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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1961, Az.: BVerwG II C 183.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 183.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß sich die Höhe der Unterhaltsverpflichtung eines verstorbenen Beamten gegenüber seiner schuldlos geschiedenen Ehefrau im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - bei Vorliegen einer Unterhaltsvereinbarung nach dieser bestimme. Diese Auffassung hat inzwischen auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - vertreten. Der beschließende Senat schließt sich ihr an.

3

An die Auslegung der demnach im vorliegenden Fall maßgeblichen Unterhaltsvereinbarung vom Januar 1941 durch das Berufungsgericht - nämlich an die Feststellung, daß sie nicht die Absicht erkennen lasse, der Klägerin neben der Unterhaltsrente in Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens des Verstorbenen laufend zusätzliche Einkünfte zu verschaffen - ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Ein Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze ist insoweit nicht zu erkennen. Das Revisionsgericht wird daher von der eben angeführten Feststellung auszugehen haben. Aus § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG kann die Klägerin infolgedessen keinen Anspruch auf Erhöhung des ihr bewilligten Unterhaltsbeitrages herleiten.

4

Auch auf § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG kann die Klägerin sich nicht berufen, weil die Überlassung der früheren ehelichen Wohnung nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung der Unterhaltsvereinbarung durch das Berufungsgericht in keiner Verbindung mit der Unterhaltsverpflichtung stand und weil daher Veränderungen der Wohnungsverhältnisse die Unterhaltsverpflichtung nicht beeinflussen konnten.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge