Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1961, Az.: BVerwG VI C 10.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 10.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.11.1959 - AZ: I A 1198/58
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c G 131
- § 143 ff. DBG
- § 136 BRRG
- § 191 Abs. 1 (§ 126 Abs. 3 BRRG) VwGO
Fundstellen
- DÖD 1961, 230
- DÖV 1962, 319 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 14, 200 - 201
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 2. April 1909 in B. geborene Kläger war von April 1929 bis Juli 1936 mit Unterbrechungen und dann bis 30. September 1940 ständig als Postbote im Bereich der Postdirektion B. beschäftigt. Am 1. Oktober 1940 wurde er Posthilfsangestellter der Postverwaltung des Protektorats Böhmen und Mähren in B. Von März bis Mai 1940 und von März 1942 bis September 1944 war er Soldat. Mit dem staatlichen Zusammenbruch mußte er seinen im Jahre 1944 wiederaufgenommenen Postdienst aufgeben. Im September 1946 wurde er wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit ausgewiesen und nahm Wohnsitz im Bereich der Oberpostdirektion München.
Mit Antrag vom 14. Juni 1954 verlangte der Kläger beamtenrechtliche Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Die Oberpostdirektion München lehnte den Antrag mit Verfügung vom 25. August 1954 ab. Die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Der Kläger erhob dann vor dem Landesverwaltungsgericht Köln Klage, für die er vergeblich das Armenrecht nachsuchte; seine Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 8. November 1955 zurück. Darauf nahm der Kläger die Klage zurück. Er klagte nunmehr vor den Arbeitsgerichten Ansprüche nach § 52 des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - ein. Das Arbeitsgericht in Bonn wies seine Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. Seine vor dem Arbeitsgericht in München erhobene Klage wurde aus sachlichen Gründen abgewiesen. Seine Berufung verwarf das Landesarbeitsgericht Bayern in München durch Beschluß vom 28. Januar 1957 wegen Versäumung der Begründungsfrist. Sein Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos. Für die daraufhin erhobene Restitutionsklage wurde dem Kläger in beiden Instanzen das Armenrecht versagt. Am 20. August 1957 erließ das Arbeitsgericht München Versäumnisurteil gegen den Kläger. Seinen zunächst eingelegten Einspruch nahm er zurück.
Im vorliegenden, seit Mai 1958 anhängigen Verwaltungsstreitverfahren verlangt der Kläger wiederum die Bewilligung einer beamtenrechtlichen Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Er ist der Meinung, daß ihm auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit im Postdienst der Tschechoslowakei und des Protektorats Böhmen und Mähren ein Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehe. Das Landesverwaltungsgericht hat durch Bescheid vom 14. August 1958 die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Bescheid vom 19. November 1959 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Das Landesverwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, daß der Kläger, obwohl die ablehnende Verfügung der Oberpostdirektion vom 25. August 1954 und der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1954 unanfechtbar geworden seien, nicht gehindert werde, erneut eine beamtenrechtliche Versorgung geltend zu machen, weil diese Bescheide keine materielle Rechtskraft erlangt hätten. Es sei dem noch hinzuzufügen, daß nach dem Inkrafttreten der 2. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG der Kläger eine erneute Prüfung seiner Versorgungsbezüge beanspruchen könne.
Der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, daß die Klage dennoch wegen Nichteinhaltung des nach § 136 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahrens unzulässig sei, könne allerdings nicht beigepflichtet werden. Nach § 136 Ziff. 2 Satz 2 BRRG sei die Klage erst zulässig, wenn der nach § 136 Ziff. 1 BRRG einzulegende Widerspruch zurückgewiesen oder über ihn ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 143 DBG habe aber der Vorbescheid noch während des Prozesses nachgeholt werden können, als Vorbescheid sei auch ein im Prozeß gestellter Klagabweisungsantrag angesehen worden (RGZ 161, 163; 164, 72 [78]). Dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts sei auch der Bundesgerichtshof gefolgt. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung seien auch bei Auslegung des § 136 BRRG anzuwenden. Ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht die Klage für zulässig halte, wenn der durch § 44 MRVO Nr, 165 vorgeschriebene Einspruchsbescheid erst nach Klageerhebung nachgeholt werde, so stehe nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 136 BRRG der Zulässigkeit einer Klage nicht entgegen, daß der Beamte gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsakts oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung entgegen der Vorschrift des § 136 Ziff. 1 BRRG keinen Widerspruch, sondern sofort Klage erhebe, sofern die über den Widerspruch entscheidungsbefugte oberste Dienstbehörde im Prozeß die Sachabweisung beantrage. Die in diesem Antrag liegende Ablehnung sei der Zurückweisung des Widerspruchs gemäß § 136 Ziff. 2 BRRG gleichzusetzen. Voraussetzung für diese Rechtsprechung sei allerdings, daß die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde den Antrag auf Sachabweisung im Prozeß stelle oder stellen lasse. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt.
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht zu. Er sei nämlich im Zeitpunkt des staatlichen Zusammenbruchs nur. Posthilfsangestellter der Protektoratsverwaltung gewesene Sein Dienstverhältnis richte sich nach der Regierungsverordnung Nr. 114/1926 und beruhe auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag. Es treffe also nicht zu, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter auf Widerruf gewesen oder einem solchen gleichzustellen sei. Die Richtigkeit dieser Auffassung werde durch die Auskünfte des tschechoslowakischen Ministeriums vom 21. Januar 1957 und der tschechoslowakischen Militärmission vom 19. März 1959 bestätigt. Bei dieser Sachlage bedürfe es nicht der vom Kläger beantragten erneuten Befragung tschechoslowakischer Regierungsstellen. Da der Kläger bis zum staatlichen Zusammenbruch nicht "definitiv" angestellt gewesen sei, hätte er erst nach zwölf Jahren ununterbrochener zufriedenstellender Dienstleistungen in der Eigenschaft als Hilfs- oder Aushilfsangestellter einem "definitiven" Angestellten gleichgestanden. Diese Zwölfjahresfrist habe der Kläger nicht erfüllt, so daß er am 8. Mai 1945 noch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestanden habe. Daher fänden die beamtenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG auf ihn keine Anwendung. Vielmehr regelten sich seine Rechte nach dem Abschnitt V des Kap. I G 131. Für die gerichtliche Entscheidung hierüber seien aber nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig (ZBR 1955 S. 242).
Gegen diesen am 11. Januar 1960 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 18. Januar 1960 die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt, unter Aufhebung dieses Bescheides die Verpflichtung des Beklagten aus zusprechen, den Kläger eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren. Zur Begründung wiederholt die Revision im wesentlichen das bisherige Vorbringen des Klägers.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch die unanfechtbar gewordenen Bescheide vom 25. August 1954 und vom 11. Oktober 1954 nicht gehindert war, erneut eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend zu machen.
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c G 131. Nach § 79 G 131 in Verbindung mit dem hier noch anzuwendenden § 136 Ziff. 2 Satz 2 BRRG ist die Klage erst zulässig, wenn der gemäß Ziff. 1 a.a.O. einzulegende Widerspruch zurückgewiesen oder über ihn ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. An dieser Prozeßvoraussetzung fehlt es allerdings im vorliegenden Falle, weil der Kläger unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat. Dennoch ist die Klage in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts als zulässig zu erachten. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach der ein förmlicher Vorbescheid in Beamtensachen (vgl. § 143 ff. DBG) nicht für erforderlich gehalten wurde, wenn die oberste Dienstbehörde sich auf die Klage eingelassen und die Abweisung aus sachlichen Gründen beantragt hatte (vgl. RGZ Bd. 153, 62; Bd. 161, 163; Bd. 164, 72 [78]; ferner auch Pagendarm, ZBR 1954 S. 289; Fischbach, Erl. V zu § 173 BBG). Wie das Berufungsgericht ferner mit Recht ausgeführt hat, sind auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus prozeßökonomischen Gründen ähnliche Grundsätze über die Entbehrlichkeit des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens nach den Vorschriften der früheren Verwaltungsgerichtsgesetze (vgl. z.B. § 44 MRVO Nr. 165) entwickelt worden (vgl. BVerwGE 1, 247; 4, 203[BVerwG 13.12.1956 - I C 203/55]; Urteile vom 6. März 1959 - BVerwG VII C 71.57 -, DVBl. 1959 S. 777, und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG VII C 95.57 -, NJW 1960 S. 883). Zum Vorverfahren nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz hat Käppner in ZBR 1957 S. 377 [380] unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten, daß in Sonderfällen die stillschweigende Ersetzung eines fehlenden Widerspruchsbescheides anzunehmen ist, wenn die beklagte Behörde sich sachlich auf die Klage eingelassen hat. Dieser Auffassung ist aus prozeßökonomischen Gründen in einem Falle, wie er hier gegeben ist, zuzustimmen, denn die Nachholung des Widerspruchsverfahrens wäre hier eine reine Formalität, weil die Be örde, wie sich aus ihren bisherigen Vorbringen ergibt, nach wie vor einen Anspruch des Klägers auf beamtenrechtliche Versorgung aus sachlichrechtlichen Gründen verneint. Ob eine andere Auffassung jetzt nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung im Rahmen des § 126 Abs. 3 BRRG in der Fassung des § 191 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 68 ff. VwGO angebracht ist, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben (vgl. hierzu Stich, DVBl. 1960 S. 378 und ZBR 1960 S. 209 [213]).
In der Sache selbst kann die Revision allerdings nicht zum Erfolg führen. Der Kläger gehört, wie bereits erwähnt, als ehemaliger Posthilfsangestellter in der Verwaltung des Protektorats Böhmen und Mähren zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c G 131. Seine Rechtsstellung regelt sich daher ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß das Dienstverhältnis des Klägers am 8. Mai 1945 nach dem damals im Protektorat Böhmen und Mähren geltenden Recht - im wesentlichen handelt es sich um die tschechoslowakische Regierungsverordnung Nr. 114/1926 - privatrechtlicher Natur war und daß deshalb für seine vermeintlichen Ansprüche nach Abschnitt V des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig sind. Es hat ferner in tatsächlicher Hinsicht und damit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 auch nicht "definitiv" angestellt worden ist, was der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach deutschem Recht entsprochen haben würde.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert