Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1979, Az.: BVerwG 6 B 42.78
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Besoldung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 42.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 24.06.1976 - AZ: III A 193/75
- OVG Bremen - 13.12.1976 - AZ: II BA 48/76
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1977 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 23. Januar 1978 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen, nicht aber die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16. März 1978. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß nämlich schon
"in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden".
Deshalb sind nur die innerhalb der für die Beschwerde vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 29. Dezember 1977 vorgetragenen Beschwerdegründe beachtlich.
Der in der Beschwerdeschrift allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Unerheblich ist zunächst der Hinweis der Beschwerde, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien für eine Reihe gleichgelagerter Fälle von Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gerade nicht genügt, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; Beschlüsse vom 10. November 1977 - BVerwG 6 B 10.77 - und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 -).
Mit der sehr allgemein gehaltenen Formulierung, es sei klärungsbedürftig, "wie Fachhochschullehrer im Besoldungsgefüge der Beamtenschaft eingeordnet werden sollen", hat die Beschwerde keine in einem künftigen Revisionsverfahren zu entscheidende konkrete Rechtsfrage in dem aufgezeigten Sinne dargetan. Mit ihren weiteren Ausführungen zu der mit dem vom Kläger bekleideten Amt eines Dozenten an einer Fachhochschule verbundenen Bedeutung und Verantwortung und zu den Einstellungsvoraussetzungen für die Berufung eines Hochschullehrers an Fachhochschulen greift sie in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision lediglich die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125] und vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 162]). Soweit die Beschwerde sinngemäß auch geltend machen will, daß gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die besoldungsmäßige Gleichbehandlung der Hochschullehrer an Fachhochschulen und Universitäten geboten sei, hat sie weder dargelegt noch ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber in der Zeit vor der Neuregelung und Vereinheitlichung der Personalstruktur im Hochschulbereich und der hieran anknüpfenden Hochschullehrerbesoldung (vgl. Hochschulrahmengesetz [HRG] vom 26. Januar 1976 [BGBl. I S. 185] und die gemäß § 72 Abs. 1 HRG zu erlassenden Anpassungsgesetze der Länder sowie §§ 32 bis 36 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Art. I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern [2. BesVNG] vom 23. Mai 1975 [BGBl. I S. 1173], geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1978 [BGBl. I S. 869]; Art. X 2. BesVNG in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur [Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG] vom 18. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3091] in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 [BGBl. I S. 3102]) die äußersten Grenzen der ihm bei der Regelung des Besoldungs- und Versorgungsrechts zustehenden, verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 26, 141 [158]) überschritten hat. (Zur unterschiedlichen Behandlung von Fachhochschullehrern einerseits und Hochschullehrern an Universitäten sowie gleichrangigen wissenschaftlicher Hochschulen andererseits im Rahmen des § 67 VwGO vgl. im übrigen auch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 138.78 -, der die Rechtsprechung in dem vom Beklagten angeführten Beschluß vom 26. November 1974 - BVerwG 5 C 9.74 - [NJW 1975, 1899] fortführt.)
Aber auch unabhängig davon kann die Beschwerde mit ihren Ausführungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz und zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums keinen Erfolg haben. Welche Rechte sich in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG für den einzelnen Versorgungsempfänger ergeben, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in einem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hinreichenden Maße geklärt. Danach ist es vor allem ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß der Gehalts- und Versorgungsanspruch des Beamten nur nach Maßgabe des Gesetzes besteht. Nach dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung dürfen nur die im Gesetz festgelegten Dienstbezüge gezahlt und gefordert werden (vgl. BVerwGE 18, 293 [295] und 19, 48 [54] unter Bezugnahme auf BVerfGE 8, 1 [15] und 8, 28 [35]; vgl. auch BVerfGE 44, 250 [264]). Dabei ist Gesetz in diesem Sinne nicht die allgemeine Rechtsordnung, sondern nur das allgemeine Besoldungsgesetz und "jede (mit dem Besoldungsgesetz ranggleiche) gesetzliche Regelung auch außerhalb des allgemeinen Besoldungsgesetzes, die die Dienstbezüge der Beamten festlegt" (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 77.67 -; vgl. auch Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - [Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4]). Dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist es ebenso wie den Gerichten verwehrt, einem Beamten über die gesetzliche Regelung hinaus im Einzelfall Gehalt oder Ruhegehalt zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann hiernach - selbst wenn eine Gesetzesänderung verfassungsrechtlich geboten ist - die verfassungsmäßige Besoldung und Versorgung erst zugesprochen werden, wenn der Gesetzgeber zuvor die verfassungsgemäße - erhöhte - Besoldung und Versorgung durch neues Gesetz festgelegt hat (vgl. Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - [a.a.O.]). Das gilt entsprechend auch für das Begehren des Klägers, ihm Versorgung auf der Grundlage der BesGr. A 15 zu gewähren, obwohl das Amt des Dozenten der BesGr. A 14 der Bremischen Besoldungsordnung zugeordnet ist.
Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Nettesheim