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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1963, Az.: BVerwG VIII C 25.62

Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückzahlung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge; Bestimmung der wiedergutmachungsrechtlich zustehenden Bezüge; Anforderungen an die Anrechenbarkeit von Einkommen aus öffentlichem Dienst auf wiedergutmachungsrechtliche Versorgungsleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 25.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.12.1961 - AZ: 289 VIII 60

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 2 - 9
  • AS XVI, 2
  • DVBl 1963, 892-894 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 274-275 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1963, 91
  • RzW 1964, 92

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Anwendung der beamtenrechtlichen Rückforderungsvorschriften und der Ruhensvorschriften des Versorgungsrechts verstößt nicht gegen Grundsätze des Wiedergutmachungsrechts.

  2. 2.

    Ist bei der Auszahlung von wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsleistungen die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung von Einkünften aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst deshalb unterblieben, weil der Regelungsbehörde diese Tätigkeit unbekannt war, so bedarf es im Falle der nachträglichen Anwendung der Ruhensvorschriften und der Rückforderung der überzahlten Bezüge keiner Rücknahme eines Verwaltungsaktes; in der Auszahlung der Bezüge liegt auch dann kein begünstigender Verwaltungsakt, wenn sie durch Übersendung einer Abschrift der Kassenanweisung dem Empfänger angezeigt wird.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1961 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. August 1960 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist wiedergutmachungsberechtigt als Witwe ihres im Jahre 1941 verstorbenen Ehemannes, der bis zu seinem Tode als Angestellter bei dem Arbeitsamt Aachen beschäftigt war. Die Beklagte sprach ihr durch eine Wiedergutmachungsentscheidung vom 10. Oktober 1957 ein Witwengeld zu, das so bemessen werden sollte, als wäre ihr Ehemann am 1. Oktober 1934 in die damalige Vergütungsgruppe VI und am 1. April 1938 in die Vergütungsgruppe TO.A VI b eingestuft und am 1. Oktober 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsinspektor ernannt worden; auf Grund dieser Merkmale sollte die Klägerin ferner eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 erhalten.

2

Im März 1958 erhielt die Klägerin eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.000 DM. Die Versorgungsstelle der Beklagten übersandte der Klägerin die Festsetzungen der ab 1. April 1950 zu leistenden Zahlungen mit einem Bescheid vom 30. Juni 1958, dem ferner eine an die zuständige Kasse gerichtete Auszahlungsanordnung abschriftlich beigefügt war; die Klägerin wurde auf "gewisse Meldepflichten" und auf ein beiliegendes "Merkblatt" hingewiesen, betreffend "Änderung der persönlichen oder sonstigen Verhältnisse des Versorgungsberechtigten", insbesondere im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Anschließend wurden der Klägerin die Entschädigungs- und Versorgungsbezüge bis zum 31. August 1958 abzüglich der Abschlagszahlung ausgezahlt.

3

Mit einem Schreiben vom 5. August 1958 teilte die Klägerin mit, sie sei beim Sozialgericht ... beschäftigt und erhalte außer der Vergütung von 573 DM brutto eine Versorgungsrente und eine Witwenrente aus der Angestelltenversicherung. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 13. August 1958 mit, weitere Zahlungen würden einstweilen eingestellt, weil eine Ruhensberechnung erforderlich sei, und wies darauf hin, daß mit der Rückforderung überzahlter Beträge zu rechnen sei.

4

Aus späteren Angaben der Klägerin war zu entnehmen, daß sie im Zeitraum ab 1. April 1950 zunächst bei der Regierung in Aachen und ab 1. Januar 1954 bei dem Sozialgericht Köln beschäftigt war. Dort schied sie am 31. Dezember 1958 aus.

5

Unter dem 13. März 1959 wurde der Klägerin eine Ruhensberechnung übersandt, wonach für den gesamten Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. Dezember 1958 ihre Einkünfte aus öffentlichem Dienst auf die Bezüge angerechnet werden müßten, mit der Erklärung, der bereits ausgezahlte Betrag müsse zurückgefordert werden. Mit Bescheid vom 20. März 1959 wurde die Klägerin zur Rückzahlung des Gesamtbetrages von 15.694,56 DM aufgefordert.

6

Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen: Die Zahlungen ab 1. April 1950 seien zu Unrecht gewährt worden; es sei nicht möglich, aus Gründen der Billigkeit von der Rückzahlung abzusehen.

7

Mit ihrer Klage focht die Klägerin die Bescheide vom 13. und vom 20. März 1959 und den Widerspruchsbescheid an. Die Klage wurde abgewiesen mit der Maßgabe, der Klägerin seien die bereits abgeführten Lohnsteuerbeträge bis zur Erstattung durch das Finanzamt zu stunden.

8

Die Klägerin legte Berufung ein, im wesentlichen mit der folgenden Begründung: Das Wiedergutmachungsrecht lasse die Anwendung der besoldungsrechtlichen Ruhensvorschriften nicht zu. Jedenfalls sei die Anwendung der Ruhensvorschriften auf Nachzahlungen nicht möglich. Mit der Rückforderung sei ein rechtswidriger Widerruf verbunden; habe ein Rechtsgrund für die Zahlungen gefehlt, so habe die Klägerin dies nicht erkennen können.

9

Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil. Es hob die angefochtenen Bescheide auf, soweit unter Widerruf des Bescheides vom 30. Juni 1958 der Vorschuß von 3.000 DM und Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 1958 zurückgefordert und Versorgungszahlungen für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 1958 eingestellt würden. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen; insoweit wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

10

Die angefochtenen Bescheide nähmen den die Klägerin begünstigenden Bescheid vom 30. Juni 1958 zurück. Dieser Bescheid sei die Grundlage für die an die Klägerin geleisteten Zahlungen; der Widerruf sei die Grundlage für den seitens der Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nach § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801). Der Bescheid vom 30. Juni 1958 sei rechtswidrig gewesen. Die der Klägerin gemäß §§ 13, 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), zu gewährenden Bezüge richteten sich gemäß § 18 BWGöD nach Bundesrecht. Der demnach erforderlichen Anwendung der Ruhensvorschrift des § 158 BEG stehe nicht entgegen, daß die Bezüge auf Grund des Wiedergutmachungsrechts zu zahlen gewesen seien. Die Einkünfte der Klägerin aus öffentlichem Dienst seien im Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. Dezember 1958 in voller Höhe anrechenbar gewesen; sie überstiegen die Zahlungen, die der Klägerin in jenem Zeitraum wiedergutmachungsrechtlich zugestanden hätten. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30. Juni 1958 rechtfertige aber für sich allein noch nicht die Rückforderung der Wiedergutmachungszahlungen. Gegenüber dem Widerruf könne die Klägerin Vertrauensschutz beanspruchen. Zur Zeit der Vorschußzahlung sei ihr die Anrechenbarkeit des Einkommens aus öffentlichem Dienst nicht bekannt gewesen. Sie habe die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides vom 30. Juni 1958 auch nicht erkennen können. Erst später habe sie Hinweise erhalten, aus denen sie die Bedeutung habe entnehmen können, die ihre Verwendung im öffentlichen Dienst gehabt habe. Allerdings habe sie ihre Lebenshaltung nicht vollständig umgestellt im Anschluß an die erhaltenen Zahlungen. Die Widerruflichkeit des Bescheides vom 30. Juni 1958 sei daher grundsätzlich anzuerkennen, jedoch mit Einschränkungen: Die Vorschußzahlung und die Zahlungen für 1958 seien nicht zurückzufordern; die Überzahlungen lägen insoweit im Verantwortungsbereich der Beklagten. Wäre die Klägerin rechtzeitig auf die Anrechenbarkeit ihrer Einkünfte aus öffentlichem Dienst hingewiesen worden, so hätte sie schon früher ihre Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufgegeben. Deshalb sei auch die Zahlungseinstellung für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 1958 rechtswidrig. Im übrigen sei die Rückforderung Rechtens. Auf den Wegfall der Bereicherung habe sich die Klägerin nicht berufen; auf diesen Gesichtspunkt komme es daher nicht an.

11

Das Urteil wurde beiden Beteiligten am 23. Februar 1962 zugestellt; die Revision wurde zugelassen. Die Beteiligten legten Revision ein. Die Revision der Klägerin ging erst am 24. März 1962 bei dem Berufungsgericht ein; die Klägerin beantragte später, ihr wegen Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

12

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für materiell rechtswidrig, soweit der Berufung der Klägerin stattgegeben wurde. Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen und außerdem die Revision der Klägerin zu verwerfen oder zurückzuweisen.

13

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für materiell rechtswidrig, soweit ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erfolglos geblieben ist. Sie beantragt,

der Klage unter Abänderung des Berufungsurteils vollen Umfangs stattzugeben und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

14

II.

Beide Revisionen sind zulässig.

15

Die Revision der Beklagten ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Die verspätet eingelegte Revision der Klägerin ist als Anschlußrevision zulässig (§§ 141, 127 VwGO); es bedarf daher keiner Entscheidung über den gemäß § 60 VwGO gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin.

16

Die Revision der Beklagten ist begründet; die Revision der Klägerin ist unbegründet.

17

Der Bescheid vom 13. März 1959 ordnet rückwirkend ab 1. April 1950 bis zum 31. Dezember 1958 das Ruhen der der Klägerin wiedergutmachungsrechtlich zustehenden Versorgungsbezüge mit der Folge an, daß die bis zum 31. August 1958 gezahlten Bezüge als zu Unrecht gewährt anzusehen sind und die Einstellung der Zahlungen bis zum 31. Dezember 1958 nachträglich ihre Rechtfertigung erhält. Der Bescheid vom 20. März 1959 ordnet die Rückzahlung der Bezüge an, die die Klägerin bis zum 31. August 1958 erhalten hat unter Einschluß der ihr gewährten Vorschußzahlung in Höhe von 3.000 DM. Soweit das Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin entschieden hat, der zurückgeforderte Betrag sei zu stunden in der Höhe, in der das Finanzamt Steuerabzüge einbehalten und noch nicht zurückgewährt hat, ist der Streit rechtskräftig entschieden, weil die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts keine Berufung eingelegt hat.

18

Die beiden Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie noch im Streit sind; sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

19

Die der Klägerin gemäß §§ 13, 19 BWGöD ab 1. April 1950 zustehenden Bezüge finden ihre Bemessungsgrundlage im Wiedergutmachungsbescheid vom 10. Oktober 1957 und richten sich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften der für Bundesbeamte geltenden Beamtengesetze in ihren jeweils in den Zahlungsabschnitten geltenden Fassungen. Hinsichtlich der Höhe der Bezüge, die der Klägerin vom 1. April 1950 bis zum 31. August 1958 zustanden, besteht kein Streit.

20

§ 87 Abs. 2 BBG, auf den die Beklagte die Rückforderung der Versorgungsbezüge für Sie Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. August 1958 stützt, gehört zu den gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWGöD im Falle der Klägerin anzuwendenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts; auf Grund ihres Wiedergutmachungsanspruchs hat die Klägerin die Rechtsstellung einer Beamtenwitwe, für deren Versorgung der Bund aufzukommen hat. Der Anwendung des § 87 Abs. 2 BBG steht nicht der Umstand entgegen, daß der Versorgungsanspruch der Klägerin wiedergutmachungsrechtliche Gründe hat. Durch keine Vorschrift des Bundeswiedergutmachungsgesetzes wird die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge verboten. Wie die Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) geregelt ist, ist ohne Bedeutung. Nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz werden die Geschädigten versorgungsrechtlich so behandelt, als hätten sie die Rechtsstellung tatsächlich gehabt, die ihnen wiedergutmachungsrechtlich nachträglich zugesprochen worden ist.

21

Obwohl § 87 Abs. 2 BBG erst am 1. September 1953 in Kraft getreten ist (§ 202 BBG), ist er auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - nach diesem Zeitpunkt Bezüge zurückgefordert werden, die für einen früheren Zeitraum gezahlt wurden (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [264]; Baring, DVBl. 1954 S. 135).

22

Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Dem Berufungsgericht ist - entgegen den Revisionsangriffen der Klägerin - darin recht zu geben, daß die Versorgungsleistungen, die die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. August 1958 ausgezahlt erhalten hat, im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG "zuviel" gezahlt, also im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB "ohne rechtlichen Grund" in ihr Vermögen gelangt sind:

23

Das der Klägerin gemäß § 13 BWGöD zustehende Witwengeld wird gemäß § 19 BWGöD für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 als Entschädigung gewährt. Nach den von der Klägerin nicht gerügten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts überstiegen die Einkünfte der Klägerin aus öffentlichem Dienst - als Angestellte bei der Regierung Aachen und bei dem Sozialgericht Köln - im gesamten Zeitraum ab 1. April 1950 die ihr gemäß §§ 13, 19 BWGöD wiedergutmachungsrechtlich zustehenden Bezüge. Deshalb waren die Ruhensvorschriften anwendbar, die sich im Zeitraum bis zum 31. August 1953 aus § 127 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG -, in der Fassung der Gesetze vom 17. Mai 1950 (BGBl. I S. 207) und vom 21. Juli 1951 (BGBl. I S. 470), und im Zeitraum danach aus § 158 Abs. 1 und 2 BBG ergeben. Beide Vorschriften sehen in diesem Falle eine Anrechnung des Einkommens aus öffentlichem Dienst in voller Höhe der Versorgungsbezüge vor. Bis zum 31. Dezember 1958 ruhten deshalb die Bezüge, die der Klägerin gemäß §§ 13, 19 BWGöD zustanden.

24

Die Anwendung der Ruhensvorschriften wird durch § 18 Abs. 2 Satz 1 BWGöD gefordert und durch keine besondere Vorschrift des Bundeswiedergutmachungsgesetzes ausgeschlossen.

25

§ 29 Abs. 2 BWGöD sieht die Anrechenbarkeit von Versorgungsbezügen, Zuwendungen, Unterhaltsbeiträgen und ähnlichen Zahlungen auf die Wiedergutmachungsleistungen vor, sagt aber nicht, daß im übrigen die Ruhens vor Schriften des Beamtenversorgungsrechts unanwendbar sind; er läßt § 18 BWGöD unberührt, soweit dieser auf solche Ruhensvorschriften verweist.

26

Die Anrechenbarkeit von Einkommen aus öffentlichem Dienst auf wiedergutmachungsrechtliche Versorgungsleistungen steht auch nicht in Widerspruch zu allgemeinen wiedergutmachungsrechtlichen Grundsätzen: Die Geschädigten sollen im Rahmen der gesetzlichen Regelung nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als sie ohne Schädigung gestellt wären. Hätte die Klägerin die Rechtsstellung einer Beamtenwitwe, die sie nach der Begründung des Wiedergutmachungsbescheides hätte, wenn ihr Ehemann nicht geschädigt worden wäre, so wären im fraglichen Zeitraum § 127 DBG und § 158 BBG unmittelbar auf sie anwendbar gewesen.

27

Die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind anders gestaltet als die wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsansprüche. Auf § 10 BEG, der nur die Anrechenbarkeit von Wiedergutmachungsleistungen vorsieht, kann sich die Klägerin schon aus diesem Grunde nicht berufen. Außerdem schließt § 10 BEG nicht allgemein die Anrechnung sonstiger Einkünfte auf Entschädigungsleistungen aus; er wird durch andere Anrechnungsvorschriften ergänzt, soweit Versorgungsrenten gewährt werden (vgl. etwa §§ 85 Abs. 2, 86 Abs. 3 BEG). Eine für alle Wiedergutmachungsleistungen einheitliche Anrechnungsvorschrift ist nicht erlassen worden. Es fehlt auch eine Vorschrift, nach der wiedergutmachungsrechtlich gewährte Nachzahlungen, anders zu beurteilen wären als laufende Zahlungen.

28

Für den Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. August 1958 hat die Klägerin Versorgungsleistungen unter Verstoß gegen § 127 DBG, § 158 BBG erhalten; im anschließenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 1958 standen ihr Versorgungsleistungen nicht zu. Insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Nicht zuzustimmen ist ihm aber darin, daß die Beklagte den überzahlten Betrag nur unter Rücknahme eines der Klägerin erteilten begünstigenden Verwaltungsaktes zurückfordern und auch nur unter dieser Voraussetzung die weiteren Zahlungen bis zum 31. Dezember 1958 einstellen konnte.

29

Nach den Urteilen BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] und 9, 251 kann sich der Empfänger eines Pensionsfestsetzungsbescheides auf Vertrauensschutz berufen mit der Folge, daß eine rückwirkende Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes nur in besonderen Fällen zulässig und eine in die Zukunft wirkende Rücknahme jedenfalls unter besonderen Umständen unzulässig ist; die rechtmäßige Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes ist nach diesen Urteilen die Voraussetzung dafür, daß Versorgungsleistungen gemäß § 87 Abs. 2 BBG zurückgefordert werden können. Auf diese Rechtsgrundsätze kommt es hier aber nicht an:

30

Die Festsetzungen, die der Klägerin mit dem Bescheid vom 30. Juni 1958 zugestellt wurden, betrafen die Höhe ihrer Bezüge nach §§ 13, 19 BWGöD. Dieser Festsetzungen bedurfte es ohne Rücksicht darauf, ob die Ruhensvorschriften § 127 DBG, § 158 BBG anwendbar waren; nur auf ihrer Grundlage war eine. Anwendung dieser Ruhensvorschriften möglich. Als die der Klägerin für die Zeit ab 1. April 1950 zustehenden Bezüge nach §§ 13, 19 BWGöD festgesetzt wurden, war es der Versorgungsstelle der Beklagten unbekannt, daß die Klägerin Einkünfte aus öffentlichem Dienst hatte. Eine "Regelung" der Frage, ob die Ruhensvorschriften anzuwenden seien, wurde durch diese Festsetzungen nicht beabsichtigt und ist auch nicht erfolgt.

31

Die Versorgungsstelle der Beklagten hat die Auszahlung der Bezüge für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. August 1958 veranlaßt, ohne die Anwendbarkeit der Ruhensvorschriften zu klären. Auch darin liegt kein der Klägerin gegenüber ergangener begünstigender Verwaltungsakt. Die Auszahlung durch die Kasse ist kein Verwaltungsakt, vielmehr ein tatsächlicher Vorgang. Der Klägerin wurde allerdings die bevorstehende Auszahlung dadurch angekündigt, daß dem Bescheid vom 30. Juni 1958 eine Abschrift der Kassenanweisung beigefügt wurde. Nach demUrteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 -, Buchholz BVerwG 232, § 87 Nr. 6 = MDR 1961 S. 444 = DÖV 1961 S. 904 = DVBl. 1961 S. 336 = NJW/RzW 1961 S. 285 = ZBR 1961 S. 121, kann aber die formlose Übersendung der Abschrift einer Kassenanweisung nicht im Sinne der Urteile BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] und 9, 251 einem Pensionsfestsetzungsbescheid gleichgestellt werden; im genannten Urteil wird dazu folgendes ausgeführt:

"Die Kassenanweisung ist als die von der zuständigen Verwaltungsbehörde erteilte Annahme- oder Auszahlungsanordnung ein behördeninterner Vorgang; sie dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erhebung der dem Fiskus zustehenden Einnahmen und dem Schütze des Fiskus vor unbegründeten Auszahlungen und ist eine der wichtigsten Unterlagen der Rechnungsprüfung (§ 58 der Reichshaushaltsordnung und §§ 49 bis 70 RRO; vgl. auch Schultze-Wagner, Rechnungslegungsordnung, 2. Aufl., Bem. 2 zu § 49; Bem. 1 zu § 55). Sie soll dem Rechnungshof die Beurteilung der Vollständigkeit, Begründetheit und Wirtschaftlichkeit der einzelnen Zahlungen ausreichend ermöglichen. Eine Berichtigung der förmlichen Kassenanweisung ist nach Maßgabe des § 57 RRO jederzeit zulässig ...".

32

Die Zurücknahme des Bescheides vom 30. Juni 1958 war daher nicht Voraussetzung für die auf § 87 Abs. 2 BBG gestützte Rückforderung der Zahlungen, die die Klägerin erhalten hat. Diese Zahlungen waren wegen der Anwendbarkeit von § 127 DBG, § 158 BBG zu Unrecht erfolgt. In der Mitteilung von der bevorstehenden Auszahlung und in der Auszahlung selbst lag kein die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt, der zugleich mit der Rückforderung der ausgezahlten Beträge zurückgenommen werden mußte.

33

Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung richtet sich nach § 87 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB. Berechtigte Einwendungen gegen diese Rückforderung kann die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erheben.

34

Im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1958 konnte die Klägerin gemäß § 127 DBG, § 158 BBG keine Versorgungsleistungen nach §§ 13, 19 BWGöD beanspruchen. Für den Zeitraum bis zum 31. August 1958 hat sie zu Unrecht solche Versorgungsleistungen erhalten. Die Höhe der überzahlten Bezüge ist nicht im Streit. Die Ruhensberechnung vom 13. März 1959 wird als solche nicht mit berechtigten Einwendungen angegriffen.

35

Die Klägerin hat den zurückgeforderten Betrag - wie dargelegt wurde - im Sinne von § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne rechtlichen Grund erhalten. Sie hat nicht im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB geltend gemacht, sie sei nicht mehr bereichert. Der Wegfall der Bereicherung ist nicht von Amts wegen, vielmehr nur dann zu beachten, wenn der Empfänger der Leistungen sich ausdrücklich darauf beruft (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [270]). Darauf hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen. Die Klägerin hat mit ihrer Revision nichts vorgebracht, was zur Annahme führen könnte, das Berufungsgericht hätte im Rahmen von § 818 Abs. 3 BGB erhebliches Vorbringen übersehen.

36

Allerdings steht es gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG im Ermessen des Dienstherrn, überzahlte Beträge zurückzufordern. Es ist aber nicht ersichtlich, worin im vorliegenden Fall ein Ermessensfehler liegen sollte. Dafür kämen nur Gesichtspunkte in Betracht, die den besonderen Fall betreffen, ohne daß ihnen schon im Rahmen von §§ 812 ff. BGB Rechnung getragen wird. Solche Gesichtspunkte sind nicht vorgebracht worden.

37

Demnach fehlt es auch an berechtigten Einwendungen der Klägerin gegenüber der Anwendung von § 87 Abs. 2 BBG. Auf die Frage nach dem Vertrauensschutz kommt es nicht an, weil kein die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen war. Damit wird auch die Frage gegenstandslos, in wessen "Verantwortungsbereich" es lag, daß die Auszahlung ohne Prüfung der Fragen erfolgte, ob die Klägerin im öffentlichen Dienst stand und ob die Ruhensvorschriften § 127 DBG, § 158 BBG anzuwenden waren. Ob die zuständigen Beamten bei sorgfältigerer Prüfung dieser Fragen in der Lage gewesen wären, in den Entschädigungsakten Anhaltspunkte für eine Tätigkeit der Klägerin als Angestellte des öffentlichen Dienstes zu finden, ist unerheblich. Auch auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage kommt es nicht an, ob die Klägerin schon aus dem Bescheid vom 30. Juni 1958 und aus seinen Anlagen, insbesondere dem beigefügten "Merkblatt" entnehmen konnte, daß ihr Einkommen aus öffentlichem Dienst anrechenbar war. Es fehlt ein Rechtsgrund dafür, mit dem Berufungsgericht der Beklagten den Umstand zur Last zu legen, daß die Klägerin möglicherweise schon früher ihr Anstellungsverhältnis bei dem Sozialgericht Köln gekündigt hätte, wenn es ihr bekannt gewesen wäre, daß ihr dort erzieltes Einkommen auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden mußte. Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin unbeachtlich, sie habe praktisch unentgeltlich als Angestellte des öffentlichen Dienstes gearbeitet, wenn die rückwirkende Ruhensanordnung in Kraft bleibe; damit wird allgemein die - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtswidrige - Anwendung der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften in Wiedergutmachungsfällen erfolglos angegriffen, nicht aber ein allein die Klägerin betreffender Gesichtspunkt angeführt.

38

Demnach war der Revision der Beklagten stattzugeben und war die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Folge zurückzuweisen, daß dieses vollen Umfangs rechtskräftig wird; die Revision der Klägerin war zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Oppenheimer