. A 2 b) angerechnet wurden. Dr. Strahl war seit dem 9. August 1955 in zweiter Ehe verheiratet und ist am 6. April 1957 verstorben.

4

Durch Bescheid der Bezirksregierung der Pfalz vom 15. Juli 1957 wurde der Klägerin im Auftrage des Rechnungshofes des Landes Rheinland-Pfalz ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 350 DM gemäß § 29 G 131 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 BBG zuerkannt. Auf ihre Beschwerde wurde dieser Betrag vom Rechnungshof auf 401,04 DM erhöht. Gegen diese ihr am 28. März 1958 von der Bezirksregierung der Pfalz formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung mitgeteilte Regelung vom 21. März 1958 wandte sich die Klägerin nunmehr und beanspruchte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von wenigstens 606,44 DM. Dies wurde im Auftrag des Rechnungshofes von der Bezirksregierung der Pfalz mit Bescheid vom 11. Juli 1958 abgelehnt. Gegen diese mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht versehene Entscheidung erhob die Klägerin am 10. Dezember 1958 Klage gegen den Rechnungshof mit dem Antrag,

diesen zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung von 15. April 1957 ab auf mindestens 606,44 DM monatlich festzusetzen und zur Auszahlung anzuweisen.

5

Gegen das klagabweisende Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts legte die Klägerin Berufung ein und beantragte neben dem früher gestellten Antrag hilfsweise,

den Bescheid vom 11. Juli 1958 aufzuheben.

6

Im Berufungsverfahren wurde die Klage - nach Inkrafttreten, der Verwaltungsgerichts Ordnung - gegen das Land Rheinland-Pfalz umgestellt. Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts dahin ab, daß der angefochtene Bescheid insoweit, aufgehoben wurde, als ein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin nach dem Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz nicht gewährt worden war, und ließ es imübrigen bei der Klageabweisung.

7

Das Berufungsurteil beruht auf folgenden Erwägungen:

8

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden keine Bedenken, insbesondere nicht dagegen, daß das an sich fehlende Widerspruchsverfahren (§ 136 BRRG) dadurch ersetzt worden sei, daß der Beklagte seine Klageerwiderung zugleich als Widerspruchsbescheid gewertet wissen wolle.

9

Die Klage sei aber unbegründet, soweit sie die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach Bundesrecht (§ 125 Abs. 2 BBG) aus dem Versorgungsanspruch des verstorbenen Dr. Strahl nach dem Gesetz zu Art. 131 GG betreffe.

10

Zu Recht sei der Bemessung des der Klägerin, nach§ 125 Abs. 2 Satz 1 BBG gebührenden Unterhaltsbeitrags der im Vergleich festgelegte Betrag zugrunde gelegt worden; denn nur insoweit sei der Verstorbene zur Zeit seines Todes verpflichtet gewesen, ihr Unterhalt zu leisten. Sei die Höhe der Unterhaltsverpflichtung durch Vereinbarung zu Protokoll des Gerichts wirksam festgelegt, so sei dies im Rahmen des § 125 Abs. 2 BBG ebenso maßgebend, wie wenn die Höhe durch Urteil festgelegt wäre. Der vom Oberverwaltungsgericht in Münster mit Bescheid vom 15. Oktober 1959 (ZBR 1960 S. 85) vertretenen gegenteiligen Auffassung könne nicht gefolgt werden. Der Annahme, daß die im Wege des Vergleichs getroffene Unterhaltsregelung durch die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung der Verhältnisse einfach überholt sein könnte, stehe der Umstand entgegen, daß der Dienstherr des Beamten an dessen Stelle trete, daß daher der dem Dienstherrn gegenüber bestehende Anspruch stets nur im Rahmen der Verpflichtung bestehen könne, wie sie für den verstorbenen Ehemann bestünde, wenn er nicht gestorben wäre, daß mithin durch den Tod des geschiedenen Ehemannes und durch den Eintritt des Dienstherrn an seine Stelle sich die Position der geschiedenen Ehefrau nicht verbessern könne. Das sei aber der Fall, wenn sie nunmehr an eine vergleichsweise Regelung nicht mehr gebunden wäre, die sie bei Lebzeiten des geschiedenen Ehemannes nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO durch eine andere hätte ersetzen können. Der Klägerin stehe mithin nicht ein materiellrechtlicher Rechtsanspruch auf einen höheren Unterhaltsbeitrag als 350 DM zu. Sie habe vielmehr nur bei Lebzeiten des Ehemannes die Möglichkeit gehabt, den rechtswirksam auf 350 DM begrenzten Unterhaltsanspruch unter gewissen Voraussetzungen im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO höher festsetzen zu lassen. Diese Möglichkeit bestehe jedoch im Rahmen des § 125 Abs. 2 BBG nicht mehr und könne auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder aus dem Sinngehalt der Regelung des§ 125 Abs. 2 Satz 2 BBG hergeleitet werden. Die Fürsorgepflicht verpflichte den Dienstherrn nicht, der geschiedenen Ehefrau des verstorbenen Beamten eine bessere Position einzuräumen, als sie dem Verstorbenen gegenüber gehabt habe, und aus der Regelung des§ 125 Abs. 2 Satz 2 BBG könne eher ein Argument für die entgegengesetzte Auffassung entnommen werden. Dabei sei vor allem auch zu bedenken, daß eine solche vergleichsweise Regelung häufig im Zusammenhang mit anderen Vermögensverschiebungen zwischen den sich trennenden Ehegatten stehe, so daß die Angemessenheit dieser Regelung von dem Dienstherrn, der nunmehr an die Stelle des verstorbenen Beamten trete, nachträglich gar nicht uneingeschränkt nachgeprüft werden könne. Es komme also nicht darauf an, was die geschiedene Ehefrau damals hätte durchsetzen können. Ob die Voraussetzungen einer Abänderungsklage vorgelegen hätten, und was diese eventuell ergeben hätte, darauf komme es nach, dem Tode des geschiedenen Ehemannes nicht an; auch nicht darauf, wie die Vereinbarung zustande gekommen sei, ob die Klägerin über die Höhe der Bezüge des geschiedenen Ehemannes im Irrtum gewesen, vielleicht sogar getäuscht worden sei. Der dritte Absatz der Unterhaltsvereinbarung, daß die Klägerin, auch nach der Scheidung "im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten" ihre Witwenpensionsansprüche behalte und geltend machen könne, bedeute kaum mehr als die Anerkennung der sich zwangsläufig ergebenden gesetzlichen Folge, nicht etwa, daß die Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung im Todesfalle nicht mehr gelten solle.

11

Infolgedessen sei eine von der im Vergleichswege getroffenen Regelung abweichende Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nur auf Grund der Ermächtigung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG möglich, eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse hierbei angemessen zu berücksichtigen. Dabei könnten nur solche Änderungen berücksichtigt werden, die sich nach dem Tode des Beamten ergeben hätten. Eine derartige Änderung könne nur insoweit berücksichtigt werden, als sie einen Einfluß auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs gehabt hätte. Soweit die veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in Betracht kämen, seien sie, wie auch die Klägerin einräume, angemessen gewürdigt worden. Die zugebilligte Erhöhung des Unterhaltsbeitrags entspreche in Prozentzahlen genau der Anhebung der Beamtenbezüge von dem zur Zeit des Todes Dr. Strahls geltenden Stand auf den heute maßgeblichen.

12

Insoweit sei die Klage mit Recht abgewiesen worden.

13

Dem Hilfsantrag der Klägerin sei jedoch stattzugeben, soweit es sich um die entsprechende Regelung nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 103 LBG handle. Der verstorbene Dr. Strahl habe zwei Versorgungsansprüche gehabt, nämlich neben dem auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundesbeamtengesetzes noch einen solchen aus seiner unterwertigen Tätigkeit im Dienste des Landes.

14

Dies hätte wie bei der Ermittlung der Versorgungsbezüge des Verstorbenen selbst auch bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags für die geschiedene Ehefrau berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der Ermittlung eines Unterhaltsbeitrages nach Landesrecht habe die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen noch keinen Gebrauch gemacht.

15

Gegen das ihr am 12. Mai 1960 zugestellte Urteil vom 26. April 1960 hat die Klägerin am 3. Juni 1960 die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den Anträgen der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden, soweit diese durch das angefochtene Urteil abgewiesen worden sind,

16

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

17

Die Revision ist am 1. Juli 1960 begründet worden.

18

Als Verfahrensfehler rügt die Revision, das Berufungsgericht, sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Nach der. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 307 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53]) und nach § 3 VwGO sei die Errichtung eines Oberverwaltungsgerichts durch Gesetz anzuordnen. An dieser Gesetzesnorm fehle es für das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht sei zwar durch das rheinl.-pfälz. Landesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 14. April 1950 errichtet worden. Diese gesetzliche Grundlage seiner Tätigkeit sei aber durch § 195 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit Wirkung vom 1. April 1960 weggefallen. Bis zum Ergehen des Berufungsurteils habe das Land Rheinland-Pfalz ein Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung nicht erlassen.

19

In materiellrechtlicher Hinsicht habe das Berufungsgericht die Vorschrift des § 125 Abs. 2 BBG verkannt. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags sei von der rechtlichen Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten zur Zeit seines Todes auszugehen, nicht von dem tatsächlich gezahlten Unterhaltsbetrag; dies sei durch die Entscheidung BVerwGE 12, 278[BVerwG 27.06.1961 - BVerwG VI C 151.58] geklärt. Der materielle Unterhaltsanspruch aber werde durch eine Unterhaltsvereinbarung nicht endgültig fixiert, er richte sich vielmehr stets nach Bedarf und Unterhaltsfähigkeit und unterliege deshalb Schwankungen. Die Frage, wieweit eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags gegenüber einer Unterhaltsvereinbarung nach § 323 ZPO durchgesetzt werden könne, berühre den materiellen Unterhaltsanspruch nicht; § 323 ZPO habe lediglich prozessuale Bedeutung. Die Behörde sei auch nicht überfordert, wenn sie die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unabhängig von einer Unterhaltsregelung selbst zu ermitteln habe; auch wenn eine Unterhaltsregelung fehle, müsse sie die Höhe des Unterhaltsanspruchs ermitteln. Da die Behörde die Bemessung des Unterhaltsbeitrags lediglich auf die Unterhaltsregelung abgestellt, die zur Zeit des Todes des früheren Ehemannes der Klägerin eingetretenenÄnderungen der Verhältnisse hierbei aber nicht berücksichtigt habe, sei sie zu Unrecht lediglich von den tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträgen ausgegangen, nicht aber von der materiellen Unterhaltsverpflichtung des Beamten.

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Das beklagte Land beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

21

Das Berufungsgericht sei ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die Verwaltungsgerichtsordnung den Bestand bereits errichteter Gerichte nicht berühre. Auch die. Rüge der Verletzung materiellen Rechts sei nicht begründet. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags nach§ 125 Abs. 2 BBG richte sich allein nach dem sozialen Bedürfnis der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten. Diese habe weder einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Beamten zur Zeit seines Todes noch in Höhe der zur Zeit des Todes des Beamten tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge. Ein Unterhaltsbeitrag komme daher nur in der Höhe in Betracht, wie er zur Abwendung einschneidender Verschlechterungen in der persönlichen Wirtschaftslage der geschiedenen Ehefrau erforderlich sei. Der Revision stehe auch entgegen, daß die Behörde, wenn sie nach§ 125 Abs. 2 BBG entscheide, von ihrem Ermessen Gebrauch mache, und daß ein Ermessensfehler nicht dargetan sei.

22

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus: Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrages komme es nach dem Wortlaut des § 125 Abs. 2 BBG allein darauf an, in welcher Höhe der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes tatsächlich verpflichtet gewesen sei, Unterhalt zu leisten, nicht welchen Unterhalt er zu leisten gehabt hätte, wenn eine Entscheidung gemäß § 323 ZPO ergangen wäre. Vor dem Tode des Beamten eingetretene Änderungen hätten auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages keinen Einfluß. Wenn die Klägerin zu Lebzeiten des Beamten eine Klage nach § 323 ZPO auf Abänderung des Unterhaltsvergleichs nicht erhoben habe, so könne sie jetzt gegenüber dem Dienstherrn nicht geltend machen, ihr habe gegen ihren geschiedenen Ehemann zur Zeit seines Todes ein höherer Unterhaltsanspruch zugestanden.

23

II.

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

24

Die Revision hat keinen Erfolg.

25

Der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sei zur Zeit des Ergehens des Berufungsurteils (26. April 1960) nicht ordnungsgemäß nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwGO errichtet gewesen, weil es zu dieser Zeit an einem Ausführungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz zur Verwaltungsgerichtsordnung gefehlt habe, kann nicht gefolgt werden. Durch §§ 2, 3 VwGO sind die bisherigen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder, die durch. Landesgesetze errichtet waren, nicht aufgehoben worden. Auch die Aufhebung der früheren Gesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 195 Abs. 2 VwGO) berührte den Fortbestand der durch diese Gesetze errichteten Gerichte nicht. Denn die Aufhebung ändert nichts daran, daß diese Gesetze zur Zeit der Errichtung galten. Mehr fordert§ 2 VwGO nicht. Die bisherigen Gerichte blieben also jedenfalls bestehen, soweit sie in ihrer bisherigen Form auch nach derVerwaltungsgerichtsordnung errichtet werden konnten (so Eyermann-Fröhler, 3. Aufl., RdNr. 2 zu § 2 VwGO; Klinger, Anm. A 1 zu§ 3 VwGO; vgl. auch die Begründung zu § 2 des Entwurfs einer. Verwaltungsgerichtsordnung - Drucksache Nr. 55 der 3. Wahlperiode des Bundestages -; a.A. Redeker-von Oertzen, RdNr. 2 zu§ 3 VwGO). Es bedurfte daher nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Neuerrichtung dieser Gerichte und damit auch keiner eine solche Errichtung anordnenden Gesetze.

26

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens im vorliegenden Falle unschädlich ist, weil die Behörde ihre Klageerwiderung als Widerspruchsbescheid gewertet wissen wollte (vgl. Urteil vom 30. August 1961 - BVerwG VI C 10.60 -, DÖV 1962 S. 319 = DÖD 1961 S. 230).

27

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die hier gemäß § 29 G 131 anzuwendende Vorschrift, des§ 125 Abs. 2 BBG im Ergebnis zutreffend angewendet.

28

Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ist der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag biß zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als der verstorbene frühere Ehemann ihr "zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte". Ob diese gesetzliche Voraussetzung des Anspruchs auf einen Unterhaltsbeitrag vorliegt, ist vom Verwaltungsgericht voll nachzuprüfen; insoweit besteht keine Ermessensfreiheit der Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich schon wiederholt mit der Bedeutung dieser gesetzlichen Voraussetzung befaßt (vgl. besonders BVerwGE 12, 278[BVerwG 27.06.1961 - BVerwG VI C 151.58] und 280, sowie Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 -, ZBR 1962 S. 292 [BVerwG 07.12.1961 - BVerwG II C 199.60]). Aus dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, daß der Dienstherr nur in die Unterhaltsverpflichtung seines Beamten eintritt, wie sie zur Zeit des Todes des Beamten zwischen diesem und der unterhaltsberechtigten früheren Ehefrau bestand. Da der unterhaltsverpflichtete Beamte und die Unterhaltsberechtigte nach bürgerlichem Recht die Höhe des zu leistenden Unterhalts vereinbaren können (§ 72 Satz 1 EheG), verdrängt auch für die Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG eine rechtswirksame Unterhaltsvereinbarung die gesetzliche Unterhaltsregelung (vgl. BVerwGE 12, 278 [279/280]) - selbstverständlich mit der Maßgabe, daß der Dienstherr durch die Vereinbarung nicht gehalten sein kann, einen höheren Betrag zu zahlen, als die Witwe unmittelbar nach dem Gesetz zu beanspruchen gehabt hätte. Für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ist also unbeachtlich, ob der Beamte zur Zeit der Unterhaltsvereinbarung oder zur Zeit seines Todes nach dem Gesetz einen höheren Beitrag zu leisten gehabt hätte. Der gesetzliche Unterhalt ist, falls der vereinbarte Unterhalt geringer ist, nur von Bedeutung, wenn die Unterhaltsvereinbarung von Anfang an rechtsunwirksam oder provisorisch abgeschlossen ist (vgl. hierzu, das erwähnte Urteil des II. Senats vom 7. Dezember 1961). Etwas Derartiges wird aber im vorliegenden Rechtsstreit von der Revision nicht vorgetragen, insbesondere nicht, daß die Klägerin die Unterhaltsvereinbarung angefochten habe. Allerdings wohnt auch einer rechtswirksamen Unterhaltsvereinbarung regelmäßig eine Abänderungsmöglichkeit für den Fall inne, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren (BVerwGE 12, 278 [280]). Mit der Revision macht die Klägerin geltend, nach Abschluß des Prozeßvergleichs, jedoch noch zu Lebzeiten ihres früheren Ehemannes, hätten sich die für die Bemessung der Unterhaltsleistungen maßgebenden Verhältnisse durch eine Erhöhung des Einkommens Dr. Strahls erheblich geändert. Hierauf kann sie sich jedoch nicht berufen. Denn sie hat Dr. Strahl gegenüber bis zu dessen Tod die Regelung der Unterhaltsvereinbarung - ungeachtet etwa veränderter Verhältnisse - hingenommen. Die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG will die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten nicht besser stellen, als sie rechtlich zur Zeit des Todes ihres geschiedenen Ehemannes ihm gegenüber stand. Dem Dienstherrn gegenüber ist der früheren Ehefrau daher in der Regel die Berufung auf Forderungen versagt, die über eine zur Zeit des Todes des Beamten bestehende rechtswirksame Unterhaltsregelung hinausgehen und mit deren Geltendmachung die frühere Ehefrau zur Zeit des Todes des Beamten ausgeschlossen war, oder von deren Geltendmachung gegen den Beamten sie in Kenntnis einer etwaigen Änderung der Verhältnisse abgesehen hat. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die frühere Ehefrau von der Änderung der Verhältnisse, etwa von einer Erhöhung des Einkommens des Beamten, schuldlos keine Kenntnis hatte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Klägerin mußte von einer auf der allgemeinen Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge beruhenden Erhöhung der Versorgungsbezüge in der Zeit zwischen dem Abschluß des Unterhaltsvergleichs und dem Tode ihres früheren Ehemannes, die nach ihrem Vortrag allein als Änderung der Verhältnisse in Betracht käme, aus Presse und Rundfunk wissen.

29

Eine etwaige vor dem Tod des unterhaltsverpflichteten Beamten eingetretene Änderung der Verhältnisse ist auch nicht nach§ 125 Abs. 2 Satz 2 BBG zu berücksichtigen. Als "später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse" im Sinne dieser Vorschrift ist nur eine solche Änderung nach dem Tode des Beamten gemeint (vgl. BVerwGE 13, 71[BVerwG 14.09.1961 - II C 16.61] [73] zu der gleichlautenden Bestimmung des§ 116 Abs. 2 Satz 2 LBG Berlin). Solche nach dem Tode des früheren Ehemannes der Klägerin eingetretenen Änderungen der Verhältnisse sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Bemessung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht.

30

Die Revision ist somit zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert