Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1965, Az.: BVerwG VI C 100.63
Gewährung von Witwengeld in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge; Bemessung des Witwengeldes mit Rücksicht auf den erheblichen Altersunterschied der Eheleute; Berücksichtigung der Angestelltenrente bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 100.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 19.06.1963 - OVG 2 A 59/62
Rechtsgrundlagen
- § 132 S. 2 Nr. 2 LBG
- § 135 Abs. 1 LBG
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des am 15. April 1960 verstorbenen Notars ... O.... Dieser legte im Juni 1946 sein Amt wegen Dienstunfähigkeit infolge eines schweren Augenleidens nieder und erhielt in der Folgezeit auf Grund der Verordnung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Notare in Hessen vom 10. Mai 1938 (RGBl. I S. 519) i.d.F. der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 701) die Versorgungsbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung. Am 10. April 1948 heiratete er im Alter von 66 Jahren die damals 36 Jahre alte Klägerin, die von Beruf Krankenschwester war. Nach seinem Tode beantragte die Klägerin am 2. August 1960, ihr Witwengeld in Höhe der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge zu bewilligen. Sie wies darauf hin, daß sie ihren Ehemann zwölf Jahre lang gepflegt habe und nunmehr arbeitsunfähig und mittellos sei. Durch Bescheid vom 6. Dezember 1960 bewilligte ihr das Ministerium der Justiz mit Wirkung vom 1. August 1960 vorerst auf die Dauer von fünf Jahren und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Witwengeld in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge. Zur Begründung führte das Ministerium aus, ein höheres Witwengeld könne nicht gewährt werden, weil die Klägerin fast 30 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann gewesen sei und wegen ihres anderweitigen Einkommens aus der Angestelltenversicherung nicht in vollem Umfange bedürftig erscheine.
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 6. Dezember 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1961 insoweit aufzuheben, als Witwengeld nur in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge sowie nur unter zeitlicher Begrenzung und unter Widerrufsvorbehalt gewährt worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 1. Juni 1962 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens nahm das Ministerium der Justiz im Hinblick auf das neue Landesbeamtengesetz vom 11. Juli 1962 durch Bescheid vom 31. Oktober 1962 den angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1960 mit Wirkung vom 1. August 1962 insoweit zurück, als der Klägerin von diesem Zeitpunkt an Witwengeld nur in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge gewährt worden ist. Durch Bescheid vom 13. Februar 1963 bewilligte das Ministerium der Justiz der Klägerin für die Zeit ab 1. August 1962 vorerst auf die Dauer von drei Jahren unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen Witwengeldes. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit, soweit der Bescheid vom 13. Februar 1963 ihrem Klageantrag Rechnung getragen hat, für erledigt und beantragte nunmehr,
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 1962 und der Bescheide des Ministeriums der Justiz vom 6. Dezember 1960, 25. Januar 1961 und 13. Februar 1963 den Beklagten zu verpflichten, ihr unbefristet und unwiderruflich Witwengeld in Höhe der vollen Hinterbliebenenbezüge zu gewähren.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. Juni 1963 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im wesentlichen ausgeführt:
Die angefochtenen Bescheide, die der Klägerin bis zum 31. Juli 1962 ein Witwengeld in Höhe der Hälfte und vom 1. August 1962 an einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von drei Vierteln der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge gewährten, seien nicht zu beanstanden. Die Klägerin übersehe, daß ihr kein Rechtsanspruch auf Witwengeld zustehe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sich der Rechtsstreit auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73) - LBG -, also vom 1. August 1962 an, noch nach dem Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 28. April 1951 (GVBl. S. 114) - LBG 1951 - beurteile. Beide Gesetze stimmten nämlich darin überein, daß die Witwe eines Beamten dann kein Witwengeld erhalte, wenn ihre Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden sei und der Beamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 1 LBG 1951 und§ 132 Satz 2 Nr. 2 LBG). In diesen Fällen könne lediglich ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes bewilligt werden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 LBG 1951 und § 135 Abs. 1 Satz 1 LBG). Die Bewilligung stehe im Ermessen der Behörde und könne daher verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachgeprüft werden (§ 114 VwGO). Das Ministerium der Justiz habe den Umstand, daß die Klägerin bei der Eheschließung ihren Beruf aufgegeben und auf ihre Berufsaussichten verzichtet habe, gewürdigt; es habe auch berücksichtigt, daß die Klägerin ihren Ehemann während der zwölfjährigen Ehe unter Aufopferung ihrer Gesundheit gepflegt habe. Trotzdem habe das Ministerium ihr nicht einen Unterhaltsbeitrag in voller Höhe bewilligen müssen. Zutreffend habe das Ministerium dem erheblichen Altersunterschied von 30 Jahren zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann Bedeutung beigemessen (BVerwGE 10, 352[BVerwG 08.06.1960 - BVerwG VI C 178/58]).
Darüber hinaus habe das Ministerium bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages auch die Rente mindernd berücksichtigen dürfen, die die Klägerin aus der Angestelltenversicherung erhalte. Entgegen der Meinung der Klägerin verstoße die Berücksichtigung der Angestelltenrente nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Angestelltenrente könne zwar nicht auf das normale Witwengeld angerechnet werden. Diese unterschiedliche Behandlung des Witwengeldes und des Unterhaltsbeitrages rechtfertige sich aber bereits deshalb, weil die Witwe einen Rechtsanspruch auf das Witwengeld habe, während die Gewährung des Unterhaltsbeitrages im Ermessen der Behörde stehe und daher von einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig gemacht werden dürfe. Schließlich überzeuge auch der Hinweis der Klägerin nicht, durch die Aufgabe ihres Berufs sei ihr die Steigerung ihres Sozialversicherungsanspruchs verlorengegangen. Dieser Verlust werde nämlich durch den zugebilligten Unterhaltsbeitrag mehr als ausgeglichen. Kein Ermessensfehler liege schließlich darin, daß das Ministerium den Unterhaltsbeitrag zeitlich befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt habe.
Gegen dieses ihr am 8. Juli 1963 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. August 1963 die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 13. Februar 1963 insoweit aufzuheben, als ihrem Antrag auf unbefristete und unwiderrufliche Gewährung von Witwengeld in Höhe der vollen Hinterbliebenenbezüge nicht entsprochen worden ist, und den Beklagten zu verurteilen, ihr Witwengeld in Höhe der vollen Hinterbliebenenbezüge unbefristet und unwiderruflich zu gewähren.
Die Revision ist am 6. September 1963 begründet worden. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Rechtlich nicht haltbar ist die in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung der Revision, der Klägerin stehe ein Rechtsanspruch auf Witwengeld zu, weil die Ehe bereits vor Erreichung der auf die Vollendung des 70. Lebensjahres festgesetzten Altersgrenze für beamtete Notare geschlossen worden sei.
Der Anspruch auf Witwengeld ist nach § 132 Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73) - LBG - auch dann ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem Eintritt in den vor Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze durch Dienstunfähigkeit herbeigeführten Ruhestand geschlossen worden ist, sofern der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte (vgl. hierzu auch § 102 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 28. April 1951 [GVBl. S. 114] - LBG 1951 -, der ohne Rücksicht auf das Alter des Ehemannes einen Witwengeldanspruch bei Eheschließung nach Eintritt in den Ruhestand überhaupt ausschloß). In einem solchen Fall ist es daher ohne Bedeutung, daß die gesetzliche Altersgrenze für einzelne Beamtengruppen über das 65. Lebensjahr hinausgeschoben ist. Das Oberverwaltungsgericht hat daher zu Recht ausgeführt, daß der Klägerin nur ein Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 LBG (bzw. des § 102 Abs. 2 Satz 2 LBG 1951) bewilligt werden kann.
Die Bewilligung eines solchen Unterhaltsbeitrages steht im Ermessen des Dienstherrn; dieses Ermessen ist nur hinsichtlich der oberen Grenze des Unterhaltsbeitrages durch die Höhe des Witwengeldes eingeschränkt. Da die gesetzliche Regelung bezweckt, die Härten zu mildern, die sich aus dem Ausschluß des Witwengeldanspruchs ergeben, hat der Dienstherr nach den Umständen des einzelnen Falles abzuwägen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Unterhaltsbeitrag angemessen erscheint (vgl. Urteil vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 144.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 14] zu den entsprechenden Vorschriften des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 125 Abs. 1 BBG). Eine solche die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende und deshalb im Sinne des § 114 VwGO nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung hat das Ministerium der Justiz hier in der Weise getroffen, daß der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der Hälfte des Witwengeldes bis zum 31. Juli 1962 und vom 1. August 1962 an in Höhe von drei Vierteln des Witwengeldes bewilligt worden ist. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen dagegen, daß bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages der erhebliche Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann in Betracht gezogen worden ist. Mit Recht nimmt das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das in BVerwGE 10, 352[BVerwG 08.06.1960 - BVerwG VI C 178/58] abgedruckte Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 1960 - BVerwG VI C 178.58 - Bezug. Es handelte sich dort um einen Fall, in dem die Witwe 22 Jahre jünger als der nach mehr als sechzehnjähriger Ehe verstorbene Beamte war. Der erkennende Senat hat in jener Entscheidung den von der Behörde vorgenommenen Abschlag von 25 v. H. vom Höchstsatz des gesetzlichen Witwengeldes mit Rücksicht auf den erheblichen Altersunterschied nicht als ermessensfehlerhaft angesehen, zumal dieser Umstand die Wahrscheinlichkeit einer weit längeren Versorgungszahlung begründe, als sie bei einer Ehe mit einem ihrem Wesen nach angemessen normalen Altersunterschied in Betracht komme. Dieser Gesichtspunkt erheischt auch im vorliegenden Sachverhalt Beachtung; denn der Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann betrug annähernd 30 Jahre bei zwölfjähriger Dauer der Ehe. Dem Argument der Revision, der in § 129 BBG verankerte Grundsatz - Ausgleich des Altersunterschiedes durch längere Ehedauer - müsse auch im vorliegenden Falle zur Geltung kommen, ist der erkennende Senat bereits in dem oben angeführten Urteil mit der Erwägung entgegengetreten, daß in den Fällen, in denen ein Rechtsanspruch auf Versorgung überhaupt nicht bestehe, wohl aber ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden könne, es vertretbar und nicht ermessensfehlerhaft erscheine, bei der Entscheidung über die Höhe eines solchen Unterhaltsbeitrages Umständen wie dem übergroßen Altersunterschied wesentlich mehr Gewicht beizumessen, als bei einem dem Grunde nach von Gesetzes wegen zustehenden Versorgungsanspruch.
Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages auch die Angestelltenrente der Klägerin habe berücksichtigt werden dürfen, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Anrechnung sonstigen Einkommens auf Unterhaltsbeiträge der vorliegenden Art (vgl. hierzu die Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 210.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 130 BBG Nr. 1], vom 26. September 1963 - BVerwG II C 34.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 48], vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 144.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 14] und vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 130 BBG Nr. 2 = JR 1965 S. 192]). Danach kann die nicht witwengeldberechtigte Klägerin nicht verlangen, daß sie bezüglich der Anrechnung sonstigen Einkommens (auch aus der Sozialversicherung) den Witwengeldberechtigten Beamtenwitwen gleichgestellt wird. Dem Zweck der Härtemilderung entspricht es vielmehr, wenn bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages die wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe und somit auch ihr anderweitiges Einkommen berücksichtigt werden. Eine Verpflichtung zur Alimentation - etwa im Sinne der Sicherstellung eines standesgemäßen Unterhalts - kann aus der lediglich die Gewährung eines Unterhalts beitrages vorsehenden gesetzlichen Regelung nicht hergeleitet werden (vgl. BVerwGE 10, 352[BVerwG 08.06.1960 - BVerwG VI C 178/58] [354]). Dem Umstand, daß die Klägerin ihren Ehemann während der gesamten Dauer der Ehe unter Aufopferung ihrer Gesundheit gepflegt hat, ist durch Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe der Hälfte bzw. von drei Vierteln des Witwengeldes in angemessener Weise Rechnung getragen worden.
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Revision auch die der ständigen Verwaltungspraxis entsprechende Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts und einer zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsbeitragsgewährung in den angefochtenen Bescheiden nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen; denn es kann dem Dienstherrn nicht verwehrt werden, die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages von Zeit zu Zeit zu prüfen oder späterenÄnderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe durch Ausübung des Widerrufs baldmöglichst Rechnung zu tragen.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert