Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1967, Az.: BVerwG II C 38.67
Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von über die Sachleistungen der Rentner-Krankenversicherung hinausgehenden Aufwendungen; Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe; Beihilfe zu den Kosten eines Krankenhausaufenthalts; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme der Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung; Verhältnis der Ansprüche aus einer Krankenversicherung zu den Ansprüchen auf Beihilfe; Rechtsfolgen des Bestehens einer Krankenversicherung mit Blick auf die Beihilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 38.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 30.04.1963 - AZ: OS I 22/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist als Lehrerin in B. im Dienst des Landes Hessen tätig. Ihr Ehemann war Arbeiter bei der Reichsbahndirektion H. und während dieser Zeit bei der Reichsbahnbetriebskrankenkasse H. pflichtkrankenversichert. Die Reichsbahn hatte die Hälfte seiner Sozialabgaben getragen. Das Versicherungsverhältnis mit der Betriebskrankenkasse erlosch im Dezember 1931 durch Aussteuerung, nachdem der Ehemann seit Januar 1931 arbeitsunfähig erkrankt war. Wegen einer Verkrüppelung beider Hände und Füße infolge einer chronischen Gelenkentzündung wurde er vom 1. Februar 1932 an Invalide und bezieht seit dieser Zeit eine Invalidenrente, die 1958 monatlich 201,60 DM, 1961 monatlich 245,10 DM betrug. Er ist als pflichtversicherter Rentner bei der Bundesbahnbetriebskrankenkasse K. krankenversichert. In der Zeit vom 19. August bis 24. September 1958 wurde er im staatlichen L.-Krankenhaus in W. behandelt. Die Gesamtkosten dieses Krankenhausaufenthalts einschließlich der Arztkosten betrugen 991,80 DM. Hiervon übernahm die Krankenkasse des Ehemannes der Klägerin 507,60 DM.
Wegen des Restes in Höhe von 484,20 DM beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidenten in K. die Gewährung einer Beihilfe. Dieser lehnte den Antrag durch Bescheid vom 8. Dezember 1958 ohne Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 6. August 1958 (GVBl. S. 131) - HBeihVO - ab. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 1. Februar 1961, das an die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft gerichtet war und von dieser weitergeleitet wurde, lehnte der Regierungspräsident den Antrag erneut durch Bescheid vom 27. April 1961 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung durch Bescheid vom 18. Juli 1961 zurück.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 27. April 1961 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1961 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Beihilfe aus Anlaß des Krankenhausaufenthaltes ihres Ehemannes in der Zeit vom 19. August bis 24. September 1958 für die Inanspruchnahme der zweiten Pflegeklasse zu gewähren,
durch Urteil vom 1. Februar 1962 abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 30. April 1963 die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der geltend gemachte Anspruch richte sich noch nach der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 6. August 1958.
Die Verordnung sei zwar am 22. September 1959 neu gefaßt worden (GVBl. S. 51.). Dennoch finde hier die alte Fassung Anwendung. Die Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung (GVBl. 1959 S. 51) bestimme nämlich in Artikel 2, daß Aufwendungen, die vor dem 1. Juli 1959 entstanden sind, nach den bisherigen Vorschriften abzuwickeln seien; und die Klägerin begehre hier Beihilfe zu den Kosten eines Krankenhausaufenthalts vom 19. August bis 24. September 1958.
Als Beamtin des Landes Hessen gehöre die Klägerin zum beihilfeberechtigten Personenkreis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO). Die Ansicht der Klägerin, daß die ihrem Ehemann durch den Krankenhausaufenthalt in W. entstandenen Kosten grundsätzlich beihilfefähig seien, sei nicht völlig abwegig. Denn die Kosten seien ihrem Ehemann während eines Krankheitsfalles erwachsen, der nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stand. Es seien auch Anzeichen dafür gegeben, daß die Klägerin den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ihres Ehemannes, der sich aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute gemäß §§ 1360, 1360a BGB ableite, noch durch Leistungen ihrerseits zu erfüllen gehabt habe; denn ihr Gehalt habe auch damals die Rente ihres Ehemannes erheblich überstiegen. Ob diese Vermutung zutreffe, könne jedoch dahingestellt bleiben, weil der geltend gemachte Anspruch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben könne.
Der Verordnungsgeber habe die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eingeschränkt. Hiervon würden auch die ungedeckten Krankenhauskosten des Ehemannes der Klägerin betroffen. § 4 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO bestimme, daß über die zustehenden Sachleistungen hinausgehende Aufwendungen einer Person nur dann beihilfefähig sind, wenn der Anspruch nicht auf einer Versicherung beruht, zu der der Dienstherr die Hälfte der Beiträge zu tragen verpflichtet war. Der Ehemann der Klägerin sei als Invalidenrentner krankenversichert. Dieser Zustand habe jedoch nicht seit Beginn des Rentenbezuges im Jahre 1932 bestanden. Vielmehr sei der Ehemann nach seiner Aussteuerung aus der Krankenkasse im Jahre 1932 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 443) kein Mitglied einer Krankenversicherung gewesen. Das jetzige Versicherungsverhältnis sei allerdings nicht durch dieses Gesetz zur Auslösung gebracht worden; dieses Gesetz gelte nur für die Krankenversicherung des Ehemannes von 1941 bis 1956. Denn § 4 dieses Gesetzes aus dem Jahre 1941 sei durch Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 [BGBl. I S. 500]) - KVdR - aufgehoben und ersetzt worden. Eine der gesetzlichen Grundlagen für die Krankenversicherung des Ehemannes sei nunmehr das Gesetz über Krankenversicherung der Rentner. Bei der Anwendung seiner Vorschriften sei zu unterscheiden zwischen dem "pflichtversicherten" und dem "freiwillig versicherten" Rentner. Nach der von der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse am 24. Juni 1961 erteilten Auskunft gehöre der Ehemann der Klägerin zur ersten Gruppe. Seine Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse stütze sich demnach auf Artikel 2 § 1 KVdR, der bestimme, daß Rentner, die nach § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1941 für den Fall der Krankheit versichert sind und zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO bezeichneten Versicherten gehören, bis zum 31. Dezember 1956 die Mitgliedschaft bei der Kasse beantragen können, der sie während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrages mindestens 52 Wochen angehört haben. Demzufolge gehöre der Ehemann der Klägerin aber auch zu dem Personenkreis, der gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO von der Gewährung einer Beihilfe ausgeschlossen sei. Zwar sei in dieser Vorschrift nicht wie in dem Gesetz über Krankenversicherung der Rentner zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten unterschieden, sondern als nicht beihilfefähige Gruppe die herausgenommen, deren Krankenversicherung auf einem Versicherungsverhältnis beruht, "zu dem der Dienstherr die Hälfte zu tragen verpflichtet war". Im Widerspruchsbescheid und auch vom Gericht des ersten Rechtszuges seien diese Voraussetzungen deshalb als erfüllt angesehen worden, weil bei dem Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes in H. die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge von der Reichsbahn getragen worden sei; auf diesen Beiträgen beruhe die Invalidenrente und auf ihr wiederum die jetzige Pflichtversicherung. Dieser Auslegung könne nicht zugestimmt werden; denn hierbei sei übersehen worden, daß die für den Erwerb des Invalidenrentenanspruchs gezahlten Beiträge nicht mit den an die Krankenversicherung geleisteten Beiträgen identisch seien. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Hessischen Beihilfenverordnung (Hess. Staatsanzeiger 1958, Nr. 34 S. 991) führten in Abs. 2 Satz 1 zu § 4 Abs. 4 HBeihVO an, daß alle Pflichtversicherten zu dem in § 4 Abs. 4 Satz 3 aufgeführten Personenkreis gehörten. Die Verwaltungsvorschriften entsprächen damit dem Sinn der Regelung, ließen aber eine nähere Erläuterung vermissen. Nach dem Wortlaut sei nämlich zweifelhaft, ob diese Auslegung zutreffend sei. Der Begriff der Pflichtversicherten sei in der Reichsversicherungsordnung definiert. Nach ihren Vorschriften seien hierzu alle Arbeiter und die Angestellten zu rechnen, deren Jahresverdienst 7.920 DM nicht übersteigt (§ 165 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 RVO). Ihre Beiträge zur Krankenversicherung müßten je zur Hälfte von ihnen und ihrem Arbeitgeber getragen werden (§ 381 Abs. 1 RVO). Pflichtversicherte seien aber nach der Reichsversicherungsordnung auch die Rentner der Invaliden- und Angestelltenversicherung, die während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages mindestens 52 Wochen bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO). Beiträge für sie würden von den Trägern der Rentenversicherung geleistet (§ 381 Abs. 2 RVO). Eine Beteiligung der Rentner sei nicht vorgesehen. Der Zuordnung aller Pflichtversicherten unter die einschränkende Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO sei demnach allenfalls dann gerechtfertigt, wenn man aus der Verwendung der Verbalform "zu tragen verpflichtet war" folgere, daß hierzu die Rentner deshalb gehören, weil sie zu ihrer Krankenversicherung während ihrer Berufstätigkeit nur die Hälfte der Beiträge zu leisten hatten, während die andere vom Dienstherrn getragen wurde, und die Rentner nur auf Grund ihrer früheren Mitgliedschaft in die Krankenkasse wieder aufgenommen worden seien. Schließe man sich dieser Auslegung nicht an, so entspreche die Anwendung der genannten Vorschrift auf die pflichtversicherten Rentner aber dem Sinngehalt der Bestimmung. Wenn bereits die Beihilfen zu Aufwendungen ausgeschlossen sein sollten, die über die von einer Versicherung gewährten Sachleistungen hinausgehen, zu der Beiträge nur zur Hälfte vom Dienstherrn getragen werden, dann gelte eine solche Einschränkung auch in allen Fällen, in denen der Dienstherr - hier die Rentenversicherung - nicht nur die Hälfte, sondern sogar die gesamte Beitragslast trage. Die Beihilfe solle nämlich nur den Berechtigten eine Entlastung bringen, die die Beiträge zur Krankenversicherung aus eigenen Mitteln ganz oder überwiegend aufbringen müßten.
Die Beihilfegrundsätze verletzten auch nicht die dem beklagten Land gegenüber der Klägerin obliegende Fürsorgepflicht. Eine Gefährdung des notwendigen standesgemäßen Lebensbedarfs der Klägerin lasse § 4 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO nicht erkennen. -
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die gemäß § 127 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) zugelassene Revision mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Februar 1962 nach dem Klagantrag zu erkennen,
hilfsweise:
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Ververwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision muß zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.
Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht seiner Entscheidung die Hessische Beihilfenverordnung vom 6. August 1958 zugrunde gelegt; denn nach Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung vom 22. September 1959 (GVBl. S. 51) waren vor dem 1. Juli 1959 entstandene Aufwendungen - hier geht es um solche aus dem Jahre 1958 - noch nach den bisherigen Vorschriften abzuwickeln.
Auch gibt die Auslegung, die § 4 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO durch das Berufungsgericht gefunden hat, zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Diese Vorschrift spricht mit den Worten "Versicherung" und "Beiträge" - darin pflichtet der Senat dem Berufungsgericht bei - die Kranken Versicherung und die Beiträge zur Kranken Versicherung an. Dies ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang aller Sätze des § 4 Abs. 4 HBeihVO und sogar allein schon aus dem Satz 3 dieser Regelung, der von den über die zustehenden Sachleistungen (auf ärztliche Versorgung, Heilmittel usw.) hinausgehenden Aufwendungen (aus Anlaß eines Krankheitsfalles) spricht. Stellt aber § 4 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO auf die Beiträge zur Krankenversicherung ab, so kann nicht - auch - auf die Beiträge zur Invalidenversicherung zurückgegriffen werden. Es kommt im übrigen auf die Aufteilung der Beitragszahlungen vor Eintritt der Invalidität an; denn die Erwähnung des Wortes "Dienstherr" in § 4 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO stellt klar, daß diese Bestimmung sich nicht auf die Zeit nach Beendigung des Dienst-(Arbeits-)Verhältnisses beziehen kann.
Hiernach ist entscheidungserheblich, ob die dem Ehemann der Klägerin aus Anlaß seiner Erkrankung vom 19. August bis 24. September 1958 zustehenden Sachleistungen auf einer Krankenversicherung beruhen, zu der der Dienstherr (= Arbeitgeber) des Ehemannes der Klägerin die Hälfte der Beiträge zu tragen verpflichtet war.
Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht mit ihrem Vorbringen, der Anspruch auf Sachleistungen der soeben erwähnten Art, der dem Ehemann der Klägerin aus Anlaß seiner Erkrankung vom 19. August bis 24. September 1958 gegen die Rentnerkrankenversicherung zustand, beruhe nicht auf einer Versicherung, sondern auf einem "anderen Gesetz" im Sinne der Verwaltungsvorschriften vom 12. August 1958 (Hess. Staatsanzeiger Seite 991) "zu § 4 Abs. 4" HBeihVO (vgl. Absatz 3). Dieses Vorbringen übersieht, daß das Gesetz über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 an die frühere Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse anknüpft und für den Krankheitsfall Ansprüche nur denjenigen Rentnern zuerkennt, die während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages mindestens 52 Wochen bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Das Gesetz vom 12. Juni 1956 hat dadurch die frühere Krankenversicherung zur tatbestandsmäßigen Grundlage für die Krankenversicherung des Rentners gemacht.
Daß der Ehemann der Klägerin nicht schon seit Eintritt der Invalidität krankenversichert war, ändert - entgegen dem Revisionsvorbringen - daran nichts. Nicht selten werden durch Gesetze Leistungen vermittelt, die an zeitlich zurückliegende Tatbestände oder Rechtsverhältnisse anknüpfen und diese zur unabdingbaren Voraussetzung der Leistungsgewährung machen. Z.B. gewährt auch das Gesetz zu Art. 131 GG erst vom 1. April 1951 an Leistungen, macht aber zur Grundlage seiner Leistungsgewährungen das schon am 8. Mai 1945 bestehende frühere Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis des von Art. 131 GG betroffenen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Ebenso wie nach dem Gesetz zu Art. 131 GG das frühere Beamten-, Angestellten oder Arbeiterverhältnis eine der Grundlagen für die Leistungsgewährungen dieses Gesetzes darstellt und die Feststellung, daß diese Grundlage fehlt, zur Versagung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen führen muß, würde im vorliegenden Fall die Feststellung, daß der Kläger vor Eintritt seiner Invalidität nicht krankenversichert war, zu einer Versagung der in dem Gesetz vom 12. Juni 1956 vorgesehenen Leistungen führen.
Fehl geht in diesem Zusammenhang ferner das Revisionsvorbringen, die früheren Beiträge zur Krankenversicherung, zu denen der Arbeitgeber die Hälfte zu tragen verpflichtet war, könnten schon deswegen keine Grundlage für die Rentnerkrankenversicherung nach dem Gesetz vom 12. Juni 1956 sein, weil nach diesem Gesetz auch freiwillig Versicherte, die während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages mindestens 52 Wochen bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, Ansprüche nach diesem Gesetz hätten. Dieses Vorbringen unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 und der Hessischen Beihilfenverordnung. Das Gesetz vom 12. Juni 1956 vermittelt die in diesem Gesetz vorgesehenen Sachleistungen (ärztliche Versorgung usw.) in Anknüpfung schon an den Umstand, daß der Rentner während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mindestens 52 Wochen versichert war, während § 4 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO die Gewährung der Beihilfe von der weiteren Voraussetzung abhängig macht, daß der Dienstherr nicht die Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung zu tragen verpflichtet war.
Schließlich kann zugunsten der Klage auch nichts aus dem Revisionsvorbringen hergeleitet werden, daß der Ehemann der Klägerin bei freiwilliger Krankenversicherung den Krankenkassenbeitrag, den die Invalidenversicherung für ihn abführt, ausgezahlt erhalten würde. Auch diese Auszahlung würde die frühere Krankenversicherung des Ehemannes der Klägerin zur unabdingbaren Grundlage und Voraussetzung haben.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist jedoch erforderlich, weil das Berufungsgericht bei Beantwortung der Frage, ob die frühere Arbeitgebern des Ehemannes der Klägerin die Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung zu tragen verpflichtet war, § 381 RVO in der Fassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) unrichtig angewendet hat. Es hat nämlich dieser erst seit dem 1. Juni 1949 in Kraft befindlichen Fassung einen Sachverhalt subsumiert, der nicht in den zeitlichen Geltungsbereich dieser Fassung fällt, weil er sich schon in der Zeit vor dem 1. Juni 1949 ereignet hat. Nach § 381 Abs. 1 RVO in der Fassung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779), die schon vor und bis zum Eintritt der Invalidität des Ehemannes der Klägerin galt, hatten die Versicherungspflichtigen zwei Drittel und ihre Arbeitgeber (nur) ein Drittel der Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die im angefochtenen Urteil (Seite 11 der Ausfertigung) enthaltene Hilfsbegründung kann das angefochtene Urteil schon deswegen nicht tragen, weil - wie schon eingangs ausgeführt worden ist - auf die Beiträge zur Krankenversicherung abzustellen ist, die schon vor dem Eintritt der Invalidität des Ehemannes der Klägerin geleistet wurden.
Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Revisionsgericht nicht möglich, und zwar aus folgenden Gründen nicht: Die Reichsversicherungsordnung in der hier einschlägigen Fassung vom 15. Dezember 1924 ermöglichte in Abweichung von § 381 Abs. 1 RVO schon vor Eintritt der Invalidität des Ehemannes der Klägerin eine höhere Bemessung der Beitragsteile des Arbeitgebers. Nach § 381 Abs. 2 RVO konnte z.B. bei Innungskrankenkassen die Satzung bestimmen, daß die Arbeitgeber und die Versicherungspflichtigen je die Hälfte der Beiträge zu tragen haben. Allerdings sind von den Innungskrankenkassen die Betriebskrankenkassen zu unterscheiden, um die es hier geht (vgl. § 245 RVO). Jedoch bestimmte § 384 Abs. 1 RVO ohne Beschränkung auf die Innungskrankenkassen, daß die Satzung die Höhe der Beiträge nach den Erwerbszweigen und Berufsarten der Versicherten abstufen und eine höhere Bemessung der Beitragsteile des Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen kann, soweit die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist. Hiernach bedarf noch der Feststellung, ob bei der Reichsbahnbetriebskrankenkasse Halle, deren Mitglied der Ehemann der Klägerin war, die Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen, die zur Krankenversicherung zu leisten waren, auf die Hälfte der Beiträge erhöht war. Das Revisionsgericht ist durch § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - daran gehindert, selbst diese Feststellung zu treffen.
Falls die hiernach noch erforderlichen Ermittlungen ergeben, daß die Reichsbahn nicht die Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung des Ehemannes der Klägerin getragen hat, wird das Berufungsgericht die im angefochtenen Urteil offengelassene Frage zu beantworten haben, ob der Ehemann der Klägerin zur Zeit der Entstehung der streitigen Aufwendungen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die beihilfeberechtigte Klägerin hatte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO). Wird diese Frage verneint, so wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - [BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]]) außerdem prüfen müssen, ob die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HBeihVO mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist, soweit sie die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die einem nicht selbst beihilfeberechtigten Ehemann der Beihilfeberechtigten in einem Krankheitsfall erwachsen sind, davon abhängig macht, daß der Ehemann zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Beihilfeberechtigte hatte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel