Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1989, Az.: BVerwG 4 B 97.89
Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung einer Lärmschutzwand; Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahmen für aktiven Lärmschutz; Zumutbarkeit passiven Lärmschutzes; Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 97.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 06.10.1988 - AZ: 12 OVG A 99/87
Rechtsgrundlagen
In dem Verwaltungsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO):
Als mögliche Anspruchsgrundlage für die von den Klägerinnen beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung einer Lärmschutzwand hat das Berufungsgericht § 41 Abs. 1 BImSchG angesehen. Es hat die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht und insbesondere festgestellt, daß die beanstandeten Lärmbelästigungen nach dem Stand der Technik auch durch eine Lärmschutzmauer vermeidbar seien. In einem Revisionsverfahren würden die Klägerinnen daher die Verletzung dieser Vorschrift nicht rügen können. Deswegen können sie insofern auch nicht die Zulassung der Revision zur Klärung der Frage verlangen, unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher gesetzlichen Regelungen betroffene Nachbarn einen Anspruch auf die Errichtung von Lärmschutzeinrichtungen haben, wenn das fragliche Vorhaben durch Bebauungsplan festgesetzt worden ist. Übrigens käme es in einem Revisionsverfahren auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an, weil - was nachfolgend dargelegt wird - der Anspruch auf eine Lärmschutzwand daran scheitert, daß die dafür entstehenden Kosten außer Verhältnis zu den Kosten für den zumutbaren passiven Lärmschutz stehen.
Soweit das Berufungsgericht gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG die Geltung des Absatzes 1 im vorliegenden Fall ausgenommen hat, weil die Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden, ist die Revision nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall gibt insbesondere keinen Anlaß, durch höchstrichterliche Rechtsprechung näher zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Zwar neigt auch der Senat dazu, das "Außer-Verhältnis-Stehen" in umfassenderer Weise daran zu messen, mit welchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander gegenüberstehen. Dabei mag unter anderem auch von Bedeutung sein, daß andere betroffene Nachbarn berechtigte Einwendungen gegen die Lärmschutzwand vorbringen. Hierauf wäre jedoch in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht näher einzugehen, weil im vorliegenden Fall schon der vom Berufungsgericht festgestellte finanzielle Aufwand für die in Betracht kommenden Maßnahmen die Anwendung des §§ 41 Abs. 2 BImSchG rechtfertigt. Denn wenn dem Schutzzweck durch passiven Lärmschutz (insbesondere Schallschutzfenster) und Entschädigung für die Beeinträchtigung im Außenwohnbereich mit einem Aufwand von 20.020 DM bzw. 20.920 DM Rechnung zu tragen ist, ist ein Aufwand für eine Lärmschutzwand in Höhe von 316.800 DM sachlich nicht zu rechtfertigen.
Bei welcher Höhe der Beträge die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles und entzieht sich daher einer grundsätzlichen Klärung. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Schallschutz durch eine Schutzwand umfassender sein mag, kann - wie hier - eine Einsparung von ca. 260.000 DM öffentlicher Mittel es rechtfertigen, sich mit dem durchaus beachtlichen Schutz der Innenwohnbereiche durch Schallschutzfenster etc. zu begnügen, zumal wenn die Außenwohnbereiche - für deren unzumutbare Beeinträchtigung eine Entschädigung zu zahlen ist - im wesentlichen an der von der Straße abgewandten Seite des Hauses gelegen sind. Dies ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Ersparnis im Verhältnis zu dem Gesamtaufwand für das Straßenbauvorhaben nur einen geringeren Anteil ausmacht. Denn es geht letztlich darum, ob die Verwendung öffentlicher Mittel is Hinblick auf den so oder in zumutbarer Weise auch anders zu gewährenden Ausgleich zu rechtfertigen ist. Schon deshalb würde die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben können.
Deshalb würden sich in einem Revisionsverfahren auch die weiter von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht stellen, ob und in welchem Umfang der zugrundeliegende Bebauungsplan von dem Gericht zu überprüfen ist und unter welchen Voraussetzungen Schutzauflagen für aktiven Lärmschutz bei Festsetzung der Straße durch Bebauungsplan verlangt werden können. Denn wenn den Belangen der Nachbarn durch passiven Lärmschutz einschließlich einer Entschädigung für die Außenwohnbereiche in einer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Weise Rechnung getragen werden kann, kommt ein Anspruch auf Festsetzung von Schutzauflagen für aktiven Lärmschutz jedenfalls in diesem Fall nicht in Betracht. Im übrigen ist es im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf eine aktive Lärmschutzeinrichtung unerheblich, ob der Bebauungsplan rechtswirksam ist oder nicht. Denn eine eventuelle Nichtigkeit des Planes würde jedenfalls keinen Anspruch auf aktiven Lärmschutz begründen können. Daß Anwohner überhaupt im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG auf passiven Lärmschutz verwiesen werden können, wenn das Wohnen bislang keiner Lärmvorbelastung unterlegen war, ist nicht grundsätzlich zu beantworten. Im Einzelfall berechtigte Lärmschutzansprüche gehen grundsätzlich nur dahin, daß Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Wie dies technisch zu erreichen ist und welche Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes dafür am besten geeignet sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Die Revision ist ferner nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dazu wäre Voraussetzung, daß das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufungen auf einen Rechtssatz gestützt hat, der einem durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Dies ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen:
Die in der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 51, 15 <34>[BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 71, 150 <155>[BVerwG 14.03.1985 - 5 C 145/83]und 77, 285 <290>) genannten Grenzwerte schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Straßenbau sind nicht allgemein rechtsverbindlich und schließen es insbesondere nicht aus, im Einzelfall andere Grenzwerte als zumutbar zu erachten (BVerwGE 77, 285 <287>). Darauf kommt es hier nicht an, weil das Berufungsgericht unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen der Kläger keineswegs leugnet, sondern darauf abgestellt hat, daß der Aufwand für eine Lärmschutzwand zu den Aufwendungen für passiven Lärmschutz und Entschädigung für den Außenwohnbereich außer Verhältnis stehe. Daß den Lärmbetroffenen ein Anspruch auf aktiven Lärmschutz (Lärmschutzwand) zustehen müsse, läßt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Beschluß des Senats vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - (BVerwGE 80, 184 = NJW 1989, 467) herleiten. Die dort genannten Grundsätze für einen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung gebieten nicht in jedem Fall aktive Lärmschutzmaßnahmen, sondern gestatten auch den passiven Lärmschutz, insbesondere wenn die Kosten für eine Lärmschutzwand außer Verhältnis zu den Kosten für Schallschutzfenster und die Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs stehen. Auch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes sind Vorkehrungen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB (BVerwGE 80, 184 <186>[BVerwG 07.09.1988 - 4 N 1/87]).
Dem Beschwerdevorbringen ist ferner nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufklärungspflicht sowie zur Verpflichtung, zum Zwecke der Aufklärung Beweis zu erheben (BVerwGE 71, 38 <40>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84]; 61, 274), [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]abgewichen ist. Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht eine unzureichende Aufklärung von Umständen des Einzelfalles anlastet, wäre dies allenfalls mit einer ordnungsgemäßen Aufklärungsrüge zu beanstanden. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Daß Behauptungen eines Beteiligten bei der gerichtlichen Entscheidung als wahr unterstellt werden dürfen, steht außer Frage. Ob die als wahr unterstellte Behauptung in die Entscheidungsgründe mit dem ihr zukommenden Gewicht eingeflossen ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Abweichung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Aufklärungspflicht entwickelt hat, kommt insofern nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Lemmel