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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1961, Az.: BVerwG II C 199.60

Beamtenrecht; Berechnung des Unterhaltsbeitrages für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten nach dessen Tod

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 199.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.09.1960 - AZ: LBG V OVG - A 103.59

Fundstellen

  • DÖV 1964, 65 (amtl. Leitsatz)
  • Fam.RZ 1962, 306
  • MDR 1962, 512 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1962, 176
  • ZBR 1962, 292

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Anspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines gestorbenen Beamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bemißt sich grundsätzlich nach der in einem Unterhaltsvergleich oder -urteil bestimmten Höhe der Unterhaltsleistungen eines Beamten.

  2. 2.

    Dies gilt aber bei Abschluß eines nur provisorischen Unterhaltsvergleichs, der bereits vor dem Tode des Beamten seine weitere Wirksamkeit infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage verloren hatte, jedenfalls dann nicht, wenn der Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen schon vor dem Tode des Beamten geltend gemacht war. In einem solchen Falle ist für die Höhe des Unterhaltsbeitrages der gesetzliche Unterhalt maßgeblich, den der Beamte zur Zeit seines Todes zu leisten hatte. Bei der Ermittlung des gesetzlichen Unterhalts ist von den Dienstbezügen auszugehen, wenn der Beamte sich bis zu seinem Tode im Dienst befand.

  3. 3.

    Will der Dienstherr den Unterhaltsbeitrag wegen einer nach dem Tode des Beamten eingetretenen Besserung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der schuldlos geschiedenen Ehefrau anderweitig festsetzen, so muß er bei dieser Entscheidung auch die Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten berücksichtigen, die mit Sicherheit eingetreten wären, wenn er noch leben würde, und die ihn zu einer Erhöhung der Unterhaltsleistungen verpflichtet hätten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. September 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin war mit dem Gewerbeoberlehrer G. verheiratet: aus der Ehe entstammen zwei Kinder (geboren 1937 und 1938). Die Ehe wurde im Jahre 1946 aus alleinigem Verschulden des Ehemannes vom Landgericht Nordhausen rechtskräftig geschieden. Den Unterhalt der Klägerin hatten die Ehegatten zuvor in einem gerichtlichen Vergleich geregelt; darin heißt es:

"Der Ehemann zahlt an die Frau zugleich für die Kinder unter Berücksichtigung seiner jetzigen Einkommensverhältnisse RM 100,- (Einhundert Reichsmark). Augenblicklich verdient er ungefähr RM 220,- monatlich."

2

Im Jahre 1947 heiratete der Kläger die Beigeladene.

3

Im Jahre 1948 trat die damals in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands wohnende Klägerin an ihren inzwischen als Gewerbeoberlehrer in Kiel wiederverwendeten geschiedenen Ehemann wegen einer Erhöhung des Unterhaltsbetrages heran. Dieser bot ihr bei einem Gehalt von etwa 850 DM mit Wirkung vom 1. September 1951 eine Erhöhung auf auf 140 DM monatlich an, wobei auf die Klägerin 60 DM und auf jedes Kind 40 DM entfallen sollten. Noch im September 1951, bevor die Verhandlungen abgeschlossen werden konnten, starb der geschiedene Ehemann der Klägerin.

4

Die Klägerin zog mit ihren Kindern im Jahre 1954 in die Bundesrepublik. Hier gewährte ihr das Pensionsamt Kiel durch Bescheid vom 18. Oktober 1957 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 137.30 DM monatlich, ausgehend von der Erwägung, daß dem geschiedenen Ehemann, wenn er zur Zeit seines Todes in den Ruhestand getreten wäre, ein Ruhegehalt von 411,89 DM monatlich zugestanden haben würde, von dem der geschiedenen Ehefrau üblicherweise ein Drittel gebühre. Auf den Widerspruch der Klägerin hob der Finanzminister des beklagten Landes diesen Bescheid durch Bescheid vom 21. Februar 1958 auf; er eröffnete gleichzeitig der Klägerin, er habe das Pensionsamt angewiesen, die Bezüge neu und auf einen geringeren Betrag festzusetzen, weil ihr ein Unterhaltsbeitrag nur insoweit zu gewähren sei, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte, und weil sie nach dem im Jahre 1946 geschlossenen Unterhaltsvergleich für sich höchstens 50 DM zu beanspruchen gehabt habe, so daß ihr auch bei Berücksichtigung eines Ruhegehalts ihres geschiedenen Ehemannes von 411 DM monatlich als Unterhaltsbeitrag höchstens 100 DM zu gewähren seien. Daraufhin setzte das Pensionsamt Kiel durch Bescheid vom 22. April 1958 den Unterhaltsbeitrag auf 93,62 DM monatlich fest. Durch Bescheid vom 23. Februar 1959 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 21. Februar 1958 insoweit auf, als er damit einen Unterhaltsbeitrag gewährt hatte, und begründete dies damit, daß das Arbeitseinkommen der Klägerin, von dem er inzwischen Kenntnis erlangt habe, berücksichtigt werden müsse.

5

Im Verwaltungsstreitverfahren beantragte die Klägerin,

den Bescheid des Pensionsamts Kiel vom 18. Oktober 1957, soweit er den Unterhaltsbeitrag auf nur 137,30 DM bemißt, den Widerspruchsbescheid des Finanzministers vom 21. Februar 1953, soweit er die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von höchstens 100 DM verfügt, sowie den Bescheid des Finanzministers vom 23. Februar 1959 aufzuheben und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr als Unterhaltsbeitrag rund 40 vom Hundert des Ruhegehalts ihres geschiedenen Ehemannes zu zahlen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Auf die Berufung der Klägerin mit dem Antrag,

die Bescheide des Pensionsamts Kiel vom 18. Oktober 1957 und vom 22. April 1958 sowie die Bescheide des Finanzministers vom 21. Februar 1958 und vom 23. Februar 1959 aufzuheben,

8

hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 28. September 1960 unter Änderung der im ersten Rechtszuge ergangenen Entscheidung die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Unterhaltsbeitrages festsetzen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

9

Das Pensionsamt Kiel sei im Bescheid vom 18. Oktober 1957 bei der Festsetzung der Höhe des der Klägerin zu gewährenden Unterhaltsbeitrages zu Unrecht von dem Ruhegehalt ausgegangen, das ihrem geschiedenen Ehemann zugestanden haben würde, wenn er zur Zeit seines Todes in den Ruhestand getreten wäre. Da der Unterhaltsbeitrag seine obere Grenze in der Höhe des Witwengeldes finde, möge es zwar praktisch sein, ihn - wie das Witwengeld - in Hundertsätzen des Ruhegehalts festzusetzen. Aber die Höhe des Unterhaltsbeitrages der schuldlos geschiedenen Ehefrau könne bei einem Beamten, der sich bis zu seinem Tode im Dienst befand und deshalb die vollen Dienstbezüge erhielt, nicht vom Ruhegehalt des Beamten her bestimmt werden, weil Unterhaltspflichten nur einem Lebenden obliegen könnten und sich infolgedessen nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen bestimmen ließen, in denen der Beamte tatsächlich gelebt hat.

10

Der Bescheid des Finanzministers vom 21. Februar 1958 beruhe auf dem gleichen Rechtsfehler und außerdem auf einer Verkennung der rechtlichen Bedeutung des im Jahre 1946 geschlossenen Unterhaltsvergleichs. Abgesehen davon, daß solchen Verträgen ohnehin auch bei Schweigen die clausula rebus sie stantibus innewohne, zeige hier der ausdrückliche Hinweis auf den "augenblicklichen" Verdienst des Ehemannes deutlich, daß der Vergleich nur ein Provisorium sein sollte. Auch habe auf der Hand gelegen, daß die Klägerin von 100 RM nicht den Unterhalt für sich und die beiden Kinder bestreiten konnte; mehr habe der Ehemann der Klägerin aber damals nicht zahlen können. Seit der Geldumstellung im Jahre 1948 habe er der Klägerin auch bereits dadurch mehr, zukommen lassen, daß er ihr wenigstens 50 DM-West gezahlt habe, für welche sie den mehrfachen Betrag in DM-Ost erhalten habe. Den förmlichen Abschluß eines neuen Unterhaltsvertrages habe die Klägerin allerdings nicht mehr erreicht. Das bedeute indessen nicht, daß rechtlich noch der Unterhaltsvertrag aus dem Jahre 1946 maßgeblich gewesen sei. Die wesentliche Änderung in den Einkommensverhältnissen des geschiedenen Ehemannes habe sich unabhängig von einer förmlichen Änderung des Unterhaltsvertrages unmittelbar auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ausgewirkt. Danach sei der Ehemann der Klägerin verpflichtet gewesen, jedenfalls erheblich mehr als 100 DM monatlich für die Klägerin und die Kinder zu zahlen. Die genaue Höhe hätten die beteiligten Behörden ermitteln müssen. Hiernach seien auch der Bescheid des Finanzministers vom 21. Februar 1958 und der zu seiner Ausführung ergangene Bescheid des Pensionsamts Kiel vom 22. April 1958 aufzuheben.

11

Der Änderungsbescheid des Finanzministers vom 23. Februar 1959 habe zur vollständigen Einstellung der Zahlungen an die Klägerin geführt; er sei deshalb als Verwaltungsakt zu werten, der den Versorgungsfall der Klägerin regele. Der Begründung des Bescheides vom 23. Februar 1959 in Verbindung mit dem Frozeßvortrag des Beklagten sei zu entnehmen, daß es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - handele. Diese Entscheidung beruhe auf rechtsfehlerhaften Erwägungen und sei deshalb aufzuheben. Das jetzige Einkommen der Klägerin hätte nicht mit dem Ruhegehalt verglichen werden dürfen, daß der geschiedene Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tode im Jahre 1951 erdient hatte, auch nicht mit dessen damaligen Dienstbezügen. Vielmehr sei gegenüber den inzwischen veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin zu berücksichtigen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehemannes, wäre er nicht gestorben, mit Sicherheit entwickelt haben würden.

12

Der Beklagte hat die gegen das Berufungsurteil zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Revision rügt Verletzung des § 29 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - in Verbindung mit § 125 BBG.

14

Sie macht im wesentlichen geltend: Nach dem Wortlaut des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ("... zu leisten hatte") sei zweifelhaft, ob der Beklagte verpflichtet sei, den Unterhaltsbeitrag in einer Höhe zu leisten, der über den Betrag hinausgeht, der zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann durch Unterhaltsvergleich vereinbart worden ist. Möge dieser Vergleich auch abänderungsbedürftig gewesen sein, so sei er jedoch nicht abgeändert worden. - Falls der Unterhaltsvergleich vom Jahre 1946 als Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes abzulehnen sei, müsse das Ruhegehalt, das der verstorbene Beamte bis zu seinem Tode erdient hatte, als Bemessungsgrundlage herangezogen werden; die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der unterhaltspflichtige Beamte bei Eintritt seines Todes tatsächlich gelebt hat, seien lediglich für die Ermittlung des Bruchteils der Einkünfte erheblich, den der verstorbene Beamte für den Unterhalt seiner früheren Ehefrau aufzuwenden verpflichtet wer. Bei einer anderweitigen Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG wäre die schuldlos geschiedene Ehefrau im Hinblick auf § 128 BBG günstiger als die vorsorgungsberechtigte Witwe gestellt. Das Berufungsgericht habe ferner übersehen, daß sich hier das Ruhegehalt nach § 29 G 131 und den dort angeführten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes bemesse und auf den Rechtsstand vom 8. Mai 1945 abgestellt sei, daß es also nicht an den Besoldungsgruppenveränderungen teilnehme, die durch das Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein eingeführt worden sind. Werde richtigerweise als Bemessungsgrundlage das - zutreffend berechnete - Ruhegehalt zugrunde gelegt, so könne die Klägerin wegen der Höhe ihres gegenwärtigen Arbeitseinkommens einen Unterhaltsbeitrag nicht mehr verlangen.

15

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

16

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil nicht für rechtsfehlerfrei. Er meint, es komme für die Entscheidung der Frage, welchen Betrag der Verstorbene der Klägerin als Unterhalt zu leisten hatte, allein auf den im Jahre 1946 geschlossenen Unterhaltsvergleich an. Da die Klägerin zu Lebzeiten ihres früheren Ehemannes eine Änderung dieser Unterhaltsvereinbarung nicht durchgesetzt hat, könne sie jetzt dem Beklagten gegenüber nicht geltend machen, es habe ihr schon bei Eintritt des Todes ihres früheren Ehemannes ein höherer Unterhaltsanspruch zugestanden.

17

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

18

Zu Unrecht meint die Revision, die Fassung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ("... Unterhalt[xxxxx]isten hatte") stelle klar, daß die Klägerin einen Unterhaltsbeitrag, der über die Höhe des im Jahre 1946 vereinbarten Betrages hinausgeht, nicht beanspruchen könne. Richtig ist zwar, daß in den Fällen, in denen ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt, für die Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG von der in diesem Urteil festgesetzten Höhe der Unterhaltsleistung auszugehen ist, also die vor dem Tode des unterhaltspflichtigen Beamten eingetretenen Änderungen der Verhältnisse, die Einfluß auf die Höhe der Unterhaltsleistungen haben könnten, süßer Betracht bleiben (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 137.58 - [MDR 1961, 880 = DVBl. 1961, 739 = NJW 1961, 2174]). Dies ergibt sich auf Grund der Erwägung, daß die Rechtskraft eines derartigen Unterhaltstitels nur für die Zeit nach der Erhebung der Änderungsklage durchbrochen werden kann (§ 323 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 12. September 1950 [BGBl. I S. 533] - ZPO -). Richtig ist weiterhin, daß auch ein Unterhaltsvergleich oder -vertrag grundsätzlich die gesetzliche Regelung des Unterhalts der geschiedenen Ehegatten verdrängt (BVerwGE 12, 278 und Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. August 1961 - BVerwG II C 183.59 -). Im vorliegenden Falle liegen jedoch besondere Umstände vor, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung nötigen. Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die Unterhaltsvereinbarung vom Jahre 1946 nicht eine für die Dauer gedachte, nur unter der allgemeinen "clsusula rebus sie stantibus" stehende Regelung, sondern von vornherein lediglich ein unter den damaligen anormalen Verhältnissen getroffenes Provisorium, das mit seiner Grundlage - nämlich dem Einkommen des früheren Ehemannes der Klägerin von nur 220 RM monatlich - bereits vor dem Tode des früheren Ehemannes der Klägerin ohne weiteres fortgefallen war. Das Berufungsgericht hat weiterhin - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht - festgestellt, daß die Klägerin schon im Jahre 1948 wegen einer Erhöhung des vereinbarten Unterhaltsbetrages an ihren früheren Ehemann herangetreten ist und daß die Verhandlungen, in die ein Rechtsanwalt eingeschaltet war, bei Eintritt des Todes des früheren Ehemannes der Klägerin noch nicht abgeschlossen waren. Diese besonderen Umstände machen es erforderlich, daß bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG auf die gesetzliche Unterhaltspflicht, nicht also auf die - inzwischen unwirksam gewordene - Unterhaltsvereinbarung von 1946, abgestellt wird. Die oben erwähnten, mit der Rechtskraft des Unterhaltsurteils zusammenhängenden prozessualen Bedenken sind in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich; auch die Erwägung, daß an den öffentlichen Dienstherrn keine Forderungen gestellt werden dürfen, die gegenüber dem unterhaltspflichtigen Beamten nicht geltend gemacht wurden, greift hier nicht Platz. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin beizupflichten, daß bei der Feststellung der Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs auf die Dienstbezüge, nicht auf das Ruhegehalt abzustellen ist, wenn der unterhaltspflichtige Beamte bis zum Eintritt seines Todes noch im Dienst stand. Denn das Gesetz spricht von dem Unterhalt, den der Beamte "zur Zeit seines Todes ... zu leisten hatte"; damit kann nur der Unterhalt gemeint sein, zu dessen Leistung der Beamte verpflichtet war, als sein Tod eintrat, zumal die Unterhaltspflicht für den Beamten mit dem Tode endete. Bis zum Tode des unterhaltspflichtigen Beamten sind aber seine effektiven Bezüge für die Bemessung der gesetzlichen Unterhaltspflicht maßgeblich. Zu Unrecht wendet die Revision ein, daß die Berücksichtigung der Dienstbezüge anstelle des Ruhegehalts im Hinblick auf § 128 BBG die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten günstiger als dessen Witwe stelle. Dieser Einwand verkennt, daß gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 BBG die Höhe des Unterhaltsbeitrages das Witwengeld nicht übersteigen darf. Daran ändert die Vorschrift des § 123 BBG nichts, die lediglich bestimmt, daß Witwen- und Waisengeld sowie Unterhaltsbeiträge einzeln oder zusammen das ihrer Berechnung zugrunde zu legende Ruhegehalt des Beamten nicht übersteigen dürfen und gegebenenfalls "in einem den Umständen nach angemessenen Verhältnis" zu kürzen sind. Das hier in Rede stehende Revisionsvorbringen wirft lediglich für die Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 2 BBG die hier nicht zu entscheidende Rechtsfrage auf, ob bei der vorzunehmenden Kürzung zugunsten der Witwe von einem nach den Dienstbezügen zu errechnenden Betrag oder Hundertsatz auszugehen ist. Hiernach hat das Berufungsgericht die Bescheide vom 18. Oktober 1957, vom 22. April 1958 und vom 21. Februar 1958 in dem aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Umfang zu Recht aufgehoben.

19

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung auch stand, soweit das Berufungsgericht darin zu der von dem Finanzminister am 23. Februar 1959 auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG getroffenen Ermessensentscheidung ausgeführt hat, es sei nicht nur auf die Änderungen abzustellen, die in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin seit dem Tode ihres früheren Ehemannes eingetreten sind, es seien vielmehr auch die Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des früheren Ehemannes zu berücksichtigen, die mit Sicherheit eingetreten wären, wenn er nicht gestorben wäre. Der erkennende Senat hat in seinemUrteil vom 14. September 1961 - BVerwG II C 16.61 - die Frage, ob nach der mit § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG übereinstimmenden Vorschrift des § 116 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes von Berlin vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 605) eine spätere Änderung der Verhältnisse zugunsten des beklagten Dienstherrn berücksichtigt werden kann, bereits bejaht und dazu ausgeführt, daß die Höhe des Unterhaltsbeitrages nicht von der Unterhaltsverpflichtung gelöst werden könne, die für den früheren Ehemann bestände, wenn er noch leben würde, und daß unter späteren Änderungen im Sinne dieser Vorschrift alle Änderungen der Verhältnisse zu verstehen seien, die der verstorbene frühere Ehemann nicht mehr erlebt hat und die im Erlebensfall Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt hätten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - die Berücksichtigung späterer Änderungen zuungunsten des Dienstherrn auswirkt (ebenso Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 125 Erl. zu Nr. 25). Frei von Rechtsirrtum ist infolgedessen auch die in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, daß der Ermessensentscheidung vom 23. Februar 1959 die Bezüge des verstorbenen Beamten in der. Höhe zugrunde zu legen sind, die sie erreicht hätten, wenn er nicht gestorben wäre. Es ist also auf die Bezüge abzustellen, die der Ehemann der Klägerin bei Fortleben bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als aktiver Gewerbeoberlehrer mit Sicherheit gehabt hätte. Die in Rede stehende Ermessensentscheidung ist daher ebenfalls von dem Berufungsgericht zu Recht aufgehoben worden; denn sie beruht auf nicht zutreffenden Grundlagen.

20

Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Der Beklagte wird bei der erforderlichen erneuten Ermessensentscheidung auch berücksichtigen müssen, daß die Klägerin vorgetragen hat, sie sei krank und habe nur aus Not eine Arbeit übernommen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Schmitt mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Idel durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch