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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1988, Az.: BVerwG 2 B 58.88

Verwaltungsvorschrift; Revision; Rechtsvorschrift; Verweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 58.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 25.02.1987 - AZ: 8 K 4690/86
OVG Münster - 28.01.1988 - AZ: 20 A 1244/87

Fundstellen

  • NJW 1988, 2907 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 1128 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 52 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Keine Revisibilität von Verwaltungsvorschriften, auch bei Verweisung auf Rechtsvorschriften (hier: Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO greifen nicht durch.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst darin, daß sie als Musterfall für einen Verfolgtenkreis von noch nicht bestimmbarer Anzahl entschieden werden solle. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in dem oben genannten Sinne ist damit nicht bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gerade nicht genügt, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe gleich oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>; Beschlüsse vom 24. Januar 1979 - BVerwG 6 B 42.78 - und vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 10.81 -).

4

Soweit sich die Beschwerde gegen die Auslegung des deutsch-französischen Vertrages über Leistungen zugunsten französischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind (Globalabkommen) vom 15. Juli 1960 (mit Zustimmungsgesetz vom 27. Juli 1961, BGBl. II S. 1029), durch die Beklagte und das Berufungsgericht wendet, mag ihrem Vorbringen sinngemäß allenfalls die Frage zu entnehmen sein, ob auch Verfolgte, die erst nach der Verfolgung die französische Staatsangehörigkeit erworben haben, zu dem Personenkreis gehören, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist. Diese Frage würde sich indessen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht als revisible Rechtsfrage stellen, da der Klageanspruch weder auf den Vertrag noch auf gesetzliche Vorschriften gestützt ist, die ihrerseits auf den Vertrag verweisen, vielmehr auf die im Verwaltungswege erlassenen Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 (BAnz. Nr. 160). Derartige Richtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern binden die Verwaltung jedenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), und zwar in dem Sinne, in dem sie - jedenfalls mit Billigung oder doch Duldung ihres Urhebers - tatsächlich angewandt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Urteil des Senats vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - <Buchholz 232 § 25 Nr. 1 = DVBl. 1982, 195> mit weiteren Nachweisen). Daran ändert es nichts, wenn der Richtliniengeber zur Kennzeichnung des von ihm Gewollten auf gesetzliche Vorschriften Bezug nimmt; auch in diesem Falle sind die in Bezug genomenen Vorschriften nicht als Rechtsnormen anzuwenden, sondern lediglich als Bestandteil der Verwaltungsrichtlinien heranzuziehen. Schon das unterscheidet den vorliegenden Fall auch von den Fällen der von der Beschwerde herangezogenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1977 - IX ZR 133/72 - (RzW 1977, 191) und vom 5. Oktober 1978 - IX ZR 87/76 - (RzW 1979, 25).

5

Soweit dem Vorbringen der Beschwerde auch noch die Frage entnommen werden könnte, ob der Gleichheitssatz die Änderung einer jahrelangen Praxis zuungunsten der Betroffenen zuläßt, ist durch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt, daß der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Verwaltung nicht hindert, im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine bisher geübte Praxis aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft zu ändern (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 5.84 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 29 = ZBR 1987, 45> mit weiteren Nachweisen). Ob die im vorliegenden Falle der Änderung der Verwaltungspraxis zugrundeliegenden Erwägungen sachgerecht waren, ist keine rechtsgrundsätzliche Frage, sondern nach den konkreten Umständen der hier streitigen Änderung zu beurteilen, wie im angefochtenen Urteil auch geschehen.

6

2.

Für die von der Beschwerde vertretene analoge Anwendung des Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf Fragen, die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat, ist rechtlich kein Raum. Insoweit bewendet es bei dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

7

3.

Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) eine mangelnde "Sach- und Rechtsaufklärung" beanstandet, genügt die damit geltend gemachte Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) schon formell nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Hierzu hätte die Beschwerde, damit Vorliegen und Erheblichkeit des angeblichen Verfahrensmangels geprüft werden können, u.a. angeben müssen, welche weiteren Beweismittel über die bereits vorliegenden hinaus das Berufungsgericht ihrer Ansicht nach noch hätte heranziehen müssen (vgl. u.a. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>; vgl. auch z.B. BVerwGE 31, 212 <217 f.> mit weiteren Nachweisen). Das ist nicht geschehen.

8

Mit der Beanstandung, das Berufungsgericht habe sich mit der Stellungnahme des französischen Staatssekretariats für ehemalige Frontkämpfer vom 20. Juni 1986 überhaupt nicht auseinandergesetzt, verkennt die Beschwerde, daß nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht im Urteil nur die Gründe anzugeben braucht, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, sich aber dabei nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten auseinanderzusetzen braucht (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 78> und vom 28. Februar 1977 - BVerwG 6 C 3.77 -; vgl. auch § 313 Abs. 3 ZPO).

9

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer