Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1964, Az.: BVerwG VI C 156.61

Zusammentreffen von Unterhaltsbeiträgen mit anderen Versorgungsbezügen; Voraussetzungen einer Kürzung von Witwengeld mit Rücksicht auf den einer geschiedenen Ehefrau des verstorbenen Beamten gewährten Unterhaltsbeitrag; Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Witwengeld; Berücksichtigung von Rechtsansprüchen auf fortlaufende Zahlung einer Unterhaltsrente im Rahmen des Anspruchs auf Witwengeld; Berücksichtigung von Ansprüchen aus Vertrag auf Unterhaltsrente im Rahmen des Anspruchs auf Witwengeld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 156.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 04.07.1961 - AZ: OS I 87a/59

Fundstellen

  • DÖD 1965, 96
  • FamRZ 1964, 432
  • VerwRspr. 17, 59

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Kürzung von Witwengeld mit Rücksicht auf den einer geschiedenen Ehefrau des verstorbenen Beamten gewährten Unterhaltsbeitrag.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1964
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Weber-Lortsch, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe des am 23. August 1942 gefallenen Oberstleutnants Walter S. (S.); die Kläger zu 2) und 3) sind seine Söhne aus dieser Ehe.

2

S. war im ersten Weltkriege Berufssoldat gewesen und betätigte sich später als Handelsvertreter. Im Jahre 1922 heiratete er die Beigeladene. Die Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen war, wurde im Jahre 1927 aus Alleinverschulden des Ehemannes geschieden.

3

Mit Wirkung vom 1. Mai 1935 wurde S. als Hauptmann (E) wieder in die Wehrmacht eingestellt. Von dieser Zeit an gewährte er der Beigeladenen und seinem Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, und zwar für beide zusammen 100 RM. Nachdem er die Klägerin zu 1) geheiratet hatte - auch aus dieser Ehe gingen Kinder hervor -, verringerte er seine Unterhaltszahlungen ab August 1937 auf monatlich 35 RM. In dem Unterhaltsrechtsstreit, den daraufhin sie Beigeladene und ihr Sohn gegen S. anstrengten und in dem sie für die Monate August und September 1937 höhere Unterhaltszahlungen verlangten, verurteilte ihn das Amtsgericht Butzbach durch Urteil vom 22. April 1938, für beide Monate an die Beigeladene je 30 RM und an seinen Sohn außer den bereits gezahlten 35 RM weitere 15 RM pro Monat zu zahlen. Nachdem S. zum Major befördert worden war, erhöhte er den Unterhaltsbeitrag auf 105 RM. Bei dieser Summe blieb es auch, als er Oberstleutnant wurde. Im Jahre 1940 nahm die Beigeladene eine Büroarbeit beim Kreisgesundheitsamt in Schleswig auf, durch die sie im Frühjahr 1942 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 275 RM hatte. Sie übte diese Tätigkeit auch noch bei Erlaß des Berufungsurteils aus.

4

Nach dem Tode Walter S. im Jahre 1942 bewilligte das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamt der Klägerin zu 1) und ihren drei Söhnen sowie dem Sohn aus erster Ehe Witwen- und Waisengeld. Außerdem gewährte es der Beigeladenen mit Genehmigung des Oberkommandos der Wehrmacht gemäß § 109 Abs. 1 WFVG in Verbindung mit § 17 EWFVG widerruflich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der Witwenzulage von 60 RM monatlich unter der Auflage, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Wiederverheiratung alsbald anzuzeigen.

5

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG zahlte das beklagte Land der Klägerin zu 1) und ihren drei Söhnen Versorgungsbezüge, die es erstmalig durch Bescheid vom 31. Oktober 1952 festsetzte. Als auch die Beigeladene Ansprüche geltend machte, gewährte es ihr mit Wirkung ab 1. Juli 1951 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 10 % des Ruhegehalts, wobei es als Rechtsgrundlage für die Zeit bis zum 31. August 1953 § 41 G 131 anführte und für die Zeit danach § 29 G 131 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 BBG. Eine Klage, mit der die Beigeladene eine Erhöhung ihres Anteils auf 12 % ab 1. Oktober 1957 begehrte, wies das Verwaltungsgericht Darmstadt, nachdem es die jetzigen Kläger beigeladen hatte, durch Urteil vom 16. April 1959 - I 450/58 - ab; in den Entscheidungsgründen hieß es, daß die Beigeladene überhaupt keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe, denn der geschiedene Ehemann sei ihr nicht unterhaltspflichtig gewesen. Der Beklagte, der noch während des Rechtsstreits das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Unterhaltsbeitrag nicht in Zweifel gezogen, hatte, trug diesem Urteil dadurch Rechnung, daß er mit Bescheid vom 13. Oktober 1959 als Rechtsgrundlage des weiterhin gewährten Unterhaltsbeitrages nunmehr § 50 Satz 2 G 131 anführte.

6

Zugleich mit der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages setzte der Beklagte rückwirkend auch die Versorgungsbezüge der Klägerin zu 1) und ihrer drei Söhne neu fest. Dabei kürzte er in seinem Bescheid vom 11. November 1957 die Bezüge, die das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt überstiegen und deshalb bisher im Verhältnis 146,55 zu 100 gekürzt worden waren, ab 1. Juli 1951 wegen des Unterhaltsbeitrages im Verhältnis 156,55 zu 100 (57 % Witwengeld, 3 × 29,85 % Waisengeld, 10 % Unterhaltsbeitrag). Die in der Zeit vom 1. September 1953 bis zum 31. März 1957 fällig gewesenen Bezüge wurden dagegen laut Bescheid vom 13. November 1957 im Verhältnis 160 zu 100 gekürzt (60 % Witwengeld, 3 × 30 % Witwengeld, 10 % Unterhaltsbeitrag). Über die ab 1. April 1957 fällig werdenden Versorgungsbezüge erteilte der Beklagte keinen förmlichen Festsetzungsbescheid, sondern übersandte den Klägern die Abschrift der an die Staatsoberkasse gerichteten Auszahlungsanordnung vom 14. November 1957 zur Kenntnis. Aus dieser Anordnung ergab sich u.a., daß wegen Wegfalls eines Waisengeldes die Bezüge ab 1. April 1957 nur noch im Verhältnis 130 zu 100 gekürzt würden. Etwaige Überzahlungen sollten in Ausgabe verbleiben.

7

Nachdem ein von der Klägerin zu 1) erhobener Widerspruch durch Bescheid vom 18. Juli 1958 zurückgewiesen worden war, haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben, mit der sie sich gegen die anteilmäßige Kürzung ihrer Versorgungsbezüge wenden. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die geschiedene Ehefrau beigeladen. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

8

Eine Kürzung des Witwen- und Waisengeldes der Kläger mit Rücksicht auf die Gewährung des Unterhaltsbeitrages könne gemäß § 128 Abs. 1 und 3 BBG nicht vorgenommen werden, weil die Beigeladene keinen Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe; denn S. sei zur Zeit seines Todes nicht verpflichtet gewesen, seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt zu gewähren, wie es in § 125 BBG in Verbindung mit § 29 G 131 vorausgesetzt werde; Entsprechendes gelte für den früheren § 41 G 131. Eine vertragliche Unterhaltsvereinbarung der früheren Ehegatten erfülle im Hinblick auf die beamtenrechtlichen Grenzen der Fürsorgepflicht die bezeichnete Voraussetzung nur dann, wenn sie sich im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht halte. Deshalb könne hier dahingestellt bleiben, ob etwa mit den regelmäßigen Unterhaltszahlungen durch S. und der - offenbar - widerspruchslosen Annahme durch die Beigeladene ein Vertrag zustande gekommen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob der geschiedene Ehemann zur Unterhaltsgewährung an seine frühere Ehefrau gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Das aber sei nach §§ 66, 96 EheG (1938) hier nicht der Fall gewesen. Denn von der Beigeladenen habe - insbesondere bei Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten während der Ehe (1922-1927) - eine Erwerbstätigkeit erwartet werden können; eine solche habe sie auch ausgeübt. Die Erträgnisse aus dieser Tätigkeit, nämlich im Jahre 1942 ein monatlicher Verdienst von 275 RM netto, seien aus näher dargelegten Gründen im Sinne des § 66 EheG (1938) auch ausreichend gewesen.

9

Soweit der Beklagte der Beigeladenen einen Unterhaltsbeitrag auf Grund der "Kannbestimmung" des § 50 Satz 2 G 131 gewähre, würden die Rechtsansprüche der Kläger auf Witwen- und Waisengeld hiervon nicht berührt. Denn eine Kürzung dieser Bezüge um einen im Wege des Ermessens nach § 50 Satz 2 G 131 gewährten Unterhaltsbeitrag sei im Gesetz nicht vorgesehen.

10

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, unter Abänderung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat der Beklagte u.a. ausgeführt:

12

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen habe die Beigeladene einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann gehabt. Das Berufungsgericht habe das Urteil des Amtsgerichts Butzbach unbeachtet gelassen. Dieses sei immerhin ein gewichtiges Indiz, und zwar hier um so mehr, als jenes Gericht aus unmittelbarer Kenntnis der für die Beurteilung maßgeblichen damaligen Umstände entschieden habe. Zwar beziehe sich die Entscheidung nur auf die Verpflichtung zur Zahlung zweier rückständiger Monatsbeträge, bedeute der Sache nach aber, daß die erste Ehefrau einen Rechtsanspruch auf fortlaufende Zahlung einer Unterhaltsrente gehabt habe. - Soweit das angefochtene Urteil die Auffassung vertrete, vertragliche Vereinbarungen müßten bei der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages unberücksichtigt bleiben, stelle es sich in Gegensatz zu Nr. 6 der Richtlinien zu § 125 BBG. Es möge zweifelhaft sein, ob eine offensichtlich über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Vereinbarung berücksichtigt werden müsse. Aber eine treuwidrige Ausnutzung der Fürsorgepflicht könne nicht unterstellt werden, wenn frühere Eheleute eine nicht eindeutige Rechtslage durch eigene Entscheidung hätten klären wollen. Eine solche Vereinbarung sei hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts getroffen worden.

13

Unabhängig davon irre das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 50 Satz 2 G 131 sei § 128 BBG nicht anwendbar. Es habe den allgemeinen Grundsatz außer acht gelassen, daß die Hinterbliebenenbezüge insgesamt niemals höher sein dürften als das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten.

14

Die Kläger sind der Revision unter Bezugnahme auf die Ausführungen der beiden Vorinstanzen und unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens entgegengetreten. Die Beigeladene hat ergänzend zu den Ausführungen des Beklagten insbesondere vorgebracht, auf die ihr im Anschluß an den Amtsgerichtsprozeß von S. gewährten Unterhaltsbezüge habe sie einen Rechtsanspruch gehabt; hierüber habe zwischen ihr und S. Übereinstimmung bestanden, so daß jedenfalls eine vertragsgleiche Vereinbarung vorliege.

15

II.

Die Revision mußte zur Zurückverweisung der Sache führen.

16

Beizupflichten ist dem Berufungsurteil allerdings darin, daß Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach § 50 Satz 2 G 131 gewährt werden, die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 128 Abs. 3 BBG nicht rechtfertigen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschrift könnte etwas anderes nur gelten, wenn die Beiträge jedenfalls zugleich in § 125 Abs. 2 oder 3 BBG eine Rechtsgrundlage fänden. Das gilt sinngemäß auch für den früheren § 41 G 131.

17

Eine Erweiterung des Kreises der einzubeziehenden Beiträge tritt entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch ein, daß § 29 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957) bestimmt, ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 50 Satz 2 G 131 gelte im Sinne des § 166 BBG als Witwengeld. Aus dieser Vorschrift ist gerade im Gegenteil zu folgern, daß ausschließlich im Rahmen des § 166 und damit nur im Bereich des Abschnitts V Unterabschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes der Unterhaltsbeitrag als Witwengeld gilt, nicht aber auch in den Unterabschnitten 4 und 5 mit den §§ 128, 148 BBG Ebensowenig kann sich die Revision für die von ihr vertretene erweiternde Auslegung des § 128 Abs. 3 BBG darauf berufen, daß im Beamtenversorgungsrecht Hinterbliebenenbezüge grundsätzlich nicht höher sein dürfen, als das Ruhegehalt sein würde, das der Verstorbene erhalten hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Zwar ist die Verpflichtung des Dienstherrn, für den Unterhalt der Familie eines Beamten aufzukommen, durch die Höhe des Ruhegehalts begrenzt (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 128 RdNr. 1). Eine Kürzung gesetzlich zustehender Versorgungsbezüge läßt sich mit dieser Erwägung aber grundsätzlich nur dann begründen, wenn die aufgezeigte Höchstgrenze sonst durch das Zusammentreffen mit anderen ebenfalls auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zu erbringenden Versorgungsleistungen überschritten würde (vgl. § 128 Abs. 4 BBG und früher § 102 DBG). Dieser Grundsatz könnte zwar eine Durchbrechung erleiden, sofern und soweit Unterhaltsbeiträge auf Grund der in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehenen Ermessensregelung bewilligt werden, etwa bei nachträglicher Minderung der eigenen Einkünfte der geschiedenen Ehefrau. Jedoch stehen diese Ermessensentscheidungen, was die Struktur und die Voraussetzungen der bewilligten Leistungen angeht, in so engem Zusammenhang mit den in § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG geregelten und dort mit Rechtsanspruch ausgestatteten Unterhaltsbeiträgen, daß eine Parallele zu den Ermessensentscheidungen des § 50 Satz 2 G 131 nicht gezogen werden kann. Diese Vorschrift ist nicht an dem Grundgedanken orientiert, der dem Absatz 2 des § 125 BBG - und zwar dessen beiden Sätzen - zugrunde liegt, sondern sie ist Ausdruck der allgemeinen Tendenz des Gesetzes zu Art. 131 GG, bei der Versorgung der unter dieses Gesetz fallenden Personen grundsätzlich an die Behandlung anzuknüpfen, die die Betreffenden am 8. Mai 1945 erfahren hatten. Es braucht in diesem Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, ob im Anwendungsbereich des (früheren) § 41 G 131 und (jetzt) des § 125 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 29 G 131 die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 50 Satz 2 G 131 nicht sogar überhaupt entfällt oder wenigstens nur unter Beachtung der in den erstgenannten Vorschriften normierten Beschränkungen in Betracht kommt. Zu Lasten versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines Beamten, deren Rechte (unmittelbar oder mittelbar) sich jetzt nach Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes beurteilen, kann die Bewilligung dort nicht vorgesehener Zuwendungen an die geschiedene Ehefrau jedenfalls nicht gehen.

18

Es kommt also darauf an, ob der der Beigeladenen gewährte Unterhaltsbeitrag in § 125 Abs. 2 BBG (bzw. früher in § 41 Abs. 1 G 131) eine Rechtsgrundlage findet. In der Tat macht das beklagte Land in diesem Rechtsstreit wieder in erster Linie geltend, daß das der Fall sei. Daran ist es nicht gehindert. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. April 1959, in dem ein solcher Rechtsanspruch verneint worden war, hat zwar Rechtskraftwirkung auch im Verhältnis zu den damals als Beigeladene beteiligten jetzigen Klägern (§ 121 in Verbindung mit § 63 Nr. 3 VwGO). Da Streitgegenstand damals aber nur die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages war, liegt auch nur insoweit eine rechtskräftige Entscheidung vor; soweit das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung ausgesprochen hat, die jetzige Beigeladene habe überhaupt keinen Unterhaltsbeitrag zu beanspruchen, nimmt dieser Ausspruch an der Rechtskraft nicht teil. Allerdings hatte der Beklagte von sich aus den Entscheidungsgründen jenes Urteils Rechnung getragen, indem er mit Bescheid vom 13. Oktober 1959 die von ihm ursprünglich angeführte Rechtsgrundlage des Unterhaltsbeitrages durch. § 50 Satz 2 G 131 ersetzte. Mit diesem Bescheid, der der Regelung seiner Rechtsbeziehungen zur Beigeladenen zu dienen bestimmt war, hat der Beklagte sich jedoch nicht den Klägern gegenüber festgelegt und der Möglichkeit begeben einer besseren Erkenntnis in der Frage der rechtlichen Subsumierung noch Rechnung zu tragen. Der Beigeladenen aber konnte und kann es sogar nur recht sein, daß der Beklagte nun wieder zu seiner für sie günstigeren ursprünglichen Auffassung zurückkehrt und sich - vorbehaltlich einer Bestätigung im vorliegenden Rechtsstreit - zur Zahlung des ohnehin laufend gewährten Unterhaltsbeitrages wieder rechtlich verpflichtet erachtet, sich also offenbar nur noch wegen der Höhe dieses Unterhaltsbeitrages auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom 16. April 1959 berufen will.

19

Ob die Beigeladene tatsächlich einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeitrag hat, kann allerdings vom erkennenden Senat nicht abschließend beurteilt werden. Voraussetzung für einen solchen Rechtsanspruch ist, daß ihr geschiedener Ehemann ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte (vgl. jetzt § 125 Abs. 2 BBG). Das Berufungsgericht hat in teilweiser Verkennung der Rechtslage nicht alle hierfür maßgebenden Umstände in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt.

20

Daß über eine solche Unterhaltsverpflichtung hier nicht schon durch Gerichtsurteil, nämlich durch das Urteil des Amtsgerichts Butzbach vom 22. April 1938, entschieden worden war, kann allerdings ernsthaften Zweifeln nicht begegnen. Das Amtsgericht hatte den geschiedenen Ehemann nur für die Monate August und September 1937 zur Zahlung einer Unterhaltsrente an die Beigeladene verurteilt. Es ist gleichgültig, ob die Beigeladene damals ihre Forderung nur aus Gründen der Kostenersparnis auf die beiden Monate beschränkt hatte oder ob dafür andere Gründe maßgebend waren. Auf jeden Fall enthält, worauf es allein ankommt, das Urteil keinen Ausspruch darüber, daß der geschiedene Ehemann auch im Jahre 1942 zur Unterhaltsleistung verpflichtet war.

21

Wohl aber besteht die Möglichkeit, daß der geschiedene Ehemann der Beigeladenen ihr zur Zeit seines Todes auf Grund Vereinbarung zum Unterhalt verpflichtet war. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, diese Möglichkeit könne für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach (jetzt) § 125 Abs. 2 BBG nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn die Vereinbarung sich im Rahmen einer - hier verneinten - gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes gehalten hätte. Dementgegen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, so der erkennende Senat im Urteil BVerwGE 12, 278, daß über eine vertragliche Unterhaltsvereinbarung der früheren Ehegatten nicht hinweggegangen werden könne und daß sie grundsätzlich sogar die gesetzliche Unterhaltsregelung verdränge. Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht bisher immer nur Fälle zu entscheiden, in denen die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung möglicherweise höher gewesen war als die vertraglich vereinbarte. Dementsprechend hat der erkennende Senat zum Beispiel in seinem Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8) ausdrücklich ausgesprochen, daß der grundsätzliche Vorrang einer Unterhalts Vereinbarung vor dem gesetzlichen Unterhalt (zunächst) nur für den Fall eines in geringerer Höhe vereinbarten Unterhalts bejaht werde. Der vorliegende Fall gibt Gelegenheit auszusprechen, daß eine Beschränkung in dieser Richtung nicht am Platze ist. Hierfür können bereits die tragenden Gedanken des schon erwähnten Urteils BVerwGE 12, 278 angeführt werden. Wenn es dort heißt, der Gesetzgeber hätte, wenn er den dort aus § 72 EheG (1946) [= § 80 EheG (1938)] abgeleiteten Vorrang einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung nicht gewollt hätte, deren Berücksichtigung ausschließen müssen, so hat das Gültigkeit auch für Fälle der vorliegenden Art zu beanspruchen. Hier wie dort, spricht für die Maßgeblichkeit einer solchen Vereinbarung bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag, daß der Dienstherr sonst dem erkennbaren Gesetzeszweck zuwider ohne eine in der Sache liegende Notwendigkeit gezwungen wäre, sich mit der für ihn nur schwer zu beantwortenden und ihm von der Materie her fremden Frage nach der Höhe bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsverpflichtungen auseinanderzusetzen. Aufschlußreich ist insoweit auch das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1961 - BVerwG II C 16.61 - (Buchholz BVerwG 237.2, § 116 LBG Berlin Nr. 1). Dort wird es als Sinn des § 116 Abs. 2 LBG Berlin (= § 125 Abs. 2 BBG) bezeichnet, daß die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten, die sich auf die bisherigen Unterhaltsleistungen eingerichtet habe, wirtschaftlich gesichert bleibe; sie solle mithin nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen, als sie stünde, wenn ihr geschiedener Ehemann nicht gestorben wäre. Diese zutreffend erkannte Zweckrichtung spricht ebenfalls dafür, daß eine Unterhaltsvereinbarung regelmäßig maßgebend zu bleiben hat, mag sie nun höhere oder niedrigere Leistungen vorsehen als das Gesetz. Der Dienstherr ist hinreichend gesichert durch die Höchstgrenze, die in § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG für den Unterhaltsbeitrag normiert ist ("bis zur Höhe des Witwengeldes"). Auch den Interessen der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des Beamten kann trotz Maßgeblichkeit einer mit seiner geschiedenen Ehefrau getroffenen Unterhaltsvereinbarung in billiger Weise Rechnung getragen werden. Hätte der Gesetzgeber allerdings, wie in den Fällen des § 128 Abs. 1 BBG, die Kürzung mehrerer, insgesamt das Ruhegehalt übersteigenden Bezüge zwingend "im gleichen Verhältnis" vorgeschrieben so könnte eine besonders günstige Unterhaltsvereinbarung bei der hier vertretenen Auslegung des § 125 Abs. 2 BBG. zu einer unangemessenen Benachteiligung der anderen Versorgungsempfänger führen. Die für das Zusammentreffen des Unterhaltsbeitrages der geschiedenen Ehefrau mit Versorgungsbezügen etwa der Beamtenwitwe maßgebende Vorschrift des § 128 Abs. 3 BBG sieht aber die Kürzung der einzelnen Bezüge "in einem den Umständen angemessenen Verhältnis" vor, ermöglicht also auch die Anwendung unterschiedlicher Kürzungssätze.

22

Ob hier für die Unterhaltsansprüche der Beigeladenen gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann im Zeitpunkt von dessen Tod eine Unterhaltsvereinbarung maßgebend war, bedarf noch tatsächlicher Aufklärung, da das Berufungsgericht wegen seines abweichenden Rechtsstandpunktes diese Frage offenlassen zu können glaubte. Die gebotenen Feststellungen werden nunmehr nachzuholen sein. An die Beurteilung, die die aufklärungsbedürftige Frage in dem früheren Verwaltungsrechtsstreit gefunden hatte, ist das Berufungsgericht nicht gebunden. Es wird auf die Ermittlung der näheren Umstände ankommen, unter denen Unterhaltszahlungen von S. bis zu seinem Tode geleistet und von der Beigeladenen angenommen worden waren. So könnte bedeutsam werden, ob dem S. bekannt geworden war, daß die Beigeladene inzwischen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, aus deren Einkünften sie angemessen zu leben vermochte. Die Weitergewährung von Unterhalt in unveränderter Höhe trotz Kenntnis dieser Tatsache ließe sich unter Umständen dahin deuten, daß die Unterhaltszahlungen nicht etwa nur als Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet und entgegengenommen wurden, sondern als unabhängig davon geschuldet gelten sollten.

23

Die Frage nach dem Bestehen einer Unterhaltsvereinbarung hätte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings möglicherweise dann offenbleiben können, wenn angenommen werden müßte, daß S. der Beigeladenen zur Zeit seines Todes jedenfalls auch nach dem Gesetz zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war. Eine solche gesetzliche Unterhaltsverpflichtung hat das Berufungsgericht jedoch mit Rücksicht auf die eigenen Erwerbseinkünfte der Beigeladenen zu Recht verneint. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe unterlassen, das Urteil des Amtsgerichts Butzbach vom 22. April 1938 als Indiz für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs zu werten, geht fehl; denn nach Erlaß dieses Urteils hatten sich die Lebensverhältnisse der Beigeladenen durch die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit wesentlich geändert. Dieser Umstand verbietet es, die im Jahre 1938 gezogene Schlußfolgerung auch im Jahre 1942 gelten zu lassen. Ebensowenig greift die Revisionsrüge durch, das Berufungsgericht habe bei der Bestimmung des angemessenen Unterhalts die ungünstige wirtschaftliche Lage der Eheleute im Zeitpunkt ihrer Scheidung berücksichtigt und nicht die verhältnismäßig günstigen Lebensumstände des geschiedenen Ehemannes im Zeitpunkt seines Todes. Selbst wenn von dem Einkommen des geschiedenen Ehemannes im Jahre 1942 ausgegangen werden dürfte, hätte die Beigeladene mit Rücksicht auf die Höhe ihrer damaligen Erwerbseinkünfte einerseits und die des S. andererseits keinen Anspruch auf Unterhalt gehabt.

24

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach alledem von dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Unterhaltsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und S. ab. Sollte das Berufungsgericht eine solche Vereinbarung nicht feststellen können und wiederum dazu gelangen, daß die Kürzung der Versorgungsbezüge der Kläger rechts fehlerhaft gewesen sei, so würde die Berufung des Beklagten zurückgewiesen werden müssen. Es bestehen für diesen Fall im Ergebnis keine Bedenken dagegen, daß das Verwaltungsgericht nicht nur die Bescheide vom 11. und 13. November 1957, sondern auch die Auszahlungsanordnung vom 14. November 1957 aufgehoben hat. Nach dem Urteil BVerwGE 16, 2 [6, 7] [BVerwG 14.03.1963 - BVerwG VIII C 25.62] haben Auszahlungsanordnungen allerdings nicht den Charakter von Verwaltungsakten, die Vertrauensschutz auszulösen vermöchten. Die damit nicht ohne weiteres beantwortete Frage, ob Auszahlungsanordnungen schlechthin und stets die Eigenschaft von aufhebbaren (wenn auch vorläufigen) Verwaltungsakten abgeht und ihre Rechtswidrigkeit deshalb jedenfalls nicht mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, bedarf hier aber keiner grundsätzlichen Klärung. Denn im vorliegenden Fall ist mit der Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 13. November 1957 der darauf fußenden Auszahlungsanordnung vom 14. November 1957 in der Kürzungsfrage ohnehin der Boden entzogen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Kellner mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Schmidt durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert ist.
Weber-Lortsch
Dr. Becker
Dr. Nehlert