Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1968, Az.: BVerwG VI C 63.65
Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs einer 2. Ehefrau bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages für die 1. geschiedene Ehefrau eines verschollenen Beamten; Rentenrechtliche Ansprüche einer schuldlos geschiedenen Ehefrau nach dem Verschwinden des Ehemannes; Unterhaltsanspruch einer Beamtenwitwe nach dem Wegfall der übrigen Unterhaltsberechtigten; Wegfall der Unterhaltsansprüche der Kinder aus der früheren Ehe als "Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 125 Abs. 2 S. Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 63.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.01.1965 - AZ: I A 778/62
Rechtsgrundlagen
- § 40 BVG
- § 125 Abs. 2 S. 2 BBG
- § 48 BBesG 1957
- § 181b BBG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1b G 131
- § 41 G 131 1951
- § 29 G 131
- § 133 Abs. 2 BBG
- § 59 EheG 1946
- § 67 EheG 1938
- § 58 EheG 1946
- § 42 BVG
Fundstellen
- DöD 1968, 194
- RiA 1968, 216
- ZBR 1969, 56
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 1965 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Mai 1962 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin war seit März 1929 mit H. S. (St.) verheiratet; aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Im Januar 1942 wurde die Ehe aus Alleinschuld des Mannes geschieden. Durch gerichtliche Entscheidung wurde St. verpflichtet, an die Klägerin 90 RM und für seine vier Kinder je 50 RM monatlichen Unterhalt zu zahlen. Er war damals Landwirtschaftsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Schlesien und hatte ein Besoldungsdienstalter vom 8. Juni 1935 in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Besoldungsordnung des Reichsnährstandes. Nach der Ehescheidung schloß St. eine neue Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Gegen Ende des Krieges wurde er Soldat und geriet in russische Kriegsgefangenschaft. Sein letztes Lebenszeichen stammt aus November 1945; seitdem ist er verschollen.
Nach der Flucht aus Schlesien gelangte die Klägerin mit ihren Kindern nach Oldenburg und erhielt von der vorläufigen Landwirtschaftskammer Weser-Ems ab 1. Mai 1950 einen Unterhaltsbeitrag von 90 DM monatlich. Nach ihrer Übersiedlung nach Aachen übernahm das beklagte Land ihre und ihrer Kinder Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Die Klägerin erhielt einen Unterhaltsbeitrag von zunächst 90 DM, der in Anpassung an die Besoldungsentwicklung wiederholt erhöht wurde, nämlich ab 1. Januar 1956 auf 129,60 DM, ab 1. April 1957 auf 148,50 DM, ab 1. September 1960 auf 158,90 DM und ab 1. Januar 1961 auf 172,42 DM monatlich.
Anträge der Klägerin vom 10. Januar, 21. Februar, 9. März und 5. August 1960 auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums des beklagten Landes (ZBVIM) mit Bescheiden vom 12. Februar, 5. März, 23. März und 24. August 1960 ab, z. T. ohne Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Innenminister durch Bescheid vom 8. November 1960 zurückwies. Daraufhin hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht: Es sei eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG eingetreten, und zwar dadurch, daß die Unterhaltspflicht für ihre Kinder weggefallen sei und die zweite Ehefrau nach dem Zusammenbruch die polnische Staatsangehörigkeit angenommen und sich in Polen wiederverheiratet habe, folglich keinen Unterhalt mehr verlangen könne. Ihr eigener Unterhaltsanspruch betrage daher ein Drittel des Gehaltes ihres früheren Ehemannes; auf das Ruhegehalt dürfe nicht verwiesen werden. Sie hat beantragt,
das beklagte Land zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu insbesondere ausgeführt, es seien berücksichtigungsfähige Änderungen im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG dadurch eingetreten, daß die zweite Ehefrau sowie die Kinder des verstorbenen Beamten aus seiner ersten Ehe aus der Unterhaltsverpflichtung, des Beamten und damit des an seine Stelle getretenen Dienstherrn ausgeschieden seien.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die ZBVIM am 2./9. Juli 1964 die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. September 1957 neu festgesetzt. Es hat die ruhegehaltfähige Dienstzeit des verschollenen Beamten bis zum 30. November 1945 berechnet und den Ruhegehaltsatz auf 47 v.H. der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 Stufe 6 der Besoldungsordnung deß Reichsnährstandes festgesetzt. Den Unterhaltsbeitrag der Klägerin von 90 DM hat die ZBVIM gemäß § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) um die gesetzlichen Zuschläge erhöht, zugleich aber um die Versorgungsrente gekürzt, die die Klägerin vom Versorgungsamt Aachen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von 70 DM ab 1. September 1957, in Höhe von 100 DM ab 1. Januar 1961 (richtig: 1. Juli 1960) und in Höhe von 120 DM ab 1. Januar 1964 erhalten hat; auf dieser Grundlage hat die ZBVIM Überzahlungen in Höhe von 7.167,79 DM errechnet. Nachdem der Klägerin ab 1. August 1964 eine Kriegsopferrente von monatlich 280 DM gezahlt wurde, hat die ZBVIM die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages mit Wirkung vom 1. August 1964 ganz eingestellt. Gegen die Neufestsetzung und die Zahlungseinstellung hat die Klägerin Widerspruch erhoben, über den der Innenminister erst während dieses Revisionsverfahrens - ablehnend - entschieden hat. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz übereinstimmend erklärt, daß in dem vorliegenden Rechtsstreit nur über den Unterhaltsbeitrag der Klägerin für die Zeit von der Antragstellung (Anfang 1960) bis zum 31. Juli 1964 zu entscheiden sei.
In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte erklärt, daß er für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages der Klägerin nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG für die Zeit ab 1. Oktober 1961 von einem Ruhegehalt des verschollenen Beamten ausgehen wolle, das in Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 30. November 1945 unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 181 b BBG berechnet werde. Hiervon (nicht von den aktiven Bezügen) könne die Klägerin aber nur einen (entgegen ihrer Auffassung) noch um die Kriegsopferrente zu kürzenden Unterhaltsbeitrag in Höhe von einem Viertel (statt des begehrten Drittels) erhalten; denn es müsse ein Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau berücksichtigt werden, da diese sich, das Weiterleben des Beamten unterstellt, nicht hätte wiederverheiraten können. Im übrigen hat der Beklagte vorsorglich eine Wiederverheiratung der zweiten Ehefrau bestritten.
Die Berufung ist zurückgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der frühere Ehemann der Klägerin habe zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gehört; er habe am 8. Mai 1945 als Landwirtschaftsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Dienststelle einer in der Anlage A zu § 2 G 131 aufgeführten Nichtgebietskörperschaft außerhalb des Bundesgebietes gestanden und sei aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen worden, seinen Dienst aufzugeben. Der Klägerin als seiner schuldlos geschiedenen Ehefrau habe nach § 41 G 131 (P. 1951) ein Unterhaltsbeitrag zugestanden, der sich seit der Neufassung des Gesetzes gemäß § 29 G 131 nach den Versorgungsvorschriften des Abschnitts V des Bundesbeamtengesetzes richte. Bei Verschollenheit erhielten gemäß § 133 Abs. 2 BBG die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden, Versorgungsbezüge vom Ersten des Monats ab, der dem Monat folge, für den die oberste Dienstbehörde festgestellt habe, daß das Ableben des verschollenen Beamten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Eine solche Feststellung habe der Beklagte hier nicht ausdrücklich getroffen. Es sei aber davon auszugehen, daß das Ableben des H. S. zum 30. November 1945 anzunehmen sei, da aus dieser Zeit das letzte Lebenszeichen stamme.
Nach § 125 Abs. 2 BBG sei zwischen dem Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeitrag nach Satz 1 und der bei späterer Änderung der Verhältnisse maßgebenden Ermessensregelung nach Satz 2 der Vorschrift zu unterscheiden. Nach Satz 1 sei der schuldlos geschiedenen Ehefrau des verstorbenen Beamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten gehabt habe. Bei der Ermittlung dieses Unterhaltsanspruchs sei hier aus näher dargelegten Gründen vom Ruhegehalt des St. als Berechnungsgrundlage auszugehen. Ab 1. Oktober 1961 habe sich der Ruhegehaltsatz nach § 181 b BBG von 47 v.H. auf 67 v.H. erhöht. Diese Änderung sei rechtsfehlerhaft noch nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus - und zwar auch schon für die Zeit vor dem 1. Oktober 1961 - mache die Klägerin zu Recht geltend, daß ihr für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages maßgebender Unterhaltsanspruch mit einem Drittel der Bezüge des St. anzusetzen sei, also nicht mehr wie bisher nur mit einem Viertel. Denn insoweit seien Änderungen eingetreten einmal (unstreitig) durch Wegfall der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern, zum anderen (vom Beklagten zu Unrecht geleugnet) dadurch, daß die zweite Ehefrau keine Ansprüche mehr stelle.
Ob bei der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung im Jahre 1942, die an sich für den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau im Rahmen des § 125 BBG verbindlich sei, bereits ein Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau Berücksichtigung gefunden habe, lasse sich - auch nach Erschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten - heute nicht mehr ermitteln. Auch die von der Klägerin behauptete Wiederverheiratung der zweiten Ehefrau lasse sich nicht sicher feststellen. Auf beides komme es aber auch nicht an. Die Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs der zweiten Ehefrau im Rahmen der Unterhaltsregelung des § 59 EheG (1946) entspreche jedenfalls dann nicht der Billigkeit, wenn diese - wie hier - einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann nicht (mehr) geltend mache.
Für die bei Anwendung des § 125 BBG gebotene Ermittlung des der Klägerin im Falle eines Weiterlebens des Mannes zustehenden Unterhaltsatzes sei demnach davon auszugehen, daß sie nach dem Wegfall der Unterhaltsansprüche der Kinder und der zweiten Ehefrau des Mannes als einzige Unterhaltsberechtigte übriggeblieben sei, der der Mann im Falle seines Weiterlebens Unterhalt zu gewähren gehabt hätte. Damit wäre eine Gefährdung seines eigenen Unterhalts entfallen, wie sie bis dahin gemäß § 67 EheG (1938) = § 59 EheG (1946) in Anbetracht der übrigen Unterhaltsverpflichtungen zu bejahen gewesen sei. Der geschiedene Ehemann hätte nunmehr der Klägerin gemäß § 58 EheG (1946) den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren gehabt. Da die Klägerin keine Einkünfte aus Vermögen und keine Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit habe, bestimme sich ihr Unterhaltsanspruch nach Wegfall der übrigen Unterhaltsberechtigten auf ein Drittel der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkünfte. Da der Beklagte der Klägerin nur ein Viertel der Einkünfte zugestehen wolle, gehe er bei seiner Ermessensausübung (§ 125 Abs. 2 Satz 2 EBG) von einer unrichtigen Grundlage aus, so daß seine Ermessensentscheidung insoweit fehlerhaft sei.
Die der Klägerin gewährte Kriegsopferrente (Versorgungsrente) sei für die hier streitige Zeit bis zum 31. Juli 1964 bei der Ermittlung ihres Unterhaltsbeitrages unberücksichtigt zu lassen. Es bestünden Bedenken, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Anrechenbarkeit einer Sozialrente entwickelten Grundsätze für die Frage der Anrechnung einer Versorgungsrente entsprechend heranzuziehen. Andererseits könne auch der Auffassung der Klägerin nicht beigepflichtet werden, daß die Versorgungsrente auf den Unterhaltsbeitrag überhaupt nicht anzurechnen sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß die Versorgungsrente grundsätzlich von der Unterhaltspflicht des Verstorbenen abhängig sei, wie auch der Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG in einer - wenn auch andersgearteten - Abhängigkeit von der Unterhaltspflicht des verstorbenen Beamten stehe. Jedoch unterliege die Anrechenbarkeit normalerweise einer Beschränkung der Höhe nach, weil die Versorgungsrente nach § 42 BVG keine "reine Unterhaltsleistung" sei, sondern in erster Linie einen Ausgleich für Schäden darstelle, die die Hinterbliebenen durch den infolge der kriegsbedingten Schädigung frühzeitig eingetretenen Tod des Unterhaltsverpflichteten erlitten hätten. Hinzu komme, daß eine volle Anrechnung der Versorgungsrente auf den Unterhaltsbeitrag die Kriegsopferfürsorge der geschiedenen Beamtenfrau praktisch entziehe und sie damit einer geschiedenen Beamtenfrau gleichsetze, der keine Kriegsopferfürsorge zustehe. Weiter sei zu bedenken, daß nach bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsgrundsätzen der Unterhalt der geschiedenen Frau aus den gemeinsamen Einkünften der geschiedenen Ehegatten berechnet werde, wovon dann die eigenen Einkünfte der geschiedenen Frau abzusetzen seien. Nach alledem seien die Zahlungen des Versorgungsamtes als eigene Einkünfte der Klägerin zu behandeln, die dem nach den oben erörterten Grundsätzen zu ermittelnden Ruhegehalt des geschiedenen Mannes hinzuzusetzen seien. Werde der Klägerin aus diesen gemeinsamen Einkünften der geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsatz von einem Drittel zugebilligt, dann erhalte sie bei vollem Abzug der Versorgungsrente immer noch mehr, als wenn diese Rente von dem Unterhaltsbeitrag gekürzt werde, der allein aus dem Ruhegehalt des geschiedenen Hannes berechnet worden sei.
Auf diese unterschiedlichen Anrechnungemöglichkeiten komme es für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht an, weil hier besondere Umstände vorlägen, die der Anrechnung der Versorgungsrente, jedenfalls innerhalb der hier streitigen Zeit bis 31. Juli 1964, schlechthin entgegenstünden. Bis zu der Neufestsetzung vom 2./9. Juli 1964 hätten nämlich der Regierungspräsident in Aachen und später die ZBVIM den Unterhaltsbeitrag der Klägerin nicht um die Versorgungsrente gekürzt, obwohl diesen Stellen die Rentenzahlungen bekannt gewesen seien. Damit habe der Beklagte eine Ermessensentscheidung zugunsten der Klägerin getroffen, die er nachträglich nicht wieder rückgängig machen könne. Wenn auch die Neufestsetzung vom 2./9. Juli 1964 nicht Gegenstand dieser Entscheidung sei, da das Widerspruchsverfahren noch schwebe, so habe doch die ZBVIM die Zuviel Zahlungen, die nach ihrer Meinung durch die Nichtanrechnung der Versorgungsrente entstanden seien, in Ausgabe belassen, weil einer Rückforderung dieser Beträge der "Vertrauensschutz" entgegengestanden hätte. Nach denselben Grundsätzen des Vertrauensschutzes sei der Beklagte hier nicht befugt, für die Zeit vor dem 31. Juli 1964 nachträglich die Rentenzahlungen des Versorgungsamtes an dem Unterhaltsbeitrag der Klägerin zu kürzen, die er bis dahin nicht in Anrechnung gebracht habe; sonst würde er rückwirkend das Vertrauen der Klägerin in die Nichtanrechnung der Rente verletzen.
Nach alledem sei der Beklagte in mehrfacher Hinsicht von einer unrichtigen Bemessensgrundlage ausgegangen. Er habe infolgedessen das ihm nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausüben können.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Er hat das Berufungsurteil mit eingehenden Rechtsausführungen angegriffen.
Die Klägerin hat das Berufungsurteil verteidigt, ebenfalls mit eingehenden Rechtsausführungen.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Seine schriftsätzlich vertretene Auffassung, der "Wegfall" von Unterhaltsansprüchen der zweiten Ehefrau des Beamten wirke sich zugunsten der Klägerin unabhängig davon aus, ob jene Ansprüche bei der seinerzeitigen gerichtlichen Unterhaltsregelung schon berücksichtigt worden seien, hat er in der Revisionsverhandlung ausdrücklich aufgegeben.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 1966 mitgeteilt, daß ihr inzwischen noch ein Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG zugebilligt worden sei. Die Beteiligten haben sich zu dessen Anrechenbarkeit, zum Teil auch zur Anrechenbarkeit von Ausgleichsrente nach § 41 BVG und von Zuschlägen nach § 41 Abs. 4 BVG in unterschiedlichem Sinne geäußert.
II.
Die Revision ist begründet; die Klage war abzuweisen.
Nach der durch das Urteil BVerwGE 12, 280 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung des der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten gebührenden Unterhaltsbeitrages ist davon auszugehen, daß für die Frage, inwieweit ein Beamter seiner früheren Ehefrau "Unterhalt zu leisten hatte" (§ 125 Abs. 2 Satz 1 BBG, hier anwendbar über § 133 Abs. 2 BBG), beim Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über den Unterhalt grundsätzlich diese Entscheidung maßgebend ist. Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht zwar angeführt, ihre Tragweite aber bei der Würdigung der von der Klägerin geltend gemachten nachträglichen "Änderungen" verkannt.
Unterstellt man, daß bei der gerichtlichen Entscheidung, nach der St. der Klägerin monatlich 90 RM als Unterhalt zu zahlen hatte, bereits Unterhaltsansprüche seiner zweiten Ehefrau berücksichtigt waren, so würde ein Wegfall dieser Ansprüche (ob Nichtgeltendmachung dem gleichstünde, kann offenbleiben) allerdings eine rechtserhebliche "Änderung" sein, die sich für die geschiedene Ehefrau nach der Ermessensregelung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG günstig auswirken könnte. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, daß im Ergebnis das gleiche zu gelten habe, wenn Unterhaltsansprüche der zweiten Ehefrau in der gerichtlichen Unterhaltsregelung noch nicht berücksichtigt gewesen sein sollten. Zwar bedeutete die Wiederverheiratung des Beamten eine Änderung insoweit, als er sich nunmehr zusätzlichen Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sah; wenn St. aber daraufhin nicht erwirkt hatte, daß die Unterhaltsansprüche seiner ersten Ehefrau herabgesetzt wurden, und wenn in der Folgezeit eine weitere Änderung dadurch eintrat, daß die Ansprüche der zweiten Ehefrau wieder wegfielen, dann sind im Rahmen des § 125 BBG diese Vorgänge insgesamt rechtsunerheblich. Denn wenn in diesem Zusammenhang der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau für die Unterhaltsberechtigung der ersten Ehefrau zur Zeit des Todes des Beamten als nicht in die gerichtliche Unterhaltsregelung eingegangen (noch) ohne Belang war, dann ist rechtlich auch der spätere Wegfall des Unterhaltsanspruchs der zweiten Ehefrau belanglos. Für den hier allein maßgebenden Vergleich der Verhältnisse zur Zeit des Todes oder der Verschollenheit des Beamten und der Verhältnisse zur Zeit des Erhöhungsantrages der Klägerin (Anfang 1960) ergäbe sich angesichts der Irrelevanz der (zunächst zwar durch das Hinzutreten, dann aber wieder durch den Wegfall zusätzlicher Unterhaltsansprüche gekennzeichneten) Zwischenperiode keine "Änderung".
Wenn die Klägerin also mit dem Hauptbegehren ihres Änderungsantrages Erfolg haben wollte, müßte erweislich sein, daß in der gerichtlichen Unterhaltsregelung, die nach ihrer Scheidung getroffen war, bereits Unterhaltsansprüche der zweiten Ehefrau Berücksichtigung gefunden hatten; nur dann könnte die Wiederverheiratung der zweiten Ehefrau oder der Umstand, daß sie rein tatsächlich seit der polnischen Besetzung keine Ansprüche mehr geltend gemacht hat, den Charakter einer Änderung im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG haben. Da aber nach dem insoweit maßgebenden Berufungsurteil (§ 137 Abs. 2 VwGO) die Frage der Einbeziehung solcher Unterhaltsansprüche in die seinerzeit gerichtlich getroffene Unterhaltsregelung unaufklärbar ist und die (materielle) Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen insoweit bei der Klägerin liegt, kann die Auffassung des Beklagten, der - wenn auch mit anderer, übrigens erheblichen Zweifeln begegnender Begründung - eine "Änderung" insoweit nicht anerkennen will, rechtlich nicht beanstandet werden. Dies ist jetzt auch die Meinung des Oberbundesanwalts.
Daß hingegen der Wegfall der Unterhaltsansprüche der Kinder aus der früheren Ehe eine "Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz BBG darstellt, steht außer Zweifel und wird insbesondere auch nicht vom Beklagten geleugnet. Er ist jedoch der Ansicht, daß er im Rahmen seines gerichtlicher Kontrolle insoweit nicht unterliegenden Ermessens handele, wenn er trotz dieser Änderung den Unterhaltsbeitrag der Klägerin nicht erhöhe, denn s.E. hätte diese auch von dem verstorbenen Beamten (unterstellt, er lebe noch und wäre Ruhegehaltempfänger) nicht mehr als ein Viertel des Ruhegehalts beanspruchen dürfen. Auch insoweit ist seine ablehnende Haltung - wiederum mit abweichender Begründung - nicht zu beanstanden.
Auch hier ist entscheidend auf die seinerzeitige gerichtliche Unterhaltsregelung abzustellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beliefen sich die Einkünfte des verstorbenen Beamten zur Zeit der Unterhaltsregelung auf "etwa 600 RM". Wenn davon die Klägerin 90 RM und die Kinder 200 RM erhalten sollten, so bedeutete dies, daß der Klägerin knapp ein Sechstel, den Kindern zwei Sechstel und dem Ehemann drei Sechstel zugesprochen worden waren. Anders ausgedrückt und abgestellt allein auf die den Eltern verbleibenden Einkünfte: Die Klägerin erhielt einen Teil, der Beamte drei Teile. Nach dem Wegfall der Kinder bedeutete ein Teil statt bisher ein Sechstel nunmehr ein Viertel. Die im Laufe des Rechtsstreits von der Klägerin gelegentlich vertretene Ansicht, der Anteil der Kinder hätte nunmehr voll an sie gehen müssen - was also hieße, daß ihr drei Sechstel, somit die Hälfte, gebührt hätten -, ist ebenso unrichtig wie ihre jetzt vertretene und vom Berufungsgericht gebilligte fiktive Forderung auf ein Drittel der Bezüge als Unterhalt; denn das liefe darauf hinaus, daß der gerichtlichen Unterhaltsregelung nach dem Wegfall der Unterhaltsansprüche der Kinder jegliche Bedeutung abgesprochen würde. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, daß der Wegfall jener Unterhaltsansprüche sich zwar selbstverständlich auf die Höhe der Anteile beider Eltern auswirken mußte, daß aber für die Aufschlüsselung zwischen den Eltern das der Unterhaltsregelung zugrunde liegende Verhältnis 1: 3 (also etwa ein Viertel für die Ehefrau) grundsätzlich maßgebend bleiben sollte. Dies um so mehr, als eine solche Aufschlüsselung bei Einkommensverhältnissen der hier in Frage stehenden Art durchaus nicht ohne weiteres als unvereinbar mit der gesetzlichen Unterhaltsregelung des Ehegesetzes charakterisiert werden kann; denn wenn die Zivilgerichte allerdings in der Regel einen Drittelanteil zusprechen, handelt es sich auch nur um eine nach den Umständen des Einzelfalles modifizierbare Faustregel; nicht anders kann die Bestätigung der Angemessenheit eines Drittelanteils auch in dem Urteil des Senats vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 2 = DVBl. 1961 S. 788) verstanden werden. Die näheren Umstände, die seinerzeit zu der in die gerichtliche Entscheidung eingegangenen Aufschlüsselung der Elternanteile geführt haben, sind nicht bekannt; um so weniger geht es an, diese Aufschlüsselung im Rahmen einer Regelung nach § 125 BBG außer acht zu lassen.
Es ist also davon auszugehen, daß nach Maßgabe der gerichtlichen Unterhaltsregelung die Klägerin auch nach Wegfall der Unterhaltsansprüche ihrer Kinder nur ungefähr ein Viertel der zugrunde zu legenden Bezüge als Unterhalt zu beanspruchen gehabt hätte. Daß hierbei im Rahmen des § 125 BBG das fiktive Ruhegehalt des St. zugrunde zu legen ist, wie der Beklagte meint und wie es auch das Berufungsgericht und der Oberbundesanwalt mit eingehender, jedenfalls im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuwiderlaufender Begründung für richtig halten, ist in dieser Instanz, in der über eine vom Beklagten eingelegte Revision zu entscheiden ist, nicht mehr im Streit. Ist damit nun aber gemäß § 125 Abs. 2 BBG etwa ein Viertel des Ruhegehalts zugleich auch die obere Grenze für den Unterhaltsbeitrag (vorbehaltlich der weiteren, hier nicht in Frage stehenden Begrenzung durch die Höhe des Witwengeldes), so ist es gleichgültig, auf Grund welcher Erwägungen der Beklagte zu diesem Viertelsatz gelangt ist, insbesondere, daß er hierbei bereits eine Ermessensentscheidung zu treffen geglaubt hat.
Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn der Beklagte bei der Errechnung der tatsächlich zu bewilligenden Beträge ein unrichtiges Ruhegehalt zugrunde gelegt hätte. Insoweit könnte ins Gewicht fallen, wenn er die am 1. Oktober 1961 wirksam gewordene Vorschrift des § 181 b BBG mit der daraus sich ergebenden Erhöhung des Ruhegehaltsatzes um 20 v.H. übersehen hätte und diesen Umstand (als Änderung der Verhältnisse) nicht einmal zum Gegenstand von Ermessenserwägungen machen wollte; es handelt sich im Rahmen der hier erhobenen Neubescheidungsklage um eine berücksichtigungsfähige Rechtsänderung. Der Beklagte hat aber nach dem Berufungsurteil spätestens in der Berufungsverhandlung am 12. Januar 1965 ausdrücklich erklärt, daß er diese Verbesserungsmöglichkeiten einbeziehe, daß aber die Klägerin trotzdem schon bisher nicht weniger erhalten habe, als ihr im Rahmen eines Unterhaltsprozesses zugesprochen werden würde. Allerdings ist er hierbei von einer Berücksichtigungsfähigkeit der Versorgungsrente ausgegangen, aus der er ja bereits zuvor - mit Verfügung vom 2./9. Juli 1964 - sogar die weitergehende Konsequenz einer rückwirkenden Kürzung des Unterhaltsbeitrages um den vollen Betrag der jeweils zufließenden Rente gezogen hatte.
Diese eben erwähnte Kürzung ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses; andererseits ist die genannte Verfügung für den hier (allein) streitigen Zeitraum von Januar 1960 bis Ende Juli 1964 nicht schlechthin bedeutungslos. Dem könnte zunächst schon entgegenstehen, daß sie sich Rückwirkung, sogar bis zum 1. September 1957, zumißt. Zwar wäre auch das für die hier interessierende Zeit vielleicht belanglos, wenn die Darstellung des Berufungsgerichts zuträfe, daß der Beklagte die auf diese Zeit entfallenden von ihm berechneten Überzahlungen "in Ausgabe" gelassen hätte. Diese Darstellung dürfte jedoch aktenwidrig sein; das Berufungsgericht hat anscheinend einen Verfügungsentwurf (Bl. 75 der Versorgungsakten) als gültige Verfügung angesehen und außerdem übersehen, daß nach dem Vollziehungsbescheid vom 15. September 1964 (Bl. 77 a.a.O.) von einer Entscheidung über die Einbehaltung der Überzahlungen wegen des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. Juli 1964 nur "bis zur Unanfechtbarkeit" abgesehen worden ist. Es fällt allerdings auf, daß der Beklagte der Darstellung des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht widersprochen, sich vielmehr sogar ausdrücklich selbst auf das "In-Ausgabe-Lassen" bezogen hat (allerdings ohne daß ihm die Akten zur Verfügung standen). Aber unabhängig von alledem ist die Verfügung vom 2./9. Juli 1964 auch in diesem Prozeß jedenfalls insofern von Bedeutung, als der Beklagte danach die Versorgungsrente jetzt in seine Ermessenserwägungen einbezieht und sich hierauf in der Berufungsverhandlung bezogen hat.
Überprüft man nun die zahlenmäßigen Feststellungen, die sich aus dem Berufungsurteil und den dort in Bezug genommenen Versorgungsakten ergeben, so zeigt sich, daß die Klägerin an Unterhaltsbeiträgen in der ersten Periode der hier umstrittenen Zeit, nämlich von Januar 1960 bis September 1961, erhalten hat: bis August 1960 (bei einem fiktiven Ruhegehalt von 537,53 bis 576,74 DM) 148,50 DM; bis Dezember 1960 (bei einem fiktiven Ruhegehalt von 576,74 DM) 158,90 DM; schließlich bis September 1961 (bei einem fiktiven Ruhegehalt von 624,63 DM) 172,42 DM bzw. zuletzt 169,69 DM. Der Unterhaltsbeitrag war also durchweg höher als ein Viertel des Ruhegehalts. Die Frage der Anrechenbarkeit der Versorgungsrente stellt sich hier, wenn der Beklagte keine Rückforderungsansprüche erhebt, noch überhaupt nicht.
Das Bild ändert sich aber ab 1. Oktober 1961, wenn man nunmehr entsprechend der Erklärung des Beklagten in der Berufungsverhandlung die Erhöhung des Ruhegehalts um 20 v.H. nach § 181 b BBG berücksichtigt. Tatsächlich gezahlt worden sind während dieser Zeit (1. Oktober 1961 bis Juli 1964) offensichtlich weiterhin Unterhaltsbeiträge in Höhe von 169,69 DM monatlich. Die fiktiven Ruhegehaltbezüge aber hätten sich während dieser Zeit auf der bisherigen Grundlage, jedoch unter Berücksichtigung der Erhöhung nach § 181 b BBG und von zwei weiteren Gehaltserhöhungen auf anfänglich rund 750 DM und zuletzt auf etwa 810 DM belaufen. Ab 1. Oktober 1961 sind die Unterhaltsbeiträge also zunächst um etwa 15-20 DM, in der Folgezeit dann aber schon um mehr als 20 DM unter einem Viertel des Ruhegehalts zurückgeblieben.
Diese Differenz wird aber mehr als wettgemacht durch die Versorgungsrente nach §§ 40, 42 BVG, die die Klägerin bereits ab 1. September 1957 zunächst in Höhe von 70 DM, dann ab 1. Juni 1960 in Höhe von 100 DM und ab 1. Januar 1964 in Höhe von 120 DM erhielt und auf deren Zufließen sich der Beklagte in seinen späteren Ermessenserwägungen zu Recht berufen hat (unabhängig von der hier noch nicht zu beurteilenden, noch weiter gehenden Berücksichtigung durch Kürzung oder Streichung des ursprünglich ausdrücklich bewilligten Auszahlungsbetrages von 172,42 DM).
Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Berücksichtigungsfähigkeit von Sozialversicherungsrenten im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG entschieden, daß für die Witwenversorgungsrente Entsprechendes zu gelten hat, weil auch sie ein Surrogat für die bisherigen Unterhaltszahlungen des früheren Ehemannes ist und weil auch sie den bisher vom früheren Ehemann geleisteten Unterhalt in anderweitiger Weise sicherstellt; hiernach, so heißt es in dem Urteil weiter, ist es unerheblich, daß die Witwenversorgungsrente, die die geschiedene Ehefrau nach dem früheren Ehemann erhält, anders als ihre Witwensozialrente nicht auf dessen Beitragsleistungen beruht. Schon die vom Berufungsgericht unter Ablehnung eines "reinen" Unterhaltscharakters der Versorgungsrente immerhin vertretene Teilanrechenbarkeit dürfte für einen Ausgleich der genannten geringen Differenz genügen. Jedenfalls sieht sich der erkennende Senat weitgehend und zumindest in der hier entscheidungstragenden Argumentation seiner angeführten Entscheidung bestätigt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963, BVerfGE 17, 38 [BVerfG 24.07.1963 - 1 BvL 101/58] (zur Witwerrente des § 43 BVG). Dort wird die von der Klägerin auch hier vertretene Ansicht des Bundesgerichtshofs abgelehnt, die Hinterbliebenen-Grundrenten dienten den Ausgleich immaterieller Schäden; nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat diese Rente zwar nicht den Charakter eines Ersatzes für den Fortfall des im konkreten Falle geschuldeten oder geleisteten Unterhalts, aber jedenfalls "tatsächliche Unterhaltsfunktion" und ist ihrer "rechtlichen Struktur" nach "Unterhaltsersatz". - Zu der vom Oberbundesanwalt aufgeworfenen und in den Revisionsschriftsätzen umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob auch Ausgleichsrenten nach § 41 BVG, Zuschläge nach § 41 Abs. 5 bzw. 4 BVG (F. 1960 u. 1964) und Schadensausgleich nach § 40 a BVG berücksichtigungsfähig seien, besteht hier kein Anlaß. Bei der zu den Akten angezeigten Bewilligung eines Schadensausgleichs insbesondere handelt es sich um einen neuen tatsächlichen Umstand, der im Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben hat.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht geglaubt, auch die Frage einer Berücksichtigung der Versorgungsrente (§§ 40, 42 BVG) letztlich offenlassen zu können, weil der Anrechenbarkeit hier jedenfalls der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegenstehe. Allerdings kann dem wohl nicht der Gedanke entgegengehalten werden, den der Beklagte im Zusammenhang mit seiner - nicht zum Prozeßstoff der vorliegenden Sache gehörenden - Absicht vorgetragen hat, wegen der Bewilligung von Schadensausgleich nach § 40 a BVG den für die entsprechende Zeit (1. Januar bis 31. Juli 1964) gezahlten Unterhaltsbeitrag in voller Höhe zurückzufordern; er glaubt, insoweit sei eine Parallele zum Fall der Entscheidung BVerwGE 21, 119 geboten, nach der für Vertrauensschutz grundsätzlich kein Raum sei bei rückwirkender Änderung der Ruhensberechnung. Dort ging es aber um die Anwendung zwingenden Rechts bei der rückwirkenden Änderung von Versorgungsbezügen mit ihren ebenfalls zwingenden Ausstrahlungen auf die Ruhensberechnung. Hier hingegen bei der Berücksichtigung von Änderungen der Verhältnisse handelt es sich um Ermessensentscheidungen. - Entscheidend ist aber folgende Überlegung: Der Klägerin waren Unterhaltsbeiträge bereits bewilligt worden, als sie noch keine Versorgungsrente erhielt. Der Unterhaltsbeitrag ist dann allerdings in der Folgezeit wiederholt erhöht worden, auch schon zu einer Zeit, als die Versorgungsrente bereits bewilligt wer. Der Bedingte hat auch ausdrücklich erklärt, daß ihm die Bewilligung der Rente nicht unbekannt gewesen sei, er habe die Anrechnung der Rente nur "übersehen"; das heißt andererseits aber, daß er auch nicht etwa irrig angenommen hat, er dürfe sie gar nicht anrechnen. So gesehen qualifiziert sich die Nichtanrechnung allerdings als Ermessensentscheidung, die durch das Übersehen eines derartigen Umstandes auch noch nicht fehlerhaft wird (vgl. dazu BVerwGE 22, 215 [218]) und die folglich den Beklagten grundsätzlich bindet. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Beklagte für alle Zukunft daran gebunden bleibt, die Versorgungsrente nicht zu berücksichtigen. Erheblichen Bedenken begegnet allerdings seine Auffassung, er sei in der Ermessenshandhabung schon dadurch wieder frei geworden, daß die Klägerin selbst mit ihren Erhöhungsanträgen eine neue Überprüfung und damit auch eine neue Ermessensentscheidung ausgelöst habe, in der alle potentiell erheblichen Punkte neu beurteilt werden dürften (also nicht etwa nur in den Grenzen der auslösenden Änderung). Hingegen erscheint eine Änderung der streitigen Ermessensanwendung dann vertretbar (und zwar in den dadurch bestimmten Grenzen), wenn durch eine Änderung irgendwelcher Umstände der bislang - ohne Rentenanrechnung - bewilligte Unterhaltsbeitrag trotz gleichbleibender Höhe unter den Viertelbetrag des fiktiven Ruhegehalts herabsinkt, den der Beklagte zugrunde zu legen bereit ist. Denn damit stellt sich die Frage, ob der Beklagte noch mehr öffentliche Mittel als bislang vorgesehen für die Klägerin aufwenden soll; eine solche neue Situation rechtfertigt auch eine neue Entscheidung dahin, daß die Klägerin jedenfalls hinsichtlich der neu entstandenen Differenz nunmehr auf den bislang in Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG noch nicht berücksichtigten Zufluß sonstiger für Unterhaltszwecke gewährter Mittel verwiesen werden darf. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könnte dies nur dann Bedenken begegnen, wenn ein Vertrauen der Klägerin in die Beibehaltung der früheren Übung schutzwürdig wäre. Für die hier allein streitige Zeit von Januar 1960 bis Juli 1964 scheidet dies aber schon allein deswegen aus, weil die nachträgliche Berücksichtigung insoweit (im Rahmen des hier zu beurteilenden Streitstoffes) nicht zu einer Verkürzung der der Klägerin in dieser Zeit tatsächlich zugeflossenen Mittel (Unterhaltsbeitrag und Versorgungsrente) führt, sondern nur bewirkt, daß die von ihr Anfang 1960 begehrte und vom Beklagten stets abgelehnte Erhöhung des Unterhaltsbeitrages unterbleibt. In einer solchen Situation scheitert die Gewährung von Vertrauensschutz regelmäßig und so auch hier an denselben Erwägungen, nach denen im Rahmen dieses Rechtsinstituts grundsätzlich "betätigtes" Vertrauen gefordert wird. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber eine Parallele zu einem vom Beklagten selbst bewilligten Vertrauensschutz konstruieren will, nämlich zu dem "In-Ausgabe-Lassen" der gemäß Verfügung vom 2./9. Juli 1964 an sich zurückzuzahlenden Beträge für die Zeit bis einschließlich Juli 1964, so steht dem nicht nur entgegen, daß die Feststellung eines solchen "In-Ausgabe-Lassens" nach dem oben Gesagten aktenwidrig sein dürfte, sondern vor allem, daß es im Rahmen des Vertrauensschutzes ein entscheidungserheblicher Unterschied ist, ob bereits gezahlte Beiträge zurückgefordert werden oder ob eine beantragte Erhöhung versagt bleibt.
Nach allem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz Bundesrichter Dr. Becker ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert