Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1960, Az.: BVerwG VI C 178/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 178/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1958 - AZ: I A 863/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 10, 352 - 355
- AS X, 352
- DVBl 1960, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1960, 680
- DÖD 1960, 172
- DÖV 1961, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1961, 153
- NDBZ 1960, 246
- RIA 1960, 319
- VerwRspr XIII, 316
Amtlicher Leitsatz
Zum Ermessensrahmen bei der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für eine "nachgeheiratete Witwe".
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 1960
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des am ... Mai 1874 geborenen, am 2. Oktober 1955 als Postbetriebsassistent i.R. verstorbenen .... Dieser hatte die ... ... November 1896 geborene Klägerin am 14. Juli 1939, also im Alter von über 65 Jahren und nachdem er mit Ablauf des 31. Dezember 1929 in den Ruhestand getreten war, geheiratet. Der Beklagte hatte ihr auf ihren Antrag am 1. Februar 1956 für die Dauer eines Jahres einen jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag zunächst in Höhe des gesetzlichen Mindestwitwengeldes bewilligt, diesen dann aber auf die Beschwerde der Klägerin am 5. Mai 1956 rückwirkend auf 75 v.H. des gesetzlichen Witwengeldes erhöht. Den weitergehenden Antrag der Klägerin, ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des gesetzlichen Witwengeldes zu bewilligen, lehnte der Beklagte "im Hinblick auf eine gleichmäßige Behandlung aller nichtversorgungsberechtigten Postbeamtenwitwen" ab.
Hiergegen hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrag, unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 1956 ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des gesetzlichen Witwengeldes zu bewilligen.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 BBG habe die Klägerin keinen Anspruch auf Witwengeld. § 125 Abs. 1 BBG ermächtige aber den Dienstherrn, einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes zu bewilligen. Dies stehe in seinem Ermessen. Der angefochtene Bescheid lasse einen Ermessensfehler nicht erkennen. Den von der Klägerin zu ihren Gunsten vorgetragenen Umständen habe der Beklagte in seinem Beschwerdebescheid bereits durch die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf 75 v.H. des gesetzlichen Witwengeldes Rechnung getragen. Damit sei berücksichtigt, daß der Ehemann der Klägerin zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr nur um zwei Monate überschritten gehabt habe; daß sie zwar mehr als 20 Jahre jünger als ihr Ehemann gewesen sei, die Ehe aber mehr als 16 Jahre gedauert habe; daß ihr Ehemann nach dem Tode seiner ersten Frau wegen einer chronischen Sitzbein-Nervenentzündung ziemlich hilflos gewesen sei, sie ihn bis in sein hohes Alter hinein gepflegt und dabei nach ihrer Darstellung ihre eigene Gesundheit geopfert habe; daß sie jetzt erwerbsunfähig sei, keinerlei Einkommen und keine unterhaltspflichtigen Angehörigen habe. Die in Würdigung aller dieser Umstände getroffene Entscheidung des Beklagten liege innerhalb seines Ermessensspielraums. Die Klägerin habe nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen überschritten oder gar mißbraucht habe. Auch sonst spreche nichts für eine solche Annahme.
Das Berufungsgericht hat in diesem Bescheid die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des gesetzlichen Witwengeldes zu bewilligen. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Die angefochtene Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Dieser habe ohne nähere Darlegung einfach erklärt, im Hinblick auf eine gleichmäßige Behandlung aller nichtversorgungsberechtigten Postbeamtenwitwen sei eine höhere Bemessung des Unterhaltsbeitrags nicht zu vertreten. Der Behörde hätte sich aber aufdrängen müssen, daß nicht alle Postbeamtenwitwen nur zwei Monate nach dem gesetzlichen Stichtag, nämlich nach der Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten, geheiratet hätten. Dem hätte nachgegangen werden müssen. Wenn der Beklagte einen Fall wie den ihren genauso behandele wie die Fälle von Witwen, welche mit einem Ruhestandsbeamten etwa im Alter von 70 Jahren oder darüber die Ehe geschlossen hätten, so liege eine gleichmäßig Behandlung dieser Art außerhalb des Ermessensspielraums. Auch der unterschiedliche Gesundheitszustand der Ruhestandsbeamten im Zeitpunkt der Heirat nötige geradezu zu einer ungleichmäßigen Festsetzung der Versorgungsbezüge der Witwen. Es gehe ungezählte Fälle, in denen ein alter Beamter "nur aus Wollust" eine um viele Jahre jüngere Frau nehme. Es gehe nicht an, daß die Klägerin, die ihren schwer kranken Mann als Pflegerin geheiratet habe, etwa mit einer "lustigen Witwe" auf eine Stufe gestellt werde.
Hätte das Gericht seine Aufklärungspflicht nicht verkannt und an die Klägerin eine entsprechende Anfrage gerichtet, so wäre ihm ferner bekannt geworden, daß die Ehe an sich schon Ende April 1939, also etwa einen halben Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Mannes, hätte geschlossen werden sollen, daß dieser Termin dann aber wegen lebensgefährlicher Erkrankung des Mannes um einige Monate hätte verschoben werden müssen.
Die ihr bewilligten Bezüge seien so niedrig, daß sie lediglich als "Beitrag zum allmählichen Verhungern und Lebensmüdewerden", nicht aber als Unterhaltsbeitrag gelten könnten. Der Betrag liege unter der Pfändungsgrenze des § 850 c ZPO, also unter dem Existenzminimum. Das in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf Leben begreife aber auch einen Anspruch des einzelnen gegen den Staat ein, ihm die physische Existenz zu ermöglichen. Wenn der Beklagte die Klägerin demgegenüber etwa an die Wohlfahrtsbehörde verweisen wolle, so verletze er damit die in Art. 1 GG gewährleistete Würde des Menschen. Sein Verhalten sei weder mit dem Rechtsstaatsprinzip noch mit der in Art. 33 Abs. 5 GG vorgeschriebenen Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vereinbar.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat vorgebracht:
Der Fall der Klägerin sei kein Einzelfall. Ihr verstorbener Ehemann hätte, wenn es sein Wille gewesen wäre, durchaus die Möglichkeit gehabt, die Ehe rechtzeitig vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu schließen. Es sei kaum anzunehmen, daß er im April 1939 so lebensgefährlich krank gewesen sei, daß die Eheschließung um einige Monate hätte verschoben werden müssen; denn er habe nach seiner Eheschließung noch über 16 Jahre gelebt.
Die Klägerin sei über 22 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann gewesen. Neben den von ihr angeführten Motiven für Eheschließungen mit wesentlich jüngeren Frauen liege es nahe, an die Möglichkeit einer Eheschließung aus Versorgungsgründen zu denken. Tatsächlich sei sie ja auch versorgt worden, und zwar bis zum Tode ihres Ehemannes durch das Ruhegehalt, danach durch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des gesetzlichen Witwengeldes; nach dem Stande von 1958 also in Höhe von 146,82 DM monatlich. Er, der Beklagte, verweise sie nicht auf die öffentliche Fürsorge. Die Höhe des pfändungsfreien Betrages nach § 850 c ZPO stimme im übrigen nicht mit der Höhe des derzeitigen Fürsorgerichtsatzes überein. Schließlich sei zu bedenken, daß zahlreiche versorgungsberechtigte Witwen ohne weitere Nebeneinnahmen mit dem gesetzlichen Mindestwitwengeld von 129,96 DM ihren Lebensunterhalt bestreiten müßten. Mit Rücksicht auf den großen Altersunterschied zwischen den Eheleuten wäre die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von weniger als 75 v.H. des gesetzlichen Witwengeldes angemessen gewesen. Den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, so dem, daß der verstorbene Ehemann in letzter Zeit besonders pflegebedürftig gewesen sei, und dem, daß die Ehe noch 16 Jahre gedauert habe, sei also durch die Wahl eines Vomhundertsatzes von 75 bereits Rechnung getragen worden. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen werde er, der Beklagte, sich bereit finden, einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
Die Klägerin ist der Behauptung, aus der Lebensdauer ihres Ehemannes nach der Eheschließung könne geschlossen werden, daß er im April 1939 nicht durch lebensgefährliche Erkrankung an der damals schon beabsichtigten Eheschließung gehindert worden sei, entgegengetreten. Es habe sich damals - unabhängig von den chronischen Leiden ihres Ehemannes - um eine akute Erkrankung gehandelt, die nach einigen Monaten wieder abgeklungen sei.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Beklagte sich mit seiner angefochtenen Entscheidung im Rahmen des ihm durch § 125 Abs. 1 BBG eingeräumten Ermessens gehalten hat.
Obgleich der Wortlaut des angefochtenen Beschwerdebescheides dagegen sprechen könnte, hat der Beklagte nicht etwa angenommen, daß alle nichtversorgungsberechtigten Postbeamtenwitwen gleich zu behandeln seien. Daß er in gebotener Weise Unterschiede macht, ergibt sich bereits daraus, daß er in Würdigung der von der Klägerin in ihrer Beschwerde angeführten besonderen Umstände ihres Falles den ursprünglich niedriger festgesetzten Unterhaltsbeitrag erhöht hat. In der Revisionserwiderung hat er zudem ausdrücklich klargestellt, daß er es auf den Einzelfall abstelle, der Fall der Klägerin aber kein einmaliger Fall sei. Allerdings ist weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus dem Vorbringen des Beklagten im Prozeß zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen er bereit wäre, einen "Ausnahmefall" anzuerkennen, bei dem er sich zur Festsetzung eines noch höheren Unterhaltsbeitrages entschließen könnte. Jedoch springt in die Augen und ist in der Revisionserwiderung auch hervorgehoben, daß der Unterhaltsbeitrag hier deshalb niedriger als nach dem Gesetz an sich möglich festgesetzt worden ist, weil zwischen den Eheleuten ein Altersunterschied von 22 Jahren bestand. Die Ehe der Klägerin fiel dadurch erheblich aus dem Rahmen des Üblichen hinaus, und zwar durch einen Umstand, der die Wahrscheinlichkeit einer weit längeren Versorgungszahlung begründete, als sie bei einer Ehe mit einen ihrem Wesen angemessenen normalen Altersunterschied in Betracht käme. Schon allein dieser Umstand läßt den Abschlag von 25 v.H. vom Höchstsatz jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen.
Hiergegen ließe sich nun zwar einwenden, daß für Versorgungsfälle mit Rechtsanspruch in § 129 BBG eine Regelung getroffen ist, die einerseits zwar unzweideutig auch in diesem Zusammenhang eine versorgungsmäßige Schlechterstellung von Ehen mit großem Altersunterschied bezweckt, diese Schlechterstellung aber recht schonend ausgestaltet und sie bei längerer Dauer der Ehe ganz entfallen läßt.
Daraus darf aber nicht gefolgert werden, daß die Kürzungsformel des § 129 BBG für den vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden müßte. In Fällen, in denen ein Rechtsanspruch auf Versorgung überhaupt nicht besteht, wohl aber Unterhaltsbeiträge gewährt werden können, erscheint es vertretbar und nicht ermessensfehlerhaft, bei der Entscheidung über die Höhe eines solchen Unterhaltsbeitrages Umständen wie dem übergroßen Altersunterschied wesentlich mehr Gewicht zuzumessen, als bei einem dem Grunde nach von Gesetzes wegen zustehenden Versorgungsanspruch. Das rechtfertigt sich daraus, daß in beiden Fallgruppen Regel und Ausnahme vertäuscht sind.
Auch daß die Ehe nur etwa zwei Monate nach dem Stichtag geschlossen worden ist, von dem ab der Versorgungsanspruch entfällt, macht den angefochtenen Bescheid nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat diesem Umstand ebenso wie den anderen von der Klägerin in ihrer Beschwerde angeführten Gesichtspunkten durch die Erhöhung des Beitrages auf 75 v.H. bereits Rechnung getragen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall Von dem durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 9. Dezember 1959 (ZBR 1960 S. 84) entschiedenen, in dem die Behörde trotz nur geringfügiger Überschreitung des Stichtages die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages überhaupt abgelehnt hatte.
Daß die Klägerin nach ihrem Revisionsvortrag ihre Ehe nur deshalb nicht mehr vor dem Stichtag des § 123 Abs. 1 Nr. 2 BBG geschlossen hatte, weil durch eine vorübergehende Erkrankung des Mannes eine - verhältnismäßig kurze - Verschiebung der Heirat nötig geworden war, konnte vom Beklagten bei der angefochtenen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie dies damals noch nicht geltend gemacht hatte. Das frühere Vorbringen der schon damals anwaltlich vertretenen Klägerin enthielt auch nichts, was eine Rückfrage in dieser Richtung nahegelegt hätte. Die fragliche Behauptung ist erst - und auch dann noch ohne nähere Substantiierung - im Revisionsverfahren aufgestellt worden, in dem neues tatsächliches Vorbringen ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden kann. Daß die Gründe, die zu einer Überschreitung des Stichtages geführt hatten, unter Umständen bei der Ermessensentscheidung des § 125 Abs. 1 BBG Bedeutung erlangen können, muß im vorliegenden Rechtsstreit also außer Betracht bleiben; ob diese Gründe hier angesichts des besonders großen Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten und des trotzdem verhältnismäßig hohen Vomhundertsatzes des bewilligten Unterhaltsbeitrages überhaupt noch ins Gewicht gefallen wären, ist deshalb ebenfalls nicht zu erörtern.
Die angefochtene Verfügung ist auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Vorschriften des Grundgesetzes ermessensfehlerhaft. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Nr. 2 BBG, durch die sie von Versorgungsansprüchen ausgeschlossen ist, hat sie selbst nicht in Zweifel gezogen. Ist es aber auch im Hinblick auf höherrangiges Recht unbedenklich, daß den Dienstherrn nach dem geltenden Beamtenrecht gegenüber der nachgeheirateten Witwe unter den im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen keine Versorgungsverpflichtungen treffen, so muß im konkreten Einzelfall auch die Berufung darauf versagen, daß nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und besonders im Hinblick auf Art. 2 GG der Staat verpflichtet sei, jedem Bürger die physische Existenz zu ermöglichen. Eine derartige Verpflichtung trifft dann jedenfalls nicht den Staat als Dienstherrn und hier die Bundespost, sondern müßte gegenüber den dafür geschaffenen besonderen staatlichen Einrichtungen, nötigenfalls also auch durch Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen, verwirklicht werden. § 125 Abs. 1 BBG sieht nur die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages vor. Auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, deren Berücksichtigung Art. 33 Abs. 5 GG vorschreibt, geben nichts für die Annahme her, daß der Dienstherr eines Beamten, der erst nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahres geheiratet hat, die Witwe dieses Beamten auskömmlich versorgen müßte. Schon ohne daß hierzu auf verfassungsrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muß, kann allerdings nicht zweifelhaft sein, daß die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Witwe für die richtige Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 125 Abs. 1 BBG von Bedeutung ist. Der Hinweis des Beklagten, daß sogar Witwen mit Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz zum Teil nur Bezüge erhalten können, die der Höhe nach hinter dem der Klägerin bewilligten Unterhaltsbeitrag zurückbleiben, zeigt jedoch, daß diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen ist.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert