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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1965, Az.: BVerwG II C 78.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 78.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 12.07.1963 - OVG VII B 23.62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1894 geborene Klägerin war mit dem im Jahre 1899 geborenen und am 27. Juli 1960 verstorbenen P... K... verheiratet. Die im Jahre 1921 geschlossene Ehe wurde am 28. Februar 1950 wegen Verschuldens des Ehemannes geschieden. Der geschiedene Ehemann der Klägerin erhielt als früherer berufsmäßiger Wehrmachtangehöriger vom 1. Mai 1950 an einen monatlichen Unterhaltsbeitrag; vom 1. April 1951 an bezog er nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - Ruhegehalt, das sich vom l. April 1957 bis zu seinem Tode auf 334,90 DM monatlich belief. Außerdem erhielt er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - eine Rente, die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1958 monatlich 149,70 DM und vom 1. Januar 1959 bis zu seinem Tode 168,40 DM betrug.

2

Der geschiedene Ehemann der Klägerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 5. Dezember 1952 verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 20 DM zu zahlen. Seit dem Jahre 1954 zahlte er an sie monatlich 25 DM und seit dem 1. Januar 1959 monatlich 70 DM. Die Klägerin erhielt außerdem seit dem 1. August 1957 von der Landesversicherungsanstalt Berlin ein Altersruhegeld in Höhe von monatlich 84,70 DM. Nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes bewilligte ihr die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. August 1960 an eine Hinterbliebenenrente von monatlich 108,90 DM.

3

Ende August 1960 beantragte die Klägerin die Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. Mai 1961 mit der Begründung ab, daß die ihr gezahlte Hinterbliebenenrente die Höhe der Unterhaltszahlung des Verstorbenen übersteige. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Bescheid vom 23. Juni 1961 zurück.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 5. April 1962 antragsgemäß die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 9. Mai und vom 23. Juni 1961 aufgehoben.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 12. Juli 1963 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Rechtsgrundlage für den begehrten Unterhaltsbeitrag sei § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337), der im vorliegenden Fall auf Grund der §§ 53, 29 und 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) entsprechend anwendbar sei. Aus den §§ 35 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 BBG ergebe sich, daß die Klägerin im Falle des Fortbestehens der Ehe mit ihrem früheren Ehemann als Hinterbliebene eines Berufssoldaten der früheren Wehrmacht Witwengeld erhalten hätte; denn der geschiedene Ehemann sei am 1. April 1951 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten.

7

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 278 und 280) sei bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils oder eines Unterhaltsvergleichs von dem Unterhaltsbetrag auszugehen, den der geschiedene Ehemann der schuldlos geschiedenen Ehefrau hiernach zu leisten hatte; dies gelte nur dann nicht, wenn der Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsleistung wegen veränderter Verhältnisse schon vor dem Tode des Beamten durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht war. In einem solchen Falle sei der gesetzliche Unterhalt maßgeblich, den der Beamte zur Zeit seines Todes zu leisten hatte. Diese Ausnahme komme hier nicht in Betracht, weil die Klägerin eine Abänderungsklage nicht erhoben habe.

8

Es komme deshalb nicht auf den fiktiven Unterhaltsanspruch, sondern auf den Unterhaltsbetrag an, den der geschiedene Ehemann der Klägerin bei seinem Tode zu leisten hatte. Diese Unterhaltsleistung habe auf Grund eines stillschweigend abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs monatlich 70 DM betragen.

9

Im übrigen treffe es nicht zu, daß dem Unterhaltsvergleich durch wiederholte Gehaltsaufbesserungen des geschiedenen Ehemannes die Grundlage entzogen sei, wie die Klägerin vortrage. Aus der Versorgungsakte ergebe sich, daß seine Bezüge vom 1. April 1957 bis zu seinem Tode unverändert 334,90 DM betragen hätten. Der Betrag der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlten Rente von 168,40 DM sei ebenfalls vom 1. Januar 1959 bis zu seinem Tode unverändert geblieben. Da der geschiedene Ehemann erst nach dem 1. Januar 1959 den Unterhaltsbetrag von 70 DM monatlich gezahlt habe, liege eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Folge haben könnte, nicht vor. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge durch das Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 8. Juni 1960 (BGBl. I S. 324) berücksichtigt würde. Dies wäre möglich, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6) diejenigen Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verstorbenen berücksichtigt werden könnten, die mit Sicherheit eingetreten wären, wenn er noch leben würde. Eine Erhöhung der Versorgungsbezüge um 30 DM, wie sie durch das genannte Gesetz etwa eingetreten wäre, würde jedoch den Betrag von 70 DM keinesfalls über die Rente der Klägerin von 108,90 DM hinaus gesteigert haben, zumal die Erhöhung nur verhältnismäßig hätte berücksichtigt werden können.

10

Der Beklagte sei somit berechtigt und verpflichtet gewesen, bei Bemessung des Unterhaltsbetrages von einer Unterhaltspflicht des verstorbenen früheren Ehemannes der Klägerin in Höhe von 70 DM monatlich auszugehen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1961 (BVerwGE 13, 71) liege eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG auch dann vor, wenn die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten seit oder nach dessen Tode eine Witwenrente aus der Sozialversicherung erhalte. Vor allem müsse dies für Fälle gelten, in denen der geschiedenen Ehefrau auf Grund von Versicherungsbeiträgen, die nicht sie selbst geleistet habe, im Zeitpunkt des Todes des unterhaltspflichtigen Beamten oder nach seinem Tode ein Ersatz für die Unterhaltsleistung erwachse, wie es im vorliegenden Fall durch die Zahlung einer Witwenrente aus der Angestelltenversicherung geschehen sei. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages würde eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Besserstellung darstellen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten verletzten daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.

11

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die Revision sinngemäß mit dem Antrag,

12

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. April 1962 zurückzuweisen.

13

Die Revision rügt die Verletzung des § 125 BBG.

14

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Parteien sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

15

Die Revision hat keinen Erfolg.

16

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu § 125 Abs. 2 BBG halten der rechtlichen Prüfung stand. Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG, der im vorliegenden Fall gemäß §§ 53, 29 und 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 entsprechend anzuwenden ist, ist der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte; nach Satz 2 kann eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat eine solche Änderung hier zu Recht bejaht.

17

Das Berufungsgericht hat zunächst aus § 35 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 BBG zutreffend gefolgert, daß die Klägerin im Falle des Fortbestandes ihrer Ehe als Hinterbliebene eines früheren Berufssoldaten Witwengeld erhalten hätte, weil ihr Mann am 1. April 1951 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sei. Es hat alsdann in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 278 und 280) als maßgebliche Grundlage für die Ermittlung der erbrachten Unterhaltsleistung die auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils oder eines Unterhaltsvergleichs gezahlten Beträge angesehen. Die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, bei Erhebung einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch abzustellen, hat es erkannt; es hat insoweit die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Feststellung getroffen, daß eine Abänderungsklage nicht erhoben sei.

18

Das Berufungsgericht hat weiter die bindenden Feststellungen getroffen, daß die Unterhaltsleistung des früheren Ehemannes der Klägerin auf Grund eines stillschweigend abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs 70 DM betragen habe und daß seine Einkommensverhältnisse sich vom 1. Januar 1959, dem Zeitpunkt der Zahlung des erhöhten Unterhaltsbetrages von 70 DM an, bis zu seinem Tode nicht verändert hätten. Revisionsrügen sind hinsichtlich der genannten Feststellungen nicht erhoben, Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze nicht erkennbar. Auf diesen Feststellungen fußend hat das Berufungsgericht eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Folge haben könnte, für diesen Zeitraum rechtsfehlerfrei verneint.

19

In Befolgung des im Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6) aufgestellten Grundsatzes, daß auch mit Sicherheit bei Fortleben des Beamten eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange die mögliche Erhöhung der Bezüge des früheren Ehemannes der Klägerin auf Grund des Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 8. Juni 1960 (BGBl. I S. 324); Berliner Übernahmegesetz vom 24. Juni 1960 (GVBl. S. 541) erörtert und die tatsächliche, für das Revisionsgericht verbindliche Feststellung getroffen, daß durch das genannte Gesetz eine Erhöhung der Versorgungsbezüge des Ehemannes um 30 DM eingetreten wäre. Hieraus hat es rechtsfehlerfrei gefolgert, daß dieser Betrag die Unterhaltsleistung des früheren Ehemannes der Klägerin von bisher 70 DM keinesfalls derart gesteigert haben würde, daß sie die Rente der Klägerin von 108,90 DM überstiegen hätte.

20

Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 14. September 1961 (BVerwGE 13, 71) entschieden, daß der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Zahlung der nicht auf eigenen Beitragsleistungen der Klägerin beruhenden Witwenrente von 108,90 DM gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG als später eingetretene Veränderung der Verhältnisse anzusehen und einen Unterhaltsbeitrag im Hinblick darauf zu versagen, daß diese Rente die frühere Unterhaltsleistung von 70 DM übersteigt.

21

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe versäumt, die voraussichtlichen Einkommensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin zu prüfen, verkennt, daß das Berufungsgericht das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - und den hier allein interessierenden Leitsatz 3 ausdrücklich erörtert und in diesem Zusammenhang die mit Sicherheit anzunehmende Erhöhung der Versorgungsbezüge des früheren Ehemannes nach dessen Tode mit ungefähr 30 DM angesetzt hat.

22

Der Hinweis der Revision, daß der Ehemann der Klägerin "auf Grund seiner Dienststellung" ein Einkommen von 700 bis 800 DM gehabt habe und daß sich somit ein Unterhaltsanspruch von mindestens 250 DM ergeben haben würde, beruht wohl auf irriger Zugrundelegung der Dienstbezüge statt des maßgeblichen vom Berufungsgericht mit 533,30 DM errechneten Ruhegehaltes. Die Revision verkennt ferner, daß es, wenn wie hier ein Unterhaltsvergleich abgeschlossen worden war, auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nur ausnahmsweise im Falle eines nur provisorischen Unterhaltsvergleichs ankommt, der bereits vor dem Tode des Beamten seine weitere Wirksamkeit infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlören hatte und dem gegenüber der Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen schon vor dem Tode des Beamten geltend gemacht war (Leitsatz 2 des Urteils vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 -). Diese Sachlage ist aber nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht gegeben.

23

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 840 DM festgesetzt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer