Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1971, Az.: BVerwG VI C 136/67
Beamtenrecht; Zur Beihilfefähigkeit freiwillig gezahlter Trinkgelder; kein unmittelbarer Rückgriff auf die Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 136/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.09.1967 - AZ.: VGH Nr. 89 III 67
Rechtsgrundlagen
- Art. 86 BayBG
- BhV Nr. 3
- BhV Nr. 4
- BhV Nr. 5
Fundstellen
- DVBl 1972, 432 (Kurzinformation)
- DÖD 1971, 236
- DÖV 1972, 578 (amtl. Leitsatz)
- JVBl 1972, 109
- VerwPrax 1972, 253
- VerwRspr 1923, 934
- VerwRspr 23, 934 - 937
Amtlicher Leitsatz
Trinkgelder, die der Beamte anläßlich eines Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthaltes freiwillig zahlt, sind nicht beihilfefähig.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 10. August 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte am 25. Juli 1966 bei der Regierung der Oberpfalz die Gewährung einer Beihilfe zu 190 DM Trinkgeldern, die er nach seinen Angaben anläßlich seines Sanatoriumsaufenthalts und der stationären Behandlungen seiner Ehefrau und seines Sohnes Thomas gegeben hatte.
Mit Bescheid vom 27. Juli 1966 lehnte die Regierung der Oberpfalz den Antrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem sinngemäßen Antrag,
unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1966 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Beihilfe zu gewähren,
hat das Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg durch Urteil vom 17. März 1967 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 20. September 1967 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
In Krankheitsfällen gezahlte Trinkgelder seien in Nr. 3 und Nr. 4 der hier gemäß Artikel 47 BayBesG anwendbaren Beihilfevorschriften des Bundes - BhV - vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) und in der Fassung vom 23. September 1965 (GMBl. S. 337) nicht ausdrücklich als beihilfefähige Aufwendungen genannt. Ob in anderen Bundesländern eine andere Regelung gelte - was der Kläger, ohne solche Vorschriften zu benennen, behaupte -, sei auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne rechtliche Bedeutung.
Die Beihilfe sei Teil der Alimentierung und ergänze die laufende Besoldung zur Bestreitung der notwendigen Lebensbedürfnisse, die wegen ihrer Unvorhersehbarkeit nicht generell und von vornherein bei der Bemessung der laufenden Dienstbezüge berücksichtigt werden könnten. Es habe dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn obgelegen, Voraussetzungen, Umfang und Art und Weise der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht selbst zu bestimmen. Dies sei mit den Beihilfevorschriften, wie deren Nrn. 3 ff. zeigten, in kasuistischer Weise geschehen, die eine weite Auslegung dieser Vorschriften ausschließe. So seien in aller Regel Aufwendungen in Krankheitsfällen, die nicht in Nr. 4 BhV erwähnt seien, nicht beihilfefähig. Als notwendige Aufwendungen könnten nur solche angesehen werden, die einer Rechtspflicht, nicht aber solche, die einer (vermeintlichen) Anstands- oder Standespflicht entsprächen.
Die Beihilfevorschriften enthielten zwar im Gegensatz zu den bis zum 1. April 1959 geltenden Beihilfengrundsätzen keine besondere Aufzählung nicht beihilfefähiger Aufwendungen. Das lasse aber entgegen der Ansicht des Klägers keinen Schluß darauf zu, ob die in Nr. 13 der Beihilfengrundsätze als nicht beihilfefähig bestimmt gewesenen Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften beihilfefähig seien oder nicht. Die Beihilfefähigkeit beurteile sich allein nach Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 ff. BhV.
Nr. 3 BhV lege den Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen fest und bestimme in Absatz 1 Ziffer 1, daß in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig seien. In diesem Rahmen seien u. a. nach Nr. 4 Ziff. 1 und 3 BhV Aufwendungen für ärztliche Verrichtungen sowie für Unterkunft und Verpflegung in inländischen öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenanstalten beihilfefähig. Bei Unterbringung in einer Privatklinik seien die Kosten für Unterbringung und Verpflegung nur bis zu dem Betrag beihilfefähig, der am Orte der Unterbringung oder in nächster Umgebung für Unterkunft und Verpflegung in einer der vorgenannten Krankenanstalten beihilfefähig wäre (Nr. 4 Ziff. 3 Satz 4 BhV). Von den allgemeinen Pflegesätzen der Krankenanstalten könne daher entgegen der Meinung des Klägers nicht abgewichen werden.
Ohne rechtliche Verpflichtung gezahlte Trinkgelder könnten nicht in den Begriff der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eingereiht werden. Auch in den Kosten für "ärztliche Verrichtung" seien Trinkgelder nicht unterzubringen. Eine scheinbare Ausnahme liege vor, wenn Krankenanstalten, sei es um eine Vergütung auch dem Personal zugute kommen zu lassen, das dem Patienten nicht augenscheinlich helfe, oder aus anderen Gründen, eine Trinkgeldablösung in Rechnung stellten und der Patient dadurch rechtlich verpflichtet sei, diesen Betrag zu zahlen, der dadurch zu einem Teil der Unterbringungs- und Verpflegungskosten werde.
Aus der Rechtsprechung zur Unwiderruflichkeit von Geschenken, die auf einer Anstandspflicht beruhten, sowie zur Berücksichtigung von Trinkgeldern im Schadenersatzrecht und im Steuerrecht lasse sich für die hier zu treffende Entscheidung wegen der Verschiedenheit der Sach- und Rechtslage, der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangspunkte und Zielsetzungen nichts gewinnen. Der Dienstherr habe nach dem Beihilferecht wegen der von ihm den Beamten gewährten, auch kleinere unvorhergesehene Aufwendungen einbeziehenden Alimentation nicht alle Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu bezuschussen. Wenn ein Beamter glaube, aus Anstandsgründen oder aus Rücksicht auf sein Ansehen Trinkgelder in Fällen der vorliegenden Art geben zu sollen, könne ihm daher auch zugemutet werden, diese aus seiner laufenden Besoldung zu tragen. Der Schadensersatzpflichtige habe grundsätzlich den gesamten von ihm verursachten Schaden mit seinen Folgen zu ersetzen. Unter diese Ersatzpflicht könnten Aufwendungen fallen (private Ferngespräche aus dem Krankenhaus, Besuchsfahrten der nächsten Angehörigen), die zweifelsfrei einer sittlichen Pflicht entsprächen, sich aber keinesfalls unter Nr. 4 BhV einreihen ließen. Ein erheblicher Unterschied bestehe auch zu der Berücksichtigung von Trinkgeldern im Steuerrecht.
Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch daran, daß der Kläger seine Aufwendungen für Trinkgelder nicht urkundlich nachweisen könne (vgl. Nr. 13 Abs. 6 und 8 BhV). Der Antritt eines anderen Beweises sei nicht zulässig.
Die Nichtaufnahme von Trinkgeldern in den Katalog beihilfefähiger Aufwendungen sei nicht ermessensfehlerhaft. Bei dem dem Dienstherrn gegebenen weiten Ermessensspielraum, die Fürsorgepflicht zu konkretisieren, sei die Nichtaufnahme der in Krankheitsfällen gezahlten Trinkgelder nicht zu beanstanden. Es sei nicht einmal eine sittliche Verpflichtung oder Anstandspflicht zur Leistung solcher Trinkgelder zu erkennen; ihre Zahlung und Höhe sei vielmehr ganz in das freie Ermessen und die Leistungsfähigkeit des Patienten gestellt. Trinkgelder führten zudem häufig zu Ungerechtigkeiten, weil oft solche, die es eher "verdient" hätten, leer ausgingen, weil etwa im Zeitpunkt der Entlassung, zu dem Trinkgelder gegeben würden, wegen des Jourdienstes im Krankenhaus andere Schwestern anwesend seien, weil Ordensschwestern keine Trinkgelder annähmen und beamtete Pfleger keine annehmen dürften. Hingabe und Höhe des Trinkgeldes seien oft auch vom Erfolg der Behandlung, der augenblicklichen Laune des Gebers und der griffbereiten Geldbeträge abhängig. Wenn Krankenanstalten Trinkgeldablösungen in Rechnung stellten, wollten sie damit offenbar eine als Übelstand erkannte Bevorzugung des engen, mit Trinkgeldern bedachten Personenkreises, der mit dem Patienten in häufige Berührung komme, steuern. Operations-, Narkose- und Nachtschwestern, die sich um den Patienten nicht minder verdient gemacht hätten, gingen nämlich oft leer aus, ganz abgesehen von dem vielen sonstigen Personal eines Krankenhauses. Dem Patienten solle durch die Trinkgeldablösung klar werden, daß freiwillige Trinkgelder nicht erwünscht seien. Wenn der Kläger, wie es nach seiner Darstellung gewesen zu sein scheine, trotz in Rechnung gestellter (und damit als beihilfefähig anerkannter) Trinkgeldablösung weitere Trinkgelder gegeben habe, um sein gesellschaftliches Ansehen zu betonen, sei das seine Sache.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klageziel unter Angabe des als Beihilfe zu gewährenden Betrages in Höhe von 114 DM weiterverfolgt.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob aus Anlaß eines Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthaltes gewährte Trinkgelder nach der in den Beihilfevorschriften getroffenen Regelung zu den beihilfefähigen Aufwendungen zählen. Ist diese Frage zu verneinen, so kommt es darauf an, ob der Ausschluß dieser Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 86 BayBG) verstößt. Das Berufungsgericht hat beide Fragen zu Recht verneint.
Nach Nr. 3 der gemäß Art. 47 BayBesG anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes - BhV - in den hier maßgebenden Fassungen vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) und vom 23. September 1965 (GMBl. S. 337; Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Oktober 1965 - GMBl. S. 383) sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, soweit sie den in Nr. 3 Abs. 1 BhV umschriebene Zwecken dienen und nicht durch die Absätze 2 bis 7 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerwGE 23, 288[BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63] [289]) hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Beihilfevorschriften in Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den Nrn. 4 bis 11 BhV ausdrücklich und abschließend festlegen, welche Aufwendungen ihrer Art nach als notwendig anzusehen und damit grundsätzlich als beihilfefähig zu behandeln sind, sofern nicht festgestellt wird, daß solche generell als notwendig anerkannte Aufwendungen im Einzelfall tatsächlich nicht notwendig gewesen sind. Daraus ergibt sich zugleich, daß der Wegfall der früheren Aufzählung nicht beihilfefähiger Aufwendungen in Nr. 13 der Beihilfengrundsätze keinen Schluß darauf zuläßt, ob derartige Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften beihilfefähig sind oder nicht (BVerwGE 22, 160 [161]). Es kommt somit, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, ob anläßlich eines Krankenhaus- oder eines Sanatoriumsaufenthaltes freiwillig gezahlte Trinkgelder zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Sinne der Nr. 4 Ziff. 3 bzw. der Nr. 5 Abs. 2 BhV gehören. Diese Frage hat das Berufungsgericht - jedenfalls im Ergebnis - rechtsfehlerfrei verneint. Nach Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 BhV gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der dritten Pflegeklasse in inländischen öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenanstalten. Bei Unterbringung in einer höheren Pflegeklasse sind zusätzlich 80 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der zweiten und in der dritten Pflegeklasse beihilfefähig (Satz 2). Hieraus ergibt sich deutlich, daß die Beihilfevorschriften auf die von den Krankenanstalten erhobenen Pflegesätze abstellen und damit nur diese als beihilfefähig für Unterkunft und Verpflegung anzusehen sind. An Personal von Krankenanstalten freiwillig gezahlte Trinkgelder gehören somit nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne der Nr. 4 Ziff. 3 BhV. Entsprechendes gilt für anläßlich eines Sanatoriumsaufenthaltes freiwillig gezahlte Trinkgelder. Denn Nr. 5 Abs. 2 BhV stellt ebenfalls auf die Höhe des (niedrigsten) Satzes des Sanatoriums für Unterkunft und Verpflegung ab. Gehören somit freiwillig gewährte Trinkgelder eindeutig nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, so kann für den Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne der Nr. 4 Ziff. 1, Nr. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 4 Ziff. 1 BhV nichts anderes gelten, falls solche Trinkgelder den ärztliche Anordnungen ausführenden Schwestern gewährt werden.
Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei entschieden, daß der Ausschluß der strittigen Trinkgelder von der Beihilfefähigkeit nicht fürsorgepflichtwidrig ist und deshalb die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht auf Grund eines unmittelbaren Zurückgreifens auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 86 BayBG) bejaht werden kann. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BVerwGE 27, 189 zum Ausdruck gebracht und in seinem die Gewährung von Schulbeihilfen betreffenden und zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG VI C 24.68 - eindeutig ausgesprochen, daß unter Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender. Härten ein solches Zurückgreifen auf die allgemeine Vorschrift des Art. 86 BayBG nur in Fällen zulässig und geboten ist, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte. Davon kann hier keine Rede sein. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freizustellen (vgl. BVerwGE 19, 48 [54]; 22, 160 [164 f.]). Die Beihilfe ist somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. dazu Urteile vom 18. Dezember 1969 - BVerwG II C 138.67 - [ZBR 1970, 167] und vom 29. April 1971 - BVerwG II C 4.69 -). Daraus folgt, daß es der Wesensgehalt der Fürsorgepflicht nicht gebietet, auch zur Entlastung des Beamten von den hier in Rede stehenden Trinkgeldern ergänzend einzugreifen. Zur Hingabe solcher Trinkgelder besteht keinerlei Rechtspflicht. Die Entscheidung, ob, in welcher Höhe und wem Trinkgelder gewährt werden, liegt im Belieben des Beamten und hängt häufig von einer Reihe von Imponderabilien und Zufälligkeiten ab. Hinzu kommt die vom Berufungsgericht aufgezeigte Problematik der Hingabe von Trinkgeldern überhaupt. Eine andere Beurteilung und eine unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen zu solchen Trinkgeldern kann bei dieser Sachlage auch nicht daraus hergeleitet werden, daß deren Hingabe - wie die Revision meint - weitgehend üblich ist und der Beamte sich dieser Übung nicht entziehen kann, ohne bei dem üblicherweise bedachten Personenkreis an Ansehen zu verlieren. Es handelt sich dabei, auch wenn man von einer gewissen Rechtfertigung der Hingabe solcher Trinkgelder ausgeht, im wesentlichen um eine Frage der persönlichen Anschauung und des Lebensstils des einzelnen. Das geltende Beamtenrecht kennt schließlich auch keinen Rechtssatz des Inhalts, daß ein zusätzliche Aufwendungen verursachendes (tatsächlich oder vermeintlich) sozial-, gesellschafts- oder standesadäquates Verhalten des Beamten vom Dienstherrn - neben der amts- und standesgemäßen Alimentierung durch die Dienstbezüge - zusätzlich honoriert werden müßte.
Die gegenteilige Ansicht der Revision läßt sich auch nicht - etwa unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) - daraus rechtfertigen, daß von Krankenanstalten geforderte Trinkgeldabfindungen oder Trinkgeldpauschalen als beihilfefähige Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anzusehen sind. Solche Leistungen beruhen auf einer Rechtspflicht gegenüber der Krankenanstalt und unterscheiden sich daher wesentlich von den hier strittigen Trinkgeldern; ihre Beihilfefähigkeit beurteilt sich nach Nr. 4 Ziff. 3, Nr. 5 Abs. 2 BhV.
Ohne rechtliche Bedeutung für die hier auf dem Gebiet des Beamtenrechts und der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu treffende Entscheidung sind die von der Revision erwähnten völlig andere Rechtsgebiete und andere Interessenlagen betreffenden Grundsätze des Schadensersatzrechts, des Schenkungsrechts und des Steuerrechts.
Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 114 DM festgesetzt.