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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1965, Az.: BVerwG II C 100.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 100.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.10.1963 - AZ: VGH I 686/62

Fundstelle

  • ZBR 1966, 195

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1901 geborene Klägerin ist die schuldlos geschiedene Ehefrau des am 20. März 1961 gestorbenen ehemaligen Heeresstudiendirektors und späteren Studienrats im bad.-württ. Staatsdienst .... Dieser zahlte ihr nach der Ehescheidung auf Grund eines vor dem Landgericht Ravensburg geschlossenen Vergleichs vom 14. Dezember 1950 ab 1. August 1951 bis zu seinem Tode eine monatliche Unterhaltsrente von 110 DM. In dem Vergleich verpflichtete sich überdies der Bruder des geschiedenen Ehemannes zu dessen Entlastung, der Klägerin monatlich 30 DM zu zahlen. Tatsächlich zahlte der Bruder zuletzt 40 DM im Monat. Der geschiedene Ehemann verheiratete sich nach der Scheidung wieder. Er erhielt zuletzt 1 194,81 DM Ruhegehalt. Seine Witwe, die Anlaß zur Scheidung gewesen war, erhält monatlich 716,89 DM Witwengeld.

2

Im April 1961 beantragte die Klägerin für die Zeit nach dem Tode ihres früheren Ehemannes einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 310 DM. Sie machte geltend: Dem Vergleich habe das damalige Einkommen ihres Ehemannes aus einer Tätigkeit als Angestellter in Höhe von monatlich netto 625,35 DM zugrunde gelegen; überdies sei berücksichtigt worden, daß er für den Fall seiner Entlassung als Angestellter Rücklagen machen müsse. Schließlich habe sie dem Vergleich nur deshalb zugestimmt, weil sie nicht durch weitergehende Forderungen die Gesundheit ihres geschiedenen Ehemannes habe gefährden wollen. In der Folgezeit sei dieser aber wieder in das Beamtenverhältnis übernommen worden und damit der Notwendigkeit zur Bildung von Rücklagen enthoben gewesen. Ihren Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsrente habe sie jedoch wegen der Krankheit ihres früheren Ehemannes bis zu dessen Genesung zurückstellen wollen. Sie sei wegen einer Venenentzündung in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt. Sie wohne bei ihrer 75jährigen Schwester, der sie 20 DM monatlich an Miete zahle und im Haushalt helfe. Auch helfe sie verschiedentlich bei Verwandten gegen freie Station aus. Im übrigen habe sie kein eigenes Einkommen. Von ihren vier Kindern erhalte sie keine Unterstützung.

3

Das Finanzministerium Baden-Württemberg erklärte sich mit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags an die Klägerin in Höhe von 10 v.H. des Ruhegehalts des verstorbenen Ehemannes ab 1. Juli 1961 einverstanden. Demgemäß setzte das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern durch Bescheid vom 27. Juli 1961 den Unterhaltsbeitrag auf 119,49 DM fest. Den Widerspruch der Klägerin wies das Finanzministerium durch Bescheid vom 20. Oktober 1961 zurück.

4

Die Klägerin hat mittels Klage im Verwaltungsstreitverfahren beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern vom 27. Juli 1961 und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1961 insoweit aufzuheben, als darin für die Monate April bis Juni 1961 die Gewährung jedweden Unterhaltsbeitrages und ab 1. Juli 1961 die eines höheren Unterhaltsbeitrages als 119,49 DM abgelehnt worden ist, sowie die Behörde zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 300 DM mit Wirkung ab 1. April 1961 zu verpflichten.

5

Sie hat ihr bisheriges Vorbringen dahin ergänzt, daß ihre Vermögenslage sich nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes weiter verschlechtert habe.

6

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat durch Urteil vom 26. September 1962 die Bescheide vom 27. Juli 1961 und vom 20. Oktober 1961 insoweit aufgehoben, als darin für die Monate April bis Juni 1961 die Gewährung jedweden Unterhaltsbeitrages und ab 1. Juli 1961 die eines höheren Unterhaltsbeitrages als 119,49 DM abgelehnt worden ist, und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 1961 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 230,78 DM zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, auf diesen Betrag bestehe ein Anspruch, weil er zum letzten Ruhegehalt des geschiedenen Ehemannes der Klägerin im gleichen Verhältnis stehe wie der vereinbarte Betrag von insgesamt 140 DM zu den im Zeitpunkt der Vereinbarung an den Ehemann als Angestellten gezahlten Bezüge, und weil bei einem Unterhaltsvergleich - anders als bei einem den Unterhalt festsetzenden Urteil - die Erhöhung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu erfolgen habe. Im übrigen, d.h. soweit die Klägerin sich erstmals mit der Klage auf eine nach dem Tode ihres Ehemannes eingetretene Änderung der Verhältnisse berufen hat, hat das Verwartungsgericht die Klage abgewiesen, und zwar - mangels Vorverfahrens - als unzulässig.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 16. Oktober 1963 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfange abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Dem geschiedenen Ehemann der Klägerin hätten Versorgungsansprüche als nicht rechtsgleich wiederverwendetem ehemaligem Heeresstudiendirektor gemäß § 29 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - auf Grund des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - und als Studienrat des Landes Baden-Württemberg auf Grund des bad.-württ. Landesrechts zugestanden; das sei bis zum 31. August 1962 das Beamtengesetz für Württemberg-Hohenzollern vom 8. April 1949 (RegBl. S. 169) - BGWüHohz - und anschließend das Landesbeamtengesetz für Baden-Württemberg vom 1. August 1962 (GBl. S. 89) - LBG - gewesen. Diese Vorschriften seien auch für den Klageanspruch maßgebend.

9

Nach Art. 86 BGWüHohz habe die zuständige Behörde der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten einen Unterhaltsbeitrag widerruflich bewilligen können. Das Landesbeamtengesetz vom 1. August 1962 enthalte in § 143 Abs. 2 eine dem § 125 Abs. 2 BBG gleichlautende Vorschrift. Hierdurch sei die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nicht - wie durch Art. 86 BGWüHohz - in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt, sondern der Klägerin ein Rechtsanspruch und somit eine gegenüber Art. 86 BGWüHohz bessere Rechtsstellung eingeräumt. Die Untersuchung könne sich daher auf § 125 Abs. 2 BBG beschränken.

10

Nach Satz 1 dieser Vorschrift könne die Klägerin einen Unterhaltsbeitrag nur in der Höhe beanspruchen, in der ihr geschiedener Ehemann ihr tatsächlich auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Dezember 1950 Unterhalt gewährt habe. Der Dienstherr trete nur in diejenige Unterhaltsverpflichtung ein, die zur Zeit des Todes des Beamten bestanden habe; eine Änderung der Verhältnisse zwischen dem Abschluß einer rechtswirksamen und nicht nur provisorischen Unterhaltsvereinbarung und dem Tod des Beamten sei hiernach jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die Unterhaltsberechtigte sie kannte oder kennen mußte und keine Abänderung verlangt habe.

11

Habe die Klägerin mehr als zehn Jahre lang von der Geltendmachung ihres vermeintlich höheren Unterhaltsanspruchs lediglich mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand ihres früheren Ehemannes abgesehen, dann würde sie dies auch in Zukunft getan haben und auch jetzt noch tun. Es könne daher angenommen werden, daß sie jetzt keine höhere Unterhaltsrente von ihrem Ehemann erhalten würde, wenn dieser noch am Leben wäre. Die Klägerin könne nicht aus Anlaß des Todes ihres geschiedenen Ehemannes eine höhere Rente erhalten; denn nach dem Sinn des § 125 Abs. 2 BBG solle der geschiedenen Ehefrau nur das erstattet werden, was sie durch den Tod ihres geschiedenen Ehemannes verloren habe. Daß die schuldlos geschiedene Klägerin, die dem Verstorbenen vier Kinder geschenkt habe, sich mit einem Unterhaltsbeitrag von 120 DM begnügen müsse, während die für die Scheidung der Ehe mitverantwortliche Witwe ein Witwengeld von etwa 700 DM erhalte, stelle eine allein in der Scheidung begründete Unbilligkeit dar. Es sei nicht Aufgabe des Dienstherrn, diese Unbilligkeit auszugleichen.

12

Auch auf § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG könne die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift sei nur eine nach dem Tode des Beamten liegende Änderung. Im vorliegenden Rechtsstreit stehe aber nur die behauptete Änderung der Verhältnisse zwischen dem Abschluß des Vergleichs und dem Tod des geschiedenen Ehemannes zur Untersuchung. Über den etwaigen Anspruch auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wegen einer nach dem Tode eingetretenen Änderung, wie sie erstmals in der Klageschrift behauptet worden sei, habe der Beklagte bisher noch nicht entschieden.

13

Für die Monate April bis Juni 1961 stehe der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag nicht zu. Sowohl nach § 131 Satz 1 BBG als auch nach der damals, noch in Kraft befindlichen Vorschrift des Art. 89 BGWüHohz beginne die Zahlung des Unterhaltsbeitrages nicht vor Ablauf der Zeit, für die Sterbegeld gezahlt wurde. Der Beklagte habe aus Anlaß des Todes des geschiedenen Ehemannes Sterbegeld gewährt. Die Klägerin müsse sich wegen ihres Unterhaltsanspruchs für diese Zeit an die Erben halten.

14

Mit einem Unterhaltsbeitrag von monatlich 119,40 DM habe der Beklagte seine Verpflichtung aus § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG erfüllt, da die Klägerin von ihrem verstorbenen Ehemann monatlich nur 110 DM erhalten habe. Die Verpflichtung ihres Schwagers sei nach dem Inhalt des Vergleichs durch den Tod des geschiedenen Ehemannes nicht berührt worden.

15

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision und dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 1962 zurückzuweisen,

16

hilfsweise,

17

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

18

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

19

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

20

II.

Die Revision ist unbegründet.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 125 BBG verdrängt eine zwischen dem Beamten und der von ihm geschiedenen früheren Ehefrau getroffene Unterhaltsvereinbarung die gesetzliche Unterhaltsregelung (u.a. vgl. BVerwGE 12, 278 [279/280] und Urteile vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [DVBl. 1963 S. 553] und vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [ZBR 1962 S. 292]), und zwar nach der Rechtsprechung des - ebenfalls mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten - VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn der kraft Gesetzes geschuldete Unterhalt nicht höher, sondern niedriger als der vereinbarte ist (Urteil vom 6. Mai 1964 - BVerwG VI C 156,61 - [DÖD 1965 S. 96]). Mit dieser Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, steht auch die weitere Darlegung im angefochtenen Urteil im Einklang, daß eine zwischen der Unterhaltsvereinbarung und dem Tod des Beamten eingetretene Änderung der Verhältnisse in aller Regel unbeachtlich sei, wenn nicht die geschiedene Ehefrau bis zum Tode des Beamten ihren Änderungsanspruch geltend gemacht hat. Das Vorbringen, mit dem die Revision um Überprüfung dieser Grundsätze bittet, gibt dem Senat keinen Anlaß, die bisherige Rechtsprechung zu ändern.

22

Fehl geht zunächst der Hinweis der Revision auf die Regelung del § 70 Abs. 2 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (KRABl. 77) - EheG -. Die Revision meint, weil der Erbe des Verpflichteten nach dieser Vorschrift ohne die Beschränkung des § 59 EheG hafte und es daher möglich sei, im Wege der Abänderungsklage auch für die Vergangenheit gegen den Erben einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen, der höher ist als der mit dem Verstorbenen vereinbarte, könne auch im Verhältnis zwischen der unterhaltsberechtigten früheren Ehefrau und dem Dienstherrn des verstorbenen Beamten nicht der vereinbarte Unterhalt maßgebend sein, wenn dieser niedriger sei als der gemäß § 70 EheG gesetzlich geschuldete. Dabei verkennt die Revision, daß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG gegenüber der zivilrechtlichen Regelung des Ehegesetzes eine beamtenrechtliche Sonderregelung enthält, die nicht, wie jene Vorschrift, auf der Gesamtrechtsnachfolge des Erbe beruht.

23

Bei dem - an sich zutreffenden - Hinweis, daß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG auf den geschuldeten, nicht - wie z.B. § 1265 der Reichsversicherungsordnung - auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt abstelle, verkennt die Revision, daß auch der auf Grund eines Vertrages gewährte Unterhalt ein solcher ist, den der Verstorbene im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG "zu leisten hatte".

24

Die Revision hat weiterhin geltend gemacht, das Berufungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise nicht geprüft, ob hier einer der Tatbestände vorliegt, der es - auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - rechtfertige, ausnahmsweise eine zwischen der Unterhaltsvereinbarung und dem Tode des Beamten liegende Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen. Auch dieses Vorbringen der Revision greift nicht durch; solche Ausnahmen liegen hier nicht vor.

25

Es ist zwar richtig, daß der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem vorerwähnten Urteil vom 26. November 1962 ausgeführt hat, die Rechtslage sei möglicherweise anders zu beurteilen, wenn die frühere Ehefrau des Beamten von der Veränderung, die nach der Unterhaltsvereinbarung in den Verhältnissen des Beamten eingetreten ist, schuldlos bis zu dessen Tode keine Kenntnis erlangt hatte. Ein solcher Sachverhalt liegt indessen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin von der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Erhöhung des zu gewährenden Unterhalts mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand ihres früheren Ehemannes "abgesehen" hat. Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts bringt zugleich dessen Überzeugung zum Ausdruck, daß die Klägerin den Anspruch auf Erhöhung des Unterhaltsbetrages und auch die tatsächlichen Grundlagen dieses Anspruchs schon vor dem Tode ihres früheren Ehemannes gekannt hat; denn "ab sehen" - d.h. bewußt Abstand nehmen - von der Geltendmachung eines Anspruchs kann nur derjenige, der weiß, daß er einen Anspruch hat und diesen geltend machen kann. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gebunden. Zwar will die Revision gegen diese Feststellung anscheinend vorbringen, sie beruhe auf mangelhafter Aufklärung des Sachverhalts; denn die Revision hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, das Berufungsgericht habe versäumt, aus den vorliegenden Akten des Beklagten zu ermitteln, wann der geschiedene Ehemann der Klägerin Beamter wurde. Dieses Vorbringen kann jedoch schon deswegen nicht durchgreifen, weil die Revision - entgegen den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO - nicht substantiiert dargetan hat, daß und aus welchen Gründen das Berufungsgericht auf Grund der Feststellung des Zeitpunktes der Übernahme des früheren Ehemannes der Klägerin in das Beamtenverhältnis zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Alles weitere Vorbringen der Revision gegen die in Rede stehende tatsächliche Feststellung enthält lediglich Gegenbehauptungen und Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; ein solches Vorbringen ist im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unzulässig und infolgedessen unbeachtlich. Das Revisionsgericht muß somit bei seiner Entscheidung von der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts ausgehen, daß die Klägerin mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand ihres früheren Ehemannes von der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages (bewußt) "abgesehen" hat.

26

Soweit die Revision der Feststellung, daß die Klägerin bis zum Tode ihres geschiedenen Ehemannes keinen erhöhten Unterhalt begehrt habe, mit dem Vorbringen entgegentritt, zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann oder dessen Prozeßbevollmächtigten habe kurz vor dem Tode des ersteren wegen der Unterhaltszahlung ein Briefwechsel stattgefunden, ist ihr Vorbringen nicht schlüssig. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Revision bezog sich dieser Briefwechsel nicht auf eine Erhöhung des vereinbarten Unterhaltsbetrages, sondern allein auf die Belassung des vereinbarten Betrages, nachdem der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte schreiben lassen, daß er wegen seiner Krankheit auch diesen Betrag nicht mehr zahlen könne.

27

Soweit die Revision ferner geltend macht, das Berufungsgericht hätte die getroffene Vereinbarung der Regelung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG als bloßes "Provisorium" subsumieren müssen, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Den schon angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.6.0 - und vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - ist zu entnehmen, daß als bloßes "Provisorium" eine Vereinbarung allein dann zu verstehen ist, wenn sie bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht wie andere Unterhaltsvereinbarungen der Möglichkeit nur der Abänderung unterliegt, sondern ohne weiteres ihre Wirksamkeit verlieren soll. Gegen das Revisionsvorbringen, daß das Berufungsgericht an die Möglichkeit eines solchen "Provisoriums" überhaupt nicht gedacht habe, spricht überzeugend der Umstand, daß es die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wörtlich wiedergegeben und sich ihr angeschlossen hat. Demgemäß liegt dem angefochtenen Urteil die - auf tatsächlichem Gebiet liegende - Überzeugung des Berufungsgerichts zugrunde, daß die Unterhaltsvereinbarung vom 14. Dezember 1950 kein solches "Provisorium" darstelle. Von dieser Feststellung des Berufungsgerichts hat das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bei seiner Entscheidung darüber, ob das einschlägige Recht auf den festgestellten Sachverhalt fehlerfrei angewendet worden ist, wiederum auszugehen. Denn die Revision hat nicht - jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise - gerügt, daß diese Feststellung auf einem Aufklärungsmangel beruhe. Sie hat zwar in diesem Zusammenhang geltend gemacht, das Berufungsgericht habe versäumt, die den Unterhaltsstreit betreffenden Akten des Amtsgerichts Ravensburg (C 553 und 554.50) beizuziehen, aber nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - wie dies § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO fordert - substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht die Beiziehung der genannten Akten hätte aufdrängen müssen. Durch den Hinweis, daß die Unterhaltsvereinbarung vom 14. Dezember 1950 auf der besonderen wirtschaftlichen Lage des damals im Angestelltenverhältnis wenig verdienenden geschiedenen Ehemannes der Klägerin beruhte, ist diesem Erfordernis nicht genügt. Denn das Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin bei Abschluß der Unterhaltsvereinbarung als Angestellter nur netto 625,35 DM monatlich verdiente. Sollte die Revision etwa rügen wollen, daß das Berufungsgericht gleichwohl zu der Überzeugung gelangt ist, die Unterhaltsvereinbarung sei kein "Provisorium" gewesen, so würde sie sich damit lediglich gegen die Beweiswürdigung wenden. Diese weist jedoch keine revisiblen Mängel auf. Sie ist insbesondere frei von Verstößen gegen die Denkgesetze; denn der Schluß, daß die Unterhaltsvereinbarung vom 14. Dezember 1950 bis zu ihrer Abänderung Bestand haben sollte, ist nicht aus denkgesetzlichen Gründen deshalb unmöglich, weil der geschiedene Ehemann der Klägerin als Angestellter seinerzeit erheblich weniger als nach seiner Wiederverwendung im Beamtenverhältnis verdiente.

28

Das Vorbringen der Revision mit dem Ergebnis, der Unterhaltsvergleich sei von Anfang an rechtsunwirksam gewesen, erscheint abwegig. Die Verpflichtung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin, dem gemeinschaftlichen ehelichen Sohn 50 DM Unterhalt monatlich "zu Händen seiner Mutter" zu zahlen, enthält bei ungekünstelter Auslegung keinen Verzicht auf Unterhalt zum Nachteil des Sohnes, sondern bedeutet die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die personensorgeberechtigte Klägerin zugunsten des Sohnes. Es ist rechtlich auch nicht zweifelhaft, daß die Geltendmachung des einem ehelichen Kinde zustehenden Unterhaltsanspruches dem Personensorgerecht zuzuordnen ist und daß dieser Anspruch von dem sorgeberechtigten Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt, Anm. 1 zu § 1671 BGB unter Hinweis auf § 1629 Abs. 2 BGB); daraus folgt das Recht der Klägerin zum Abschluß der in Rede stehenden Unterhaltsvereinbarung zugunsten des Sohnes. Schließlich ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, daß Vereinbarungen, die über den Streitgegenstand hinausgehen, Gegenstand eines Prozeßvergleichs sein können, wenn sie einen integrierenden Bestandteil des Vergleichs darstellen, d.h. unmittelbar dem Zweck dienen, den eigentlichen Streit zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - V ZR 29.60 - [MDR 1961 S. 842]). Daraus folgt für den hier zu entscheidenden Streitfall, daß die Unterhaltsvereinbarung insgesamt wirksam ist, falls die Abrede zugunsten des Sohnes ihr integrierender Bestandteil in dem eben dargelegten Sinne sein sollte. Sollte dies dagegen nicht der Fall sein, so würde die etwaige Unwirksamkeit der Unterhaltsabrede zugunsten des Sohnes jedenfalls nicht - gemäß § 139 BGB - auch die Unwirksamkeit der von der Klägerin für ihre Person getroffenen Unterhaltsvereinbarung zur Folge haben können.

29

Fehl geht ferner der Hinweis der Revision auf den Zweck des § 125 Abs. 2 BBG, den sie darin erblickt, daß die Härten der Scheidung für die geschiedene Ehefrau zum Ausgleich für die Bereitschaft zur Scheidung (und die dadurch im Interesse des Staates eintretende Befreiung des Beamten von "unfruchtbaren Ehestreitigkeiten") gemildert werden sollen. Selbst wenn der Gesetzgeber von einer solchen Erwägung geleitet gewesen sein sollte, so hat er doch jedenfalls im Gesetz einem solchen Ausgleich eindeutig Grenzen gesetzt, indem er der geschiedenen Ehefrau einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe des Witwengeldes und nur in Höhe der im Zeitpunkt des Todes bestehenden Unterhaltspflicht zuerkannt hat, wobei er, wie bereits dargelegt, nicht allein auf die gesetzliche Unterhaltspflicht abgestellt hat, so daß gegebenenfalls die aus etwaigen Untorhaltsvereinbarungen sich ergebende Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist. Die Frage, ob und wie viele Kinder die geschiedene Ehefrau geboren hat, ist bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 BBG ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß die zweite Ehefrau des geschiedenen Beamten Schuld an der Zerrüttung der geschiedenen Ehe trifft. Solche Umstände können nur bei Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 2 BBG Bedeutung gewinnen. Diese Vorschrift kommt aber - auch das verkennt die Revision - nicht bereits bei der Bemessung des gemäß § 125 Abs. 2 BBG zu gewährenden Unterhaltsbeitrags zur Anwendung, sondern erst danach, und zwar allein in den Fällen, in denen der nach § 125 Abs. 2 BBG bemessene Unterhaltsbeitrag mit Ansprüchen auf Witwen- oder Waisengeld zusammentrifft und sich ein das zugrunde zu legende Ruhegehalt übersteigender Gesamtbetrag ergibt (§ 128 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 2 BBG).

30

Keinen Erfolg haben kann die Revision endlich mit ihrem Hinweis auf Art. 6 des Grundgesetzes - GG -. Wäre die Regelung des § 125 Abs. 2 BBG wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 und 4 GG nichtig, so könnte die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbeitrag haben, weil es dann an einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages fehlen würde. Anscheinend deshalb will die Revision auch nur geltend machen, die Regelung des § 125 Abs. 2 BBG biete in der ihr hier gegebenen Auslegung - gemessen an Art. 6 Abs. 1 und 4 GG - in Fällen der vorliegenden Art keine ausreichende und angemessene Versorgung, nämlich in Fällen, in denen die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten kinderreiche Mutter ist und die zweite Ehefrau die erste Ehe zerrüttet hat.

31

Dabei verkennt die Revision, soweit sie sich auf den Schutz der Familie beruft (Art. 6 Abs. 1 GG), daß die beanstandete geringe Höhe des der Klägerin zu gewährenden Unterhaltsbeitrages auf einem nur ihr selbst zuzuschreibenden Versäumnis beruht, nämlich darauf, daß sie es - sei es auch aus anerkennenswerten Gründen - unterlassen hat, ihren Abänderungsanspruch schon vor dem Tode des geschiedenen Ehemannes geltend zu machen. Weiterhin verkennt die Revision, daß der Ausschluß der Klägerin von der ausreichenden regulären beamtenrechtlichen Versorgung nicht in § 125 Abs. 2 BBG, sondern im Familienrecht, insonderheit im hier nicht zu erörternden Ehescheidungsrecht, begründet ist. In dem Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 GG liegt in Wahrheit der Vorwurf, es sei wegen Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrig, daß die Ehe der Klägerin überhaupt geschieden werden konnte mit der Folge, daß die Klägerin die Anwartschaft auf die reguläre beamtenrechtliche Witwenversorgung verlor und daß ihr geschiedener Ehemann die an der Zerrüttung ihrer Ehe schuldige Frau heiraten konnte mit der weiteren Folge, daß nun diese Frau die Anwartschaft auf die reguläre beamtenrechtliche Versorgung erwarb. Dieser Hinweis kann für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 125 Abs. 2 BBG keine Bedeutung haben. -

32

Soweit sich die Revision auf den Mutterschutz beruft (Art. 6 Abs. 4 GG), verkennt sie, daß es sich hier nicht um einen gerade in der Mutterschaft begründeten Notfall handelt und daß Art. 6 Abs. 4 GG nicht die ganze Lebensdauer einer Frau, die einmal Mutter geworden ist, erfaßt (ebenso v. Mangoldt-Klein, Grundgesetz, 2. Aufl., Anm. V 2 zu Art. 6).

33

Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Feststellung, daß der Beklagte nach dem Tode des Beamten für drei Monate Sterbegeld gezahlt hat, ferner entschieden, daß der Klägerin gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1961 ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbetrages nicht zusteht. Rechtsfehlerfrei hat auch das Berufungsgericht mangels Vorverfahrens von einer Entscheidung in der Sache selbst insoweit abgesehen, als sich die Klägerin erstmals im Verwaltungsstreitverfahren auf eine nach dem Tode ihres verstorbenen Ehemannes eingetretene Änderung der Verhältnisse beruft. Es wird Sache des Beklagten sein, insoweit über das Begehren der Klägerin eine zusätzliche Entscheidung zu treffen.

34

Nach alledem hat das Berufungsgericht das Klagebegehren zutreffend in bezug auf § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG für unbegründet erachtet. Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht dargelegt hat, daß die Klägerin sich auch auf die inhaltsgleiche Regelung des Landesbeamtengesetzes für Baden-Württemberg vom 1. August 1962 und - für die Zeit bis zum 31. August 1961 - auf die Regelung des Beamtengesetzes für Württemberg-Hohenzollern vom 8. April 1949 nicht mit Erfolg berufen kann.

35

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 330 DM festgesetzt.