Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1961, Az.: BVerwG VI C 137.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 137.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 18.03.1958 - AZ: 7 K 10/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 12, 280 - 284
- AS XII, 280
- DVBl 1961, 789-790 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1964, 65 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 880-881 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 2174-2175 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1962, 31
Amtlicher Leitsatz
Inwieweit ein Beamter seiner früheren Ehefrau "Unterhalt zu leisten hatte" (§ 125 Abs. 2 Satz 1 BBG), bestimmt sich beim Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über den Unterhalt grundsätzlich nach dieser Entscheidung.
In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 18. März 1958 wird aufgehoben.
Die Klagt wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die in den Jahren 1924 und 1926 geborenen Kläger sind die Söhne der am 14. Februar 1960 verstorbenen ursprünglichen Klägerin Klara K. aus ihrer Ehe mit dem am 6. Mai 1950 verstorbenen Josef K. Die im Jahre 1923 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 1938 wegen Irrtums des Ehemannes über wesentliche, die Person der Ehefrau betreffende Umstände nach § 37 des Ehegesetzes von 1938 aufgehoben.
Josef K. war seit 1914 im Postdienst tätig, ab Januar 1934 als Postinspektor und seit August 1942 als Oberpostinspektor. Im August 1945 wurde er aus politischen Gründen aus seinem Amt entlassen, am 8. November 1948 als Postangestellter und mit Wirkung vom 1. Januar 1949 als Oberpostinspektor a.W. von der Oberpostdirektion Karlsruhe wiederverwendet.
Durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 1940 wurde der frühere Ehemann von Frau K. zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 60 RM an sie und von je 75 RM zu ihren Händen an die beiden damals noch minderjährigen Kläger verurteilt. Nach einer Gehaltserhöhung für ihren früheren Ehemann hatte Frau K.. Anfang 1941 Abänderungsklage erhoben und am 22. April 1941 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, nach dem sich ihre Unterhaltsrente monatlich um 2 RM und die an sie zu leistende Rente der Kläger um monatlich je 6 RM erhöhte. Im Januar 1949 erhob Josef Krämer Klage auf Neufestsetzung seiner Unterhaltsleistungen, Frau K. Widerklage. Einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, wonach er seiner früheren Ehefrau monatlich 140 DM und die laufenden Krankenversicherungsbeiträge zahlen sollte und diese auf rückständigen Unterhalt und die Kläger auf rückständigen und künftigen Unterhalt verzichten sollten, lehnten die Parteien ab. Durch Urteil vom 10. Juni 1949 erhielt das Amtsgericht unter Abweisung der Widerklage die bestehenden Vollstreckungstitel aufrecht. Beim Tode Josef K. am 6. Mai 1950 betrugen seine Bezüge 533,30 DM brutto bzw. 481,60 DM netto.
Am 14. November 1950 gewährte die Oberpostdirektion - OPD - Karlsruhe der Frau K. Unterhaltsbeiträge in Höhe von 60 % des gesetzlichen Witwengeldes, das damals (ohne Aufhebung der Ehe) 220,84 DM betragen hätte. Frau K. erhielt nach einigen Steigerungen ab 1. September 1953 monatlich 207,27 DM. Am 7. März 1955 setzte die OPD in Anwendung des § 125 Abs. 2 und 3 BBG den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung vom 1. April 1955 auf 186 DM fest. Eine Änderung dieser Verfügung, um die Frau K. mit Schreiben vom 15. März 1955 bat, lehnte die OPD mit Bescheid vom 24. Mai 1955 ab. Die Beschwerde hiergegen wies der Beklagte mit Bescheid vom 29. September 1955 zurück.
Frau K. erhob Klage vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln. Während dieses Verfahrens wurde ihr nach Beschwerde das Armenrecht bewilligt, im wesentlichen mit der Begründung, bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2 und 3 BBG sei von dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch auszugehen, den Frau Krämer gegen ihren früheren Ehemann bei dessen Tode gehabt habe. Dieser habe etwa 1/3 der Nettobezüge, also rd. 160 DM betragen. Bei Berücksichtigung späterer allgemeiner Erhöhungen der Versorgungsbezüge um 32 % nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG ergäben sich 211 DM, während der Beklagte, rechtsirrig von dem überholten Vergleich ausgehend, nur 186 DM (also 25 DM weniger) zuerkannt habe. Dementsprechend beantragte Frau K.,
unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 1955 und des Beschwerdebescheides vom 29. September 1955 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihr für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 1. Dezember 1957 800 DM zu zahlen (= 32 × 25 DM) und für die Zeit ab 1. Dezember 1957 den Unterhaltsbeitrag um 25 DM zu erhöhen.
Ins Landesverwaltungsgericht hob durch Urteil vom 18. März 1958 den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 29. September 1955 und den Bescheid der OPD Karlsruhe vom 24. Mai 1955 auf und wies im übrigen die Klage ab.
Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:
Die OPD und der Beklagte hätten nicht den Vergleich vom 22. April 1941 der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde legen dürfen, sondern hätten von der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 58 des Ehegesetzes ausgehen müssen. Sie hätten somit weder den Frau Krämer zustehenden Unterhaltsbeitrag richtig errechnet noch von dem ihnen nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG eingeräumten Ermessen den richtigen Gebrauch gemacht. Der Beklagte bzw. die OPD seien also verpflichtet, den Frau Krämer zustehenden Unterhalt neu zu errechnen.
Das Gericht könne aber nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen und daher die Unterhaltsbeiträge nicht selbst festsetzen.
Für die Höhe des gesetzlichen Unterhalts sei zu berücksichtigen, daß Krämer zur Erhaltung seiner Arbeitskraft und für seine Diensttätigkeit höhere Aufwendungen gehabt habe als seine frühere Ehefrau. Es sei davon auszugehen, daß dieser zum Zeitpunkt des Todes ihres früheren Ehemannes 1/3 des Nettoeinkommens des Verstorbenen von 481,60 DM zugestanden habe. Besondere Umstände, die eine vom üblichen abweichende Verteilung des Nettoeinkommens gerechtfertigt hätten, hätten nicht vorgelegen: Frau K. sei nicht erwerbstätig gewesen, nennenswerte Vermögen hätten die früheren Ehegatten nicht besessen. Ihre Bedürfnisse hätten sich nicht wesentlich unterschieden, da sie beide krank gewesen seien. Der Lungenkrankheit des Verstorbenen habe die ärztlich festgestellte 70 %ige Erwerbsminderung von Frau K. gegenübergestanden. Unterhaltspflichtige Verwandte habe. Frau Krämer nicht gehabt, weil der jüngste Sohn noch in der Berufsausbildung gestanden und der älteste Sohn als Assistent nur 140 DM monatlich verdient habe. Andererseits hätten beide Kinder keinen dem der Frau K. vorgehenden Unterhaltsanspruch gehabt, weil sie bereits volljährig gewesen seien.
Gegen dieses ihm am 30. April 1958 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. Mai 1958 mit Zustimmung der Frau K. Sprungrevision eingelegt und diese am 26. Juni 1958 begründet. Er beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 18. März 1958 die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend: Da die zur Leistung des Unterhaltsbeitrages verpflichtete Behörde nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur an Stelle des Verstorbenen trete, könne sie nicht zu höheren Leistungen verpflichtet sein als der verstorbene frühere Ehemann, sonst würde die frühere Ehefrau infolge des Todes finanziell bessergestellt sein als bei Lebzeiten des früheren Ehemannes. Wenn sich aus einer Änderung der Verhältnisse zu Lebzeiten des Unterhaltspflichtigen eine Änderung der Unterhaltsleistung ergeben solle, so könne dies nur vom Gläubiger und Schuldner dieses Rechtsverhältnisses selbst erörtert und auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg einer Prüfung zugeführt werden; solche Umstände könnten der nur in dieses Rechtsverhältnis eintretenden Behörde nicht entgegengehalten werden. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, unveränderte Unterhaltstitel vorlägen, so seien diese maßgebend. Die VV zu § 125 BBG, die zur Auslegung des BBG notfalls heranzuziehen seien, ließen wie schon die DV zu § 102 DBG keine andere Auslegung zu. Selbst wenn man aber von der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ausgehe, sei der Unterhaltsbeitrag richtig berechnet. Die Unterhaltspflicht des früheren Ehemannes könne nicht aus § 58 Ehegesetz entnommen werden, sondern nur aus § 61 Abs. 2, und die Unterhaltspflicht der erwachsenen Söhne wäre in Anrechnung zu bringen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten aus Rechtsgründen das angefochtene Urteil für zutreffend und führen aus: Die Verbindlichkeit, in die die Behörde eintrete, bestehe in der materiellrechtlichen Verpflichtung, nicht in den tatsächlichen Leistungen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 125 Abs. 2 BBG, der nicht davon spreche, was der frühere Ehemann geleistet hat, sondern was er zu leisten hatte. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß die Ehefrau, die Rücksicht auf die Verhältnisse ihres früheren Mannes genommen habe, schlechtergestellt werde als die, die ihre Ansprüche entsprechend der materiellrechtlichen Lage rigoros durchgesetzt habe.
II.
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Der Auffassung, die in dem angefochtenen Urteil zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 125 Abs. 2 BBG vertreten ist, kann nicht zugestimmt werden. Nach dieser Vorschrift, die im hier zu entscheidenden Fall gemäß § 125 Abs. 3 BBG entsprechend anzuwenden ist, ist der früheren Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen Ehe aufgehoben worden ist, ein Unterhaltsbeitrag "insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte". Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte der Vorschrift nötigen nicht zu der Annahme, daß für die Frage, inwieweit der Verstorbene Unterhalt zu leisten hatte, die sich allein und ausschließlich nach dem materiellen Unterhaltsrecht ergebende Lage maßgebend sei. Liegt eine wirksame Vereinbarung über den Unterhalt vor, so bestimmt diese Vereinbarung, inwieweit der frühere Ehemann zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Insoweit hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - ausgesprochen, daß über eine solche Vereinbarung nicht hinweggegangen werden kann. Entsprechendes gilt erst recht, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über den Unterhalt vorliegt; dann bestimmt allein eine solche Entscheidung, ob und inwieweit die Ehefrau einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch und somit der Ehemann Unterhalt zu leisten hatte. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Grundlage des Unterhaltsbegehrens der Frau K. wurde auch im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes durch das ihr 60 RM zusprechende Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 1940 gebildet. Daß der darin zuerkannte Betrag durch den gerichtlichen Vergleich vom 22. April 1941 um 2 RM auf 62 RM erhöht worden war, änderte nichts daran, daß einer Durchsetzung ihres Verlangens das vorerwähnte Urteil zugrunde zu legen war, zumal es mit der durch den Vergleich erfolgten Erhöhung durch das weitere Urteil vom 10. Juni 1949 insoweit ausdrücklich aufrechterhalten wurde. Von dieser durch das Amtsgericht im Jahre 1949, also nur ein Jahr vor dem Tode von Josef K. bestätigten Regelung der Unterhaltsverpflichtung zwischen den früheren Eheleuten ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2 BBG auszugehen. Wenn ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt, müssen für die Anwendung des § 125 Abs. 2 BBG auch wesentliche, vor dem Tode des Verpflichteten eingetretene Änderungen der Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren, außer Betracht bleiben; denn jedenfalls die Rechtskraft eines derartigen Unterhaltstitels selbst kann nur für die Zeit nach der Erhebung einer Änderungsklage durchbrochen werden (§ 323 Abs. 3 ZPO). Eine solche ist nach der Entscheidung vom 10. Juni 1949 nicht erhoben worden. Ob die Rechtslage die gleiche ist, wenn die Unterhaltspflicht statt durch Urteil durch einen Vergleich - sei es formlos oder privatschriftlich, sei es in den in § 323 Abs. 4 ZPO genannten Formen - geregelt worden ist, bedarf in diesem Fall keiner Entscheidung, da - wie oben ausgeführt - dem gerichtlichen Vergleich vom 22. April 1941 selbständige Bedeutung insoweit nicht zukommt. Liegt daher wie in diesem Fall ein zivilgerichtliches, zu Lebzeiten des Verpflichteten nicht geändertes oder nicht mit dem Ziel der Änderung durch Klage nach § 323 ZPO angegriffenes Urteil vor, das die Unterhaltsverpflichtung regelt, so ist entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils dieses die alleinige Beurteilungsgrundlage dafür, inwieweit der frühere Ehemann Unterhalt zu leisten hatte. Insofern ist der Revision des Beklagten zuzustimmen, daß der Dienstherr gemäß § 125 Abs. 2 BBG nur in die Unterhaltsverpflichtung seines Beamten eintritt, wie sie zur Zeit des Todes des Beamten zwischen ihn und der Unterhaltsberechtigten geregelt war. Dies bedeutet in dem hier zu entscheidenden Fall nicht, daß es auf die tatsächlichen Leistungen ankommt, sondern es kommt jedenfalls auf eine zwischen den Parteien erfolgte rechtswirksame Regelung der Verpflichtung in dem dargelegten Sinne an; ob etwa auch in tatsächlichen Leistungen, die nicht der materiellen Rechtslage entsprechen, eine solche für § 125 Abs. 2 BBG maßgebende Regelung erblickt worden könnte, ist hier nicht zu entscheiden. Wenn die Kläger in ihrer Revisionserwiderung ausführen, es gehe nicht an, daß eine Ehefrau, die Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage ihres früheren Ehemannes genommen habe, schlechtergestellt werde als eine solche, die ihren Unterhaltsanspruch rücksichtslos durchgesetzt habe, so übersehen sie dabei folgendes: Der Begriff des "Unterhaltsbeitrages" und der Eintritt des Staates und damit der Gesamtheit der Steuerzahler in die zwischen den früheren Eheleuten in bestimmter Weise geregelte Unterhaltsverpflichtung stehen offensichtlich der Annahme entgegen, daß der Staat deshalb mehr leisten müsse als der frühere Unterhaltsverpflichtete, weil dem Staat gegenüber eine Rücksichtnahme auf wirtschaftliche Verhältnisse nicht erforderlich sei. Wenn sich die frühere Ehefrau - gleichgültig aus welchen Gründen - mit einer bestimmten Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemannes zufriedengegeben hat und mit dieser ausgekommen ist, so muß sie dies auch mit dem an deren Stelle tretenden Unterhaltsbeitrag des Staates. - Die zu einer nur ähnlichen, sich aus § 1265 RVO n.F. bzw. § 42 AVG ergebenden Frage ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere BSG 8 S. 24; 11 S. 99; 12 S. 257) bilden mit Rücksicht auf den abweichenden Wortlaut und die andersgeartete Zielsetzung dieser Vorschrift keine geeignete Erkenntnisquelle für die Auslegung des § 125 Abs. 2 BBG.
Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Revisionsgericht konnte in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das Landesverwaltungsgericht hat nämlich in dem angefochtenen Urteil ausgesprochen, daß die OPD bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages rechtswidrig von der zwischen den Parteien erfolgten Regelung der Unterhaltsverpflichtung ausgegangen sei und deshalb weder den Frau K. nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG zustehenden Beitrag richtig ermittelt habe noch - von dieser falschen Voraussetzung ausgehend - von dem ihr nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG eingeräumten Ermessen den richtigen Gebrauch gemacht habe. Das Ermessen wird also nur deshalb als fehlerhaft angesehen, weil von der nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts falschen Voraussetzung ausgegangen ist. Da diese Auffassung des Landesverwaltungsgerichts unrichtig und die OPD mit Recht von der bestehengebliebenen Regelung ausgegangen ist, fällt diese Grundlage für die Annahme eines Ermessensfehlers weg. Daß ein fehlerhaftes Ermessen bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG auch vorliegen würde, wenn von der bestehengebliebenen Regelung auszugehen ist, ist von keiner Seite behauptet worden. Nach dieser Regelung hatte Frau K. einen Unterhaltsanspruch von 62 RM = DM, die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG zu berücksichtigende Erhöhung von 32 % würde zu einem Anspruch von etwa 82 DM führen, die OPD hat der Klägerin 186 DM gewährt und hat - wie nicht bestritten worden ist - weitere Erhöhungen der Ruhebezüge nach dem Tode Josef Krämers berücksichtigt. Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens liegt demnach nicht vor.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß das Verlangen der Kläger, der Unterhaltsbeitrag müsse insgesamt ab 1. April 1955 um 25 DM monatlich erhöht werden, weil die materielle Rechtslage beim Tode Josef K. nicht aber die zwischen den früheren Eheleuten zu diesem Zeitpunkt bestehende Regelung der Unterhaltsverpflichtung für die Anwendung des § 125 Abs. 2 BBG zugrunde zu legen sei, unbegründet ist. Die dahin gehende Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert