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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.09.1961, Az.: BVerwG II C 16.61

Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe; Auslegung des § 116 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Berlin (LBG BE); Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente aus einer Angestelltenversicherung als "später eingetretene Änderung der Verhältnisse"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 16.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 07.01.1960 - AZ: IV B 80.58

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 71 - 75
  • AS 13, 71
  • DÖD 1962, 12
  • DÖV 1964, 66 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 244 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1962, 293

Amtlicher Leitsatz

Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG (entspr. § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG) liegt auch dann vor, wenn die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten seit oder nach dessen Tod eine Witwenrente aus der Sozialversicherung erhält.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Januar 1960 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 1958 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Ehe der Klägerin mit Alexander Karl J. wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 1951 - 5 R 823.51 - aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden. Ausweislich einer Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 9. November 1951 schlossen die Eheleute J. folgenden Unterhaltsvergleich:

  1. "1.

    Der Kläger zahlt an die Beklagte von Rechtskraft des Scheidungsurteils an einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 100,- DM-West (einhundert). Im Falle einer Wiederverheiratung verzichtet der Kläger insoweit auf die Erhebung einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO.

  2. 2.

    Der Kläger überläßt der Beklagten die Ehewohnung Berlin-Tempelhof, A.str. 102, als Alleinmieterin und verpflichtet sich, dem Hauswirt und dem Wohnungsamt gegenüber alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben. Er verpflichtet sich, die Ehewohnung bis zum 30. November 1951 zu räumen.

  3. 3.

    Der Kläger überläßt ferner die gesamte Wohnungseinrichtung und den Hausrat der Beklagten zu Alleineigentum mit Ausnahme seiner Sammlungen und Bücher.

  4. 4.

    Der Kläger übernimmt die Kosten dieses Vergleichs."

2

Am 3. Februar 1954 starb der frühere Ehemann der Klägerin. Er war seit dem 1. November 1946 als Angestellter im Bereich des Bezirksamtes Tempelhof von Berlin tätig gewesen und durch Urkunde vom 29. Juni 1953 auf Grund des § 171 des Landesbeamtengesetzes von Berlin vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum Stadtsekretär ernannt worden.

3

Durch Bescheid vom 13. Juli 1954 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf Antrag mit Wirkung vom 1. März 1954 gemäß § 116 Abs. 2 LBG einen Unterhaltsbeitrag von 100 DM monatlich. Diesen Unterhaltsbeitrag erhöhte der Beklagte durch Bescheid vom 22. November 1956 auf 112 DM.

4

In Vollzug eines Bescheides des Beklagten vom 26. Juli/1. August 1957 wurde die Zahlung des Unterhaltsbeitrages mit Ablauf des Monats August 1957 eingestellt. Dieser Bescheid war damit begründet, daß die Zahlung des Unterhaltsbeitrages nicht mehr gerechtfertigt sei, weil die der Klägerin zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel gegenüber dem Stande vom November 1951 um mehr als 100 DM monatlich höher seien. Der Beklagte ging hierbei davon aus, daß die Klägerin monatlich ein um 112 DM höheres Arbeitseinkommen als im Jahre 1951 sowie eine Einnahme von 25 DM aus Untervermietung habe und daß sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Witwenrente von 72,30 DM erhalte.

5

Durch Bescheid vom 23. Januar 1958 begründete der Beklagte die Einstellung der Zahlung des Unterhaltsbeitrages anderweitig, und zwar damit, daß die am 1. Januar 1957 eingetretene Erhöhung der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an die Klägerin gezahlte Witwenrente von 72,30 DM auf 181,30 DM monatlich als eine Änderung der Verhältnisse anzusehen sei. In dem Bescheid von 23. Januar 1958 heißt es weiter: Diese Begründung trete an die Stelle der im Bescheid vom 1. August 1957 genannten Gründe für die Einstellung der Zahlung des Unterhaltsbeitrages. Dabei sei dem Umstände Rechnung getragen worden, daß die Klägerin seit dem 1. April 1957 kein Einkommen mehr aus Untervermietung habe und daß ihr Arbeitseinkommen angesichts des Lohn- und Preisgefüges nicht als Ursache für den Wegfall des Unterhaltsbeitrages angesehen werden könne.

6

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage mit dem Antrag,

7

die Bescheide des Beklagten vom 26. Juli/1. August 1957 und vom 23. Januar 1958 aufzuheben sowie den Beklagten für verpflichtet zu erklären, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 LBG zu gewähren,

8

durch Urteil vom 27. März 1958 stattgegeben.

9

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 7. Januar 1960 die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

10

Rechtsgrundlage für die Klage bilde § 116 Abs. 2 LBG in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747). Danach sei der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hatte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages, die nach oben durch die Höhe des Witwengeldes begrenzt sei, würde durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen bestimmt, wobei es ohne Belang sei, ob der Verstorbene bis zu seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Es komme lediglich auf seine Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung an, die dem Grunde und der Höhe nach sowohl auf Gesetz als auch auf Vertrag beruhen könne.

11

Die Klägerin habe im Gegensatz zu der früher geltenden Vorschrift des § 102 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) nach § 116 Abs. 2 LBG einen Rechtsanspruch auf den Unterhaltsbeitrag.

12

Im vorliegenden Falle beruhe der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Klägerin auf dem zwischen den Eheleuten während des Ehescheidungsverfahrens geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Danach habe sich der für schuldig erklärte geschiedene Ehemann uneingeschränkt zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich 100 DM verpflichtet. In diese im Zeitpunkt des Todes des Beamten bestehende Unterhaltsverpflichtung sei der Beklagte als Dienstherr mit der durch das Gesetz vorgeschriebenen Begrenzung eingetreten.

13

Nach § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG kenne eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse berücksichtigt werden. Diese Vorschrift habe eine im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung zum Inhalt, die der Klägerin einen Rechtsanspruch nicht gebe.

14

Der Änderung der Verhältnisse habe der Beklagte durch die mit dem Bescheid vom 22. November 1956 gewährte Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf monatlich 112 DM infolge der allgemeinen Erhöhung der Beamtengehälter in Verbindung mit dem Preisniveau Rechnung getragen. Eine Anrechnung der der Klägerin zustehenden Witwenrente aus der Angestelltenversicherung sei jedoch nicht zulässig. Die Sätze 1 und 2 des § 116 Abs. 2 LBG ständen in einem engen systematischen Zusammenhang. Daraus sei zu folgern, daß das Wort "später" sich eindeutig auf den Todestag des früheren Ehemannes beziehe, der zugleich der Ausgangspunkt für die Beurteilung einer Änderung der Verhältnisse sei. Hierbei sei davon auszugehen, daß der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht von der wirklichen oder voraussichtlichen Verpflichtung bei Weiterleben des Verstorbenen gelöst werden könne und dürfe. Er sei allerdings den veränderten Verhältnissen anzupassen, jedoch immer nur im Rahmen der Verpflichtung, wie sie bestehen würde, wenn der unterhaltspflichtige Ehemann nicht gestorben wäre. Daraus folge, daß in dem unmittelbar im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehemannes entstandenen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Witwenrente und der dann tatsächlich erfolgten Zahlung eine später, d.h. nach dem Tode des früheren Ehemannes, eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse nicht zu erblicken sei. Da danach der Klägerin die Witwenrente der Bundesversicherungsanstalt dem Grunde nach zustehe, komme es auf die nachträgliche Erhöhung der Rente nicht mehr an. Unabhängig hiervon beruhe diese Rentenerhöhung auf der vom Gesetzgeber aus sozialrechtlichen Grundsätzen durchgeführten Rentenreform. Auf diese Erhöhung habe die Klägerin ebenfalls einen Rechtsanspruch, der ihr nicht genommen werden und der auf den beamtenrechtlichen Unterhaltsbeitrag keinen Einfluß haben könne.

15

Der Beklagte sei nach alledem verpflichtet, die Zahlung des Unterhaltsbeitrages an die Klägerin vom Zeitpunkt der Einstellung an wieder aufzunehmen.

16

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

17

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 1958 die Klage abzuweisen.

18

Die Revision rügt die Verletzung des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG.

19

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

20

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

21

Er hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei.

22

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des § 116 Abs. 2 LBG.

23

Nach Satz 1 dieser mit § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - wörtlich übereinstimmenden Vorschrift ist der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte nach Satz 2 kann eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse berücksichtigt werden.

24

Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß beide Sätze des § 116 Abs. 2 LBG in einem inneren Zusammenhang stehen. Demnach bezieht sich das Wort "später" in Satz 2 auf den Tod, d.h. auf den Zeitpunkt des Todes - nicht den Todestag - des früheren Ehemannes, und die Höhe des Unterhaltsbeitrages kann grundsätzlich nicht von der wirklichen oder voraussichtlichen Unterhaltsverpflichtung gelöst werden, die für den früheren Ehemann bestände, wenn er noch lebte.

25

Rechtsirrig ist jedoch die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der für die Klägerin unmittelbar im Zeitpunkt des Todes ihres früheren Ehemannes entstandene Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente aus der Angestelltenversicherung nicht eine später eingetretene Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG darstelle. Unter später eingetretenen Änderungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Änderungen der Verhältnisse zu verstehen, die der verstorbene Beamte nicht mehr erlebt hat und im Erlebensfalle Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt haben würden. Hierzu gehören daher zwangsläufig alle - einschlägigen - Vorgänge, die gleichzeitig mit dem Tode oder nach dem Tode des unterhaltspflichtigen Beamten eintreten. Vor allem muß dies für Fälle gelten, in denen der Berechtigten auf Grund von Versicherungsbeiträgen, die nicht sie selbst geleistet hat, im Zeitpunkt des Todes des unterhaltspflichtigen Beamten oder nach seinem Tode ein Ersatz für die Unterhaltsleistung erwächst, wie es im vorliegenden Falle durch die Zahlung einer Witwenrente aus der Angestelltenversicherung geschehen ist.

26

Die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 116 Abs. 2 LBG. Der Unterhaltsbeitrag für die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten stellt einen Härteausgleich dafür dar, daß die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf die beamtenrechtliche Witwenversorgung verloren hat; das ergibt sich aus der geschichtlichen Entwicklung dieses Rechtsinstituts. Ursprünglich war die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die schuldlos geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39]). Erst durch § 125 Abs. 2 BBG erhielt die unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten einen Rechtsanspruch auf den Unterhaltsbeitrag. Dieser Vorschrift entspricht, wie schon oben erwähnt worden ist, § 116 Abs. 2 LBG. Der engere Sinn dieser Vorschrift ist demnach darin zu erblicken, daß der Staat einen Härteausgleich durch Eintritt in die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des verstorbenen Beamten gewähren will mit der Maßgabe, daß an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs ein gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Durch diese Regelung soll die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten, die sich auf die bisherigen Unterhaltsleistungen eingerichtet hat, wirtschaftlich gesichert bleiben. Sie soll mithin nicht schlechter, aber auch nicht besserstehen, als sie stehen würde, wenn ihr geschiedener Ehemann nicht gestorben wäre. Dieser Zweckrichtung des Gesetzes entspricht die doppelte Begrenzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages durch die Höhe des Witwengeldes und die der Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten im Zeitpunkt seines Todes sowie die Berücksichtigungsfähigkeit später eingetretener oder eintretender Änderungen der Verhältnisse. Es würde jedoch eine von dem Gesetzgeber nicht beabsichtigte Besserstellung der geschiedenen Ehefrau eintreten, wenn ihr ein Unterhaltsbeitrag gewährt oder belassen würde, obwohl sie anstelle der Unterhaltsleistung ihres früheren Ehemannes auf Grund von Beitragsleistungen, die nicht sie selbst erbracht hat, in gleicher Höhe eine Witwenrente aus der Sozialversicherung erhält. In einem solchen Fall ist für die Zahlung des Unterhaltsbeitrages kein Raum mehr; schon der aufgezeigte Zweck der Vorschrift rechtfertigt es, eine solche Besserstellung zu versagen, dieser Zweck würde übrigens dann, wenn das Gesetz nicht die Vorschrift des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG enthielte, in Fällen der vorliegenden Art die Prüfung nahelegen, ob der Rechtsanspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung des Unterhaltsbeitrages bei anderweitiger Sicherstellung ihres Unterhalts schon vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Beamten an überhaupt zur Entstehung gelangt. Im Hinblick darauf, daß diese Vorschrift als spezielle Regelung für den Fall einer Änderung der bis zum Tode des Beamten bestehenden Verhältnisse anzusehen ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit die Berechtigung des Beklagten, die Zahlung des zunächst gewahrten Unterhaltsbeitrages einzustellen, bereits daraus herzuleiten, daß die Gewährung und Erhöhung der Witwenrente als später eingetretene Änderungen der Verhältnisse im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG zu berücksichtigen sind.

27

Es kommt im vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob, wie die Klägerin behauptet, ihr früherer Ehemann generell auf die Erhebung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO verzichtet hat. Diese Frage kann offenbleiben, denn hier stellt die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Grund von Beitragsleistungen (auch) des früheren Ehemannes der Klägerin gezahlte Rente ein Surrogat für die von ihm bei Lebzeiten geleistete Unterhaltszahlung dar. In solchen Fällen muß die Berufung auf eine Verzichtsklausel schon deshalb versagen, weil der verstorbene Beamte, hätte er die Zahlung einer auf Grund eigener Leistungen gewährten Unterhaltsrente an die Klägerin erlebt, sich trotz der Verzichtsklausel erfolgreich auf diese Zahlung mit der Begründung hätte berufen können, daß sie Erfüllung des Unterhaltsanspruchs sei.

28

Die Revision erweist sich nach alledem als begründet. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben.

29

Das Revisionsgericht kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Im Hinblick darauf, daß die jetzige Höhe der Witwenrente erheblich über der Höhe der Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemannes der Klägerin liegt, durfte der Beklagte die Zahlung des zunächst bewilligten Unterhaltsbeitrages einstellen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich schon deswegen als rechtmäßig. Die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile sind daher aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 1.400 DM festgesetzt.

gez. Schmitt gez. Dr. Meyer gez. Dr. de Chapeaurouge

gez. Schmitt
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel