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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1991, Az.: BVerwG 4 C 51.89

Luftverkehr; Bundesrepublik als Beigeladene; Luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Lärmschutzbewältigung; Flughafen; Lärmkontengierung; Kapazitätssteuernde Koordinationseckwerte; Gefahr und Nachteile für die Umgebung; Verursacherprinzip; Verantwortungseigenschaft des Emittenten; Anspruch auf Neubestimmung eines Schutzgebietes; Zumutbarkeitsgrenze; Schallpegel; Dauerschallpegel; Nachtflugverbot; Entschädigungsanspruch; Lärmbedingte Minderung des Verkehrswertes eines Grundstücks; Schutz vor unzumutbarer Lärmbelästigung; Beiladung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 51.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.07.1989 - AZ: 20 B 81 D I

Fundstellen

  • BVerwGE 87, 332 - 392
  • BayVBI 1991, 666-667
  • DVBI 1991, 1143-1151
  • DVBl 1991, 885-886 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1991, 1142-1151 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 853-854 (amtl. Leitsatz)
  • GuG 1991, 273-284 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1991, 909-910 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 166-167 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 601-623 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1992, 45-46 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1992, 299-300 (amtl. Leitsatz)
  • ZLW 1991, 428-454
  • ZLW 1992, 248

Verfahrensgegenstand

Luftverkehrsrecht (Verkehrsflughafen München II)

Amtlicher Leitsatz

Die beigeladene ... kann gegen ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ergangenes Urteil selbständig Rechtsmittel einlegen; eine materielle Beschwer ist dann gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung Auswirkungen auf die vom Bund im Rahmen der Luftverkehrsverwaltung als eigenständiger Aufgabenkreis wahrgenommene Koordinierung des nationalen und internationalen Luftverkehrs auf den Flughäfen der Bundesrepublik Deutschland haben kann. (S. 37 f.)

Die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen einer gerechten - planerisch gestaltenden - Abwägung vorzunehmende Bewältigung der durch einen Flughafenneubau aufgeworfenen Probleme des Lärmschutzes beschränkt sich nicht allein auf "unzumutbaren" Fluglärm im Sinne der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 LuftVG. Als abwägungserheblicher Belang ist vielmehr jede Lärmbelastung anzusehen, die nicht nur als geringfügig einzustufen ist. (S. 42)

Als ein Mittel zur Bewältigung der aufgeworfenen Lärmproblematik gibt § 9 Abs. 2 LuftVG der Planfeststellungsbehörde die rechtliche Grundlage, mit der Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Durchführung von Schutzmaßnahmen das Ziel einer umfassenden und gerechten planerischen Abwägung zu erreichen. "Notwendig" im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG sind solche Schutzmaßnahmen durch Dritte jedoch nur dann, wenn die Planfeststellungsbehörde sich auf der Grundlage einer fehlerfreien Abwägung nicht in der Lage sieht, die Problembewältigung durch eigene planerische Gestaltung des Flughafens einschließlich seines Betriebes zu leisten. (S. 43)

Dem Vorhabenträger können aufgrund des § 9 Abs. 2 LuftVG nur solche Schutzmaßnahmen aufgegeben werden, die er in rechtlich zulässiger Weise durchzusetzen vermag Dazu gehört nicht der Lärmschutz durch eine Lärmkontingentierung, die auf unmittelbar kapazitätssteuernden Koordinierungseckwerten beruht. Diese kann als Betriebsregelung in Form einer allgemeingültigen Auflage ausgesprochen werden. (S. 44 f.)

Soweit Lärmschutz bereits durch die Betriebsregelungen der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bewirkt wird, darf die Planfeststellungsbehörde hiervon ausgehen. Es kommt dann für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nur darauf an, ob damit eine abschließende planerische Bewältigung der Lärmproblematik gegeben ist oder ob zusätzliche Schutzmaßnahmen aktiver oder passiver Art erforderlich sind. Die inhaltliche Überprüfung durch das Gericht bezieht sich auf die durch die beiden miteinander verzahnten Verwaltungsentscheidungen (luftverkehrsrechtliche Genehmigung und Planfeststellungsbeschluß) getroffene Gesamtregelung; Gegenstand des prozessualen Aufhebungsanspruchs ist allein der Planfeststellungsbeschluß als abschließende Verwaltungsentscheidung. (S. 53 f.)

Die gerichtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur planerischen Bewältigung des Fluglärms im Wege einer bestimmten Lärmkontingentierung überschreitet den Rahmen der gerichtlichen Befugnisse, weil sie in die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde eingreift. (S. 46)

Mit der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte bei behördlichen Prognoseentscheidungen ist es unvereinbar, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer "Aktualisierung" der tatsächlichen Vorgaben eine eigene Prognose entwickelt. (S. 68 f.)

§ 9 Abs. 2 LuftVG bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen Gefahren und Nachteile, die von dem geplanten Flughafen auf seine Umgebung ausgehen können und insofern im Flughafenbetrieb ihre Ursache haben, nur dem Vorhabenträger mit der Folge zuzurechnen sind, daß er zu ihrer Abwendung oder doch zu ihrer Verminderung verpflichtet werden kann. Mit dieser dem Verursacherprinzip folgenden gesetzlichen Ermächtigung ist es nicht vereinbar, im Hinblick auf die tatsächliche Vorbelastung eines Grundstücks durch Lärm von einer "Verantwortungsgemeinschaft der Emittenten" auszugehen. Vielmehr wirkt sich eine vorhandene Lärmbelastung gegenüber neu hinzutretenden Emissionen in der Regel schutzmindernd aus (zum inhaltsgleichen § 17 Abs. 4 FStrG a.F. Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <236<). (S. 72)

Ein Grundstück wird durch eine sich verfestigende Planung dann nicht mehr - mit der Folge einer Duldungspflicht gegenüber künftigem Lärm - vorbelastet, wenn die Planung ihrerseits auf eine vorhandene bebauungsrechtlich verfestigte Situation trifft. Eine solche Situation ist anzunehmen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Verfestigung der Fachplanung bebaut oder baulich nutzbar ist (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <157>). Dabei ist unerheblich, ob die mögliche bauliche Nutzung in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll. (S. 94)

Ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf (Neu-)Bestimmung eines Schutzgebietes unter Einbeziehung des eigenen Grundstücks besteht grundsätzlich nicht. (S. 75 ff.)

Die Bestimmung der Grenze in § 9 Abs. 2 LuftVG, jenseits derer die Belastung durch Fluglärm der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, ist nicht Gegenstand eines behördlichen Beurteilungsspielraums und unterliegt daher der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung. (S. 82)

Die Planfeststellungsbehörde kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Zumutbarkeitsgrenze in § 9 Abs. 2 LuftVG im Wege eines Ausschlusses höherer fluglärmbedingter Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen am Tag sowie zur Gewährleistung der Nachtruhe (Vermeidung von Aufweckreaktionen) rechtsfehlerfrei festlegen. (S. 84 ff., 116 ff.)

Der in der Rechtsprechung des Senats gebilligte Dauerschallpegel (Außenpegel) zur Bestimmung der äußerstenfalls zumutbaren Geräuscheinwirkung durch Straßenverkehr läßt Rückschlüsse auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm im Wege eines Spitzenpegels im Rauminnern wegen der unterschiedlichen sachlichen Bedeutung und der abweichenden Berechnungsmethoden nicht zu. (S. 117)

Die Anwohner eines internationalen Großflughafens haben keinen Rechtsanspruch auf Festlegung eines absoluten Nachtflugverbots in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr. Jedoch schränkt das Gebot besonderer Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung

(§ 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG) die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde ein und steht der Zulassung eines allein am Verkehrsbedarf orientierten, schrankenlosen nächtlichen Flugbetriebs entgegen. Die Festlegung des Nachtendes auf 6.00 Uhr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. (S. 102 ff., 113 f.)

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde für das Wochenende und für Feiertage keine zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen vorsieht; dies entspricht den Erfordernissen eines internationalen Großflughafens. (S. 57 ff.)

Die gesetzliche Ausformung des Entschädigungsanspruchs in Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG als Surrogat für die in erster Linie geforderten technisch-realen Ausgleichsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG erfordert es, die Grenze der Zumutbarkeit für Ansprüche auf Schutzvorrichtungen und Entschädigungsleistungen jeweils in gleicher Weise zu bestimmen. Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, eine fluglärmbedingte Minderung des Verkehrswerts eines Grundstücks mit einer unzumutbaren Lärmbelastung im Außenwohnbereich gleichzusetzen. (S. 137 f.)

Die lärmbedingte Minderung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist ferner nicht identisch mit der Höhe der nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG zu leistenden Entschädigung. Als Bemessungsfaktor stellt sie allerdings ein wichtiges Indiz für die Schwere und Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung dar. Eine ausschließlich wirtschaftliche Betrachtungsweise, die im Wege des sogenannten Vorteilsausgleichs die vorhabenbedingte Wertsteigerung des Grundstücks gegen die lärmbedingte Wertminderung aufrechnet, ist mit § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayVwVfG nicht vereinbar. (S. 151 f.)

Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegen unzumutbarer Lärmeinwirkung auf den Außenwohnbereich ist nicht schon dann von vornherein ausgeschlossen, wenn die Lärmbelastung des Innenwohnbereichs infolge des Einbaus entsprechender Schallschutzvorrichtungen auf ein zumutbares Maß gesenkt worden ist. (S. 146)

Die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Grundstücks im Hinblick auf Fluglärm kann für Innen- und Außenwohnbereich nicht einheitlich beantwortet werden. Für die Ermittlung dessen, was an Entschädigung im Einzelfall als "angemessen" zu gelten hat, ist jedoch eine Gesamtbetrachtung des Grundstücks anzustellen. Bei dieser Gesamtbetrachtung kann als Anhaltspunkt für die Schwere und Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch die Praxis der Bewertung von Grundstücken bei der Enteignungsentschädigung bzw. bei der steuerrechtlichen Ermittlung des Einheitswerts herangezogen werden. (S. 146 f., 148, 153 f.)

Eine Gemeinde kann als Eigentümerin von Grundstücken - ebenso wie private Grundstückseigentümer - sowie als Trägerin von kommunalen Einrichtungen Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen verlangen (Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <261>). (S. 154 ff.)

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

  1. 1.

    Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 in seiner Entscheidungsformel wie folgt aufgehoben:

    1. a)

      Nummer V.1 in Verbindung mit VIII.1 <aktiver Tagschutz, Lärmkontingent>;

    2. b)

      Nummer V.5 in Verbindung mit VIII.5 <Verfestigung der Planung im Bereich der möglichen Südabflugroute>;

    3. c)

      Nummer V.6 in Verbindung mit VIII.6 <Erweiterung des Tagschutzgebiets> sowie für die dort genannten Grundstücke auch die Nummern V.2 und V.3 in Verbindung mit VIII.2 und VIII.3 <Einbeziehung der Schlafräume in den Tagschutz, Belüftungseinrichtungen für Aufenthaltsräume>;

    4. d)

      Nummer V.7 <allgemeiner Vorbehalt für den Fall einer tatsächlichen Vorbelastung>;

    5. e)

      Nummer VI.2 in Verbindung mit VIII.7 <Vorverlegung der nahezu bewegungsfreien Kernzeit von 24.00 auf 23.00 Uhr>.

    Im Umfang der vorgenannten Nummern wird auch Nummer IV.1 bis 3 aufgehoben.

    Insoweit wird auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 1981 in seiner Entscheidungsformel Nummern III.1 und III.2 aufgehoben.

    Im Umfang dieser Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen werden die hierauf gerichteten Klagen abgewiesen.

    Weiterhin wird auf die Revision der Beigeladenen zu 1) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 in seiner Entscheidungsformel Nummer V.3 in Verbindung mit VIII.3 <Belüftungseinrichtungen für Aufenthaltsräume> aufgehoben, soweit die dort ausgesprochene Verpflichtung zugunsten der Klägerin zu 16) erfolgt ist.

  2. 2.

    Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 in seiner Entscheidungsformel Nummer VI.4 Verbindung mit VIII.7 <aktiver Nachtschutz, zusätzliches Lärmkontingent> aufgehoben; im Umfang der vorgenannten Nummern werden auch die Nummern IV.2 und IV.3 aufgehoben.

    Auf die Revisionen der Kläger zu 2), 5), 8) bis 16) und 19) bis 23) wird der Änderungsplanfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberbayern vom 7. Juni 1984, Auflage Nummer VI.1.4, unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen aufgehoben und der Beklagte unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 1981 in seiner Entscheidungsformel Nummer III.2 verpflichtet, über die von den Klägern geltend gemachten Planergänzungsansprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Insoweit wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 in seiner Entscheidungsformel Nummer III. bezüglich der Kläger zu 9), 13), 15), 21) und 23) aufgehoben.

  3. 3.

    Auf die Revision der Beigeladenen zu 1) werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen in seiner Entscheidungsformel Nummer VII. in Verbindung mit VIII.8 <Entschädigungsregelung> sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 1981 in seiner Entscheidungsformel Nummer III.4 aufgehoben; im Umfang der vorgenannten Nummern werden auch die Nummern IV.1 und IV.3 des berufungsgerichtlichen Urteils aufgehoben.

    Auf die Revisionen der Kläger zu 2), 5), 7), 8) bis 17), 19) und 23 a) wird der Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberbayern vom 8. Juli 1979 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 insoweit in seiner Auflage Nummer IV.1.2.1 Satz 1 aufgehoben, als andere als die in der Auflage Nummer IV.1.2.2 genannten Wohngrundstücke oder andere Grundstücke von einer Entschädigung ausgeschlossen werden. Insoweit wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 in seiner Entscheidungsformel Nummer III. bezüglich der Kläger zu 9), 13) und 15) aufgehoben.

  4. 4.

    Im übrigen werden die - auch die weitergehenden - Revisionen der Kläger, des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) - für die Beigeladene zu 2) lediglich hinsichtlich des Revisionsverfahrens - zu 2/3 im Verhältnis der festgesetzten Streitwertanteile. Die Kläger zu 7), 7 a), 12), 14), 17) und 19) tragen die auf sie entfallenden Kostenanteile jeweils gesamtschuldnerisch.

Von den übrigen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger in der 1. und 2. Instanz je zur Hälfte; die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Revisionsverfahren tragen Beklagter und Beigeladene zu 1) zu je 2/5, die Beigeladene 2) zu 1/5. Ihre eigenen verbleibenden außergerichtlichen Kosten tragen Beklagter sowie Beigeladene zu 1) und 2) jeweils selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4) im Revisionsverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

1

Gliederung der Entscheidungsgründe in Sachen Flughafen ...

A.ZulässigkeitS. 35
B.BegründetheitS. 38
I.TagschutzS. 38
1.Aktiver Lärmschutz für den TagS. 38
1.1LärmkontingentierungS. 39
1.1.1Bestimmtheit der EntscheidungsformelS. 39
1.1.2Gerichtliche KontrolldichteS. 40
a)Rechtsgrundlage der PlanergänzungsansprücheS. 41
b)Eingriff in die planerische GestaltungsfreiheitS. 45
1.1.3Bindungswirkung des rechtskräftigen TeilurteilsS. 49
Zwischenergebnis: Aufhebung des Berufungsurteils
1.1.4Rechtmäßigkeit des PlanfeststellungsbeschlussesS. 50
a)Abwägungsdefizit bei den BetriebsregelungenS. 51
b)Schutz besonderer Zeiträume (Wochenende)S. 56
1.2Sonstige BetriebsregelungenS. 61
1.3Kontrolle und SanktionenS. 65
2.Passiver Lärmschutz für den TagS. 66
2.1Erweiterung des TagschutzgebietsS. 66
2.1.1Rechtsfehler des BerufungsgerichtsS. 66
a)"Aktualisierung" der SchutzansprücheS. 68
b)Tatsächliche Vorbelastung, GebietskategorieS. 70
c)Lärmkontingent als BerechnungsfaktorS. 74
Zwischenergebnis: Aufhebung des Berufungsurteils
2.1.2Abweisung der Klagen auf Einbeziehung in das TagschutzgebietS. 75
a)Kein Anspruch auf Erweiterung des SchutzgebietsS. 75
b)Rechtmäßigkeit des PlanfeststellungsbeschlussesS. 77
2.2Passiver Lärmschutz durch SchallschutzvorrichtungenS. 81
2.2.1SchutzzielS. 81
a)Gerichtliche KontrolldichteS. 82
b)Verhinderung von Kommunikationsstörungen (55 dB<A> Spitzenpegel im Rauminnern)S. 84
2.2.2Zusätzliche SchutzmaßnahmenS. 88
a)Schutz besonderer EinrichtungenS. 88
b)Einbeziehung der Schlafräume in den TagschutzS. 89
c)Belüftungseinrichtungen auch für die AufenthaltsräumeS. 91
d)Plangegebene VorbelastungS. 92
e)Sonderregelung für Grundstücke im Bereich einer möglichen SüdabflugrouteS. 96
II.NachtschutzS. 97
1.Aktiver Lärmschutz für die NachtS. 97
1.1Zusätzliche Betriebsregelungen des BerufungsgerichtsS. 97
1.1.1Keine Bindung durch Rechtskraft des TeilurteilsS. 98
1.1.2Überschreiten der gerichtlichen KontrolldichteS. 99
a)LärmkontingentierungS. 100
b)Vorverlegung der bewegungsfreien nächtlichen KernzeitS. 101
Zwischenergebnis: Aufhebung des Berufungsurteils
1.2Rechtmäßigkeit des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses bezüglich Lärmkontingent und Beginn der nächtlichen KernzeitS. 102
1.2.1Keine Ansprüche der Kläger auf bestimmte Schutzmaßnahmen (absolutes Nachtflugverbot)S. 102
1.2.2Ansprüche der Kläger auf Neubescheidung (Lärmkontingent für den Nachtflug)S. 106
1.2.3Beginn der nächtlichen KernzeitS. 109
1.3Weitergehender aktiver LärmschutzS. 111
1.3.1Weitere zeitliche BeschränkungenS. 111
a)5.00-6.00 UhrS. 112
b)Nachtende um 7.00 UhrS. 113
1.3.2Sonstige BetriebsregelungenS. 114
2.Passiver LärmschutzS. 115
2.1Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, SchutzzielS. 115
2.1.1Materielle RügenS. 115
a)Vorbelastung, GebietskategorieS. 115
b)Rechtsprechung zum StraßenverkehrslärmS. 116
c)Umweltgutachten 1987S. 118
d)Vegetative Reaktionen, SchlafstadienwechselS. 118
e)Aufweckrisiko von 10 vom HundertS. 120
f)Wartung der LüftungseinrichtungenS. 121
2.1.2VerfahrensrügenS. 121
2.2SchutzgebietS. 127
2.2.1Rüge der Beigeladenen zu 1S. 128
2.2.2Folgenlose SchutzgebietserweiterungS. 129
III.EntschädigungS. 131
1.Teilweise Unzulässigkeit der Revisionsanträge der KlägerS. 132
2.Verpflichtung des Beklagten zur NeubescheidungS. 133
2.1Festsetzung eines EntschädigungsgebietsS. 133
2.1.1Keine Verurteilung zur Bildung eines EntschädigungsgebietsS. 133
2.1.2Verknüpfung von Entschädigungs- und TagschutzgebietS. 135
2.2Fluglärmbedingte Wertminderung als Maßstab für "nachteilige Wirkungen"S. 136
Zwischenergebnis: Aufhebung des Berufungsurteils
3.Klagen auf PlanergänzungS. 139
3.1Fehlende materielle EntscheidungsreifeS. 140
3.2Rechtswidrigkeit der Entschädigungsregelung im PlanfeststellungsbeschlußS. 141
3.2.1Bestimmung des Kreises der EntschädigungsberechtigtenS. 141
3.2.2RegelungsvorbehaltS. 143
4.Hinweise für die weitere VorgehensweiseS. 144
4.1Rechtsgrundlage und Bemessungsfaktoren der EntschädigungsregelungS. 145
4.1.1AnspruchsgrundS. 145
a)AußenwohnbereichS. 146
b)InnenwohnbereichS. 149
4.1.2BemessungsfaktorenS. 150
4.2Gemeindliches EigentumS. 154
C.KostenentscheidungS. 156
2

I.

Gegenstand des Verfahrens sind Klagen von verschiedenen Gemeinden sowie von Privatpersonen gegen den Freistaat ..., welche sich gegen die Planung des Verkehrsflughafens ... richten. Beigeladen sind bzw. waren die ... als Betreiberin des geplanten Flughafens (Beigeladene zu 1), die ..., vertreten durch den ... (Beigeladene zu 2), die L. (Beigeladene zu 3) sowie die ... (Beigeladene zu 4). Soweit die Kläger Planaufhebungsansprüche geltend gemacht haben, ist das gerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214). Das vorliegende Verfahren betrifft nur noch die von den Klägern geforderten Schutzmaßnahmen, die sich im wesentlichen auf die Lärmauswirkungen des neuen Flughafens beziehen, und Ansprüche auf Zahlung eines Ausgleichs.

3

Bereits die luftrechtliche Genehmigung durch das ... Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr vom 9. Mai 1974 (Bekanntmachung vom 27. Mai 1974, Nr. 8421 b - VII/8 c/3 - 29185) enthält in den Betriebsregelungen (Nr. I. 8) Bestimmungen zur Begrenzung des Fluglärms. So darf etwa innerhalb eines festgelegten Lärmgrenzgebiets der äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) an keinem Ort und an keinem Tag überschritten werden. Ferner sind weitere Beschränkungen des Flugbetriebs für die Nachtzeit sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen vorgesehen.

4

Der Planfeststellungsbeschluß der Regierung von ... vom 8. Juli 1979 enthält in seinem verfügenden Teil unter IV. 1 folgende Auflagen zum Lärmschutz: Innerhalb eines Tagschutzgebiets, das von der Grenzlinie eines äquivalenten Dauerschallpegels von 67 dB(A) umschlossen wird, sind die Aufenthaltsräume vorhandener oder bauaufsichtlich genehmigter Gebäude mit Schallschutzvorrichtungen zu versehen, die gewährleisten, daß durch An- und Abflüge vom Flughafen ... im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 55 dB(A) auftreten. Das gleiche gilt für im einzelnen aufgeführte (IV. 1.1.2) Wohnanlagen außerhalb dieses Tagschutzgebietes, in denen im Rauminnern der sog. Artikulationsindex (AI) unter 0,7 liegen kann. Nicht einbezogen werden allerdings Wohnanlagen, in denen der Maximalpegel und Bewegungszahl berücksichtigende NNI (Noise and Number Index) im Freien unter einem Wert von 42 liegt (Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses S. 511). Für den Fall der Festlegung einer bestimmten Abflugroute bei Weststarts wird die Einbeziehung weiterer im einzelnen beschriebener Gebietsteile in das Tagschutzgebiet vorgesehen. Für einzeln aufgeführte Wohngrundstücke, welche identisch sind mit dem Gebiet, für das die Beigeladene zu 1 Absiedlungsangebote abgegeben hat (VI. 6), ist die durch die Lärmbelastung bewirkte Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche angemessen zu entschädigen; ferner sind sowohl für die Aufenthalts- wie für die Schlafräume Schallschutzvorrichtungen vorzusehen, die den im Rauminnern auftretenden Schallpegel im Einzelfall bis auf 45 dB(A) herabzudämmen haben (IV. 1.2.1). Nach der Planbegründung (S. 515) gilt diese Regelung für Grundstücke, auf denen der logarithmisch gemittelte Spitzenpegel im Freien auf Werte bis über 90 dB(A) ansteigen kann. Weiterhin legt der Planfeststellungsbeschluß ein Nachtschutzgebiet fest (IV. 1.3.2), basierend auf der Annahme von 38 Flugbewegungen pro Nacht; dieses Gebiet ist so ausgewiesen, daß an seiner Grenzlinie maximal sechs nächtliche Fluglärmereignisse im Freien über 75 dB(A) liegen können (Begründungsteil S. 520). Schlafräume von errichteten oder bauaufsichtlich genehmigten Gebäuden innerhalb dieses Gebiets sind auf Antrag mit Schallschutzvorrichtungen zu versehen, die gewährleisten, daß in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr durch An- und Abflüge vom Flughafen München im Rauminnern bei ausreichender Belüftung (ggf. Einbau von Belüftungsanlagen) keine höheren Schallpegel als 55 dB(A) auftreten (IV. 1.3). Schulen und Kindergärten, die innerhalb der in der luftrechtlichen Genehmigung ausgewiesenen 62 dB(A)-Lärmgrenzlinie liegen, sind zur Erreichung des gleichen Schutzziels auf Antrag mit entsprechenden Schallschutzvorrichtungen zu versehen (IV. 1.4). Soweit Anspruch auf Schallschutzvorrichtungen besteht, kann die Beigeladene zu 1 diese selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen die Aufwendungen für den Einbau erstatten (IV. 1.6.1); stehen die Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck, so hat der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (IV. 1.6.2). Ansprüche gegen die Beigeladene zu 1 können bis fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Flughafens ... geltend gemacht werden (IV. 1.6.3). Schließlich enthält der Planfeststellungsbeschluß (IV. 1.7) einen generellen Vorbehalt weiterer Auflagen zum Fluglärmschutz inbesondere nach verbindlicher Festlegung der An- und Abflugverfahren durch die Bundesanstalt für Flugsicherung.

5

Der erste Änderungsplanfeststellungsbeschluß der Regierung von ... vom 7. Juni 1984 enthält in Nr. VI. seines verfügenden Teils folgende Nachtflugregelung: In der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ist der Flugbetrieb auf gewerblichen Luftverkehr beschränkt mit Luftfahrzeugen, welche die Lärmgrenzwerte des Anhangs 16, Kapitel 3 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO) vom 7. Dezember 1944 (Bundesgesetz vom 7. April 1956, BGBl. II S. 411 ff.) nicht überschreiten, bis 31. Dezember 1995 mit Luftfahrzeugen, welche die Lärmgrenzwerte des Kapitels 2 nicht überschreiten. Festgelegt sind ferner eine Höchstzahl von 28 Flugbewegungen pro Nacht, wobei in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr Starts und Landungen und von 5.00 bis 6.00 Uhr nur Landungen stattfinden dürfen. Die Beschränkungen finden keine Anwendung für Flüge im Nachtluftpostdienst der Deutschen Bundespost mit Luftfahrzeugen, welche die obigen Lärmgrenzwerte einhalten, auf Vermessungsflüge der Bundesanstalt für Flugsicherung, auf Ausbildungs- und Übungsflüge bis 23.00 Uhr, auf Flüge zur Hilfeleistung in Notfällen und Katastrophen sowie für Landungen aus metereologischen, technischen oder sonstigen Flugsicherheitsgründen. Ferner sind verspätete Flüge im Linien- und Bedarfsluftverkehr ausgenommen, wenn die planmäßige Ankunft- oder Abflugzeit am oder vom Flughafen ... vor 22.00 Uhr liegt, der Abflug oder die Ankunft vor 23.00 Uhr erfolgt und dabei Luftfahrzeuge verwendet werden, welche die Lärmgrenzwerte mindestens des Anhangs 16, Kapitel 2, zum ICAO-Abkommen nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen sind weitere Ausnahmen möglich.

6

Der dritte Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 6. Februar 1989 ergänzt das Tagschutzgebiet um weitere im einzelnen aufgeführte Wohnanlagen, die zwar außerhalb der 67 dB(A) - Zone liegen, bei denen jedoch die besonderen Voraussetzungen des Planfeststellungsbeschlusses (AI im Rauminnern unter 0,7; NNI im Freien über 42) vorliegen.

7

Gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 gingen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München insgesamt 5.724 Klagen ein. Das Gericht wies mit Urteil vom 27. Mai 1981 - MF 00048-5K u.a. - die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen von 40 von ihm ausgewählten Klägern im wesentlichen ab; hinsichtlich der Hilfsanträge der Kläger auf Planergänzung insbesondere bezüglich der Lärmschutzauflagen hob das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluß teilweise auf (Tag- und Nachtschutz, Schutz besonderer Einrichtungen, Entschädigung für Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche) und verpflichtete die Regierung von ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung.

8

Mit Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256, nahm der erkennende Senat die Gelegenheit, im Rahmen einer Sprungrevision gegen das erstinstanzliche Urteil zu einzelnen Rechtsfragen, u.a. auch betreffend Lärmschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, seine Auffassung darzulegen.

9

Mit Teilurteil vom 8. März 1985 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufungen hinsichtlich der auf Aufhebung der Planfeststellung gerichteten Hauptanträge und derjenigen Hilfsanträge, die nach seiner Auffassung das Planungskonzept insgesamt berührten und deshalb ebenfalls als Planaufhebungsanträge zu werten waren, als unbegründet zurück. Die hiergegen von den Klägern eingelegten Revisionen wies der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 zurück.

10

Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. Juli 1989 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter entsprechender Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klagen einiger Kläger vollständig ab. Im übrigen hob er den Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 und den Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 7. Juni 1984 bezüglich der Lärmschutzauflagen teilweise auf und verpflichtete den Beklagten zu folgenden Regelungen:

11

Hinsichtlich des Fluglärmschutzes am Tage (Tagschutz) verlangte er für die Tagesbewegungen am Jahresdurchschnittstag die Einführung eines um 0,5 dB(A) erhöhten Lärmkontingents von 710 Bewegungen von Flugzeugen, die, soweit strahlgetrieben, den Anforderungen des Anhangs 16, Kapitel 3, des ICAO-Abkommens genügen. Sobald dauerhaft feststehe, daß mindestens 95 vom Hundert der auf dem Flughafen ... verkehrenden strahlgetriebenen Flugzeuge diesen Anforderungen entsprächen, könne die Lärmkontingentierung aufgehoben werden. Passiver Lärmschutz erstrecke sich neben den Aufenthaltsräumen auch auf die Schlafräume und umfasse bei allen geschützten Räumen eine ausreichende Belüftung (ggf. Einbau von Belüftungsanlagen); einzubeziehen seien auch Grundstücke, die im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bebaubar gewesen seien. Letzteres gelte auch für Grundstücke im Erweiterungsbereich des Tagschutzgebietes. Im einzelnen bezeichnete Grundstücke von Klägern seien in das Tagschutzgebiet bzw. das Gebiet zum Schutz besonderer Einrichtungen einzubeziehen. Die vorstehend genannten Verpflichtungen stünden unter dem Vorbehalt, daß die Gewährung von Schallschutz für einzelne Aufenthaltsräume verweigert werden könne, wenn deren Lärmbelastung im maßgeblichen Zeitpunkt vorrangig von anderen Lärmquellen als dem Fluglärm bestimmt werde. Dies sei anzunehmen, wenn die gesamte Dauerschallbelastung, gemessen vor den Fenstern des Raumes, durch den Fluglärm um weniger als 1 dB(A) erhöht werde oder wenn die Lärmspitzen der anderen Lärmquellen um mindestens 3 dB(A) lauter als die des Fluglärms und mindestens gleich häufig seien oder wenn sie mindestens gleich laut und mindestens doppelt so häufig seien.

12

Hinsichtlich des Nachtschutzes verlangte das Berufungsgericht die Streichung der in Nr. VI. 1.2 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 vorgesehenen Übergangsfrist. Der Flugbetrieb sei generell bereits um 23.00 Uhr zu beenden. Ferner ordnete das Berufungsgericht ein Nachtflugkontingent an, wonach Nachtflugbewegungen am Durchschnittstag einer Flugplanperiode 5 vom Hundert der Tagesbewegungen am Durchschnittstag der vorhergehenden Flugplanperiode derselben Saison nicht überschreiten dürfen.

13

Schließlich verpflichtete es den Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über Entschädigungen zu entscheiden, die für fluglärmbedingte Wertminderungen der klägerischen Grundstücke zu leisten seien. Ein Entschädigungsanspruch könne danach für Grundstücke entstehen, soweit sie am Qualitätsstichtag bebaut oder bebaubar seien und im Tagschutzgebiet lägen. Qualitätsstichtag sei grundsätzlich der Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, für das Erweiterungsgebiet nach dem dritten Änderungsplanfeststellungsbeschluß der Erlaß dieses Beschlusses, ferner ggf. auch der Zeitpunkt der verbindlichen Festlegung der Abflugrouten, im übrigen das Wirksamwerden der gerichtlichen Entscheidung. Die Entschädigung errechne sich aus dem Überschuß fluglärmbedingter Wertminderungen über flughafenbedingte Werterhöhungen. Keine Entschädigung werde für Grundstücke gewährt, deren Lärmbelastung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorrangig von anderen Lärmquellen als dem Fluglärm bestimmt werde, sowie für kommunale Einrichtungen, die überwiegend öffentlichen Zwecken dienten.

14

Die Kläger zu 2, 5, 7, 8 bis 17 und 19 bis 23 a sowie der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 haben gegen das Berufungsurteil die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.

15

Die Kläger rügen in formeller und materieller Hinsicht die Verletzung von Bundesrecht. Sie fordern weitergehende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes in Form zusätzlicher Betriebsregelungen (lärmmindernde An- und Abflugverfahren, technische Verbesserungen des Fluggeräts) und weitere Einschränkungen des Flugverkehrs, insbesondere für das Wochenende und an Feiertagen. Ferner streben sie ein generelles Nachtflugverbot an (Ausnahme: Not- und Katastrophenfälle), jedenfalls aber eine gegenüber den Festsetzungen des Berufungsurteils noch weiter herabgesetzte Anzahl zulässiger nächtlicher Flugbewegungen, wobei das Nachtende auf 7.00 Uhr hinauszuschieben sei. Weiterhin wenden sich die Kläger gegen das vom Berufungsgericht gebilligte Schutzziel des Planfeststellungsbeschlusses für die Lärmbelastung im Rauminnern und streben sowohl für den Tag als auch für die Nacht eine weitere Reduzierung der zulässigen Lärmgrenzwerte an. Einige Kläger fordern darüber hinaus die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Tag- bzw. Nachtschutzgebiet. Ein Teil der Kläger wendet sich schließlich auch gegen die vom Berufungsgericht entwickelten Kriterien im Rahmen der Entschädigungsregelung.

16

Die Kläger zu 2, 5, 7, 8 bis 17, 19 bis 23 a stellen folgende Anträge:

17

Für die Kläger zu 2, 5 und 19, wobei der Antrag zu Ziffer III. 4 nur für die Kläger zu 19 gestellt wird:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 (Az.: Nr. 20 B 81 D. I) wird dahin gehend abgeändert, daß die Beklagte zu folgenden Regelungen verpflichtet wird:

I. Betriebsregelungen:

1.
Der Flughafen darf nur in der Weise betrieben werden, daß die täglichen Flugbewegungen zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr insgesamt keinen höheren äquivalenten Dauerschallpegel ergeben, als er sich bei höchstens 710 Flugbewegungen mit einem Flugzeugmix errechnet, der ausschließlich aus Flugzeugen des Kapitels 3 des Annexes 16 zum ICAO-Abkommen besteht. Die Zahl von 710 Flugbewegungen darf an keinem Tag überschritten werden. Eine Verschärfung dieser Regelung in Form einer Anpassung an die wissenschaftlich-technisch mögliche Weiterentwicklung leiserer Flugzeuge und lärmmindernder Flugbetriebstechniken bleibt vorbehalten.

2.
Starts und Landungen sowie Bewegungen auf den Rollfeldern und Probeläufe sind so durchzuführen, daß alle Möglichkeiten zur Minderung des Triebwerks- und Motorenlärms sowie der aerodynamischen Geräusche ausgeschöpft werden, insbesondere durch flugzeugtechnische Verbesserungen, Verzicht auf Schubumkehr, die Anwendung des low drag/low power und Zwei-Segment-Anflugverfahrens, es sei denn, daß aus sicherheitstechnischen Gründen im Einzelfall davon kein Gebrauch gemacht werden kann,

hilfsweise,

die Beklagte wird verpflichtet, über lärmmindernde Betriebsregelungen der vorgenannten Art unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Nachts sind Probeläufe im Freien unzulässig.

3.
Die Beachtung der in Ziffer 1 genannten Beschränkungen ist durch regelmäßige Messungen zu überprüfen und erforderlichenfalls durch geeignete Sanktionen zu gewährleisten.

4.
Samstags und an Sonn- und Feiertagen dürfen auf dem Flughafen ... Luftfahrzeuge verkehren, die die Schallpegelgrenzwerte des Kapitels 3 bzw. des Kapitels 5 des Annexes 16 zum ICAO-Abkommen einhalten. An diesen Tagen sind in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie ab 20.00 Uhr Flugbewegungen der allgemeinen Luftfahrt nicht erlaubt.

5. Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr dürfen mit Ausnahme, von Not- und Katastrophenfällen keine Flugbewegungen stattfinden,

hilfsweise,

zwischen 22.00 und 7.00 Uhr dürfen mit Ausnahme von zwei Postflügen mit Luftfahrzeugen, die die Grenzwerte des Kapitels 3 bzw. des Kapitels 5 des Annexes 16 zum ICAO-Abkommen einhalten, und mit Ausnahme von Not- und Katastrophenfällen keine Flugbewegungen stattfinden,

weiter hilfsweise,

zwischen 22.00 und 7.00 Uhr dürfen mit Ausnahme von Not- und Katastrophenfällen Flugbewegungen nur mit den vorgenannten Luftfahrzeugen und nur im Umfang von 2 % des jahresdurchschnittlichen Tagesaufkommens stattfinden.

II. Schallschutzvorrichtungen:

1.
Auf Antrag der Kläger zu 19 hat die FMG deren Wohnanwesen in Pulling, Bahnhofstraße 3, soweit es zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, mit Lärmschutzfenstern nebst Belüftungseinrichtungen zu versehen, die gewährleisten, daß im Rauminnern keine höheren Spitzenpegel als 50 dB(A) auftreten.

2.
Auf Antrag der Klägerin zu 2 und der Klägerin zu 5 hat die FMG die im Eigentum der Klägerinnen befindlichen, bereits bestehenden oder aufgrund vorhandenen Baurechts zu errichtenden Wohnanwesen bzw. kommunalen Einrichtungen, soweit sie zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und sich in einem Bereich befinden, in dem bei Inbetriebnahme des Flughafens oder später tagsüber der Lärm des Flughafens - allein oder in Verbindung mit anderem Lärm - zu einem äquivalenten Dauerschallpegel von mindestens 55 dB(A) oder tags bzw. nachts zu Spitzenpegeln von mindestens 70 dB(A) führt, mit Lärmschutzfenstern nebst Belüftungseinrichtungen zu versehen, die gewährleisten müssen, daß im Rauminnern keine höheren Spitzenpegel als 50 dB(A) auftreten.

Hinsichtlich der Klägerin zu 2 gilt dies insbesondere für die in Anlage 1 des Schriftsatzes vom 6. Juli 1989 näher bezeichneten Baulichkeiten; hinsichtlich der Klägerin zu 5 gilt dies insbesondere für die in Anlage 2 des Schriftsatzes vom 6. Juli 1989 näher bezeichneten Baulichkeiten.

III. Entschädigungen:

1.
Auf Antrag der Kläger hat die FMG Nutzungsbeeinträchtigungen der in Ziffer II. genannten Wohnanwesen bzw. kommunalen Einrichtungen angemessen zu entschädigen.

2.
Hierbei ist sowohl die Beeinträchtigung der Außennutzung als auch die Einengung des üblichen Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhaltens in den Innenwohnbereichen zu berücksichtigen. Die Außenwohnbereiche sind als erheblich beeinträchtigt anzusehen, wenn dort der Lärm des Flughafens - allein oder in Verbindung mit anderem Lärm - zu einem äquivalenten Dauerschallpegel von mindestens 55 dB(A) führt. Sie sind als unbenutzbar anzusehen, wenn der Dauerschallpegel 62 dB(A) beträgt.

3.
Die Höhe der Entschädigung ist anhand der aus diesen Beeinträchtigungen resultierenden Mietwertminderung zu errechnen, die unter Berücksichtigung der Lebensdauer der betroffenen Anwesen zu kapitalisieren ist. Kompensationen lärmbedingter Mietwertminderungen durch Steigerungen des Mietzinsniveaus infolge der Errichtung und Inbetriebnahme des Flughafens haben außer Betracht zu bleiben. Wird ein Anwesen verkauft, ist eine bereits gezahlte Entschädigung insoweit zurückzuzahlen, als die Gebrauchswertminderung infolge des Verkaufs und des hierbei erzielten Preises nicht mehr zum Tragen kommt.

4.
(Nur für die Kläger zu 19):

Ergibt der Lärm des Flughafens - allein oder in Verbindung mit anderem Lärm - im Bereich eines Anwesens tagsüber einen äquivalenten Dauerschallpegel von mindestens 65 dB(A), können die Kläger anstelle einer. Entschädigung der Nutzungsbeeinträchtigung verlangen, daß die FMG das Anwesen zu einem angemessenen Wert übernimmt, der nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln ist.

5.
Das gleiche gilt, wenn infolge lärmbedingter Unbenutzbarkeit der Außenwohnbereiche der Restbesitz nach seiner bisherigen Bestimmung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr angemessen genutzt werden kann.

6.
Kommt es bei den Anwesen oder kommunalen Einrichtungen der Kläger infolge der Fluglärmbelastung oder sonstigen Auswirkungen des Flugfhafens (etwa sozioökonomischen Veränderungen) zu Verkehrswertminderungen von mindestens 5 %, die von der kapitalisierten Nutzungsentschädigung nicht abgedeckt sind, sind auf Antrag auch diese zu entschädigen. Ist die Wertminderung so hoch, daß das Anwesen auch bei der Berücksichtigung dieser Entschädigung wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist, weil für den Restwert auf dem Markt kein Kaufpreis zu erzielen ist, der zusammen mit der Entschädigung ein Äquivalent für das unbeeinträchtigte Anwesen ergibt, hat die FMG auch in diesem Falle auf Antrag das Anwesen zu übernehmen.

18

Für die Kläger zu 7:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 (Az.: Nr. 20 B 81 D. I) wird dahin gehend abgeändert, daß die Beklagte zu folgenden Regelungen verpflichtet wird:

Auf Antrag der Kläger hat die FMG Nutzungsbeeinträchtigungen der Anwesen ... und ... in ... angemessen zu entschädigen.

Hierbei ist sowohl die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche und des Wirtsgartens ... als auch die Einengung des üblichen Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhaltens in den Innenwohnbereichen zu berücksichtigen. Die Außennutzungsbereiche sind als erheblich beeinträchtigt anzusehen, wenn dort der Lärm des Flughafens - allein oder in Verbindung mit anderem Lärm - zu einem äquivalenten Dauerschallpegel von mindestens 55 dB(A) führt. Sie sind als unbenutzbar anzusehen, wenn der Dauerschallpegel 62 dB(A) beträgt.

Die Höhe der Entschädigung für die Beeinträchtigung der Wohnnutzung ist anhand der aus diesen Beeinträchtigungen resultierenden Mietwert- bzw. Pachtwertminderungen (Wirtsgarten) zu errechnen, die unter Berücksichtigung der Lebensdauer der betroffenen Anwesen zu kapitalisieren ist. Kompensationen lärmbedingter Mietwertminderungen durch Steigerungen des Miet- bzw. Pachtzinsniveaus infolge der Errichtung und Inbetriebnahme des Flughafens haben außer Betracht zu bleiben. Wird ein Anwesen verkauft, ist eine bereits gezahlte Entschädigung insoweit zurückzuzahlen, als die Gebrauchswertminderung infolge des Verkaufs und des hierbei erzielten Preises nicht mehr zum Tragen kommt.

Kommt es bei den Anwesen der Kläger infolge der Fluglärmbelastung oder sonstigen Auswirkungen des Flughafens (etwa sozioökonomischen Veränderungen) zu Verkehrswertminderungen von mindestens 5 %, die von der kapitalisierten Nutzungsentschädigung nicht abgedeckt sind, sind auf Antrag auch diese zu entschädigen.

19

Für die Klägerin zu 16:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 (Az.: Nr. 20 B 81. D. I) wird dahin gehend abgeändert, daß die Beklagte verpflichtet wird, die Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses und des Planabänderungsbeschlusses dahin gehend zu ändern,

daß,

1.
die FMG für die gemäß Nr. IV. 1.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses im Tagschutzgebiet gelegenen Grundstücke der Gemeinde (Rathaus - ohne Sitzungssaal -, Wohnhaus an der ... Wohnhäuser an der ...) für Schallschutzvorrichtungen an Aufenthaltsräumen Sorge zu tragen hat, die gewährleisten, daß durch An- und Abflüge vom Flughafen ... im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 50 dB(A) auftreten,

2.
für alle gemeindlichen Grundstücke, die gemäß Nr. IV. 1.1.2 Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer Abflugroute Süd zwischen Hallbergmoos und Mintraching in das Tagschutzgebiet einbezogen werden und auf denen bis zur verbindlichen Festlegung dieser Abflugroute durch die Bundesanstalt für Flugsicherung Gebäude mit Aufenthaltsräumen errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt werden, von der FMG für Schallschutzvorrichtungen an Aufenthaltsräumen Sorge zu tragen ist, die gewährleisten, daß durch An- und Abflüge vom Flughafen ... im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 50 dB(A) auftreten,

2a) für den Fall, daß die auf den in Nr. 2 genannten Grundstücken errichteten Gebäude bis zur verbindlichen Festlegung der Abflugroute Süd von der Klägerin mit vorgenannten Schallschutzmaßnahmen versehen werden, die FMG verpflichtet wird, die Kosten dieser Maßnahmen, soweit sie zur Einhaltung des in Nr. 2 genannten Schutzziels erforderlich waren, zu ersetzen,

3.
das Wohnhaus in ... in das Tagschutzgebiet einbezogen wird und die FMG für Schallschutzvorrichtungen an Aufenthaltsräumen Sorge zu tragen hat, die gewährleisten, daß durch An- und Abflüge vom Flughafen ... im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 50 dB(A) auftreten,

4.
die FMG für Schallschutzvorrichtungen an den Unterrichtsräumen in den Schulgebäuden in ... und ..., Sorge zu tragen hat, die gewährleisten, daß durch An- und Abflüge vom Flughafen ... im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 50 dB(A) auftreten,

5.
eine Betriebsregelung erlassen wird, die tagsüber zwischen 7.00 und 22.00 Uhr die Zahl der Flugbewegungen derart einschränkt, daß in der Umgebung des Flughafens keine höheren durchschnittlichen (im Halbjahresschnitt) Dauerschallpegel auftreten, wie sie von 710 Flugbewegungen von Luftfahrzeugen, die die Lärmgrenzwerte des Anhangs 16 Kapitel 3 zum ICAO-Abkommen nicht überschreiten, bei Zugrundelegung der von der BFS festgelegten Abflug- und Anflugverfahren, des Verteilungsmodells der FMG auf die einzelnen Start- und Landebahnen und Routen und der realistischen Betriebsrichtung erzeugt werden. Die Zahl von 710 Flugbewegungen darf an keinem Tag überschritten werden,

6.
die Nachtflugregelungen in A. VI. des Planänderungsbeschlusses wie folgt geändert wird:

In der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr Ortszeit unterliegt der Flugbetrieb (Nachtflug) folgenden Beschränkungen:

1.
Flugbewegungen zwischen 22.00 und 7.00 Uhr Ortszeit sind nicht gestattet; ausgenommen hiervon sind:

1.1
höchstens ein Start und eine Landung im Nachtflugpostverkehr der Deutschen Bundespost mit Luftfahrzeugen, die die Lärmgrenze des Anhangs 16 Kapitel 3 zum ICAO-Abkommen nicht überschreiten;

1.2
die nachweislich zwingend erforderlichen Vermessungsflüge der Bundesanstalt für Flugsicherung;

1.3
Flüge zu Hilfeleistungen in Not- und Katastrophenfällen;

1.4
Landungen in Notfällen aus metereologischen oder technischen Gründen;

1.5
in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr Ortszeit sind nur zulässig verspätete planmäßige Landungen im Linien- und Bedarfsluftverkehr, wenn die planmäßige Ankunftszeit am Flughafen vor 22.00 Uhr Ortszeit liegt und Luftfahrzeuge verwendet werden, die die Lärmgrenzwerte des Anhangs 16 Kapitel 3 im ICAO-Abkommen nicht überschreiten.

2.
Die unerläßlichen Nachtflugbewegungen sind unter Berücksichtigung der Besiedlungsstruktur so auf die Start- und Landebahnen zu verteilen, daß sich daraus insgesamt eine geringstmögliche Belastung der Bevölkerung ergibt.

3.
Das ... Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr kann in jeweils begründeten Einzel fällen Ausnahmen von der Nachtflugregelung zulassen, wenn ein unabweisbares öffentliches Interesse vorliegt. Die Fluglärmkommission ist über die Ausnahmegenehmigungen zu unterrichten.

7.
hilfsweise für den Fall, daß Nachtflug zugelassen wird, die FMG bei allen gemeindlichen Gebäuden mit Schlafräumen, bei denen durch An- oder Abflüge vom Flughafen ... ein Außenspitzenpegel von 60 dB (A) oder mehr nachts auftritt, für Schallschutzvorrichtungen Sorge zu tragen hat, die gewährleisten, daß in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr durch An- oder Abflüge vom Flughafen ... im Rauminnern bei ausreichender Belüftung (gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen) keine höheren Schallpegel als 45 dB(A) auftreten und die Kosten für Unterhalt, Wartung und Erneuerung der Lüftungseinrichtungen von der FMG übernommen werden,

8.
die FMG verpflichtet wird, Nutzungsbeeinträchtigungen der vorgenannten Wohnungen und kommunalen Einrichtungen sowie darüber hinausgehende Grundstückswertminderungen angemessen zu entschädigen.

20

Für die Kläger zu 17:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluß für den Flughafen ... mit den Auflagen zu versehen,

1.
daß in das Wohnhaus der Kläger, ... in ..., Schallschutzfenster mit ausreichenden Lüftungsmöglichkeiten eingebaut werden, die gewährleisten, daß in den Wohnräumen bei Flugbetrieb keine größeren Einzelschallpegel auftreten als 50 dB(A) und in den Schlafräumen keine höheren als 45 dB(A),

2.
daß für die Nutzungsbeeinträchtigung des Anwesens eine angemessene Entschädigung gezahlt wird, wobei bei der Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche auch die Abgase von Flugzeugen zu berücksichtigen sind.

21

Für die Kläger zu 8 bis 15:

I.
Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 1981 (Az.: MF 00048-5K. u.a.) und des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 (Az.: 20 B 81 D. I.) wird die Beklagte verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluß durch folgende Auflagen zu ergänzen:

a)
Einbeziehung der Kläger in die Tag- und Nachtschutzbereiche unter Gewährleistung von Lärmschutzeinrichtungen, soweit noch nicht geschehen.

b)
Anordnung eines vollständigen Nachtflugverbots für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.

c)
Aufnahme von Flugbetriebsregelungen und Flugbetriebsbeschränkungen und Festlegung von Flugrouten zur Verringerung der Lärmbeeinträchtigung.

d)
Entschädigung bei unvermeidbarer und unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung,

hilfsweise,

II.
der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluß für den Flughafen ... durch folgende Auflagen zu ergänzen:

Der Planfeststellungsbeschluß wird erweitert um die in Punkt a) I. 8. a der flugrechtlichen Genehmigung vom 9. Mai 1974 enthaltene Auflage, wonach der Flughafen nur in dem Umfang betrieben werden darf, daß durch den Flugbetrieb auf der in der Planbeilage 2 eingezeichneten Lärmgrenzlinie ein äquivalenter Dauerschallpegel von 62 dB(A) an keinem Tag überschritten wird,

hilfsweise,

III.
der Flughafen darf nur in dem Umfang betrieben werden, daß an keinem Ort und an keinem Tag dasjenige Lärmmaximum überschritten wird, welches sich aus 480 Flugbewegungen pro Tag unter Zugrundelegung Flugzeugmix ergibt, der sich ausschließlich auf Luftfahrzeuge beschränkt, welche die Schallpegelgrenzen des Kapitels 3 des Anhangs 16 zum ICAO-Abkommen nicht überschreiten. Hierbei wird ein absolutes Flugbewegungsmaximum von 710 Flugbewegungen einzuhalten sein.

IV.
Solange die Zahl der Flugbewegungen 480 Bewegungen pro Tag nicht erreicht, darf der Flughafen nur in dem Umfang betrieben werden, daß sich kein höherer äquivalenter Dauerschallpegel pro Tag ergibt, als er sich unter Zugrundelegung der tatsächlichen Zahl der Flüge pro Tag, verbunden mit den Schallpegelgrenzwerten des Kapitels 3 des Anhangs 16 zum ICAO-Abkommen ergibt.

V.
Starts und Landungen sowie Bewegungen auf den Rollfeldern sind so durchzuführen, daß alle Möglichkeiten zur Minderung des Triebwerks- und Motorenlärms sowie der aerodynamischen Geräusche ausgeschöpft werden, insbesondere durch Verzicht auf Schubumkehr, außer in Notfällen, die Anwendung des low drag/low power und des Zwei-Segment-Anflugverfahrens, es sei denn, daß aus sicherheitstechnischen Gründen im Einzelfall davon kein Gebrauch gemacht werden kann.

VI.
Die Beachtung der in Ziffer III. und IV. genannten Auflagen ist dadurch zu gewährleisten, daß der halbjährige Flugplan vor einer Inkraftsetzung einem Sachverständigen zur Prüfung vorgelegt wird, ob die festgesetzten Obergrenzen eingehalten werden.

Die Beachtung der in Ziffer II. und III. genannten Beschränkungen ist durch regelmäßige Messung zu überprüfen, die Einhaltung der Auflagen in Ziffer II. bis IV. ist durch geeignete Sanktionsmöglichkeiten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu gewährleisten.

VII.
Samstags und sonntags dürfen auf dem Flughafen ... nur Luftfahrzeuge verkehren, die die Schallpegelgrenze des Anhangs 16, Kapitel 3, des ICAO-Abkommens einhalten.

VIII.
Den Flugplänen der allgemeinen Luftfahrt wird es untersagt, an Samstagen und Sonntagen vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 15.00 Uhr und nach 19.00 Uhr zu starten oder zu landen.

IX.
Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr Ortszeit dürfen mit Ausnahme von Not- und Katastrophenfällen keine Flugbewegungen stattfinden (absolutes Nachtflugverbot),

hilfsweise,

zwischen 22.00 und 7.00 Uhr Ortszeit dürfen mit Ausnahme von zwei Postflügen mit Luftfahrzeugen, die die Grenzwerte des Kapitels 3 zu Anhang 16 des ICAO-Abkommens einhalten, und mit Ausnahme von Not- und Katastrophenfällen keine Flugbewegungen stattfinden,

hilfsweise hierzu,

zwischen 22.00 und 7.00 Uhr Ortszeit dürfen mit Ausnahme von Not- und Katastrophenfällen Flugbewegungen ausschließlich mit Luftfahrzeugen, die die in Anhang 16, Kapitel 3 zum ICAO-Abkommen enthaltenen Lärmgrenzwerte nicht überschreiten, und in jeder Nacht nur in einem Umfang von höchstens 1 % (hilfsweise 2 %, hilfsweise 3 %, hilfsweise 4 %, hilfsweise 5 %) des durchschnittlichen Jahresaufkommens stattfinden, insgesamt jedoch nicht mehr als höchstens 10 Flugbewegungen einschließlich sämtlicher Verspätungen pro Nacht, wobei gewährleistet sein muß, daß potentiell verspätete Luftbewegungen lediglich mit Flugzeugen des Kapitels 3 des Anhangs 16 des ICAO-Abkommens durchgeführt werden.

X.
Die FMG wird verpflichtet, die Wohnanwesen der Kläger sowie die kommunalen Einrichtungen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, mit Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen zu versehen, wenn sich die Gebäude in einem Bereich befinden, in dem tagsüber Fluglärm mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von mindestens 55 dB(A), nachts von 45 dB(A), auftritt, oder tags bzw. nachts der Spitzenpegel von 74 (hilfsweise 80) dB(A) auftritt. Die Schallschutzfenster müssen einen Dämmwert von mindestens 25 (hilfsweise 20) dB(A) aufweisen und eine Herabdämmung des Dauerschalls im Innern auf 35 dB(A) gewährleisten.

XI.
Die Beigeladene zu 1 hat an die Kläger zunächst eine Entschädigung von mindestens 5.000 DM je Kläger zu zahlen. Hinsichtlich weitergehender Entschädigungsansprüche hat die FMG auf Antrag der Kläger Nutzungsbeeinträchtigungen von Anwesen und kommunalen Einrichtungen, die in dem in Ziffer X. umschriebenen Lärmbereich liegen oder deren Normalfenster geschlossengehalten werden müssen, um im Rauminnern das Auftreten von höheren Schallpegeln als 50 dB(A) zu vermeiden, angemessen zu entschädigen. Hierbei ist sowohl die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen, Nutz- und Erholungsgärten) als auch die Einengung des üblichen Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhaltens der durch geschlossen zu haltenen Normal- oder Lärmschutzfenster schutzbedürftiger Innenwohnbereiche zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen ist anhand der aus diesen Beeinträchtigungen resultierenden Mietwertminderungen in analoger Anwendung von § 537 BGB ohne Berücksichtigung von Steigerungen des Mietzins infolge der Errichtung und Inbetriebnahme des Flughafens zu errechnen. Die Mietminderung ist unter Berücksichtigung der Lebensdauer der betroffenen Anwesen zu kapitalisieren.

XII.
Die in den letztgenannten Ziffern geltend gemachten Forderungen beziehen sich insbesondere auf die Anwesen folgender Kläger:

1.
Für die Klägerin zu 8 laut Auflistung vom 17. März und 26. Juni 1989, soweit im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 noch nicht berücksichtigt.

2.
Für die Klägerin zu 9 laut Schreiben vom 23. März 1989.

3.
Für die Klägerin zu 10 laut Schreiben vom 15. März und 22. Juni 1989.

4.
Für den Kläger zu 11 landwirtschaftliches Anwesen, Terrasse und Garten.

5.
Für den Kläger zu 12 landwirtschaftliches Anwesen mit Terrasse und Garten.

6.
Für die Kläger zu 14 landwirtschaftliches Anwesen mit Terrasse und Garten.

7.
für den Kläger zu 15 Bürogebäude, Bahnhofstraße 37 und Privathaus, Bahnhofstraße 37 a, beide gelegen auf Flur Nr. 731 der Gemarkung Neufahrn.

22

Für die Kläger zu 20 bis 23:

I.
Auf die Revision der Kläger zu 21 und 23 wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 (Az.: 20 B 81 D. I.) in

1.
Ziffer III des Urteilstenors aufgehoben

und

2.
in Ziffer VIII des Urteilstenors wie folgt geändert:

Die Verpflichtungen unter Nr. V. bis VII. in Verbindung mit Nr. II. und IV. werden auch in den Verfahren der folgenden Kläger ausgesprochen:

1.
Nr. V. 1. in den Verfahren der Kläger zu 21 und 23;

Nr. VI. 3. in den Verfahren der Kläger zu 21 und 23,

hilfsweise für den Fall des Erfolgs der Revision des Beklagten und der Beigeladenen zu 1, das Grundstück des Klägers zu 21 in das Tagschutzgebiet einzubeziehen.

II.
Auf die Revision der Kläger zu 20 bis 23 wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 (Az.: Nr. 20 B 81 D. I.) wie folgt geändert und ergänzt:

1.
Ziffer V. des Urteilstenors wird geändert wie folgt:

V.
Zur Verbesserung des Tagschutzes wird der Beklagte zu folgenden Regelungen verpflichtet:

1.
Nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe ist sicherzustellen, daß die Tagesbewegungen an jedem Tag eines Jahres ein einzuführendes Lärmkontingent nicht überschreiten. Dieses entspricht dem Lärmkontigent von 710 Bewegungen von Flugzeugen, die, soweit strahlgetrieben, den Anforderungen des Anhangs 16, Kapitel 3, des ICAO-Abkommens genügen. Die Zahl von 710 Bewegungen darf nicht überschritten werden.

2.
Ziffer V. des Urteilstenors wird wie folgt ergänzt:

8. Die Beachtung der in Ziffer 1 getroffenen Regelung ist dadurch zu gewährleisten, daß durch einen Sachverständigen jeweils zum Ende einer halbjährlichen Flugfahrplanperiode festgestellt wird, welche Höchstzahl an täglichen Flugbewegungen sich aus Ziffer 1 und dem tatsächlich eingesetzten Flugzeug-Mix ergibt, und daß diese Höchstzahl dem Flugplankoordinator als Kapazitätsgrenze für das zu planende Halbjahr vorgegeben wird.

Hierzu hilfsweise:

Die Beachtung der in Ziffer 1 getroffenen Regelung ist dadurch zu gewährleisten, daß durch einen Sachverständigen jeweils zum Ende einer halbjährlichen Fahrplanperiode festgestellt wird, welche Höchstzahl an durchschnittstäglichen Flugbewegungen sich aus Ziffer 1 unter dem tatsächlich eingesetzten Flugzeug-Mix ergibt, und daß diese Höchstzahl dem Flugplankoordinator als Kapazitätsgrenze für das zu planende Halbjahr vorgegeben wird.

3.
Ziffer V. des Urteilstenors wird wie folgt ergänzt:

9. Samstags und sonntags dürfen auf dem Flughafen München II nur Luftfahrzeuge verkehren, die, soweit strahlgetrieben, den Anforderungen des Anhangs 16, Kapitel 3, des ICAO-Abkommens genügen.

4.
Ziffer VI. des Urteilstenors wird wie folgt geändert:

Nr. VI. des Planänderungsbeschlusses erhält folgenden Wortlaut:

"Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr Ortszeit dürfen mit Ausnahme von Not- und Katatrophenfällen keine Flugbewegungen stattfinden".

Hierzu hilfsweise:

Nr. VI. des Planänderungsbeschlusses erhält folgenden Wortlaut:

"Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr Ortszeit mit Ausnahme von zwei Postflügen mit Luftfahrzeugen, die die Grenzwerte des Kapitels 3 zu Annex 16 des ICAO-Abkommens einhalten, und mit Ausnahme von Not- und Katastrophenfällen dürfen keine Flugbewegungen stattfinden."

Hilfsweise dazu:

Nr. VI. des Planänderungsbeschlusses erhält folgenden Wortlaut:

"Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr Ortszeit dürfen mit Ausnahme von Not- und Katastrophenfällen Flugbewegungen ausschließlich mit Luftfahrzeugen, die die in Anhang 16, Kapitel 3 zum ICAO-Abkommen enthaltenen Lärmgrenzwerte nicht überschreiten, und in jeder Nacht nur in dem Umfang von höchstens 1 % (hilfsweise 2 %, hilfsweise 3 %, hilfsweise 4 %, hilfsweise 5 %) des jahresdurchschnittlichen Tagesaufkommens stattfinden, insgesamt jedoch nicht mehr als höchstens 10 (hilfsweise 20) Bewegungen pro Nacht."

Hilfsweise dazu:

Nr. VI. des Urteilstenors wird wie folgt geändert und ergänzt:

4.
In Nr. VI. des Planänderungsbeschlusses ist folgende Ziffer 5 hinzuzufügen: "Sämtliche Nachtflugbewegungen an jedem einzelnen Tag einer Flugplanperiode dürfen 5 % der Tagesbewegungen am Durchschnittstag der vorhergehenden Flugbewegungen derselben Saison nicht überschreiten."

5.
Nr. VI. 3.1 des Planänderungsbeschlusses erhält folgenden Wortlaut:

"Zwei Flüge im Nachtluftpostdienst der Deutschen Bundespost mit Luftfahrzeugen nach Ziffer 1.2."

III. Kosten:

1.
Ziffer IX. 1. des Urteilstenors erhält folgenden Wortlaut:

"Der Beklagte trägt die durch die schriftliche und mündliche Anhörung der Sachverständigen ... entstandenen Kosten."

2.
Die übrigen Kosten tragen die Kläger zu 20 bis 23 zu vom Bundesverwaltungsgericht festzusetzenden Anteilen. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

23

Für den Kläger zu 23 a:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 wird in den Ziffern VII. und VIII. 8 Satz 2 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über Entschädigungen zu entscheiden, die die Beigeladene zu 1 für fluglärmbedingte Wertminderungen beim Grundstück des Klägers zu leisten hat,

hilfsweise,

die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

24

Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1 und 2 stellen folgende Anträge:

25

Für den Beklagten:

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 die Klagen abzuweisen,

1.
soweit der Beklagte unter Nr. V. Ziffern 1 bis 5 in Verbindung mit VIII. Ziffern 1 bis 5 - jedoch bei Ziffer 3 nur in bezug auf Aufenthaltsräume nach Nr. IV. 1.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Juli 1979 -, unter Nr. V. Ziffer 6 in Verbindung mit VIII. Ziffer 6 zur Einbeziehung der dort bezeichneten Grundstücke in das Tagschutzgebiet und unter Nr. VI. Ziffern 2 und 4 in Verbindung mit VIII. Ziffer 7 verpflichtet worden ist;

2.
soweit unter Nr. IV. Ziffer 1 die Auflagen Nrn. IV. 1.1.1 und 1.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Juli 1979, unter Nr. IV. Ziffer 2 die Auflage Nr. VI. 1.3 des Planänderungsfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 und unter Nr. IV. Ziffer 3 - soweit nicht mit dem Antrag zu 1 angegriffen - die Entscheidungen über Einwendungen und Anträge aufgehoben worden sind;

3.
soweit die Berufung des Beklagten unter Nr. VIII. Satz 2 zurückgewiesen worden ist, insoweit unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 1981 in Nr. III. Ziffer 1.

26

Für die Beigeladene zu 1:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 (Az.: Nr. 20 B 81 D. I) abzuändern und die Klagen auch insoweit abzuweisen, als das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 (Az.: Nr. 20 B 81 D. I.) in Nr. II. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 1981 ändert und in Nr. IV. in Verbindung mit Nr. VIII. den Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 (Nr. 315-F-98-0/1) und den Planänderungsbeschluß des Beklagten vom 7. Juni 1984 (Az.: Nr. 313-F-98-0/1) aufhebt und den Beklagten nach Maßgabe von Nr. V., VI. 2. und VI. 4. in Verbindung mit Nr. VIII. zum Erlaß von Regelungen zur Verbesserung des Tag- und Nachtschutzes und nach Nr. VII. in Verbindung mit Nr. VIII. verpflichtet, erneut über die Entschädigungen für fluglärmbedingte Wertminderungen der klägerischen Grundstücke zu entscheiden;

den Klägern unter Abänderung von Nr. XI. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 die Kosten des Verfahrens in allen Verfanrenszügen einschließlich der durch die schriftliche und mündliche Anhörung der Sachverständigen ... im Berufungsverfahren entstandenen Kosten und einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen,

hilfsweise,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 (Az.: Nr. 20 B 81 D. I) aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, soweit nicht in Nr. I. des Urteils das Verfahren eingestellt und in Nr. III. des Urteils die Klagen abgewiesen worden sind.

27

Für die Beigeladene zu 2:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1989 (Nr. 20 B 81 D. I; MF 00048-5K u.a.) wird aufgehoben und insoweit, als es - das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München der ersten Instanz vom 27. Mai 1981 teilweise bestätigend, es teilweise modifizierend - in Nr. V. 1., VI. Ziffern 2 und 4 des Urteilstenors über die im Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 8. Juli 1979, ergänzt durch den Planänderungsbeschluß vom 7. Juni 1984 enthaltenen Schutzauflagen hinsichtlich des aktiven Lärmschutzes bei Tag und Nacht hinausgehende Schutzauflagen anordnet. Die insoweit gegen den Planfeststellungsbeschluß in Gestalt des Planänderungsbeschlusses gericheten Klagen werden, soweit sie nicht gemäß Nr. III. des Berufungsurteils bereits vollständig abgewiesen worden sind, ebenfalls abgewiesen.

28

Im übrigen beantragen der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1 und 2,

die Revisionen der Kläger zurückzuweisen.

29

Beklagter sowie Beigeladene zu 1 und 2 rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Berufungsgericht habe vor allem zu Unrecht über die ihm allein zustehende Planprüfung hinaus für sich in Anspruch genommen, eine eigene Konzeption des Fluglärmschutzes an die Stelle der Lösung der Behörde zu setzen; darin liege ein unzulässiger Eingriff in die planerische Gestaltungsfreiheit der Verwaltung. Die vom Berufungsgericht im Rahmen des aktiven Lärmschutzes entwickelte Lärmkontingentierung für den Tag und die Nacht begrenze die zulässigen Flugbewegungen unterhalb der Kapazität des Flughafens, wie sie durch das rechtskräftige Teilurteil gebilligt sei. Die Kontingentierung widerspreche im übrigen der Verkehrsfunktion des Flughafens, mißachte die Einbindung des Luftverkehrs in zahlreiche internationale Abkommen multilateraler und bilateraler Art und sei im Hinblick auf die erforderliche Flugplankoordinierung unpraktikabel. Ferner wenden sie sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausdehnung von Tag- und Nachtschutzgebiet, gegen die Ausstattung aller Aufenthaltsräume mit Belüftungseinrichtungen, gegen die Einbeziehung der Schlafräume in den Tagschutz, gegen die zusätzliche Beschränkung des Nachtflugverkehrs durch Vorverlegung der nahezu bewegungsfreien nächtlichen Kernzeit und gegen die vom Berufungsgericht entwickelten Kriterien zur Entschädigungsregelung.

30

Die Beigeladene zu 4 unterstützt den Beklagten sowie die Beigeladenen zu 1 und 2 in ihren Begehren. Die Beigeladene zu 3 beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

31

Die Kläger zu 2, 5, 7 bis 17 und 19 bis 23 a beantragen,

die Revisionen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1 und 2 zurückzuweisen.

32

Sie treten dem Revisionsvorbringen entgegen und halten die Revision der Beigeladenen zu 2 mangels Beschwer bereits für unzulässig, zumindest aber für offensichtlich unbegründet.

33

Der Oberbundesanwalt hat von einer Beteiligung am Revisionsverfahren abgesehen.

34

II.

A.

Die von den Beteiligten gegen das Berufungsurteil eingelegten Revisionen sind zulässig.

35

Dies gilt auch für die Revision der Beigeladenen zu 2 (..., vertreten durch den ...). Diese ist nach § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligte des Verfahrens und kann gemäß §§ 66, 124, 132 VwGO selbständig Rechtsmittel einlegen. Für dessen Zulässigkeit ist freilich erforderlich, daß das angefochtene Urteil sie beschwert (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <258>). Eine solche - materielle - Beschwer ist für die Beigeladene zu 2 entgegen den von einigen Klägern hierzu vorgebrachten Bedenken gegeben. Dies folgt zwar weder allein aus ihrer Stellung als Beteiligte des Verfahrens noch aus der mit dieser Stellung verknüpften Bindung an ein rechtskräftiges Urteil. Denn auch in dieser Bindung liegt eine materielle Beschwer lediglich, wenn sie nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1.81 und 2.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76, S. 4, insoweit in BVerwGE 64, 67 ff. nicht abgedruckt). Dies ist hier der Fall:

36

Dem Bundesgesetzgeber ist in Art. 87 d Abs. 2 GG die Befugnis eingeräumt, durch Bundesgesetz Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung zu übertragen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber mit dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) Gebrauch gemacht. Kennzeichnend für eine Auftragsverwaltung ist, daß die Verwaltung die ihr zugewiesenen Aufgaben als eigene Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 - BVerfGE 63, 1 <42>). Damit ist die Konsequenz verbunden, daß nur sie in ihrem (eigenen) Rechtskreis betroffen und damit beschwert sein kann, wenn die Bindungswirkung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen sich auf ihre Tätigkeit auswirkt.

37

Aus der ursprünglichen Kompetenzzuweisung des Grundgesetzes allein kann der Bund als "Auftraggeber" eine materielle Beschwer nicht herleiten. Eine solche Beschwer läßt sich nur dann begründen, wenn trotz der Auftragsverwaltung bestimmte Aufgabenbereiche zur originären Wahrnehmung beim Bund verblieben sind. Hierzu genügen allerdings nicht schon das allgemeine Weisungsrecht im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 85 Abs. 3 GG noch die der Beigeladenen zu 2 durch § 10 Abs. 6 LuftVG im Planfeststellungsverfahren eingeräumten sog. Ingerenzrechte. Denn damit werden von ihr lediglich abstrakte Rechtskompetenzen bezeichnet, ohne daß ersichtlich ist, wie sich das berufungsgerichtliche Urteil darauf konkret auswirken könnte. Da in dem weisungsgebundenen Auftragsverhältnis zwischen Bundesverkehrsminister und Planfeststellungsbehörde keine gegenüber dem Planfeststellungsverfahren eigenständigen Rechtsbeziehungen begründet werden, ist insofern auch kein Raum für die Annahme nachteiliger Auswirkungen eines rechtskräftigen Berufungsurteils auf einen originären Rechtskreis des Bundes. Die Beigeladene zu 2 begründet ihre materielle Beschwer aber zutreffend damit, das vom Berufungsgericht festgelegte Lärmkontingent mit der damit verbundenen faktischen Beschränkung möglicher Flugbewegungen bzw. der Zurückdrängung von lärmintensiveren Luftfahrzeugen nach Anhang 16, Kapitel 2, des ICAO-Abkommens führe zu einer Verletzung zahlreicher bilateraler und multilateraler internationaler Abkommen über den Luftverkehr seitens der Bundesrepublik Deutschland bzw. erfordere die Kündigung derartiger Vereinbarungen. Der Abschluß solcher internationalen Vereinbarungen gehört zum originären Aufgabenkreis des Bundes (Art. 73 Nr. 1 und 6 GG), ohne daß es zu dieser Feststellung des Rückgriffs auf § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG bedarf. Der Senat läßt offen, ob mit diesen Abkommen auf internationaler Ebene Bindungen hinsichtlich einer von jedem Vertragsstaat bereitzustellenden Kapazität von Flugverbindungen zwischen einzelnen Orten einhergehen, welche durch entsprechende innerstaatlich verfügte Beschränkungen berührt werden könnten. Entscheidend für die Annahme einer möglichen materiellen Beschwer der Beigeladenen zu 2 spricht ein anderer Gesichtspunkt. Das Berufungsgericht hat der von ihm im Rahmen des Tagschutzes entwickelten Lärmkontingentierung einen sog. "Eckwert" zugrunde gelegt, in den es einerseits den logarithmisch gemittelten Spitzenpegel eines "Standard" - Flugzeugmixes, andererseits eine "Standard" - Bewegungszahl eingestellt hat. Einschließlich einer Korrektur im Interesse des Luftverkehrs gelangt das Berufungsgericht zu einer festzulegenden Lärmmenge, die einem um 0,5 dB(A) erhöhten Eckwert von 710 Flugbewegungen am Jahresdurchschnittstag mit Luftfahrzeugen entspricht, die, soweit strahlgetrieben, den Anforderungen des Anhangs 16, Kapitel 3, des ICAO-Abkommens genügen. Mit diesem Eckwert wird gleichzeitig eine Kapazitätsgrenze beschrieben, die aus Gründen des Lärmschutzes nicht überschritten werden darf. Solche Eckwerte sind als Kernpunkt der Betriebsregelung für einen Flughafen zwar Bestandteil der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG bzw. der Planfeststellung nach § 8 LuftVG und insofern Gegenstand der Entscheidung der Landesbehörde. Zu Zwecken der allgemeinen Koordinierung des nationalen und internationalen Luftverkehrs werden sie indessen nicht von der Landesbehörde, sondern vom Bundesverkehrsminister festgelegt. Im Unterschied zu dem allgemeinen Weisungsrecht im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 85 Abs. 3 GG bzw. den Ingerenzrechten aus § 10 Abs. 6 LuftVG handelt es sich bei der Festsetzung der maßgeblichen Koordinierungseckwerte nicht um eine abstrakte Rechtskompetenz, sondern um einen vom Bund im Rahmen der Luftverkehrsverwaltung eigenständig wahrgenommenen konkreten Aufgabenkreis. Dieser könnte durch eine rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung zur Einführung einer Lärmkontingentierung mit kapazitätsbeschränkenden Auswirkungen, und sei es nur im Rahmen eines Bescheidungsurteils, im Sinne einer materiellen Beschwer betroffen sein.

38

Wird aber der Bund durch eine gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung, die Einführung einer Lärmkontingentierung mit kapazitätsbeschränkender Wirkung im Rahmen einer Neubescheidung in Erwägung zu ziehen, in der Wahrnehmung eigener Aufgaben betroffen, so braucht er sich zur Verteidigung seiner Interessen nicht auf die Möglichkeit einer Einzelweisung an die Planfeststellungsbehörde etwa zur Rechtsmitteleinlegung zu beschränken. Er kann vielmehr die ihm von der Prozeßordnung eingeräumten verfahrensrechtlichen Mittel zur Wahrung eigener subjektiver Rechte nutzen und als Verfahrensbeteiligter selbständig Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen.

39

B.

Das angefochtene Urteil kann nur zum Teil Bestand haben. In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang sind die Revisionen der Beteiligten erfolgreich. Insoweit beruht die Berufungsentscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Senat kann in diesem Umfang auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung i.d.F. vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809 <Art. 1 Nr. 36> - VwGO -): Teils sind die entsprechenden Klagen abzuweisen, teils ist die Planfeststellung insoweit aufzuheben, verbunden mit der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung; für den Bereich der Entschädigungsregelung hat es bei der Aufhebung der betreffenden Regelung des Planfeststellungsbeschlusses zu verbleiben. Den übrigen, teilweise weitergehenden Revisionen der Beteiligten bleibt hingegen der Erfolg versagt.

40

I.

Tagschutz

41

1.

Aktiver Lärmschutz für den Tag

42

1.1

Lärmkontingentierung

43

Soweit das Berufungsgericht das System einer Lärmkontingentierung entwickelt hat, verletzt es Bundesrecht und kann daher keinen Bestand haben. Die Revisionen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1 ... und 2 haben insoweit Erfolg. Die Klagen sind insoweit abzuweisen.

44

1.1.1

Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, nach näherer Maßgabe seiner Entscheidungsgründe "sicherzustellen", daß die Tagesbewegungen am Jahresdurchschnittstag ein "einzuführendes" Lärmkontingent nicht überschreiten. Dieses entspreche dem um 0,5 dB(A) erhöhten Lärmkontingent von 710 Bewegungen von Flugzeugen, die, soweit strahlgetrieben, den Anforderungen des Anhangs 16, Kapitel 3, des ICAO-Abkommens genügten.

45

Bereits die Fassung der Entscheidungsformel wirft Fragen verfahrensrechtlicher Natur auf. Die Entscheidungsformel eines gerichtlichen Urteils muß als Vollstreckungstitel den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit genügen. Soweit es um Ansprüche Betroffener auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses um bestimmte Lärmschutzauflagen in Gestalt von betriebsregelnden Maßnahmen und damit prozessual um ein Verpflichtungsbegehren geht, gibt § 113 Abs. 4 - nunmehr Abs. 5 (Gesetz vom 17. Dezember 1990 a.a.O. <Art. 1 Nr. 23 c>) - VwGO den Rahmen für einen möglichen gerichtlichen Ausspruch vor. Inhalt der gerichtlich auszusprechenden Verpflichtung ist demgemäß der Erlaß des von den Klägern begehrten Verwaltungsaktes oder, die Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

46

Ob die Entscheidungsformel V. 1 des Berufungsurteils unter Zuhilfenahme seiner Entscheidungsgründe diesen Anforderungen genügt, ist zweifelhaft. Soweit das Berufungsgericht mangels Spruchreife nur zu einer Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO a.F.) glaubte gelangen zu können, fehlt der Entscheidungsformel die unzweideutige Verpflichtung des Beklagten zu einer solchen Maßnahme. Die davon abweichende Verpflichtung zur "Sicherstellung" deutet an, daß das Berufungsgericht es offenlassen wollte, in welcher Weise der Beklagte über die von den Klägern geltend gemachten Planergänzungsansprüche der gerichtlichen Verpflichtung nachzukommen habe. Weiterhin läßt die Entscheidungsformel offen, ob der Beklagte - im Wege der Planergänzung - selbst die zulässigen Flugbewegungen bestimmen soll oder wer an seiner Stelle das Lärmkontingent "einzuführen" hat. Wie noch darzulegen sein wird, ist es neben den allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen an eine Entscheidungsformel auch materiellrechtlich von erheblicher Bedeutung, ob der Beklagte im Wege der Planergänzung selbst das Lärmkontingent allgemeinverbindlich festlegt oder ob er den Lärmschutz der Beigeladenen zu 1 auferlegt, soweit diese befugt ist, entsprechende Betriebsregelungen in die für Flughafenbenutzer verbindliche Benutzungsordnung aufzunehmen.

47

Der Senat läßt diese Fragen letztlich auf sich beruhen. Die Entscheidungsformel ist jedenfalls auf einen unzutreffenden materiell-rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts bei der rechtlichen Einordnung der von ihm entwickelten Lärmkontingentierung zurückzuführen.

48

1.1.2

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundlage für die Prüfung der Klageansprüche seien § 9 Abs. 2 LuftVG sowie hinsichtlich einer möglichen Entschädigung Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG. Die in diesen Vorschriften genannten Begriffe "Anlagen" und "Vorkehrungen" seien weit auszulegen und erfaßten das gesamte Spektrum der in Betracht kommenden sachdienlichen Maßnahmen, auch z.B. Betriebsregelungen. Ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen bestehe bei "unzumutbaren" Einwirkungen. Ob die Zumutbarkeitsgrenze richtig getroffen sei, unterliege uneingeschränkt der richterlichen Überprüfung.

49

Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Senats berufen, insbesondere auf die Entscheidung zum ... Flughafen ("Startbahn West", Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 ff.) sowie auf die erste Entscheidung des Senats zu dem hier im Streit befindlichen Flughafen ... (Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O.). Es hat zwar die dort genannten rechtlichen Anforderungen an die luftverkehrsrechtliche Fachplanung einschließlich der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Lärmschutzauflagen im allgemeinen zutreffend wiedergegeben. Soweit es jedoch im vorliegenden Fall seiner Entscheidung über die von den Klägern geltend gemachten Planergänzungsansprüche als Rechtsgrundlage allein § 9 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG zugrunde gelegt hat, ist es von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen. Auch seine weitergehende Folgerung, das Gericht habe auf der Grundlage eigener Ermittlungen selbst über Art und Umfang der Schutzmaßnahmen zu entscheiden, verletzt Bundesrecht.

50

a)

Rechtsgrundlage für die Planung des Flughafens einschließlich der planerischen Entscheidung über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm im Zusammenhang mit der, Errichtung eines Flughafens ist im Ausgangspunkt § 8 Abs. 1 LuftVG. Diese Vorschrift enthält neben ihrer verwaltungsverfahrensrechtlichen Bedeutung die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur luftverkehrsrechtlichen Fachplanung selbst. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die mit ihr verbundene Einräumung planerischer Gestaltungsfreiheit. Ihrem Gegenstand nach erstreckt sich diese in umfassender Weise auf schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte, die zur - möglichst optimalen - Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 116). Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entsprechend ist die planerische Gestaltungsfreiheit verschiedenen rechtlichen Bindungen unterworfen, deren Einhaltung der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche Bindungen folgen u.a. aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots. Dieses verlangt, daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. zur luftverkehrsrechtlichen Fachplanung Urteil des Senats vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 122 f.).

51

Die Planfeststellungsbehörde entscheidet im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit grundsätzlich nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen auch darüber, auf welche Weise sie den Belangen des Lärmschutzes beim Flughafenneubau Rechnung tragen will. Dabei beschränkt sich das Gebot, der Bewältigung aller erheblichen Probleme durch eine gerechte - planerisch gestaltende - Abwägung nicht allein auf "unzumutbaren" Fluglärm im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu § 9 Abs. 2 LuftVG. Als abwägungserheblicher Belang ist vielmehr jede Lärmbelastung anzusehen, die nicht lediglich als nur geringfügig einzustufen ist. Hierunter fällt einmal die schwere und unerträgliche Lärmbetroffenheit im Sinne der früheren Rechtsprechung zur sog. Enteignungsschwelle, weiterhin die unzumutbare Lärmbelastung, wie sie für Schutzauflagen an den Vorhabenträger nach § 9 Abs. 2 LuftVG Voraussetzung ist, und schließlich der unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegende, aber nicht unerhebliche Fluglärm (Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118). Schon aus diesem Grund ist es verfehlt, die von den Klägern geltend gemachten Planergänzungsansprüche allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schutzauflagen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG zu betrachten. Eine solche verengte Sichtweise würde sich konkret zuungunsten solcher Betroffener (hier nach Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger zu 9, 13, 15, 21 und 23) auswirken, deren Lärmbeeinträchtigung unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle des § 9 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG bleibt. Diese haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Vornahme von Schutzmaßnahmen, wohl aber das allen von einer Planung Betroffenen zustehende subjektive öffentliche Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen rechtlich geschützten Belange.

52

Hinsichtlich der stärker, nämlich unzumutbar Betroffenen markiert § 9 Abs. 2 LuftVG eine nicht schon durch die Abwägung der widerstreitenden Belange überwindbare Grenze, wie sie der Senat zu der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des früheren § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG aufgezeigt und in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1978 zum Flughafen Frankfurt (vgl. a.a.O. S. 123 f.) auf die luftverkehrsrechtliche Fachplanung übertragen hat. Als ein Mittel zur Bewältigung der anstehenden (Lärm-)Probleme gibt § 9 Abs. 2 LuftVG der Planfeststellungsbehörde die rechtliche Grundlage, mit der Verpflichtung eines Dritten, nämlich des Vorhabenträgers, das Ziel einer umfassenden und gerechten planerischen Abwägung zu erreichen. "Notwendig" im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG sind bestimmte Schutzvorkehrungen durch Dritte jedoch nur dann, wenn die Planfeststellungsbehörde sich abwägungsfehlerfrei nicht in der Lage sieht, die Problembewältigung durch eigene planerische Gestaltung zu leisten. Die Planfeststellungsbehörde hat abwägend darüber zu befinden, ob sie nicht schon selbst im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten nach § 8 LuftVG (etwa durch die Anordnung der Landebahnen oder durch unmittelbar geltende Betriebsregelungen) die ihr aufgegebene Problembewältigung im erforderlichen Umfang zu leisten vermag.

53

Noch ein weiterer Gesichtspunkt verbietet es, für Naßnahmen des Lärmschutzes allein § 9 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG als Rechtsgrundlage heranzuziehen: Dem Vorhabenträger können aufgrund des § 9 Abs. 2 LuftVG nur solche Schutzmaßnahmen aufgegeben werden, die er gegenüber den Flughafenbenutzern (den Fluggesellschaften) in rechtlich zulässiger Weise durchzusetzen vermag. Diese Voraussetzung fehlt bei Lärmschutzmaßnahmen im Wege von Betriebsregelungen (Lärmkontingentierungen), wie sie das Berufungsgericht vorgesehen hat. Hierauf ist der Senat in seiner Entscheidung vom 30. Mai 1984 zum Flughafen ... (a.a.O. S. 276 ff.) nicht eingegangen. Das Urteil des Berufungsgerichts gibt Anlaß, die Auffassung des Senats in diesem Punkt zu verdeutlichen:

54

In seiner Entscheidung vom 30. Mai 1984 hat der Senat ausgeführt, die Planfeststellungsbehörde könne zur Bekämpfung des Fluglärms durch Einschränkung des Flugbetriebs schon mit der Zulassung des Vorhabens eine dinglich wirkende Begrenzung der zulässigen Art der Benutzung oder der Flugkapazität aussprechen und damit - wie allgemein bei der Widmung von Sachen für öffentliche Zwecke - die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Sache rechtlich gestalten (vgl. § 35 Satz 2 VwVfG). Sie könne jedoch zu dem gleichen Zweck - besonders wenn dies nach Lage der Dinge sinnvoll und weniger einschneidend sei - dem Flughafenunternehmer einzelne betriebsregelnde Maßnahmen auferlegen und ihn damit anhalten, die für Flughafenbenutzer verbindliche Benutzungsordnung demgemäß auszugestalten. Solche betriebsregelnden Maßnahmen würden von § 9 Abs. 2 LuftVG und Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG umfaßt, obwohl dort nur von "Anlagen" oder "Vorkehrungen" als Gegenstand von Schutzmaßnahmen die Rede sei. Diese weit auszulegenden Begriffe erfaßten das gesamte Spektrum der in Betracht kommenden sachdienlichen Maßnahmen.

55

An diese Ausführungen des Senats anknüpfend, hat das Berufungsgericht die von ihm entwickelte Lärmkontingentierung als Schutzauflage nach § 9 Abs. 2 LuftVG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG konzipiert. Dies ist jedoch rechtlich nicht zu billigen. Selbst wenn auch betriebsregelnde Maßnahmen generell als "Vorkehrungen" i.S.d. genannten Vorschriften zu bewerten sind, so dürfen sie dem Flughafenunternehmer jedoch nur insoweit auferlegt werden, wie er zu deren Umsetzung rechtlich in der Lage ist. Zu erwägen wäre bejspielhaft eine ihm mögliche (indirekte) Steuerung des Flugbetriebs durch die Staffelung der Benutzungsgebühren, etwa nach Lautstärke der startenden und landenden Luftfahrzeuge. Darum geht es hier freilich nicht, sondern um eine Lärmkontingentierung, die auf unmittelbar kapazitätssteuernden Koordinierungseckwerten beruht, wie sie das Berufungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung entwickelt hat. Dazu ist der Flughafenunternehmer nicht befugt. Es ist vielmehr der Planfeststellungsbehörde selbst überantwortet, zum Zwecke der ihr obliegenden Problembewältigung eine Betriebsregelung in Form einer allgemeinen Auflage anzuordnen, wie sie für die luftrechtliche Genehmigung in § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVG ausdrücklich vorgesehen ist und wie sie - und zwar vorrangig - auch im Rahmen der Planfeststellung festgelegt werden kann (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG). Als Beispiel sei insoweit auf die mit dem Änderurigsplarifeststellurigsbeschluß vom 7. Juni 1984 eingeführte Nachtflugregelung verwiesen. Hierdurch ist nicht etwa die Beigeladene zu 1 als künftige Betreiberin des Flughafens verpflichtet worden, Schutzvorkehrungen nach § 9 Abs. 2 LuftVG zu treffen, sondern es ist eine Betriebsregelung in Form einer allgemeingültigen Auflage ausgesprochen worden. Die vom Berufungsgericht vorgesehene Lärmkontingentierung im Rahmen des Tagschutzes kann aus den genannten Gründen ebenfalls allein in dieser rechtlichen Form ergehen. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG.

56

b)

Ausgehend von seinem Ansatz einer Schutzauflage nach § 9 Abs. 2 LuftVG hat das Berufungsgericht den Beklagten auf eine planerische Bewältigung des Fluglärms im Wege einer Lärmkontingentierung am Tag festgelegt. Dies verletzt in formeller wie in materieller Hinsicht Bundesrecht, weil es in die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde eingreift (§ 8 Abs. 1 LuftVG) und damit zugleich den Rahmen der gerichtlichen Befugnisse (§ 113 Abs. 4 VwGO) überschreitet. Die hierauf gerichteten Rügen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1 und 2 haben Erfolg.

57

Die Bewältigung des Problems der durch den Betrieb des Flughafens ... entstehenden Lärmbeeinträchtigung für die umliegende Bevölkerung ist Bestandteil jener planerischen Gestaltungsfreiheit, welche die gesetzliche Ermächtigung zur luftverkehrsrechtlichen Fachplanung in materieller Hinsicht zum Inhalt hat. Die planerische Gestaltungsfreiheit unterliegt zwar, wie dargelegt, bestimmten rechtsstaatlich gebotenen Bindungen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die planerische Entscheidung, wie sie im Planfeststellungsbeschluß ihren Niederschlag findet, in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Eine solche uneingeschränkte Überprüfbarkeit ist mit der eigenverantwortlichen Planungshoheit der Behörde nicht vereinbar. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die aufgezeigten Bindungen rechtsstaatlicher Planung eingehalten sind, nicht dagegen, auf welche Weise bei einer etwaigen Verletzung solcher Bindungen rechtsfehlerfrei hätte geplant werden können (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 - DVBl. 1988, 844 <845>); Kühling, Fachplanungsrecht, S. 180). Erst recht wird die gerichtliche Kontrollbefugnis überschritten, wenn die Planfeststellungsbehörde auf bestimmte Planungsergebnisse festgelegt werden soll.

58

Ist die Frage der Bewältigung des durch den Flughafenneubau aufgeworfenen Lärmproblems Bestandteil der planerischen Abwägung, kommt eine gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung zur Planergänzung durch bestimmte Schutzauflagen an den Flughafenunternehmer nach § 9 Abs. 2 LuftVG so lange nicht in Betracht, wie es sich dabei nicht um die einzig rechtmäßige Möglichkeit planerischer Problembewältigung handelt. Übrigens steht auch in dem Fall, daß unzumutbarer Lärm einzig durch Schutzauflagen zu vermeiden ist, die Festlegung der konkreten Schutzmaßnahmen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Planfeststellungsbehörde. Auch dies schließt die verwaltungsgerichtliche Verurteilung der Planfeststellungsbehörde zur Anordnung einer nach Art und Wirkungsweise bestimmten Schutzauflage im Regelfall aus.

59

Die Berufungsentscheidung erweist sich nicht im Ergebnis deshalb als richtig, weil die von der Planfeststellungsbehörde zu leistende Problembewältigung auch unter Berücksichtigung der vorrangigen planerischen Gestaltungsfreiheit in rechtlich fehlerfreier Weise allein durch die vom Berufungsgericht festgelegte Lärmkontingentierung erfolgen könnte, sich mithin der im Regelfall bestehende subjektiv-rechtliche Anspruch der Kläger auf fehlerfreie planerische Abwägung im Hinblick auf ihre Planergänzungsansprüche ausnahmsweise zu einem Rechtsanspruch auf Festsetzung einer bestimmten Schutzmaßnahme verdichtet hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn aktiven Schallschutzmaßnahmen nach Art der vom Berufungsgericht vorgesehenen Lärmkontingentierung ein solches Gewicht zukäme, daß auf sie nicht ohne Verstoß gegen die Grundsätze rechtsstaatlicher Planung zugunsten anderer aktiver oder auch passiver Schallschutzmaßnahmen verzichtet werden dürfte. Eine solche Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit ist jedoch im vorliegenden Fall, insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nicht anzunehmen.

60

Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine örtliche Ausnahmesituation (schlagartiges Einsetzen von Fluglärm in einer davon noch unberührten Gegend, verhältnismäßig hoher Anteil sog. "lauter" Flugzeuge) zu dem Ergebnis kommt, eine Lärmkontingentierung entspreche den rechtlichen Anforderungen, so vermag dies weder im Rahmen des - verfehlten - Ansatzes nach § 9 Abs. 2 LuftVG noch - aus zutreffender Sicht - im Hinblick auf die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde die in der angegriffenen Entscheidung getroffene Festlegung zu rechtfertigen. Bei dem vom Berufungsgericht beschriebenen Szenarium handelt es sich um die Situation, welche die Planfeststellungsbehörde typischerweise bei der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für einen neuen internationalen Großflughafen vorfindet.

61

Was einen angeblichen Vorrang aktiver vor passiver Lärmschutzmaßnahmen angeht, so hat das Berufungsgericht zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß passiver Schutz in Form von Schallschutzfenstern nicht davor schützt, bei gelegentlichem öffnen der Fenster sowie vor allem im sog. Außenwohnbereich und im sonstigen Wohnumfeld von erheblichem Fluglärm betroffen zu werden. Dies bedeutet jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht mehr, als daß dieser Aspekt in die planerische Abwägung einzubeziehen und rechtsfehlerfrei "zu bewältigen" ist. Eine generelle Reduzierung der planerischen Gestaltungsfreiheit zur Lösung des damit verbundenen Interessenkonflikts auf eine Verpflichtung zu aktivem Lärmschutz im Sinne eines absoluten Vorrangs von Schutzmaßnahmen zugunsten der Außenwohnbereiche läßt sich schon deshalb nicht begründen, weil deren Schutzbedürftigkeit je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung höchst unterschiedlich sein kann (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6). Hinzu kommt, daß aktiver Lärmschutz in Form von betriebsregelnden Lärmkontingenten seinerseits abwägungserhebliche und damit zu bewältigende Probleme auslöst; er beeinträchtigt im Hinblick auf seine kapazitätsbeschränkende Wirkung möglicherweise den Widmungszweck des betreffenden Flughafens oder berührt internationale Übereinkommen über die Zuteilung von Fluglinien. Dabei handelt es sich ebenso um abwägungserhebliche Belange von erheblichem Gewicht wie bei der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche, zumal die Planfeststeilungsbehörde nicht zu planwidrigen Festsetzungen gezwungen werden kann, wenn und soweit etwa betriebsregelnde Lärmkontingentierungen dem Widmungszweck widersprechen. Schließlich gehört es ebenfalls zum Bereich der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde, sich für eine der verschiedenen Möglichkeiten der Gewährung aktiven Lärmschutzes (Ausgestaltung des Vorhabens, betriebliche Regelungen, Festlegung bestimmter Flugwege, deutlich höhere Benutzungsgebühren für "laute" Flugzeuge) je nach den konkreten Erfordernissen und rechtlichen Möglichkeiten zu entscheiden oder auch die aktiven Lärmschutz bewirkenden Entscheidungen anderer Stellen bei ihrer Prüfung, ob (weiterer) aktiver Schutz zu gewähren ist, in die Abwägung einzubeziehen.

62

1.1.3

Beklagter sowie Beigeladene zu 1 und 2 rügen ferner, das Berufungsgericht habe mit der Festlegung einer Lärmkontingentierung für den Tag die Rechtskraft des Teilurteils vom 8. März 1985 mißachtet. Mit der Abweisung der auf Planaufhebung gerichteten Hauptanträge stehe fest, daß der Flughafen ... seinem Widmungszweck entsprechend gebaut werden dürfe. Dies verbiete es, mittels Einführung einer Lärmkontingentierung die Nutzung des Flughafens unterhalb der an diesem Widmungszweck ausgerichteten Kapazitätsgrenze festzuschreiben.

63

Da sich die vom Berufungsgericht vorgesehene Lärmkontingentierung bereits aus den dargestellten Gründen als rechtsfehlerhaft erweist und daher aufzuheben ist, bedarf es einer abschließenden Entscheidung des Senats hierzu nicht; der Berufungsentscheidung läßt sich zudem nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen mit kapazitätsbeschränkenden Wirkungen der Betriebsregelung überhaupt zu rechnen ist. Den von dem Beklagten sowie den Beigeladenen zu 1 und 2 erhobenen Verfahrensrügen braucht der Senat aus diesem Grunde nicht weiter nachzugehen.

64

Der Senat beschränkt sich lediglich auf folgende Hinweise: Eine Nutzungsbegrenzung des Flughafens unterhalb der durch Widmungszweck, Dimensionierung und Konfiguration vorgezeichneten Kapazität wäre schon deshalb nicht zu billigen, weil die Planungsentscheidung alsdann in sich widersprüchlich wäre. Sind Widmungszweck und Dimensionierung darüber hinaus bereits durch rechtskräftiges Teilurteil festgeschrieben, so kommt die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Bindungswirkung dieser Entscheidung hinzu. Dies bedeutet nicht, daß für eine Lärmkontingentierung in diesem Fall überhaupt kein Raum mehr wäre. Denn Fragen des Lärmschutzes, soweit sie durch die von den Klägern geltend gemachten Planergänzungsansprüche erfaßt werden, waren ausdrücklich nicht Gegenstand des Teilurteils. Da es demnach auch an einer gerichtlichen Festlegung auf bestimmte Strukturen möglicher Lärmschutzansprüche fehlt, steht die Rechtskraft des Teilurteils Betriebsregelungen in Form von Lärmkontingentierungen nicht von vornherein entgegen, soweit sich diese innerhalb des Spielraums bewegen, der sich aus der in den Einzelheiten keineswegs absolut festliegenden Grenze der notwendigen Kapazität eines internationalen Großflughafens ergibt.

65

1.1.4

Aus den vorstehenden Erwägungen ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Lärmkontingentierung für den Tag aufzuheben. Die auf eine konkrete Verschärfung der berufungsgerichtlich vorgesehenen Lärmkontingentierung gerichteten Revisionen der Kläger sind aus den gleichen Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Ein bestimmtes - insbesondere ein den Flugbetrieb noch mehr einschränkendes - Lärmkontingent zu entwickeln und der Planfeststellungsbehörde vorzuschreiben, ist - wie dargelegt wurde - nicht Aufgabe des Gerichts.

66

Soweit den Klagen auf Verpflichtung des Beklagten zur Planergänzung in Form aktiven Lärmschutzes am Tag durch Betriebsregelungen jedenfalls auch das Begehren auf Verpflichtung zur (abwägungsfehlerfreien) Neubescheidung über diese Planergänzungsansprüche zu entnehmen ist, kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

67

Die Klagen sind auch insoweit unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluß erweist sich in diesem Umfang als rechtmäßig. Die Planungsentscheidung des Beklagten läßt hinsichtlich der Frage aktiver Lärmschutzmaßnahmen durch Betriebsregelungen am Tag keine Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis erkennen.

68

a)

Die Planfeststellungsbehörde hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt, daß aktiver Lärmschutz durch Betriebsregelungen in die planerisch gestaltende Bewältigung der Lärmschutzproblematik einzubeziehen ist. Eine Behörde, die sich von vornherein ohne Abwägung der widerstreitenden Belange allein auf passiven Schallschutz beschränken und die Betroffenen, soweit sie trotzdem unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt bleiben, auf Entschädigungszahlungen verweisen würde (vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG), müßte sich den Vorwurf einer unzureichenden und damit fehlerhaften planerischen Problembewältigung gefallen lassen. In diesem Zusammenhang fällt besonders ins Gewicht, daß für die Außenwohnbereiche allein aktive Schutzmaßnahmen geeignet sind, die Lärmbelastung zu senken.

69

Diesen Erfordernissen trägt der Planfeststellungsbeschluß letztlich hinreichend Rechnung. Dem steht nicht entgegen, daß in seinem Begründungsteil zum Lärmschutz (S. 508) folgender Satz enthalten ist: "Ausgeschlossen von der Planfeststellung sind allerdings - wegen fehlender Rechtsgrundlage - Lärmschutzauflagen, die mit einer Reglementierung des Flugbetriebs verbunden sind." Welchen konkreten Inhalt die Planungsbehörde dieser Feststellung beigemessen hat, wird zwar auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht recht deutlich. Einem möglicherweise in diesem Punkt festzustellenden Abwägungsdefizit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ließe sich jedenfalls nicht mit dem Hinweis begegnen, flugbetriebliche Regelungen seien im Hinblick auf den rechtskräftig festgeschriebenen Widmungszweck des Flughafens ohnehin ausgeschlossen, soweit damit eine Einschränkung unterhalb seiner durch Dimensionierung und Konfiguration festgelegten Kapazität verbunden wäre. Denn jedenfalls Betriebsregelungen, die sich innerhalb des durch den Widmungszweck vorgezeichneten Kapazitätsspielraumes bewegen, werden durch diesen Einwand nicht berührt. Es kann aber offenbleiben, ob die Planungsbehörde mit dem zitierten Begründungsteil zum Ausdruck bringen wollte, aktiver Lärmschutz in Form von Betriebsregelungen sei in die planerische Abwägung erst gar nicht einzubeziehen. Denn ein Mangel im Abwägungsvorgang und damit die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist nicht stets anzunehmen, wenn sich eine in seiner Begründung enthaltene Erwägung im Rahmen der gerichtlichen Prüfung als verfehlt herausgestellt hat. Das Abwägungsgebot ist in einem derartigen Fall vielmehr erst dann verletzt, wenn die abwägungserhebliche Bedeutung der tatsächlich betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt worden ist und sich dies auf das Abwägungsergebnis auch ausgewirkt haben kann (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986, a.a.O. S. 251). Davon kann in bezug auf die hier anstehende Frage schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Planfeststellungsbehörde offensichtlich auch aktiven Lärmschutz in Form von Betriebsregelungen in ihre Erwägungen einbezogen hat. Das ergibt sich aus dem Begründungsteil D II. 1.2 (S. 486 f.) des Planfeststellungsbeschlusses. Dort ist insbesondere auf eine Regelung in der luftrechtlichen Genehmigung für den Flughafen ... vom 9. Mai 1974 Bezug genommen; nach der dortigen Nummer A. I.8. a (S. 7) des verfügenden Teils darf der Flughafen nur in dem Umfang betrieben werden, daß durch den Flugbetrieb auf der in Planbeilage 2 eingezeichneten Lärmgrenzlinie ein äquivalenter Dauerschallpegel von 62 dB(A) an keinem Ort und an keinem Tag überschritten wird. Das Berufungsgericht (BU S. 79/81) hat unter Hinweis auf den einschlägigen Begründungsteil der luftrechtlichen Genehmigung (S. 186) diese Regelung zu Recht als Lärmkontingentierung bezeichnet. In jenem Begründungsteil (a.a.O.) ist ausgeführt, die Genehmigungsbehörde habe die Forderung berücksichtigt, die Flughafenkapazität durch Vorgabe eines "Lärmkontingents" zu beschränken. Daß neben der Lärmschutzfunktion ("dem Schutz vor Fluglärm" <a.a.O. S. 186>) für die Festlegung der Grenzwerte auch noch andere Erwägungen (Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung) eine Rolle gespielt haben, ist ohne Belang. Auch die Planfeststellungsbehörde hat die Regelung der luftrechtlichen Genehmigung unter Lärmschutzgesichtspunkten in ihre Abwägung einbezogen, wenn sie im Zusammenhang mit der Beeinflussung der "Lärmsituation" davon spricht, die 62 dB(A)-Linie begrenze die Flughafenkapazität auf ca. 750 Bewegungen (Planfeststellungsbeschluß S. 486/487). Sie war nicht - wie dies von der Klägerseite vorgebracht wird - gehalten, die Lärmschutzregelungen der Genehmigung ausdrücklich in den Planfeststellungsbeschluß aufzunehmen. Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG und die gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG erforderliche Planfeststellung haben zwar einen jeweils eigenen Regelungsbereich, sie sind aber (bei den planfeststellungsbedürftigen Flugplätzen) in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren sachlich und verfahrensmäßig miteinander verzahnt (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <135>; vgl. ferner Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 4 C 39.84 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 17). § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG verlangt die Ergänzung oder Änderung der Genehmigung nur dann, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10 LuftVG) notwendig ist. Soweit Lärmschutz etwa schon durch die Betriebsregelungen der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bewirkt wird, darf die Planfeststellungsbehörde hiervon ausgehen. Es kommt dann nur darauf an, ob die "Problembewältigung" damit bereits gelungen ist oder zusätzliche Schutzmaßnahmen aktiver oder passiver Art erfordert. Gegenstand der inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht ist die durch die beiden miteinander verzahnten Verwaltungsentscheidungen getroffene Gesamtregelung. Der prozessuale Aufhebungsanspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist freilich im Falle eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens allein auf die abschließende Verwaltungsentscheidung zu richten, also gegen den Planfeststellungsbeschluß, in dem die Genehmigung ihren verbindlichen Niederschlag findet (so schon Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 137 mit weiteren Hinweisen).

70

Indem die Planfeststellungsbehörde es hinsichtlich des aktiven Lärmschutzes am Tag durch Betriebsregelungen in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung hat bewenden lassen, ohne zusätzliche eigene Regelungen zu treffen, hat sie weder die Bedeutung der widerstreitenden Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Insofern ist von wesentlicher Bedeutung, daß - wie bereits dargelegt wurde - Nutzungsbegrenzungen, die zu dem Widmungszweck des internationalen Großflughafens in sachlichem Widerspruch stehen, abwägungsfehlerfrei außer Betracht bleiben und nach der Rechtskraft des genannten Teilurteils von dem Gericht nicht mehr aufgegriffen werden dürfen. Immerhin bleibt auch von daher Raum für solche flugbetrieblichen Regelungen (Lärmkoritingentierungen), die sich innerhalb des Spielraums bewegen, den die für einen solchen Flughafen vorauszusetzende Kapazität offenläßt. Dies ist indes durch die flugbetrieblichen Regelungen in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, die - wie dargelegt - von der abschließenden Planfeststellung umfaßt werden, auch der Sache nach hinreichend geschehen:

71

Bei der Lärmgrenzlinie der luftrechtlichen Genehmigung handelt es sich im Ergebnis um eine Lärmfestschreibung durch Kapazitätsbestimmung und -begrenzung. Schon die Genehmigung selbst geht bei einem Nachtfluganteil von 5 vom Hundert von einer Kapazität von ca. 750 Flugbewegungen pro Tag aus (vgl. Begründungsteil S. 91). Diese Einschätzung hat der Planfeststellungsbeschluß übernommen. Sie deckt sich im übrigen auch mit den Feststellungen des Berufungsgerichts. Ausweislich der Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1989, S. 3, hat der Lärmsachverständige ... unter Berufung auf das Gutachten ... ausgeführt, daß er eine tägliche Zahl von 750 Bewegungen, bezogen auf das Zweibahnensystem, als "eine Art von Maximalkapazität" für realistisch halte. Oberhalb dieser Kapazität müsse man sehr intensive Überlegungen über eine Erweiterung des Bahnensystems anstellen. Anzumerken bleibt, daß es keinen Abwägungsfehler darstellt, soweit die Lärrogrenzlinie die danach zulässige Kapazität an Flugbewegungen nicht exakt festschreibt. Dies dürfte ohnehin praktisch kaum durchführbar sein. Insoweit besitzt die Planfeststellungsbehörde einen planerischen Spielraum. Freilich darf die Lärmfestschreibung nicht auf einer so hohen Schwelle erfolgen, daß sie ihre beschränkende Wirkung dadurch verliert, daß sie auf einer völlig unrealistischen Kapazitätsannahme beruht. Hierfür ergeben sich jedoch im Hinblick auf die einschlägige Regelung in der luftrechtlichen Genehmigung keine Anhaltspunkte. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, infolge der seither niedriger gewordenen Flugzeugemissionen laufe die Lärmgrenzlinie der Genehmigung inzwischen ganz oder teilweise leer, weil an keinem ihrer Punkte ein Schallpegel von 62 dB(A) mehr zu erwarten sein werde, ist daraus nichts zugunsten der Kläger herzuleiten. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt, übrigens sieht die luftrechtliche Genehmigung in ihrem Auflagenteil A. II. 5 (letzter Absatz) vor, daß auf Anordnung durch die Genehmigungsbehörde die Flughafengesellschaft die notwendigen Unterlagen vorzulegen hat, die eine Überprüfung ermöglichen, ob im Hinblick auf die technologische Entwicklung im Flugzeug- und Triebwerksbau sowie auf die verbesserten Flugverfahren die Lärmgrenzlinie zu ändern ist.

72

Brauchte die Planungsbehörde demgemäß keine exakte Festschreibung der zulässigen Kapazität vorzunehmen, so kann es auf sich beruhen, daß insbesondere die Beigeladenen zu 1 und 2 von einer möglichen Vollauslastung des Flughafens ... von bis zu 1000 Flugbewegungen pro Tag ausgehen. Demgegenüber trägt eine Lärmfestschreibung einem durchaus wichtigen Anliegen der Flughafenanwohner Rechnung. Aufgrund technischer Fortschritte bei den Start- und Landeverfahren ("Mikrowellensystem") mag in absehbarer Zeit eine deutliche Steigerung der tatsächlichen Kapazität des Flughafens möglich sein. Der dadurch entstehende Zuwachs an Lärm dürfte durch die fortschreitende Umstellung auf "leisere" Flugzeuge nur zum Teil ausgeglichen werden. Im Hinblick auf die Lärmfestschreibung auf der Grundlage einer Kapazitätsbestimmung und -begrenzung ist in diesem Fall jedoch einer "schleichenden Lärmsteigerung" ohne verbindliche Prüfung der veränderten tatsächlichen Situation in einem neuen Verwaltungsverfahren vorgebeugt; eine wesentliche Erweiterung des Flugbetriebs kann nur auf der Grundlage einer Planänderung (vgl. Art. 76 BayVwVfG in entsprechender Anwendung) bzw. nach einem neuen Planfeststellungsverfahren vollzogen werden.

73

b)

Von Seiten der Kläger wird ferner für das Wochenende sowie an Feiertagen besonderer Lärmschutz in Form zusätzlicher Betriebsregelungen für diese Zeiträume begehrt. Das bleibt erfolglos. Der Planfeststellungsbeschluß läßt auch insoweit Fehler weder im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennen.

74

Zunächst ist klarzustellen, daß es sich bei besonderen Beschränkungen des Flugbetriebs am Wochenende und an Feiertagen aus Lärmschutzgründen ebenfalls um Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes in Form flugbetrieblicher Regelungen handelt, die nicht als "Vorkehrungen" im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG dem Flughafenunternehmer auferlegt werden können. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde diese ggf. als allgemeingültige Auflage selbst im Planfeststellungsbeschluß zu verfügen, sofern nicht bereits die luftrechtliche Genehmigung solche Regelungen enthält.

75

Im vorliegenden Fall hat die Planfeststellungsbehörde den Schutz besonderer Zeiträume (insbesondere des Wochenendes) als abwägungserheblichen Belang im Rahmen des Lärmschutzes berücksichtigt. Sie hat im Begründungsteil des Planfeststelungsbeschlusses (vgl. S. 502) auf die luftrechtliche Genehmigung (A.I. 8) Bezug genommen, Nach der dortigen Regelung (zu d, Satz 2) sind unmittelbar aufeinanderfolgende An- und Abflüge desselben Luftfahrzeugs zur Ausbildung, Einweisung und in Übungshaltung von Samstag 11.00 Uhr bis Montag 5.00 Uhr MEZ sowie an gesetzlichen Feiertagen nicht zulässig. Daß gegen eine solche Bezugnahme auf Teile der luftrechtlichen Genehmigung in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses im Grundsatz nichts einzuwenden ist, wurde bereits im Zusammenhang mit der Festschreibung einer Lärmgrenzlinie dargelegt. Im übrigen weist die Planfeststellungsbehörde zur Begründung der Ersetzungsbedürftigkeit des Flughafens ... u.a. auf die Grenzen flugbetrieblicher Mapnahmen zur Entzerrung bzw. zum Ausschluß des Charterverkehrs an Wochenenden im einzelnen hin (vgl. S, 266, 269 des Planfeststellungsbeschlusses).

76

Indem die Planfeststellungsbehörde auf zusätzliche Lärmschutzvorkehrungen durch Betriebsregelungen am Wochenende bzw. an Feiertagen über diejenigen der luftrechtlichen Genehmigung hinaus verzichtet hat, hat sie die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Zeiträume als abwägungserheblichen Belang mit besonderem Gewicht nicht verkannt. Zwar ist vor allem für Sonn- und Feiertage von einem allgemein erhöhten Ruhebedürfnis der Bevölkerung auszugehen. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf die am Wochenende verstärkte Nutzung der Außenwohnbereiche zur Erholung und Entspannung. Gleichwohl kann auch in diesem Zusammenhang der durch die Planung vorgegebene Widmungszweck des Vorhabens nicht außer Betracht gelassen werden. Die Erfordernisse eines internationalen Großflughafens müssen bei der gebotenen Abwägung in besonderer Weise berücksichtigt werden, soll die gesamtplanerische Entscheidung nicht als in sich widersprüchlich erscheinen. Deshalb hat die Planungsbehörde in der Planbegründung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise besonderes Gewicht auf die Bedürfnisse des Charterverkehrs gerade am Wochenende (z.B. Urlaubsflüge) gelegt. Aber auch die Interessen des normalen Linienverkehrs dürfen hierbei berücksichtigt werden. Die Gewährleistung eines internationalen Flugverbindungsnetzes erfordert die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs auf einem Flughafen des geplanten Zuschnitts auch am Wochenende und an Feiertagen, die häufig auf örtlichen oder nationalen Besonderheiten beruhen. Insofern unterscheidet sich die Situation von Flughafenanwohnern nicht grundsätzlich von derjenigen, welche sich Anlieger anderer Verkehrsadern mit überregionaler oder gar grenzüberschreitender Bedeutung (etwa Hauptstrecken der Deutschen Bundesbahn oder Bundesautobahnen) ausgesetzt sehen. Auch dort verbietet es die Funktion dieser Verkehrsanlagen weitgehend, generelle Beschränkungen am Wochenende und an Feiertagen einzuführen.

77

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß die Planfeststellungsbehörde dem Wochenende und den Feiertagen keinen besonderen, zusätzlichen Schutz im Rahmen ihrer planerischen Abwägung eingeräumt hat. Daran ändert auch nichts, daß das Grundgesetz (Art. 140 in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung <WRV>) und auch der einfache Gesetzgeber der Sonn- und Feiertagsruhe besonderen Schutz angedeihen lassen. Das bayerische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) vom 21. Mai 1980 (BayRs 1131-3-I) enthält zwar in Art. 2 Abs. 1 und 2 ein Verbot öffentlich bemerkbarer Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu stören, sowie aller lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes; es nimmt in Abs. 3 dieser Vorschrift hiervon jedoch den Betrieb der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, ausdrücklich aus; ähnliche Regelungen kennen nahezu alle Sonn- und Feiertagsgesetze anderer Länder.

78

Eine Übertragung der Kriterien für die Bewältigung der Konfliktsituation bei der Lärmbelastung eines Wohngebiets durch eine angrenzende Sportanlage an Wochenenden (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 ff.) auf die Beurteilung des Fluglärms scheidet unter dem Gesichtspunkt einer fehlerfreien Abwägung schon wegen der Unvergleichbarkeit der Sachverhalte aus: Zum einen handelt es sich um Lärm, der von einer Freizeitbeschäftigung ausgeht, zum anderen um Geräuscheinwirkungen durch eine der Daseinsvorsorge in besonderem Maße dienende Verkehrsanlage. Dies darf und muß von der Planfeststellungsbehörde bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen berücksichtigt werden, übrigens ist auch bei der Beurteilung des Sportlärms durchaus dem Umstand Rechnung getragen worden, daß vor allem der Breitensport als Freizeitbeschäftigung vorwiegend am Wochenende ausgeübt wird und sich deshalb eine völlige Freihaltung dieses Zeitraums von entsprechenden Lärmbelastungen verbietet (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 207).

79

Auch soweit die Kläger im Zusammenhang mit dem besonderen Schutz des Wochenendes und der Feiertage vor Fluglärm fordern, für diese Zeiträume eine Benutzung des Flughafens ausschließlich durch Luftfahrzeuge zuzulassen, die den Lärmgrenzwerten des Anhangs 16, Kapitel 3, des ICAO-Abkommens entsprechen, stellt sich das Fehlen einer solchen Betriebsregelung nicht als abwägungsfehlerhaft dar. Dabei kann der Senat offenlassen, ob eine solche Regelung internationalen Verpflichtungen, etwa über die Anerkennung von Lärmzeugnissen für Luftfahrzeuge, widersprechen würde. Der Beklagte brauchte einer solchen Maßnahme im Rahmen seiner planerischen Erwägungen schon deshalb kein besonderes Gewicht beizumessen, weil sie in der Praxis nahezu wirkungslos bleiben müßte. Denn nach allgemeinen Erfahrungen können im flugbetrieblichen Alltag nicht immer diejenigen Flugzeugtypen auch tatsächlich eingesetzt werden, die bei der Anmeldung und Zulassung der Flugbewegung im Rahmen der (halbjährlichen) Flugplankonferenz angegeben worden sind; Gründe für solche zumeist nicht vorhersehbaren und nicht zu steuernden Abweichungen sind z.B. technische Mängel des eingesetzten Fluggeräts, Verspätungen usw. Wirksam wäre eine solche Betriebsregelung folglich nur dann, wenn etwa der Flughafenunternehmer den Austausch des Fluggeräts zu Lasten der Lärmbetroffenen unterbinden könnte. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall.

80

Einen gegenüber dem gewerblichen Luftverkehr zusätzlichen Abwägungsbedarf für den von der allgemeinen Luftfahrt am Wochenende und an Feiertagen ausgehenden Fluglärm brauchte die Planungsbehörde bei ihrer Entscheidung ebenfalls nicht einzubeziehen. Das Berufungsgericht hat insoweit auf den Schutz verwiesen, den die Verordnung über die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen vom 16. August 1976 (BGBl. I S. 2216) gewährt. Da im allgemeinen davon auszugehen ist, daß die Lärmbelastung durch Flüge der allgemeinen Luftfahrt die Grenzwerte der Geräuschpegel eines Großflughafens nicht wesentlich zu Lasten der Anwohner erhöht und irgendwelche Besonderheiten auf dem Flughafen München II nicht erkennbar sind, konnte es die Planfeststellungsbehörde in dieser Hinsicht bei der allgemeinen Regelung des Verordnungsgebers belassen; eigene weitergehende Schutzmaßnahmen mußten sich ihr bei der planerischen Abwägung jedenfalls nicht aufdrängen.

81

Die im Zusammenhang mit einem weitgehenden Flugverbot für die allgemeine Luftfahrt zu besonders schützenswerten Zeiten von den Klägern zu 8 bis 15 erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Vortrag, es liege insoweit ein "Ermittlungs- bzw. Beurteilungsdefizit" vor, genügt hierfür nicht. Von einer weiteren Erörterung wird abgesehen (vgl. § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO n.F.).

82

1.2

Sonstige Betriebsrsgelungen

83

Soweit das Berufungsgericht Klagen, gerichtet auf sonstige Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, unter Zurückweisung der entsprechenden Berufungen abgewiesen hat, erweist sich dies als im Ergebnis rechtsfehlerfrei, Die hierauf gerichteten Revisionen der Kläger zu 2, 5, 8 bis 15 und 19 sind daher zurückzuweisen.

84

Die Kläger begehren zusätzliche Betriebsregelungen, wonach Starts und Landungen sowie Bewegungen auf den Rollfeldern und Probeläufe so durchzuführen seien, daß alle Möglichkeiten zur Minderung des Triebwerks- und Motorenlärms sowie aerodynamische Geräusche ausgeschöpft werden; teilweise begehren sie auch die Aufnahme von Flugbetriebsregelungen und Flugbetriebsbeschränkungen sowie die Festlegung von Flugrouten zur Verringerung der Lärmbeeinträchtigung.

85

Das Berufungsgericht hat solchen Schutz abgelehnt, weil dies den allgemeinen Regeln des internationalen Luftverkehrs widerspreche und örtliche Besonderheiten in dieser Hinsicht fehlten. Die Forderung der Kläger nach lärmmindernden Flugverfahren scheitere im übrigen daran, daß für ihre Erfüllung die Bundesanstalt für Flugsicherung zuständig sei.

86

Die Revisionen der Kläger zu 8 bis 15 genügen teilweise bereits nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da sie insoweit keine Begründung des Rechtsmittels enthalten. Sie sind, ebenso wie die in die gleiche Richtung gehenden Revisionen der übrigen Kläger, aber auch in der Sache nicht begründet. Allerdings ist auch hier zunächst hervorzuheben, daß eine rechtliche Prüfung allein unter dem Gesichtspunkt von Schutzauflagen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, verfehlt ist. Vielmehr handelt es sich bei den von den Klägern begehrten lärmmindernden Maßnahmen ebenso wie bei der bereits erörterten Lärmkontingentierung um aktiven Lärmschutz in Form von Betriebsregelungen, welche nach § 8 Abs. 1 LuftVG von der Planfeststellungsbehörde ggf. in die abwägend-planerische Gestaltung des Vorhabens einzubeziehen sind. Dabei hat die Behörde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit ein Gesamtkonzept zum Fluglärmschutz zu entwickeln. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich, wie bereits dargelegt, im Regelfall allein darauf, ob die rechtsstaatlichen Bindungen der planerischen Gestaltungsfreiheit von der Behörde beachtet worden sind. Das ist hier der Fall.

87

Hinzuweisen ist wiederum zunächst auf die luftrechtliche Genehmigung, die in ihrem verfugenden Teil A. I. 8. e und f Festsetzungen enthält (Schubumkehr, Probeläufe von Triebwerken), wie sie auch in den Anträgen der Kläger enthalten sind. Im übrigen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Planfeststellungsbehörde weitere, von den Klägern begehrte Betriebsregelungen in ihre Abwägungsentscheidung nicht miteinbezogen hat.

88

Gemäß § 1 Abs. 2 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1097), darf der Lärm, der beim Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert. Schon daraus folgt, daß - entsprechend dem Begehren der Kläger - beim Flugbetrieb auch im Bereich des Flughafens alle Möglichkeiten zur Minderung des Triebwerks- und Motorenlärms usw. ausgeschöpft werden müssen. Sonstige Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs fallen gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 LuftVO unter die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Flugsicherung, entziehen sich somit der Festsetzung durch die Planfeststellungsbehörde. Gleiches gilt für die Festlegung von Flugrouten (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 <BGBl. I S. 70>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1980 <BGBl. I S. 1729>); hierauf hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Im Hinblick auf diese Aufgabenverteilung hat die Planfeststellungsbehörde sich in ihrer Entscheidung ausdrücklich eine nachträgliche Oberprüfung und ggf. Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen vorbehalten (vgl. IV. 1.7 des verfügenden Teils). Gegen eine solche Regelung im Planfeststellungsbeschluß bestehen schon im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Zulassung in Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG keine Bedenken (vgl. dazu im übrigen den Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10).

89

Schließlich bestand für die Planfeststellungsbehörde auch keine Veranlassung, "flugtechnische Verbesserungen" - gemeint ist damit offenbar aktiver Lärmschutz in Form einer Verbesserung des Fluggeräts - in ihre abwägendplanerische Gestaltung des Vorhabens aufzunehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG wird ein Luftfahrzeug u.a. zum Verkehr nur zugelassen, wenn die technische Ausrüstung so gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt; nach § 32 Abs. 1 Nr. 15 LuftVG erläßt der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrats die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen u.a. über den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbesondere durch Maßnahmen zur Geräuschminderung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeugen am Boden, beim Starten und Landen und beim Überfliegen besiedelter Gebiete einschließlich der Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Auswertung des Meßergebnisses (vgl. näher auch § 3 Abs. 1 Nr. 2 b der Luftverkehrs-Zulassungsordnung <LuftVZO> vom 13. März 1979 <BGBl. I S. 308>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1986 <BGBl. I S. 1097>). Gemäß § 10 Abs. 4 LuftVZO erteilt die Zulassungsbehörde für das Luftfahrgerät bei der Verkehrszulassung ein Lärmzeugnis nach Anlage 1, Muster 1 a, wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 2 LuftVZO bekanntgegebenen Lärmgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrgeräts mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LuftVZO nachgewiesen wird. Wegen der technischen Standards hat das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig zuletzt unter dem 1. Januar 1989 (BAnz Nr. 42 a) Lärmschutzanforderungen für Luftfahrzeuge (LSL 1989) aufgestellt.

90

Ergibt sich aus den vorstehenden Regelungen mit hinreichender Klarheit die fehlende Kompetenz der Planfeststellungsbehörde, ihrerseits (zusätzliche) Anforderungen an die Ausstattung des Fluggeräts unter Lärmschutzgesichtspunkten zu stellen, so gehen auch Angriffe eines Teils der Kläger fehl, es liege eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 BImSchG vor, weil technische Verbesserungen des Geräts über den jeweiligen Stand der Technik in Form der jeweiligen Lärmzertifikate gemäß dem Anhang 16 des ICAO-Abkommens hinaus abgelehnt worden seien. Selbst wenn sich die entsprechenden Regelungen im Luftverkehrsgesetz sowie in der Luftverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 <79>) aus unzureichend erweisen würden, würde daraus allenfalls eine Pflicht des Normgebers zur "Nachbesserung" folgen. Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, einer gesetzlichen Regelung vorzugreifen. Jedenfalls kann ihr auf diese Weise ein Abwägungsfehler und damit die Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nicht angelastet werden.

91

Die von den Klägern zu 2, 5 und 19 in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen entsprechenden Beweisantrag mit Beschluß vom 29. März 1989 abgelehnt, da es seinen Kenntnisstand in dieser Frage für ausreichend hielt. Eine weitere Beweisaufnahme brauchte sich dem Berufungsgericht schon deshalb nicht aufzudrängen, weil es nach seiner für den Umfang der Aufklärungspflicht maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung hierauf nicht ankam.

92

1.3

Kontrolle und Sanktionen

93

Die Klagen der Kläger zu 8 bis 15 und 20 bis 23 sind auch insoweit abzuweisen, als sie ihre Anträge auf Einführung von Kontrollmechanismen und Sanktionsmöglichkeiten zur Einhaltung der im Rahmen des aktiven Lärmschutzes einzuführenden Betriebsregelungen weiterverfolgen.

94

Da die weitergehenden Anträge der Kläger auf zusätzlichen aktiven Lärmschutz in Form von Betriebsregelungen keinen Erfolg haben, fehlt dem Begehren auf Einführung von Kontroll- und Sanktionsmechanismen die sachliche Grundlage. Bezüglich der Lärmfestschreibung <62 dB(A)-Linie> enthält die luftrechtliche Genehmigung in ihrem Auflagenteil A. II. 5 detaillierte Bestimmungen über ständig durchzuführende Messungen der durch die an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Geräusche u.a. zur Oberprüfung des äquivalenten Dauerschallpegels an der Lärmgrenzlinie. Es ist nicht zu erkennen, daß darüber hinausgehende Maßnahmen erforderlich sein könnten. Anhaltspunkte dafür, daß etwa der Flugplankoordinator sich bei der Festsetzung der einzelnen Flugbewegungen nicht an die unter Berücksichtigung der Lärmgrenzlinie vorgegebenen Koordinierungseckwerte halten könnte, sind nicht ersichtlich. Die in diesem Zusammenhang von den Klägern zu 8 bis 15 erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

95

Soweit das Berufungsgericht nur zu einem Bescheidungsausspruch gekommen ist, ist dieser auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 und 2 zusammen mit dem Ausspruch zur Lärmkontingentierung aufzuheben.

96

2.

Passiver Lärmschutz für den Tag

97

Die in der Nachbarschaft des Flughafens zu erwartenden Lärmprobleme sind nicht schon durch die planerische Gestaltung des Vorhabens selbst (Dimensionierung und Konfiguration der Anlagen, aktiver Lärmschutz durch Betriebsregelungen) hinreichend zu bewältigen. Daher hat die Planfeststellungsbehörde dem Flughafenunternehmer aufgegeben, seinerseits durch Schallschutzvorrichtungen an den betreffenden Gebäuden (passiven) Lärmschutz zu gewährleisten. Rechtsgrundlage dafür ist § 9 Abs. 2 LuftVG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Ob die im Einzelfall von der Behörde angeordnete Maßnahme zu der gebotenen Problembewältigung ausreicht, unterliegt - anders als die vorab erörterte Planung des Vorhabens einschließlich der verschiedenen Möglichkeiten des aktiven Lärmschutzes - nicht der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Lärmeinwirkungen des Flughafens für die betroffenen Grundstücke als "Nachteile" im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG anzusehen sind und deshalb die Notwendigkeit der Anordnung von Schutzanlagen nach sich ziehen, hat der Senat bereits mehrfach Stellung genommen (vgl. BVerwGE 56, 110 <131>; 69, 256 <275>).

98

2.1

Erweiterung des Tagschutzgebietes

99

Soweit das Berufungsgericht das im Planfeststellungsbeschluß ausgewiesene Tagschutzgebiet (betreffend passiven Lärmschutz insbesondere durch Lärmschutzfenster) erweitert und auf diese Weise eine Reihe von Klägern mit ihren Grundstücken in den Kreis der durch Lärmschutzauflagen Begünstigten zusätzlich einbezogen hat, verletzt es Bundesrecht und ist deshalb auf die Revisionen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1 aufzuheben. Soweit die Kläger mit ihren Sachanträgen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Tagschutzgebiet begehren, sind die Klagen abzuweisen.

100

2.1.1

Der Planfeststellungsbeschluß sieht in seinem verfügenden Teil (IV. 1.1.1) vor, daß die Beigeladene zu 1 auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Tagschutzgebietes gelegenen Grundstücks, auf dem im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ein Gebäude errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt ist, für Schallschutzvorrichtungen an Aufenthaltsräumen Sorge zu tragen hat. Die Schallschutzvorrichtungen haben zu gewährleisten, daß durch An- und Abflüge im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 55 dB(A) auftreten. Das Tagschutzgebiet umfaßt das Gebiet, das von der in Plankarte 1 dargestellten Grenzlinie eines äquivalenten Dauerschallpegels von 67 dB(A) umschlossen wird sowie eine Reihe von im einzelnen aufgezählten Wohnanlagen (IV. 1.1.2). Der dritte Änderungsplanfeststellungsbeschluß ergänzt das Tagschutzgebiet um solche Wohnanlagen, in denen der Artikulationsindex (AI) unter 0,7 liegen kann.

101

Das Berufungsgericht hält das Kriteriensystem des Planfeststellungsbeschlusses zur Bestimmung des Tagschutzgebiets für ungeeignet. Dabei geht es von der Grundauffassung aus, das Schutzziel bestimme, den Schutzumfang in der Weise, daß alle diejenigen Schutz erhalten, die nach dem Schutzziel und der zu erwartenden Lärmbelastung solchen verdienen. Demzufolge müsse das Schutzziel auf die Abgrenzung des Schutzgebiets übertragen werden. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm gebilligten Schutzziels des Planfeststellungsbeschlusses <Vermeidung höherer Spitzenpegel im Rauminnern als 55 dB(A)> als Grenzwerte für die Beschreibung des Tagschutzgebiets einen Spitzenpegel von 72 dB(A) - nämlich 50 dB(A) im Rauminnern mit höchstens 16maliger Überschreitung am Tag zuzüglich eines Dämmwertes von Einfachfenstern von ca. 20 dB(A) sowie eines Zuschlags von 2 dB(A) als "Vorteilsausgleich" - und einen Dauerschallpegel von 55 dB(A) festgelegt. Auf der Grundlage dieser Schallpegelwerte hat es die Grenze des Tagschutzgebiets neu berechnen lassen. Die dabei verwandten Berechnungsgrundlagen verletzen in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht, so daß die Neubestimmung des Tagchutzgebiets durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben kann.

102

a)

Das Berufungsgericht hat für die Neubestimmung des Tagschutzgebiets mangels verbindlicher Festlegung der Flugrouten den zum damaligen Zeitpunkt neuesten Prognosestand in Form einer amtlichen Auskunft der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 29. März 1989 zugrunde gelegt. Ferner hat das Berufungsgericht auch die Annahmen der Planfeststellungsbehörde über die Verteilung des Verkehrs auf die Start- und Landebahnen und auf die Flugrouten "aktualisiert".

103

Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts verletzt §§ 113 Abs. 4, 114 VwGO. Die für die Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen bedeutsame Festlegung der Flugrouten erfolgt üblicherweise kurze Zeit vor Inbetriebnahme des Flughafens durch die Bundesanstalt für Flugsicherung; weder beim Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung waren demzufolge die endgültigen Flugrouten bekannt. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb ihrer Schutzgebietsausweisung hinsichtlich der angenommenen Flugrouten die Vorgaben der luftrechtlichen Genehmigung zugrunde gelegt und sich die daraus entwickelte Prognose durch die Bundesanstalt für Flugsicherung als realistisch bestätigen lassen (vgl. Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses S. 531). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine solche behördliche Prognoseentscheidung nur in eingeschränkter Form der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese bezieht sich allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde (vgl. hierzu Urteile vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <286>, sowie vom 5. Dezember 1986, a.a.O. S. 234; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10). Mit einer derart eingeschränkten Kontrolldichte ist es unvereinbar, wenn ein Verwaltungsgericht seine eigene Prognose an die Stelle derjenigen der Behörde setzt.

104

Die vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführten Gründe rechtfertigen auch im vorliegenden Fall keine Ausnahme. Es trifft zwar zu, daß der Schutz gewährt werden muß, der bei Inbetriebnahme der Anlage speziell im Hinblick auf die sodann festgelegten Flugrouten letztlich benötigt wird.

105

Diese abzuschätzen oder die bisherigen Einschätzungen der Planfeststellungshörde (vorläufig) zu aktualisieren, ist aber nicht Aufgabe des Gerichts. Auch Gründe der Prozeßökonomie greifen hier nicht durch. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht dazu auf die Entscheidung des Senats vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 1.85 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 73 = NVwZ 1989, 252 <253>). Denn in jenem Fall ging es nicht um eine behördliche Prognose über die zukünftige Lärmentwicklung an einer ausgebauten Straße, sondern um die Einbeziehung der bereits eingetretenen Lärmzunahme infolge einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens bei der erneuten Entscheidung über die Planergänzungsanträge. Im übrigen greifen Gründe der Prozeßökonomie für die vom Berufungsgericht vorgenommene Angleichung schon deshalb nicht, weil es sich auch dabei nur um eine vorläufige Angleichung handeln kann. Denn endgültig festgelegt werden die Flugrouten erst später durch die Bundesanstalt für Flugsicherung.

106

Schließlich besteht auch deshalb kein Anlaß für eine gerichtliche Prognose, weil die Planungsbehörde selbst der Vorläufigkeit ihrer zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Flugrouten Rechnung getragen und demzufolge in rechtlich zulässiger Weise im Planfeststellungsbeschluß (IV. 1.7) einen Vorbehalt nachträglicher Anordnungen und einer Überprüfung der Fluglärmemissionen vorgesehen hat. Es steht dem Gericht nicht zu, zwischenzeitlich mit einem erheblichen und kostenträchtigen Ermittlungsaufwand eine eigene Prognose über die zu erwartenden Flugrouten zu entwickeln, von der ebensowenig feststeht, ob sie eine endgültige Beurteilungsgrundlage für die Schutzgebietsausweisung bilden kann (vgl. BU S. 108).

107

b)

Bei der Neuermittlung des Tagschutzgebiets hat das Berufungsgericht ferner die tatsächliche Vorbelastung weitgehend außer Betracht gelassen; die vorhandene Belastung durch den militärischen Fluglärm des Flugplatzes Erding dagegen hat es zu dem prognostizierten Fluglärm des Flughafens ... logarithmisch addiert. Dies hat es unter Hinweis auf den Grundsatz des Immissionsschutzes begründet, wonach gleichartige Lärmquellen additiv betrachtet werden müßten, was zu einer Art Verantwortungsgemeinschaft der Emittenten führe. Die Vorbelastung bleibe nur dann außer Betracht, wenn sie so stark überwiege, daß ihre Hinzurechnung zu der neuen Lärmquelle diese ungebührlich und ohne Bezug auf die tatsächlichen Störwirkungen benachteiligen würde. Bei sog. ungleichartigen Lärmquellen (vor allem Straßenverkehrs- und Gewerbelärm) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts dagegen die Nichtberücksichtigung die Regel; anders sei dies nur, wenn die Vorbelastung in einem solchen Maße überwiege, daß sie trotz ihrer Ungleichartigkeit die gesamte Lärmsituation präge und ein auf die neue Lärmquelle bezogener Lärmschutz hauptsächlich vor der alten schützen würde.

108

Das Konzept des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbelastung verletzt § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG; dies rügt die Beigeladene zu 1 zu Recht. Neben der Erweiterung des Tagschutzgebiets (vgl. oben) ist das Berufungsurteil auch in seiner Entscheidungsformel Nummer V. 7 aufzuheben.

109

Der Senat hat in seiner Entscheidung zum Flughafen Frankfurt (Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 131) hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Lärmeinwirkungen eines Flughafens für die betroffenen Grundstücke als "Nachteile" im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG anzusehen sind, auf seine Rechtsprechung zu der in ihrer früheren Fassung im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG Bezug genommen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <29 ff.>). In diesem Sinne sind solche Verkehrsgeräusche "erheblich", die der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die tatsächlichen Verhältnisse spielen dabei neben der Gebietskategorie auch "Geräuschvorbelastungen" eine wesentliche Rolle. Danach ist ein Grundstück gegenüber einem Planvorhaben um so schutzwürdiger, je weniger es durch bereits vorhandene Störfaktoren tatsächlich belastet ist. Das bedeutet umgekehrt, daß sich eine tatsächliche Lärmvorbelastung eines Grundstücks schutzmindernd auswirkt.

110

An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Ermittlung des Tagschutzgebiets <67 dB(A)-Lärmgrenze> die von ihr in der Flughafenumgebung angenommene tatsächliche Vorbelastung - der Planfeststellungsbeschluß bezeichnet das gesamte Flughafengebiet als "ruhig bis mittellaut" - als schutzmindernd berücksichtigt (Begründungsteil S. 484, 510). Die gegen diese "subtraktive Betrachtungsweise" vorgetragenen Erwägungen des Berufungsgerichts vermögen nicht zu überzeugen. Soweit es dabei für die Frage der tatsächlichen Vorbelastung auf das Kriterium der Kausalität abgestellt hat, ist dies zwar im Ansatz zu billigen, vermag jedoch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu stützen. Die Erheblichkeit des beanstandeten Lärms ist zunächst daran zu messen, ob und wieweit er für die Beeinträchtigung ursächlich ist; denn wenn der neue Lärm die bisherige Lärmsituation nicht oder nur unwesentlich verschlechtert, scheidet eine ausgleichspflichtige "erhebliche" Beeinträchtigung von vornherein aus. Schutzvorkehrungen sind danach nur dann zu treffen, wenn und soweit durch die hinzutretenden Lärmimmissionen der Pegel des nunmehr auftretenden Gesamtgeräuschs den früher vorhandenen Lärmpegel in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche und auch unzumutbare Belastung liegt (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Unterschiede in der Schutzwürdigkeit ergeben sich vornehmlich aus der bauplanerisch festgesetzten Gebietsart, worauf später noch einzugehen ist; sie sind ferner - insbesondere wenn solche Festsetzungen fehlen - aus den konkreten tatsächlichen Verhältnissen der Umgebung des Grundstücks herzuleiten. Auch diese können den Charakter des Grundstücks prägen (vgl. § 34 BauGB) und somit dessen objektive "Empfindlichkeit" gegenüber Lärm beeinflussen. Ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Umgebung, in der das Grundstück liegt, mit Lärmbeeinträchtigung zu rechnen, ist die Zumutbarkeitsgrenze für den jeweiligen Eigentümer entsprechend zu erweitern. Allgemeine Billigkeitserwägungen, wonach ein durch seine emissionsträchtige Umgebung vorbelastetes Grundstück erst recht schutzwürdig und -bedürftig sei, sind nach der Gesetzeslage nicht ausschlaggebend. § 9 Abs. 2 LuftVG dient einem konkreten, vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Ausgleich widerstreitender Interessen des Flughafenunternehmers einerseits und der Anlieger andererseits. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen Gefahren bzw. Nachteile, die von dem Flughafen auf seine Umgebung ausgehen können und insofern im Flughafenbetrieb ihre Ursache haben, speziell dem Vorhabenträger mit der Folge zuzurechnen sind, daß er zu ihrer Abwendung oder doch zu ihrer Verminderung verpflichtet werden kann (vgl. zum inhaltsgleichen § 17 Abs. 4 FStrG a.F. Urteil des Senats vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <236>). Diese Ermächtigung, den Vorhabenträger zu Maßnahmen zu verpflichten, die das planfestzustellende Unternehmen notwendig macht, folgt dem Verursacherprinzip. Die demgegenüber vom Berufungsgericht angenommene "Verantwortungsgemeinschaft der Emittenten" entspricht nicht dieser gesetzlichen Regelung.

111

Obwohl demnach Vorbelastungen der genannten Art die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks generell mindern, ist im Einzelfall bei gegebenem Anlaß weiter zu prüfen, wie sich der konkrete zusätzliche Lärm zu der vorbelasteten Situation verhält. Beispielsweise mag der Umstand, daß die betroffenen Grundstücke zuvor schon einer beträchtlichen (wenngleich noch nicht schweren und unerträglichen) Vorbelastung ausgesetzt waren und deshalb gegenüber einer auch nur geringen Geräuschzunahme in besonderem Maße empfindlich sind, für die Beurteilung, ob eine solche Erhöhung beachtlich und ob sie billigerweise nicht mehr zumutbar ist, durchaus eine Rolle spielen (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 <268>). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Senat von dem Grundsatz der subtraktiven Betrachtungsweise auch Ausnahmen anerkannt hat. So besteht ein Anspruch im Rahmen der durch das Vorhaben ausgelösten Konfliktbewältigung auf Sanierung auch der bereits bestehenden Lärmsituation, wenn diese entweder zu einer Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit führte oder im Hinblick auf das Grundeigentum eine Belastung darstellte, die als "schwer und unerträglich" zu gelten hatte und damit die sog. Enteignungsschwelle überschritt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - a.a.O.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu prüfen, ob bezüglich der Berücksichtigung der Vorbelastung weitere Differenzierungen erforderlich sind. Soweit von Seiten der Kläger eine Verschärfung der additiven Betrachtungsweise der Vorbelastung begehrt wird, können sie mit dieser Auffassung auf der Grundlage der dargelegten Rechtsauffassung des Senats nicht durchdringen.

112

Der Planfeststellungsbeschluß verzichtet entgegen der zitierten Rechtsprechung des Senats darauf, bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen danach zu unterscheiden, welcher Gebietskategorie das betroffene Grundstück angehört. Das Berufungsgericht hat diese Vorgehensweise bestätigt. Soweit sich der Beklagte in seiner Revision auch hiergegen wendet, ist das Rechtsmittel mangels Beschwer bereits unzulässig. Die Beigeladene zu 1 mag zwar insoweit beschwert sein, ihr Vorbringen kann aber schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil sie den Planfeststellungsbeschluß nicht angefochten hat. Ergänzend wird hierzu jedoch auf folgendes hingewiesen: Wie sich aus der bereits angeführten Rechtsprechung ergibt, stellt die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer bestimmten Gebietskategorie in aller Regel ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei Verkehrslärm dar; dies gilt auch für Fluglärm. Daß unterschiedliche Baugebiete angesichts der sie gleichermaßen berührenden Flugbewegungen nicht speziell gegenüber Fluglärm unterschiedlich schutzwürdig sind, ändert nichts daran, daß z.B. ein reines Wohngebiet gegenüber Lärm schlechterdings "empfindlicher" ist - und daher mehr Schalldämmung erfordert - als etwa ein Grundstück in einem Industriegebiet.

113

Die von den Klägern zu 8 bis 15 im Zusammenhang mit der Zuordnung der Grundstücke zu einer bestimmten Gebietskategorie erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig. Der Vortrag, das Berufungsgericht habe die nur unbedeutende tatsächliche Vorbelastung des landwirtschaftlich strukturierten Gebietes nicht hinreichend aufgeklärt und daher die im Verhältnis dazu lärmintensive Gewerbetätigkeit nicht berücksichtigt, die infolge des Flughafenneubaus entstehen werde, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

114

c)

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Neubestimmung des Tagschutzgebiets verletzt schließlich auch insoweit Bundesrecht, als dabei die Lärmberechnung nach Bewegungszahl und Flugzeugmix auf der Grundlage seiner Lärmkontingentierung für den Tag vorgenommen worden ist. Diese Lärmkontingentierung beruht ihrerseits auf einer Überschreitung der gerichtlichen Kontrollbefugnis, wie oben bereits dargelegt wurde.

115

2.1.2

Soweit die Kläger zu 8 bis 16 und 21 (dieser nur hilfsweise) die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein gegenüber dem Planfeststellungsbeschluß neu zu bestimmendes Tagschutzgebiet beantragen, sind ihre Klagen - soweit die Revisionen zulässig sind - jedenfalls unbegründet. Die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses bezüglich des Tagschutzgebiets in der Fassung des 3. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 4 VwGO).

116

a)

Die Kläger haben keinen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Neubestimmung des Tagschutzgebiets unter Einbeziehung ihrer Grundstücke (§ 113 Abs. 5 VwGO n.F.). Es fehlt ihnen insoweit an einem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erweiterung des von der Planfeststellungsbehörde festgesetzten Tagschutzgebiets.

117

Die Planfeststellungsbehörde war nicht verpflichtet, zum Zwecke der Festlegung von Schutzauflagen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG überhaupt das Modell eines Schutzgebiets zu verwenden. Vielmehr genügt es, daß der Kreis der Schutzberechtigten mit der Angabe des Schutzziels als Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze nach den genannten Bestimmungen individuell oder auch generalisierend bezeichnet wird. Die Ausweisung eines Schutzgebietes im Planfeststellungsbeschluß hat allein die verwaltungspraktische Funktion, den Betroffenen konkret zu vermitteln, wer von ihnen anhand der durch das Schutzziel beschriebene Zumutbarkeitsgrenze mit Ansprüchen auf Schallschutzmaßnahmen rechnen kann.

118

Rechtsbegründend hierfür ist freilich nicht der Umstand, daß das jeweilige Grundstück innerhalb des im Planfeststellungsbeschluß ausgewiesenen Schutzgebiets liegt, sondern allein, daß die Lärmbelastung auf dem Grundstück das zumutbare Maß überschreitet. Daraus folgt, daß Anwohner, deren Grundstücke einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt sind, einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen haben, auch wenn sie nicht innerhalb des festgelegten Schutzgebiets liegen. Die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Schutzgebiet ist daher für das Bestehen eines Schutzanspruchs nicht konstitutiv, sie gewährt lediglich einen "argumentativen Vorteil" bei der Durchsetzung eines solchen Anspruchs. Die Planungsbehörde geht in einer Art "Meistbegünstigung" davon aus, daß allen im Schutzgebiet liegenden Grundstücken Schallschutzmaßnahmen gewährt werden sollen. Dies sieht das Berufungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung offenbar ähnlich.

119

Aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Schutzgebietsausweisung ergibt sich nichts Abweichendes. Wenn dort (S. 511) u.a. davon die Rede ist, daß die "Zumutbarkeitsgrenze" bei 67 dB(A) festgesetzt worden sei, so bezieht sich dies nur auf die Ermittlung der Gebietsgrenze, nicht jedoch auf die Bestimmung des Schallpegels, jenseits dessen ein Rechtsanspruch auf Lärmschutzvorrichtungen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gegeben ist. Die Zumutbarkeitsgrenze wird mit dem Ausschluß höherer Schallpegel als 55 dB(A) zur Vermeidung fluglärmbedingter Kommunikationsstörungen festgelegt. In diesem Sinne ist auch die Formulierung der Schutzauflage in IV. 1.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses zu verstehen. Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, daß alle Anwohner mit Grundstücken innerhalb des von ihr ausgewiesenen Tagschutzgebiets Anspruch auf Schutzmaßnahmen haben; deshalb verknüpft sie die Geltendmachung solcher Ansprüche mit der Zugehörigkeit zum Schutzgebiet. Den Gegenschluß, daß Anwohner mit Grundstücken außerhalb des Gebiets keine Ansprüche geltend machen können, zieht die Planfeststellungsbehörde selbst jedoch - zu Recht - nicht, wie die Erstreckung des Schutzes auf außerhalb des Gebiets liegende Grundstücke (IV. 1.1.2, Satz 2) zeigt: Zwar liegen diese Grundstücke jenseits der Lärmgrenzlinie, zur Gewährleistung des Schutzziels (Vermeidung von Kommunikationsstörungen) ist jedoch der Einbau von Schallschutzvorrichtungen erforderlich.

120

Entscheidend ist folglich, daß aufgrund des soeben beschriebenen Zusammenhangs zwischen Schutzziel (Ausschluß flughafenbedingter Lärmbelastungen jenseits der Zumutbarkeitsgrenze) und Schutzgebiet eine etwa durch das Gericht angeordnete Erweiterung des Schutzgebiets zugunsten des eigenen Grundstücks dem Betroffenen lediglich einen Beweis- oder Begründungsvorteil, noch dazu ohne konstitutive Wirkung im Rechtssinne, für den eigentlich geltend zu machenden Rechtsanspruch gewähren könnte; ein weiteres gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des "Hauptanspruchs" müßte sich ggf. anschließen. Auch zur Vermeidung solcher Doppelprozesse ist ein subjektiv-öffentliches Recht auf unselbständige Begründungselemente ohne rechtliche Bindungswirkung für das Bestehen des eigentlichen Rechtsanspruchs in aller Regel zu verneinen. Der Senat schließt damit nicht aus, daß von diesem Grundsatz in eng umrissenen Grenzen Ausnahmen denkbar sind. Der vorliegende Sachverhalt bietet hierfür keinen Anhalt.

121

Freilich bleibt hiervon das subjektiv-öffentliche Recht der Kläger auf Aufhebung einer rechtswidrigen Gebietsausweisung im Planfeststellungsbeschluß im Zusammenhang mit der Geltendmachung von zusätzlichen Lärmschutzauflagen unberührt. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß sich das der Schutzgebietsausweisung zugrundeliegende Schutzziel als unzutreffend erweist, sondern auch bei einer isoliert fehlerhaften Ermittlung des Schutzgebiets, ohne daß ausnahmsweise die Voraussetzungen für einen Verpflichtungsausspruch vorliegen.

122

b)

Die Kläger haben jedoch auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Schutzgebietsausweisung im Planfeststellungsbeschluß.

123

Für die Frage nach der gerichtlichen Überprüfung der Schutzgebietsausweisung ist von ihrer Funktion im Zusammenhang mit der Gewährung von Schutzansprüchen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG auszugehen. Besteht keine rechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, überhaupt ein entsprechendes Schutzgebiet auszuweisen, und kommt daher für den Fall, daß sich die Behörde etwa aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu einer solchen Festsetzung entschließt, der Gebietsausweisung für das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf passiven Lärmschutz keine konstitutive Bedeutung zu, so können für den gerichtlichen Prüfungsumfang nicht dieselben Maßstäbe gelten wie hinsichtlich der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die Zumutbarkeitsgrenze im Sinne der genannten Vorschriften in zutreffender Weise bestimmt hat. Der Planfeststellungsbehörde ist somit bei der Ausweisung des Schutzgebiets ein gewisser planerischer Spielraum zuzubilligen, die gerichtliche Überprüfung hat sich auf eine Plausibilitäts- und Mißbrauchskontrolle zu beschränken. Dies gilt hier um so mehr, als es für die Ausweisung des Schutzgebiets maßgeblich auf den Verlauf der Flugrouten ankommt. Da deren Festlegung durch die ... noch nicht erfolgt ist, konnte und mußte die Planfeststellungsbehörde im Wege der Prognose die entsprechenden Beurteilungsgrundlagen ermitteln. Dem berufungsgerichtlichen Urteil läßt sich unter Beachtung der auch insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte nicht entnehmen, daß der Planfeststellungsbehörde dabei auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Planungsentscheidung ein Fehler unterlaufen wäre. Immerhin beruht die Prognose auf einer Abstimmung mit der ...

124

Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her bestehen Zweifel, ob der Auffassung des Berufungsgerichts, nach der das Schutzgebiet aus dem Schutzziel abgeleitet werden müsse, uneingeschränkt zugestimmt werden kann. Zwar wird, dies ist dem Berufungsgericht zuzugeben, die Planfeststellungsbehörde die inhaltlichen Zusammenhänge zwischen Schutzziel und Schutzgebiet beachten müssen, sofern die Gebietsausweisung überhaupt einen Sinn haben soll. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Schutzziel und Schutzgebiet auf der Grundlage jeweils identischer lärmphysikalischer Bewertungen zu ermitteln wären, wie es offenbar das Berufungsgericht meint. Eine solche Sichtweise verkennt den rechtlichen Gehalt der Schutzgebietsausweisung. Von diesen grundsätzlichen Bedenken abgesehen, vermag der Senat jedoch auch in den Einzelheiten Fehler bei der Schutzgebietsausweisung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erkennen. Dies gut insbesondere für den von der Planfeststellungsbehörde festgesetzten Grenzwert eines äquivalenten Dauerschallpegels von 67 dB (A) im Freien. Der vom Berufungsgericht insoweit angestellte Vergleich mit der Rechtsprechung des Senats zur Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm (vgl. hierzu etwa die Entscheidung vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 <39 ff.>) erweist sich - abgesehen von den Unterschieden in den Berechnungsmethoden - schon deshalb als ungeeignet, weil sich der vom Senat genannte Grenzwert <äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB (A)> auf nichtvorbelastete Wohngebiete bezieht, während der Planfeststellungsbeschluß von einer gewissen Lärmvorbelastung der Flughafenumgebung ausgeht, Dies kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn möglicherweise bestehende Bedenken, daß der vom Planfeststellungsbeschluß gebildete Grenzwert zu hoch liegen könnte, werden ausgeräumt, indem der Lärmschutz mit dem 3. Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 6. Februar 1989 auf zusätzliche Gebiete mit Wohnanlagen ausgedehnt wurde, in denen im Rauminnern der sog. Artikulationsindex unter 0,7 liegen kann. Da das Schutzziel <Ausschluß von Spitzenpegeln im Rauminnern von 55 dB(A)> aus diesem Grenzwert abgeleitet ist, der wiederum eine Satzverständlichkeit von 99 vom Hundert zugrunde legt, wird eine ggf. anzunehmende zu geringe Schutzwirkung der 67 dB(A)-Grenze durch diese erhebliche Modifizierung kompensiert. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses sprechen im übrigen auch die Ergebnisse des Berufungsgerichts selbst. Denn die im angegriffenen Urteil festgesetzten Gebietserweiterungen wurden - wie das Berufungsgericht einräumt (BU S. 108) - kaum durch die zugrunde gelegten verschärften Grenzwerte verursacht, welche in ihrer Wirkung dadurch weitgehend ausgeglichen wurden, daß entgegen den ursprünglichen Vorhersagen nunmehr mit leiseren Flugzeugen gerechnet werden konnte. Der geänderte Verlauf der Schutzgebietsgrenze gehe vor allem auf die veränderten Annahmen über Verlauf und Belegung der Flugrouten zurück. Daraus ist zu entnehmen, daß die im Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Ausweisung des Tagschutzgebiets sich in den praktischen Ergebnissen im wesentlichen als zutreffend erwiesen hat.

125

Die sehr allgemeingehaltene Kritik des Berufungsgerichts an den einzelnen Berechnungsfaktoren des Planfeststellungsbeschlusses zur Ermittlung der Lärmgrenzlinie läßt nicht erkennen, woraus die Vorinstanz konkret einen Fehler und damit die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses herleiten will. Mit einer vom Berufungsgericht angenommenen "unnötigen Kompliziertheit" des von der Planfeststellungsbehörde vorgesehenen Systems läßt sich jedenfalls eine Fehlerhaftigkeit im Rechtssinne allein nicht begründen, zumal, wie dargelegt, sich die Ergebnisse dieser Berechnungsweise in der Sache offenbar als zutreffend erweisen. Angesichts der hier nur gebotenen Plausibilitätskontrolle erfordert dies keine weitere Vertiefung.

126

Im Hinblick auf das vorstehende Ergebnis bedarf es auch keines näheren Eingehens auf das zusätzliche Revisionsvorbringen einzelner Kläger, welche die Neubestimmung des Tagschutzgebiets durch das Berufungsgericht in materieller Hinsicht als nicht weitgehend genug kritisieren. Soweit Verfahrensrügen erhoben wurden, kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit das Berufungsurteil jedenfalls insoweit nicht auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen.

127

2.2

Passiver Lärmschutz durch Schallschutzvorrichtungen

128

Soweit das Berufungsgericht das von der Planfeststellungsbehörde angenommene Schutzziel <im Regelfall 55 dB(A) im Rauminnern> grundsätzlich gebilligt, jedoch entsprechend seiner Entscheidungsformel V. 2 bis V. 5 unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen den Beklagten zur Festsetzung zusätzlicher Lärmschutzauflagen gegenüber der Beigeladenen zu 1 verpflichtet hat (betr. den Schutz der Schlafräume, Fragen der Belüftung und der Bebaubarkeit des Grundstücks als maßgeblichen Zeitpunkt), erweist sich die angegriffene Entscheidung - mit einer Ausnahme - als frei von Rechtsfehlern. Die hierauf gerichteten, teilweise weitergehenden Revisionen nachfolgend bezeichneter Kläger sowie des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 sind daher zurückzuweisen.

129

2.2.1

Die Kläger streben im Wege der Planergänzung eine Erweiterung der im Planfeststellungsbeschluß der Beigeladenen zu 1 aufgegebenen Schallschutzmaßnahmen an, und zwar die Kläger zu 2, 5, 16, 17 und 19 keinen höheren Spitzenpegel als 50 dB(A) und die Kläger zu 8 bis 15 nicht mehr als 35 dB(A) Dauerschallpegel jeweils im Rauminnern. In rechtlicher Hinsicht wenden sich die Kläger dabei gegen die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene und vom Berufungsgericht bestätigte Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Dabei begegnet es keinen prozessualen Bedenken, daß die Kläger ihre Sachanträge auf konkrete Schutzmaßnahmen in Form von Schallschutzvorrichtungen (insbesondere Schallschutzfenster und -türen) gerichtet haben. Grundsätzlich unterliegt die Art und Weise der Bewältigung von Fluglärmproblemen zwar - wie ausgeführt wurde - der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde; zudem ist ihr im Hinblick auf die Auswahl konkreter Schutzauflagen ein Ermessensspielraum eingeräumt. Hier aber ist die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, daß sie die Lärmprobleme in der gebotenen Weise nicht schon durch die eigene planerische Gestaltung des Vorhabens (einschließlich betrieblicher Regelungen) bewältigen kann. Sie selbst sieht dies allein im Wege der Auflage an die Beigeladene zu 1 als möglich an, mit der sie dieser aufgegeben hat, ihrerseits durch näher bezeichnete Schallschutzvorrichtungen an den betroffenen Gebäuden (Schallschutzfenster, schalldämmende Türen, zusätzliche bauliche Schallschutzelemente <vgl. Planfeststellungsbeschluß, S. 527, 528>) zur Gewährleistung einer Lärmhöchstgrenze im Rauminnern zu sorgen. Deshalb können die Kläger, soweit sie sich zu Unrecht von dieser Schutzgewährung ausgeschlossen fühlen bzw. ihnen der gewährte Schutz nicht weit genug geht, unmittelbar auf Verpflichtung zur entsprechenden Planergänzung klagen.

130

a)

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belastung durch Fluglärm der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung unterliegt (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Mai 1984, a.a.O. S. 276).

131

Die an dieser Rechtsauffassung vom Beklagten sowie von der Beigeladenen zu 1 geäußerte Kritik vermag nicht zu überzeugen. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze ist die Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums nicht gerechtfertigt. Zwar ist davon auszugehen, daß die Erheblichkeit einer Lärmbeeinträchtigung nicht allein in einem Meßwert quantifizierend angegeben werden kann, ohne hierbei zuvor wertende Einschränkungen und Rahmenbedingungen festzulegen. Der Lärm als ein auch sozial vermitteltes Geräuschereignis läßt sich nicht ausschließlich messen, sondern muß auch bewertet werden. Die "Zumutbarkeit" ist dementsprechend nach Maßgabe des Einzelfalls situationsbedingt und damit bewertend zu qualifizieren (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1989, a.a.O. S. 40). Ferner sind Nachteile und Belästigungen (durch Straßen-)Verkehrslärm dann als "erheblich" anzusehen, wenn sie dem Betroffenen "auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung eines leistungsfähigen Straßenverkehrsnetzes für die Allgemeinheit wie für den einzelnen billigerweise nicht mehr zugemutet werden sollen" (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <155>). Mit diesen Hinweisen auf vorzunehmende Wertungen bzw. auf die Würdigung gegenläufiger Interessen wird freilich nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Zumutbarkeitsbegriff etwa im Wege einer planerischen Abwägung durch die jeweilige Behörde zu ermitteln wäre, woraus sich nach den allgemeinen Regeln eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte alsdann ergeben würde. Vielmehr handelt es sich dabei um die bei der Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen typische Gegenüberstellung von Gesichtspunkten, wie sie bei einer interessenbezogenen Rechtsanwendung üblich ist.

132

Beklagter und Beigeladene zu 1 können sich für ihre Auffassung auch nicht auf die Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Das gilt zum einen für die Entscheidungen zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <316> und vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 <180 f.>). Die Risikoermittlung und -bewertung atomarer Anlagen sowie die Verantwortung der Folgen einer Fehleinschätzung hat eine offensichtlich andere Qualität als die Bewertung der Zumutbarkeit von Verkehrslärm. Das gilt zum anderen aber auch für die Entscheidungen des 7. Senats zur Lärmbelastung durch kirchliches Glockengeläut (Urteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 <67>), durch eine Feueralarmsirene (Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 <260>) sowie durch eine Sportanlage (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <200>). Wenn dort - übrigens unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Verkehrslärm - ausgeführt wird, die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm setze eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung" die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zu ziehen habe, so wird damit der Behörde bei der Anwendung des immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeits- bzw. Erheblichkeitsbegriffs kein fachplanerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. dazu auch Gaentzsch, Anforderungen an genehmigungsbedürftige und nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen gemäß BImSchG und TA-Lärm in: Hans-Joachim Koch <Hrsg.>, Schutz vor Lärm, 1990, S. 31 <37>). Die angeführten Entscheidungen lassen zudem nicht erkennen, daß der 7. Senat bei der Bestimmung der Erheblichkeit bzw. Zumutbarkeit von Lärm von einer lediglich eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ausgegangen wäre.

133

b)

Der Planfeststellungsbeschluß hat in seinem Auflagenteil IV. 1.1.1 (S. 39) der Beigeladenen zu 1 unter näheren Maßgaben aufgegeben, für Schallschutzvorrichtungen an Aufenthaltsräumen Sorge zu tragen. Die Schallschutzvorrichtungen haben zu gewährleisten, daß durch An- und Abflüge vom Flughafen ... im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 55 dB(A) auftreten. In näher bezeichneten Gebieten, in denen der logarithmisch gemittelte Spitzenpegel im Freien auf Werte bis über 90 dB(A) ansteigen kann, ist neben der Gewährung einer Entschädigung wegen Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche der Schallpegel im Rauminnern im Einzelfall bis auf 45 dB(A) mittels Schallschutzvorrichtungen herabzudämmen (TV. 1.2, insoweit berichtigt durch den 1. Änderungsplanfeststellungsbeschluß, X.).

134

Mit der Angabe dieser Schallpegel als Schutzziel hat die Planfeststellungsbehörde die Zumutbarkeitsgrenze im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG konkretisiert. Das Berufungsgericht hat dies gebilligt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Revisionsvorbringen ohne Erfolg.

135

Allerdings ergibt sich aus dem Berufungsurteil hinsichtlich des Schutzziels eine Unstimmigkeit zum Planfeststellungsbeschluß: Während nach der Festsetzung keine höheren Schallpegel als 55 dB(A) auftreten dürfen, spricht das Berufungsurteil (S. 93) bei seiner Bestätigung der planerischen Entscheidung von einem "Ausschluß fluglärmbedingter Spitzenpegel von 55 dB(A) und darüber". Der Unterschied beider Fassungen liegt auf der Hand: Während der Planfeststellungsbeschluß eine unbegrenzte Anzahl von Lärmereignissen mit einem Schallpegel von 55 dB(A) als zumutbar ansieht, schließt die Formulierung des Berufungsurteils bereits ein einziges Lärmereignis von 55 dB(A) aus. Der Senat läßt dies jedoch auf sich beruhen. Es handelt sich bei der Formulierung im Berufungsurteil offenbar nur um eine sprachliche Ungenauigkeit und nicht um eine inhaltliche Divergenz. Alle Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß das Berufungsurteil sowohl an der zitierten Stelle wie auch bei seiner Gegenüberstellung der Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses mit den Ergebnissen des Sachverständigen Dr. Rohrmann inhaltlich die Grenzwertbestimmung der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegt hat. Gleiches gilt übrigens auch für die Regelung im Nachtschutz (vgl. Berufungsurteil S. 111, 130).

136

Die Kläger zu 2, 5, 16, 17 und 19 rügen, das Berufungsgericht habe, soweit es das Schutzziel des Planfeststellungsbeschlusses gebilligt habe, die Aussagen des Sachverständigen ... verkannt. Soweit damit ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll, ist die Rüge bereits unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht. Soweit dem Vorbringen die Behauptung eines Verstoßes gegen, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnommen werden könnte, wäre eine entsprechende Verfahrensrüge aber auch sachlich nicht begründet. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Sachverständigenangaben von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.>). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO n.F.). Soweit der Sachverständige Dr. Rohrmann mit der Aussage zitiert wird, er habe "starke Neigung, unter diese 55 zumindest mit 5 dB(A) hinunterzugehen", wird damit übrigens ebensowenig ein Verfahrensfehler in revisionsrechtlich beachtlicher Weise bezeichnet wie mit dem Hinweis auf Ergebnisse des Interdisziplinären Arbeitskreises für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt sowie auf das Umweltgutachten der Bundesregierung von 1987 (Drucks. 11/1568 vom 21. Dezember 1987). Das Berufungsgericht hat die Ergebnisse des Interdisziplinären Arbeitskreises ohnedies in seine Beweiswürdigung mit aufgenommen und den Sachverhalt damit umfassend gewürdigt.

137

Die - ohnehin nur begrenzte - revisionsgerichtliche Prüfung ergibt nicht, daß dem Berufungsgericht bei der Bestätigung der vom Planfeststellungsbeschluß angenommenen Zumutbarkeitsgrenze in materieller Hinsicht ein Rechtsfehler unterlaufen ist: Aus dem Umweltgutachten 1987 der Bundesregierung ergibt sich zu dieser Frage nichts Gegenteiliges. Zwar wird dort (vgl. a.a.O. S. 394) der Interdisziplinäre Arbeitskreis mit der Forderung zitiert, daß im Wohnbereich nicht nur eine gute Sprachverständlichkeit bei mittlerer Sprechweise, sondern auch bei entspannter Unterhaltung mit ruhiger Sprechweise über Entfernungen von mehr als 1 m gegeben sein soll. Dies sieht der Arbeitskreis als erreicht an, wenn die Innengeräuschpegel während der Kommunikation in Form von Kurzzeitmittlungspegeln 40 dB(A) nicht übersteigen. Jedoch betont das Umweltgutachten gleichzeitig, daß bei Geräuschen, die sich aus lauten Einzelereignissen mit ausreichenden Pausen zusammensetzen, die Verlagerung der Kommunikation in die Geräuschpausen bis zu einem gewissen Grad zuzumuten sei. Insoweit wird den Unterschieden zwischen Dauergeräuschen und Einzellärmereignissen Rechnung getragen. Schließlich weist das Gutachten auch darauf hin, daß die angegebenen Schwellenwerte hinsichtlich der Unzumutbarkeit den Bedingungen entsprechend zu modifizieren seien. Daraus wird deutlich, daß selbst für die Situation bei Dauergeräuschen der genannte Schallpegel nicht die Zumutbarkeitsgrenze im Rechtssinne markiert. Dem entspricht es, daß ausweislich einer im Umweltgutachten abgedruckten Tabelle über den Zusammenhang zwischen akustischen Werten und Lärmwirkungen als Maximalpegel für eine 99 %ige Satzverständlichkeit 55 dB(A) angegeben werden. Dies bestätigt damit die Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses sowie die Auffassung des Berufungsgerichts.

138

Die von den Klägern zu 8 bis 15 in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig. Soweit vorgetragen wird, die Festsetzung eines Spitzenpegels von 55 dB(A) im Rauminnern stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den wissenschaftlichen Ergebnissen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen ... wird damit in substantiierter Weise weder eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichnet noch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in revisionsrechtlich beachtlicher Weise in Zweifel gezogen. Die weitere Rüge, daß eine "überschlägige Beurteilung" im Hinblick auf das vom Sachverständigen ... gewählte Schutzziel von 50 dB(A) nicht ausreiche und daß insoweit ein Ermittlungsdefizit vorliege, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

139

Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch nicht widersprüchlich. Die von den Klägern zitierte Passage des Berufungsurteils (S. 79) steht in einem völlig anderen sachlichen Zusammenhang. Sie betrifft dort die Lärmkontingentierung, bei der es in der Tat um die Bestimmung der höchstzulässigen Lärmmenge ohne Rücksicht auf die durchschnittliche Einwirkungsdauer der Lärmereignisse auf einen bestimmten Einwirkungsort geht.

140

Ergänzend wird bemerkt: Die Beigeladene zu 1, die sich nicht gegen die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze im Planfeststellungsbeschluß gewandt hat und folglich auch insoweit die Berufungsentscheidung nicht angreift, rügt dennoch in diesem Zusammenhang eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Diese Rüge ist sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nach dem Wortlaut seiner Entscheidungsformel (IV. 1.) die entsprechende Auflage des Planfeststellungsbeschlusses nur insoweit aufgehoben, als dort entgegen den vom Berufungsgericht unter den Nummern V. bis VIII. ausgesprochenen Verpflichtungen Schutzansprüche der Kläger abgelehnt worden seien. Die Nummern V. bis VIII. der berufungsgerichtlichen Entscheidungsformel betreffen indessen nicht das hier in Rede stehende Schutzziel.

141

2.2.2

Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zu weitergehenden Schutzauflagen an die Beigeladene zu 1 ausgesprochen. Dem Revisionsvorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 bleibt hierzu im wesentlichen der Erfolg versagt.

142

a)

Die Beigeladene zu 1 wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Planfeststellungsbehörde habe bezüglich des Schutzes besonderer Einrichtungen (Schulen und Kindergärten) den Zusammenhang zwischen Schutzziel und Schutzgebiet grundsätzlich verkannt. Das Vorbringen ist unzulässig. Es fehlt bereits an der erforderlichen Beschwer der Beigeladenen zu 1. Das Berufungsgericht hat aus seiner Kritik am Planfeststellungsbeschluß keine rechtlichen Konsequenzen gezogen, sondern den Planfeststellungsbeschluß insoweit im Ergebnis bestätigt.

143

Der Senat merkt hierzu lediglich folgendes an: Wie bereits im Zusammenhang mit der Erweiterung des Tagschutzgebietes dargelegt, bedeutet der unbestreitbare innere Zusammenhang zwischen Schutzziel und Schutzgebiet nicht, daß beide auf der Grundlage jeweils identischer lärmphysikalischer Bewertungen zu ermitteln wären. Es ist keineswegs zwingend, daß mit der von der Planfeststellungsbehörde für die genannten besonderen Einrichtungen vorgenommenen Ausweitung des Schutzgebiets <62 dB(A)-Grenze statt 67 dB(A)-Grenze> auch eine Verbesserung des Schutzzieles einhergehen muß. Offenbar will die Behörde den besonderen Einrichtungen jenen "argumentativen Vorteil" zugute kommen lassen, der mit einer Einbeziehung in das Schutzgebiet verbunden ist. Deshalb kann nicht davon die Rede sein, daß die vom Planfeststellungsbeschluß insoweit vorgenommene Differenzierung bezüglich der Schutzgebietsgrenzen "ohne Sinn bleibt".

144

Soweit das Berufungsgericht in seiner Entscheidungsformel VIII. 6 a die Klägerin zu 4 hinsichtlich der mit Schule, Rathaus und Kindergarten bebauten Grundstücke in die Verpflichtung des Beklagten zur Verbesserung des Lärmschutzes einbezogen hat, beruht dies allein auf der Vergrößerung des Tagschutzgebietes und der darin vorausgesetzten additiven Anrechnung des vorhandenen militärischen Fluglärms. Insoweit war das Berufungsurteil - wie ausgeführt - aufzuheben.

145

b)

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 wenden sich gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, im Rahmen des Tagschutzes neben den Aufenthaltsräumen auch die Schlafräume in die Schallschutzmaßnahmen einzubeziehen.

146

Daß auch die Klägerin zu 5 in die Erweiterung des Tagschutzes insoweit einbezogen worden ist, stellt keine Verletzung von § 88 VwGO dar. Ausweislich des im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 18) wiedergegebenen Antrags (II. 2) begehrte die Klägerin zu 5 Schallschutzvorrichtungen für Wohnanwesen bzw. kommunale Einrichtungen, soweit diese "zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind". Bezüglich der einzubeziehenden Objekte verweist der Antrag auf eine Anlage 2. Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, daß sich darunter u.a. auch Wohnhäuser bzw. Wohnungen befinden. Es liegt nahe anzunehmen, daß diese auch über Schlafräume verfügen. Das Berufungsgericht (vgl. BU S. 158) ist bei der ihm obliegenden Auslegung der Anträge "großzügig" verfahren und hat es in Anbetracht der Schwierigkeiten der Materie vermieden, die Anforderungen an die Bestimmtheit der Anträge zu überdehnen. Der Senat sieht keine Veranlassung, dies grundsätzlich in Frage zu stellen. Dies gilt im übrigen nicht nur für die Klägerin zu 5, sondern für alle Kläger, die insoweit passiven Tagschutz beantragt haben. Denn in allen Anträgen findet sich bezüglich der zu schützenden Räume eine ähnliche Formulierung wie bei der Klägerin zu 5.

147

Die Frage der Einbeziehung der Schlafräume in den Tagschutz ist auch entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 kein Problem der planerischen Gestaltungsfreiheit bzw. des Auswahlermessens im Rahmen von § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, daß sich die Planfeststellungsbehörde bezüglich des passiven Lärmschutzes auf Schallschutzvorrichtungen an Gebäuden festgelegt hat. Die Einzelheiten dieses Schutzes sowie seines speziellen Erfolges betreffen die vom Verwaltungsgericht umfassend nachzuprüfende Zumutbarkeitsgrenze. Die Einbeziehung der Schlafräume in den Tagschutz geht nicht etwa deshalb ins Leere, weil für die Schlafräume im Rahmen des Nachtschutzes ohnehin Schallschutzmaßnahmen vorgesehen sind, welche auf dasselbe Schutzziel <keine höheren Spitzenpegel als 55 dB(A) im Rauminnern> ausgerichtet sind. Denn die Vorkehrungen für die Gewährung von Nachtschutz können im Hinblick auf das insoweit unterschiedliche Ausmaß der Lärmbelastung - etwa weil nachts nur die leiseren Flugzeuge zugelassen sind - durchaus geringer sein als diejenigen für den Tagschutz. Im übrigen führt die Regelung des Planfeststellungsbeschlusses dazu, daß die Betroffenen in der Bestimmung des Nutzungszwecks der einzelnen Räume durch eine Gewährung unterschiedlichen Schallschutzes für die Zukunft festgelegt sind. Für einen solchen Eingriff in die persönliche Lebens- und Wohngestaltung lassen sich keine hinreichenden sachlichen Gesichtspunkte erkennen. Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, daß auch am Tage Menschen auf einen möglichst störungsfreien Schlaf angewiesen sein können, und zwar dann unter den erhöhten Lärmbedingungen. Dem ist im Rahmen der Schallschutzmaßnahmen angemessen Rechnung zu tragen. Schließlich ist auch die vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1 geäußerte Kritik an der Einbeziehung von Gemeinden in diese Schutzerweiterung nicht berechtigt. Ausweislich der Aufstellung über die einzelnen Schutzobjekte, welche die Gemeinden im Berufungsverfahren vorgelegt haben, fallen darunter auch Wohnungen, die naturgemäß auch Schlafräume aufweisen.

148

c)

Beklagter und Beigeladene zu 1 rügen ferner eine Verletzung von § 9 Abs. 2 LuftVG, soweit das Berufungsgericht (Entscheidungsformel V. 3) den Beklagten zur Verbesserung des Tagschutzes dazu verpflichtet hat, eine ausreichende Belüftung (ggf. Einbau von Belüftungsanlagen) bei allen nach Nr. IV. 1.1.1 und 1.4 des Planfeststellungsbeschlusses geschützten Räumen vorzusehen. Der Planfeststellungsbeschluß sieht demgegenüber den Einbau von Belüftungseinrichtungen nur im Rahmen des Nachtschutzes vor.

149

Das Revisionsvorbringen vermag die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise zu erschüttern. Das Gericht hat sich in diesem Zusammenhang auf die Angaben der Sachverständigen ... und ... gestützt, nach denen die Raumlüftung vor allem physiologischen Zwecken (insbesondere Kohlendioxydabfuhr) und bauphysikalischen Zwecken (Feuchtigkeitsabfuhr) dient. Es hat daraus den Schluß gezogen, daß im Hinblick auf die als besonders wichtig aufgezeigte Raumlüftung der Einbau von entsprechenden Belüftungsanlagen auch für den Tag erforderlich ist. Dies hält sich im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung.

150

Die Verfahrensrüge der Beigeladenen zu 1, das Berufungsgericht habe die Verpflichtung zum Einbau von Belüftungseinrichtungen im Rahmen des Tagschutzes auch zugunsten der Kläger zu 2, 5 und 16 ausgesprochen, obwohl diese im Berufungsverfahren insoweit keinen Sachantrag gestellt hätten, ist nur hinsichtlich der Klägerin zu 16 begründet. Soweit diese ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils unter Nr. 7 (S. 32) den Einbau von Schallschutzvorrichtungen bei ausreichender Belüftung (ggf. Einbau von Belüftungsanlagen) beantragte, bezog sich das ausdrücklich allein auf den Nachtschutz. Hingegen enthielten die Anträge Nr. 1. bis 4., die sich mit dem Tagschutz befaßten, den Einbau von Belüftungseinrichtungen nicht (BU S. 29/30). Unter diesen Umständen sind die Anträge auch keiner Auslegung fähig, zumal das Berufungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 159) bezüglich der Belüftungseinrichtungen offenbar einen strengeren Maßstab an die Auslegungsfähigkeit der Anträge gestellt hat. Der damit gegebene Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen § 88 VwGO ist im Wege der entsprechenden Aufhebung des Berufungsurteils in seiner Entscheidungsformel V. 3 in Verbindung mit VIII. 3 - soweit die Klägerin zu 16 betreffend - zu beseitigen. Hingegen ist die Verfahrensrüge hinsichtlich der Kläger zu 2 und 5 nicht begründet. Aus dem im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag II. 2 (BU S. 19) ergibt sich, daß dort sowohl für den Tag- wie für den Nachtschutz der Einbau von Lärmschutzfenstern nebst Belüftungseinrichtungen begehrt wurde.

151

d)

Beklagter und Beigeladene zu 1 rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, soweit das Berufungsgericht die Gewährung von Tagschutz für Grundstücke ausgesprochen hat, die im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bebaubar waren (Entscheidungsformel V. 4). Demgegenüber stellt der Planfeststellungsbeschluß darauf ab, ob auf dem betreffenden Grundstück ein Gebäude errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt ist (IV. 1.1.1, S. 39).

152

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine sog. plangegebene Vorbelastung auf Ansprüche nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bzw. nach inhaltsgleichen Vorschriften der Fachplanungsgesetze als schutzmindernd auswirken (vgl. BVerwGE 51, 15 <32>; BVerwGE 59, 253 <264>; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5; BVerwGE 71, 150 <155>; BVerwGE 77, 285 <294>; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118). Sie liegt vor, wenn ein Anwohner aufgrund einer zwar noch nicht verwirklichten, aber bereits verfestigten Planung mit erhöhten Immissionen rechnen muß, da das Maß der zumutbaren Immissionen auch von der Lage des betroffenen Grundstücks abhängt. Diese Wirkung kann auch von einer noch nicht abgeschlossenen Planung ausgehen. Jedoch muß die Planung so weit verfestigt sein, daß der betroffene Grundeigentümer mit deren Verwirklichung und den daraus folgenden Belastungen rechnen muß (vgl. Kühling, a.a.O. S. 120).

153

Wann eine derartige Verfestigung eintritt, ist unterschiedlich zu beantworten. Entscheidend ist eine hinreichende Erkennbarkeit der planerischen Absichten einerseits und ein deutliches Maß an Ernsthaftigkeit des vorgesehenen Projekts andererseits. Für den Bereich der fachplanerischen Objektplanung wird als Zeitpunkt in der Regel die Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren zu gelten haben (vgl. BVerwGE 71, 150 <156>). Hiervon kann für die luftverkehrsrechtliche Fachplanung eine Ausnahme geboten sein. Wenn das vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gemäß § 6 LuftVG so gestaltet ist, daß eine hinreichende Erkennbarkeit der planerischen Absichten und ein deutliches Maß an Ernsthaftigkeit des vorgesehenen Projekts gegeben ist, kann auch darin die Verfestigung einer noch nicht abgeschlossenen Planung mit "vorbelastender" Wirkung liegen (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - a.a.O.). Freilich ist es der Planfeststellungsbehörde nicht verwehrt, - wie hier - zugunsten der Betroffenen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Planfeststellung abzustellen und den Lärmschutz zu gewähren, der nach dem Zustand des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt notwendig ist. Das Berufungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluß insoweit bestätigt. Die Beigeladene zu 1 kann mit ihrem hiergegen gerichteten Vorbringen revisionsrechtlich schon deshalb nicht gehört werden, weil sie den Planfeststellungsbeschluß insoweit nicht angefochten hat. Demzufolge muß sie die für die Kläger günstige Festsetzung der Planfeststellungsbehörde gegen sich gelten lassen.

154

Ausgehend von dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt setzt die bebauungsrechtliche Situation auf dem Grundstück der schutzmindernden Wirkung einer plangegebenen Vorbelastung allerdings Grenzen. Ein Grundstück wird nämlich durch eine sich verfestigende Planung dann nicht mehr - mit der Folge einer Duldungspflicht gegenüber künftigem Lärm - vorbelastet, wenn die Planung ihrerseits auf eine vorhandene bebauungsrechtlich verfestigte Situation trifft. Eine solche Situation ist anzunehmen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Verfestigung der Fachplanung bereits (insbesondere nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans) baulich nutzbar ist (vgl. BVerwGE 71, 150 <157>). Der Planfeststellungsbeschluß ist hiervon ohne hinreichende Begründung abgewichen. Daher hat das Berufungsgericht die Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit zu Recht aufgehoben und durch eine für die Kläger günstigere Regelung ersetzt, indem es - in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zum allgemeinen Fachplanungsrecht - auf die Bebaubarkeit des Grundstücks abgestellt hat. Die hiergegen vom Beklagten und von der Beigeladenen zu 1 geltend gemachte Verletzung von § 9 Abs. 2 LuftVG liegt nicht vor. Soweit der Beklagte das bebaubare Grundstück nur unter der Voraussetzung schützen will, daß die mögliche Nutzung auch in absehbarer Zeit verwirklicht wird, ist dem entgegenzuhalten, daß es insoweit allein auf die Situation des Grundstücks, nicht aber auf ein bestimmtes Verhalten der Grundstückseigentümer ankommen kann.

155

Soweit die Beigeladene zu 1 hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes auf die Errichtung des Gebäudes oder auf dessen bauaufsichtliche Genehmigung abstellen will, sofern - wie hier - als Stichtag für die Verfestigung der Planung zugunsten der Anwohner auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgestellt wird, vermag dies eine Verletzung des § 9 Abs. 2 LuftVG durch das Berufungsgericht nicht zu begründen. Der von der Beigeladenen zu 1 insoweit hergestellte innere Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Verfestigung der Fachplanung einerseits und der baulichen Nutzung des zu schützenden Grundstücks andererseits besteht nicht. Insbesondere ist ein sachlicher Grund für eine Kompensation zwischen den Klägern günstigen und ihnen ungünstigen Alternativen nicht gegeben.

156

Die von der Beigeladenen zu 1 in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für die geltend gemachte Verletzung von § 88 VwGO. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu 7, 7 a, 16, 17, 19, 20, 22 und 23 a Tagschutz für bebaubare Grundstücke gewährt, ohne daß im Berufungsverfahren ein entsprechender Antrag gestellt worden war. Ein solcher Antrag war nicht erforderlich. Denn die Frage der maßgeblichen bebauungsrechtlichen Situation zum Zeitpunkt der Verfestigung der Fachplanung ist eine rechtliche Voraussetzung für die Gewährung von Schutzmaßnahmen und kann als solche nicht selbständig gerichtlich eingeklagt werden. Entscheidend ist allein, daß die Kläger Anträge auf die Gewährung passiven Schallschutzes gestellt haben. Im Rahmen dieser Anträge ist sodann unter rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, in welchem Umfang die Schutzgewährung in Betracht kommt.

157

Auch die von der Beigeladenen zu 1 gerügte Verletzung von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO (a.F.) besteht nicht. Die Beigeladene zu 1 trägt vor, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Kläger zu 2 und 5 die Sache nicht hinreichend spruchreif gemacht, weil es nicht im einzelnen die in den Tagschutz einzubeziehenden bebauten Grundstücke benenne. Die Rüge ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat nicht darüber entschieden, ob die fraglichen Grundstücke der genannten Kläger letztendlich auch tatsächlich in den Genuß der Schutzmaßnahmen kommen, sondern lediglich darüber, daß für die rechtliche Prüfung dieser Ansprüche von bestimmten Voraussetzungen für den Umfang der Schutzwürdigkeit auszugehen ist. Für diese abstrakte Rechtsfrage bedurfte es keiner Klarstellung, welche Grundstücke hiervon ggf. betroffen sein könnten.

158

Soweit das Berufungsgericht die unter Nr. V. 4 seiner Entscheidungsformel ausgesprochene Verpflichtung in Nr. V. 6 Satz 2 auch auf die Grundstücke ausgedehnt hat, die in den Genuß der von ihm vorgenommenen Erweiterung des Tagschutzgebietes kommen, ist diese Verpflichtung allerdings ebenso wie die Erweiterung des Tagschutzgebietes aufzuheben.

159

e)

Mit der Frage der plangegebenen Vorbelastung in engem Zusammenhang steht der Ausspruch des Berufungsurteils in Nummer V. 5 seiner Entscheidungsformel. Hier hat das Berufungsgericht eine Sonderregelung getroffen für die von der Auflage IV. 1.1.2 Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses erfaßten Grundstücke, die im Bereich der möglichen, in ihrer Verwirklichung freilich noch nicht feststehenden Südabflugroute liegen: Insoweit müsse abweichend von der Regelung des Planfeststellungsbeschlusses im übrigen für die Verfestigung der Planung auf den Zeitpunkt der verbindlichen Festlegung der Südabflugroute abgestellt werden. Erstattungsansprüche von Betroffenen, die Schallschutzvorrichtungen vor diesem Stichtag selbst eingebaut hätten, würden dadurch nicht berührt.

160

Die hiergegen gerichteten Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 haben Erfolg. Die Gründe des Berufungsgerichts, die es zur entsprechenden Änderung des Planfeststellungsbeschlusses bewegen haben, vermögen nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt, reichen für die Annahme einer verfestigten Planung die hinreichende Erkennbarkeit der planerischen Absichten sowie ein deutliches Maß an Ernsthaftigkeit des vorgesehenen Projekts aus. Dagegen ist nicht erforderlich, daß die Planung bereits abgeschlossen ist. Es genügt, daß die Betroffenen mit ihrer Verwirklichung rechnen müssen. Gemessen an diesen Anforderungen ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Zeitpunkt der Verfestigung der Planung gegenüber der für die Betroffenen ohnehin schon günstigen Regelung im Planfeststellungsbeschluß noch weiter in die Zukunft zu verlagern. Die Behörde hat die zumindest zeitweilige Benutzung der Südabflugroute als "nicht von vornherein ausgeschlossene Möglichkeit" in ihre planerische Abwägung aufgenommen (vgl. Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses, S. 531 f.) und eine aufschiebend bedingte Einbeziehung der betroffenen Gebiete in die festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen für erforderlich gehalten. Damit ist die Möglichkeit einer solchen Planungsvariante für die Betroffenen hinreichend erkennbar geworden; dem Planfeststellungsbeschluß kommt in diesem Punkt eine deutliche "Warnfunktion" zu. An der Ernsthaftigkeit der Planung kann unter diesen Umständen ebenfalls kein Zweifel bestehen. Weitergehende Anforderungen sind schon deshalb nicht zu stellen, weil die endgültige Festlegung der Flugrouten ohnehin nicht in der Kompetenz der Planfeststellungsbehörde liegt.

161

Das Berufungsurteil ist folglich in seiner Entscheidungsformel Nummer V. 5 Satz 1 in Verbindung mit VIII. 5 aufzuheben; gleiches gilt für den Ausspruch in Nummer V. 5 Satz 2, der im Zusammenhang mit der Neubestimmung des Stichtags durch das Berufungsgericht steht.

162

II.

Nachtschutz

163

1.

Aktiver Lärmschutz für die Nacht

164

1.1

Zusätzliche Betriebsregelungen des Berufungsgerichts

165

Soweit das Berufungsurteil den Beklagten zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen in der Nacht zur Vorverlegung der nahezu bewegungsfreien nächtlichen Kernzeit sowie zu einer zusätzlichen Lärmkontingentierung verpflichtet hat, verletzt es Bundesrecht und kann daher keinen Bestand haben. Die Revisionen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1 und 2 haben insoweit Erfolg.

166

1.1.1

Allerdings sind die Rügen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht begründet, soweit sie - wie schon im Rahmen des Tagschutzes - geltend machen, das Berufungsgericht habe mit der Festlegung zusätzlicher Betriebsregelungen für die Nacht die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 5. Dezember 1986 mißachtet. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung dieses Urteils ist nur dann denkbar, wenn eine Beschränkung des Nachtflugverkehrs mit der - auch nächtlichen - Funktionsfähigkeit eines internationalen Großflughafens und damit mit dem Widmungszweck nicht mehr zu vereinbaren ist. Dies wäre bei einem völligen Nachtflugverbot der Fall, wie noch zu erläutern sein wird. Dagegen erschöpfen die im Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 7. Juni 1984 festgelegten Betriebsregelungen für die Nacht die mit dem Widmungszweck dieses Flughafens vorausgesetzte Kapazität für den Nachtflugbetrieb nicht derart, daß jegliche zusätzliche Beschränkung damit unvereinbar wäre. Eine feste Grenze jenseits eines absoluten Nachtflugverbotes läßt sich in diesem Zusammenhang nicht angeben. Dies gilt auch, soweit es zu den - rechtskräftig bestätigten - Planungszwecken des neuen Flughafens gehört, die für die Zukunft erwartete und vom alten Flughafen ... nicht mehr aufzufangende Ausweitung des gewerblichen Luftverkehrs zu bewältigen. Auch daraus läßt sich nicht ohne weiteres herleiten, daß die derzeitige Anzahl an nächtlichen Flugbewegungen in München-Riem als absolute Untergrenze im Sinne des Widmungszwecks des neuen Flughafens ... anzusehen wäre. Die Anzahl der nächtlichen Flugbewegungen hängt sehr von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen des Flughafens ab. Für den Flughafen ... könnte etwa eine Rolle spielen, inwieweit die derzeitigen nächtlichen Flugbewegungen dort auf die Überlastung des Flughafens am Tage zurückzuführen sind. Insoweit könnte es bei einer zeitlichen Entzerrung am Tag durch die größere Kapazität des neuen Flughafens durchaus zu einer Verringerung der nächtlichen Flugbewegungen kommen. Vergleiche mit anderen nationalen oder internationalen Flughäfen verbieten sich wegen der unterschiedlichen örtlichen und betrieblichen Verhältnisse.

167

Der Frage, ob die vom Berufungsgericht zusätzlich vorgesehenen Betriebsregelungen zu einer Einschränkung des nächtlichen Flugverkehrs führen, welche dem Widmungszweck des geplanten Flughafens widerspricht, braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Das Berufungsurteil kann bereits aus folgenden Gründen ohnehin keinen Bestand haben:

168

1.1.2

Indem das Berufungsgericht die durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 7. Juni 1984 festgelegte Beschränkung des nächtlichen Flugverkehrs durch eine eigene Lärmkontingentierung ergänzt und den Beginn der nahezu bewegungsfreien nächtlichen Kernzeit von 24.00 auf 23.00 Uhr vorverlegt hat, hat es in formeller und materieller Hinsicht Bundesrecht verletzt. Es hat den zulässigen Rahmen der gerichtlichen Kontrolldichte (§ 113 Abs. 4 VwGO a.F.) überschritten und in die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde eingegriffen (§ 8 Abs. 1 LuftVG). Dies wird vom Beklagten sowie den Beigeladenen zu 1 und 2 zu Recht gerügt.

169

Das Berufungsgericht hat auch im Rahmen des Nachtschutzes die von ihm entwickelte zusätzliche Lärmkontingentierung sowie die Vorverlegung der nächtlichen Kernzeit als Schutzauflage im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG konzipiert. Dabei hat es verkannt, daß die im Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 7. Juni 1984 unter VI. des verfügenden Teils festgesetzten Nachtflugregelungen keine an die Beigeladene zu 1 als Flughafengesellschaft gerichtete Verpflichtungen zur Vornahme entsprechender Schutzmaßnahmen, sondern Betriebsregelungen in Form einer allgemeingültigen Auflage darstellen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 LuftVG).

170

Dies ist im einzelnen bereits oben im Rahmen des Tagschutzes dargelegt worden. Die Festlegung solcher Betriebsregelungen für den Nachtschutz ist mithin keine Frage der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nach § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG mit der Folge einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, sondern Gegenstand der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde. Die rechtlichen Grenzen dieser Freiheit, die - wie dargelegt - generell durch die Anforderungen des Abwägungsgebots festgelegt sind, sind hier nicht etwa speziell für den Nachtschutz von vornherein enger gesetzt. Insbesondere haben die Betroffenen für diesen Zeitraum keinen Rechtsanspruch auf ein absolutes Nachtflugverbot, der die Gestaltungsfreiheit der Behörde auf Null reduzieren würde. Darauf ist im Zusammenhang mit den von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen auf Verbesserung des Nachtschutzes näher einzugehen.

171

Zu den angegebenen Verletzungen von Bundesrecht ist im einzelnen zu bemerken:

172

a)

Das Berufungsgericht hat die in Nummer VI. 1.4 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 festgelegte Beschränkung des nächtlichen Flugbetriebs auf 28 Flugbewegungen grundsätzlich gebilligt, sie jedoch im Hinblick auf die hinzuzurechnenden Flugbewegungen nach Nummer VI. 3 für nicht ausreichend gehalten. Es hat dementsprechend das Kontingent der Planfeststellungsbehörde durch eine "wirksamere" Kontingentierung ergänzt. Das stellt einen unzulässigen Eingriff in die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde dar. Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß die planerische Abwägung in diesem Punkt die Belange des Lärmschutzes nicht ausreichend berücksichtigte, hätte es die entsprechende Regelung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses aufheben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichten müssen (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO a.F.).

173

Die vom Berufungsgericht gewählte Lösung einer Lärmkontingentierung stellt auch im Rahmen des aktiven Lärmschutzes nicht die einzige Möglichkeit dar, mittels Betriebsregelungen zu einer Verminderung der Lärmbelastung zu gelangen. Statt der zusätzlichen Lärmkontingentierung käme auch eine Reduzierung der im Änderungsplanfeststellungsbeschluß festgesetzten absoluten Zahl an nächtlichen Flugbewegungen in Betracht. Die vom Berufungsgericht bei einer solchen Lösung angenommenen "strukturellen Probleme" im Hinblick auf den Bezugszeitraum des Kontingents treten nur auf, sofern man die in der Tat schwer voraussehbaren verspäteten Flüge, wie es das Berufungsgericht vorschlägt, in das Lärmkontingent mit einbezieht. Nur dann ergibt sich das Erfordernis, auf einen längeren statistisch erfaßbaren Zeitraum abzustellen. Demgegenüber käme - die Rechtswidrigkeit der planfestgestellten Regelung unterstellt - als mögliche Lösung ferner in Betracht, die planbaren nächtlichen Flüge im Sinne eines Höchstkontingents unter Berücksichtigung der im Durchschnitt zu erwartenden Verspätungsflüge weiter zu vermindern. Dieses abwägend zu planen, ist der Planfeststellungsbehörde vorbehalten. Das Gericht ist, sofern es einen rechtserheblichen Planungsfehler feststellt, lediglich befugt - und auf Antrag des Betroffenen gehalten -, die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten.

174

b)

Gemäß Nummer VI. 1.3 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 sind die zulässigen nächtlichen Flugbewegungen - mit Ausnahme der unter Nummer VI. 3 genannten Flüge - in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr (Starts und Landungen) und von 5.00 bis 6.00 Uhr (nur Landungen) abzuwickeln. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Beklagten dazu verpflichtet, die weitgehend bewegungsfreie Nachtkernzeit bereits um 23.00 Uhr beginnen zu lassen.

175

Auch mit diesem Verpflichtungsausspruch hat das Berufungsgericht seine Kontrollbefugnis überschritten und in die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde eingegriffen. Die zeitliche Verteilung der für die Nacht zugelassenen Flugbewegungen ist Bestandteil der planerischen Abwägung zwischen den Interessen des Luftverkehrs einerseits und einem möglichst weitgehenden Lärmschutz für die Anwohner andererseits. Hervorzuheben ist dabei, daß es in diesem Zusammenhang nicht etwa um die Bestimmung des Nachtbeginns im Sinne einer Auslegung des § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG geht, was grundsätzlich einer gerichtlichen Oberprüfung und ggf. Korrektur nicht von vornherein entzogen wäre. Vielmehr setzt die Verteilung des beschränkten nächtlichen Kontingents an Flugbewegungen eine planend abwägende Entscheidung der zuständigen Behörde voraus. Die Argumentation des Berufungsgerichts in diesem Punkt macht besonders deutlich, daß es hier Aufgaben der Planungsbehörde wahrnimmt. Denn es hat seine Entscheidung nicht zuletzt mit einem von ihm ermittelten geringen Flugbedarf für diese Zeit begründet.

176

1.2

Rechtmäßigkeit des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses bezüglich Lärmkontingent und Beginn der nächtlichen Kernzeit

177

1.2.1

Keine Ansprüche der Kläger auf bestimmte Schutzmaßnahmen (absolutes Nachtflugverbot)

178

Die auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß eines absoluten Nachtflugverbots, hilfsweise einer - konkret festzulegenden - weitergehenden Lärmkontingentierung gerichteten Revisionen der Kläger sind unbegründet.

179

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein absolutes Nachtflugverbot abgelehnt. Ein völliges Nachtflugverbot wäre mit der Widmung des Vorhabens als eines internationalen Großflughafens nicht zu vereinbaren. Eine Planungsentscheidung, die trotz eines solchen vorgegebenen Widmungszwecks aus Lärmschutzgründen ein absolutes Nachtflugverbot verhängen würde, wäre in sich widersprüchlich und demzufolge rechtswidrig. Eine gerichtliche Verpflichtung zum Erlaß einer solchen Betriebsregelung müßte im übrigen bereits im Hinblick auf die Bindungswirkung des Teilurteils scheitern, mit dem der Widmungszweck rechtskräftig festgeschrieben worden ist.

180

Zu Unrecht hält dem ein Teil der Kläger entgegen, es fehle an einem entsprechenden Bedarf von Nachtflugbewegungen, zumindest fehle es insoweit an der Erforderlichkeit als Kriterium der allgemeinen Interessenabwägung. Die Bedeutung eines möglichen Nachtflugbedarfs ist keine Frage der Erforderlichkeit im Rechtssinne. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde einen solchen Bedarf als Belang in die Abwägung mit einzubeziehen und in zutreffender Weise zu gewichten. Hierzu bedarf es keiner "Erforderlichkeit" im Sinne eines etwa unabweisbaren Flugbedarfs. Je dringlicher ein bestimmter Nachtflugbedarf tatsächlich ist, desto bedeutsamer ist sein Gewicht im Rahmen der Abwägung.

181

Die von den Klägern zu 20 bis 23 in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig. Die Kläger tragen in ihrer Revisionsbegründung hierzu vor: Weder der Bericht der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt vom April 1988 noch die mündlichen Angaben des Sachverständigen Wilken vom 4. Mai 1988 hätten Beweis für einen relevanten Nachtflugbedarf erbracht. Aus einer Ausarbeitung des IFO-Instituts vom April 1988 ergebe sich bezüglich des Frachtverkehrs, daß eine Aufhebung der Nachtflugbeschränkungen allein der Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen diene. Im übrigen werde der Expreß- und Kurierdienst durch Telekopiergeräte und anderes weitgehend verdrängt. Mit diesem Vorbringen greifen die Kläger in revisionsrechtlich untauglicher Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Im übrigen ziehen sie weniger das Bestehen eines Bedarfs überhaupt als dessen zutreffende Gewichtung in Zweifel. Das Berufungsgericht ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, daß ein gewisser Nachtflugbedarf besteht, ohne sich freilich darauf festzulegen, daß dieser Bedarf auch in vollem Umfang zu erfüllen sei. Dies ist weder verfahrens- noch materiellrechtlich zu beanstanden.

182

Die Kläger zu 20 bis 23 rügen ferner eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des Berufungsgerichts hinsichtlich der vom Änderungsplanfeststellungsbeschluß zugelassenen Ausnahmen von den Nachtflugbeschränkungen (Vermessungsflüge, Flüge des Nachtluftpostdienstes sowie Ausbildungsflüge). Soweit damit eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gerügt werden soll, entspricht das Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. (entspricht § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO n.F.). Die Rüge ist auch sachlich nicht begründet. Es mußte sich dem Berufungsgericht keinesfalls aufdrängen, in diesem Zusammenhang eine weitere Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu 20 bis 23 hat in seinem Schriftsatz vom 22. März 1989 die Erforderlichkeit der entsprechenden Nachtflüge lediglich pauschal bestritten, ohne hierfür eine substantiierte Begründung zu geben.

183

Soweit die Kläger auch eine Verletzung materiellen Rechts (§ 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG) rügen, können sie auch insoweit nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat einen Bedarf an Nachtflügen im Rahmen des Ausnahmekatalogs (VI. 3) bejaht. Dies läßt eine Verletzung der genannten Vorschriften nicht erkennen. Hierzu ist grundsätzlich zu bemerken, daß § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG kein allgemeines Verbot nächtlicher Flugbewegungen enthält. Nach Wortlaut und Inhalt seiner Regelung setzt er vielmehr die generelle Zulässigkeit eines nächtlichen Flugbetriebs gerade voraus, gebietet nur unter Lärmschutzgesichtspunkten eine besondere Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis der Anwohner in der Nacht. Dies kann nicht ohne Bedeutung auf das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden gegenläufigen Belange von Flugbedarf und Lärmschutz sein, führt jedoch nicht zwingend zu einem Nachtflugverbot als dem allein rechtmäßigen Abwägungsergebnis. Als Ausnahme von den Nachtflugbeschränkungen versteht sich ein entsprechender Bedarf für Ausweichlandungen aus metereologischen, technischen oder sonstigen Flugsicherheitsgründen von selbst; Ausbildungs- und Übungsflüge sind nach geltendem Luftverkehrsrecht vorgeschrieben (§§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 5 Nr. 4, 14 Abs. 2 Nr. 2, 83 der Verordnung über Luftfahrpersonal - LuftPersV - vom 9. Januar 1976, BGBl. I S. 53, 1097). Soweit die Kläger zugunsten der Deutschen Bundespost die Bildung eines "Frachtknotens" befürchten, unterstellen sie damit einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat.

184

Schließlich hat die Vorinstanz auch in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der Beweisaufnahme angenommen, daß ein Bedarf an nächtlichen Flugbewegungen nicht zuletzt durch Verspätungen planmäßiger Tagesflugbewegungen begründet wird. Auch dies greifen die Kläger nicht in revisionsrechtlich beachtlicher Weise an.

185

Die Kläger zu 2, 5, 7, 16, 17 und 19 rügen eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die im Änderungsplanfeststellungsbeschluß zugelassenen Nachtflugbewegungen führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachtruhe, insbesondere auch zu Schlafstörungen. Um wieviele und in welchem Ausmaß hiervon betroffene Personen es sich handele, hänge von dem jeweiligen Flugzeugmix und den konkreten An- und Abflugverfahren ab. Diesbezüglich hätte es gemäß § 86 VwGO weiterer Aufklärung bedurft, da das Ausmaß der Betroffenheit im Rahmen der Abwägung von entscheidender Bedeutung für die Zulässigkeit des vorgesehenen nächtlichen Flugbetriebs sei. Sie, die Kläger, hätten mit Schriftsatz vom 20. März 1989 eine solche Aufklärung verlangt. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. genügt. Im übrigen mußte sich dem Berufungsgericht nach seiner für den Umfang der Aufklärungspflicht maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung eine weitere Beweiserhebung deshalb nicht aufdrängen, weil es ein generelles Nachtflugverbot für rechtlich nicht möglich hielt.

186

1.2.2

Ansprüche der Kläger auf Neubescheidung (Lärmkontingent für den Nachtflug)

187

Soweit den Klagen darüber hinaus für den Fall mangelnder Spruchreife als ein rechtliches Minus gleichzeitig das Begehren auf Verpflichtung zur Neubescheidung über die geltend gemachten Planergänzungsansprüche zu entnehmen ist, kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

188

Die Klagen sind bezüglich der im Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 7. Juni 1984 festgesetzten Lärmkontingentierung auch begründet. Die Auflage Nummer VI. 1.4 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten auf fehlerfreie Abwägung. Sie ist daher aufzuheben. Der Beklagte ist verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Hinblick auf die Bindungswirkung der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung ist insoweit - trotz gleichlautender Entscheidungsformel - auch das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.

189

Die Planungsentscheidung des Beklagten erweist sich in diesem Punkt als nicht ausgewogen, weil nach Inhalt und Zielsetzung widersprüchlich. Das im Änderungsplanfeststellungsbeschluß festgesetzte Lärmkontingent von 28 Flugbewegungen pro Nacht ist mit den eigenen Zielvorgaben der Planung zum Schutz der Nachtruhe nicht in Einklang zu bringen. Da sich der Widerspruch auch nicht mit den Mitteln der Auslegung beheben läßt, ist die Planungsentscheidung insoweit rechtswidrig.

190

Nummer VI. 1.4 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses läßt für die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr Ortszeit im gewerblichen Luftverkehr Flugbewegungen bis zu einer Höchstzahl von 28 pro Nacht zu. Hinzuzurechnen sind die unter Nummer VI. 3 genannten Ausnahmen, auf welche die Beschränkungen der Ziffer 1 ausdrücklich keine Anwendung finden. Das Berufungsgericht (BU S. 121) ist davon ausgegangen, daß insbesondere im Hinblick auf die unter die Ausnahmeregelung fallenden Verspätungsflüge sich die Zähl der nächtlichen Flugbewegungen insgesamt gegenüber der im Änderungsplanfeststellungsbeschluß genannten Zähl von 28 nahezu verdoppeln werde. Daraus ergibt sich eine absolute Höchstzahl aller nächtlichen Flugbewegungen von etwa 56. Von diesen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Senat auszugehen; sie sind von den Beteiligten nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen worden.

191

Der Planfeststellungsbeschluß enthielt in seiner ursprünglichen Fassung im Rahmen des Nachtschutzes kein ausdrückliches Lärmkontingent. Der Ausweisung des Nachtschutzgebietes (Auflage IV. 1.3.2) liegt freilich ein prognostizierter Flugbetrieb von 38 Bewegungen pro Nacht zugrunde (vgl. Begründungsteil S. 521). Diese Bewegungszahl leitet der Planfeststellungsbeschluß (vgl. S. 358/359) wiederum aus der luftrechtlichen Genehmigung ab, die zur Bestimmung der Lärmgrenzlinie <62 dB(A)> von insgesamt 750 erlaubten Flugbewegungen innerhalb von 24 Stunden ausgeht, wovon ein Anteil von 5 vom Hundert auf die Nachtzeit entfallen soll (vgl. die luftrechtliche Genehmigung S. 91 f. und S. 188 f.). An diesem Bewegungskontingent wollte die Planfeststellungsbehörde bei Erlaß des ersten Planfeststellungsbeschlusses ausweislich seiner Begründung (S. 359) festhalten, obwohl durch die fortschreitende Reduzierung der Lärmemissionen von Flugzeugen infolge der Entwicklung des Triebwerksbaus innerhalb der 62 dB(A)-Lärmgrenzlinie bereits zu diesem Zeitpunkt mehr als 750 Bewegungen stattfinden konnten. Insoweit stützt sich die Planfeststellungsbehörde auf Erklärungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr, nicht mehr als 38 Bewegungen pro Nacht zulassen zu wollen (Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses S. 519) und von seinem in Ziffer III des Genehmigungsbescheides enthaltenen Auflagenvorbehalt Gebrauch zu machen, wenn sich das Erreichen des Grenzwertes von 38 Bewegungen pro Nacht abzeichne. Daraus leitet die Planfeststellungsbehörde (S. 359) ab:

"Die Regierung geht bei der Festsetzung der Auflagen für den Schutz der Nachtruhe davon aus, daß ein an diesem Schutzgedanken orientierter und damit entsprechend reduzierter angemessener Nachtflugbedarf von 36 bis 40 Bewegungen pro Nacht besteht, mithin im Mittel 38 Nachtflugbewegungen."

192

Diese Zahl von 38 zulässigen Nachtflugbewegungen ist im Planfeststellungsbeschluß zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem inhaltlichen Zusammenhang erkennbar als absolute Höchstgrenze verwendet worden. Eine begriffliche Unterscheidung zwischen planbaren und sonstigen Flugbewegungen, wie sie der Änderungsplanfeststellungsbeschluß vornimmt, trifft der Planfeststellungsbeschluß nicht. Jedoch ist die Berechnung einer Lärmgrenzlinie zur Ermittlung des Nachtschutzgebiets auf der Grundlage einer angenommenen Zahl von Flugbewegungen innerhalb einer bestimmten Zeit nur dann möglich und sinnvoll, wenn es sich dabei um einen absoluten Höchstwert handelt. Dafür spricht zunächst, daß es sich bei der Zahl von 38 Flugbewegungen ersichtlich nicht um die vollständige Deckung des von den Fluggesellschaften geltend gemachten Bedarfs handelt, sondern um einen am "Schutzgedanken orientierten und damit entsprechend reduzierten angemessenen Nachtflugbedarf" (Begründungsteil S. 359). Das betrifft sämtliche Flugbewegungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie verspätet sind oder nicht. Jedenfalls läßt die ausdrückliche Berufung der Planfeststellungsbehörde auf die luftrechtliche Genehmigung keine andere Interpretation zu. Denn bei der dort zugelassenen täglichen Bewegungszahl von 750 Flügen handelt es sich um das auf der Grundlage der Lärmgrenzlinie erlaubte Kontingent eines vollen Tages, das mithin sämtliche Flugbewegungen, z.B. auch Verspätungen, einbezieht. Dies muß folgerichtig auch für den prozentualen Nachtanteil gelten, der hierauf bezogen ist.

193

Nach Maßgabe dieses Inhalts des Planfeststellungsbeschlusses erweist sich die Regelung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses als abwägungsfehlerhaft. Zwar legt er unter Nr. VI. 1.4 nunmehr ausdrücklich ein Höchstkontingent an nächtlichen Flugbewegungen fest, welches mit 28 zulässigen Bewegungen - scheinbar - unterhalb der Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses bleibt. Dies war auch die erklärte Absicht der Planfeststellungsbehörde, wie sich aus der Begründung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses (S. 183) ergibt. Entsprechend den geringeren Aufkommenserwartungen sollte das bisher mit 38 Bewegungen pro Nacht angenommene Nachtflugkontingent verringert werden. Freilich ergibt die Hinzurechnung der von diesem Lärmkontingent nicht erfaßten Ausnahmen, insbesondere die Verspätungsflüge (vgl. Nr. VI. 3 <3.5>), eine wesentlich höhere Anzahl, möglicherweise eine Verdoppelung. Dementsprechend ist das Ziel des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, nämlich eine Herabsetzung der Bewegungszahl gegenüber der Prognose des Planfeststellungsbeschlusses, nicht nur verfehlt, sondern geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Damit erweist sich die von der Planungsbehörde vorzunehmende Problembewältigung als in sich nicht stimmig und deshalb als fehlerhaft.

194

1.2.3

Wie oben (zu II. 1.1.2 b) ausgeführt wurde, hat das Berufungsgricht seine Kontrollbefugnis überschritten und in die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde eingegriffen, indem es den Beginn der nächtlichen Kernzeit von 24.00 auf 23.00 Uhr vorverlegt hat. Die hierauf gerichteten Verpflichtungsklagen der Kläger können demgemäß keinen Erfolg haben. Da der Planfeststellungsbeschluß insoweit - wie nachfolgend dargelegt wird - rechtmäßig ist, kommen ferner seine Aufhebung und die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung nicht in Betracht. Die Klagen sind daher diesbezüglich in vollem Umfang abzuweisen.

195

Die Planfeststellungsbehörde hat den Gesichtspunkt des Beginns der nahezu flugbewegungsfreien nächtlichen Kernzeit im Hinblick auf die Nachtruhe der Flughafenanwohner mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. In der Begründung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses (S. 182 f.) heißt es dazu: In der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr liege das Schwergewicht des Nachtflugbedarfs, zugleich aber auch die dem Einschlafen folgende Tiefschlafphase, in der Lärmstörungen nur bei besonderer Lautheit zu Aufweckreaktionen führten. Auch der Planfeststellungsbeschluß hatte als Schutzgegenstand für die Nacht die Verhinderung von lärmbedingtem Aufwachen sowie die Vermeidung von Einschlafstörungen genannt. Auf der anderen Seite haben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergeben, daß für die Zeit zwischen 23.00 und 24.00 Uhr überhaupt kein Flugbedarf besteht, wenn auch das Schwergewicht der spätabendlichen Flugbewegungen zwischen 22.00 und 23.00 Uhr abgewickelt wird.

196

Es ist auch nicht erkennbar, daß die Planfeststellungsbehörde den Ausgleich zwischen den hier in Rede stehenden Belangen in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über den Beginn der nahezu flugbewegungsfreien nächtlichen Kernzeit weniger eine Frage der Lärmreduzierung ist, sondern mehr eine solche der zeitlichen Verteilung des vorgegebenen Fluglärms. Deshalb würde die vom Berufungsgericht bevorzugte Lösung dazu führen, daß die sich nach der Regelung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses auf die zwei Stunden von 22.00 bis 24.00 Uhr verteilenden Flugbewegungen nunmehr auf eine Stunde (22.00 bis 23.00 Uhr) zusammendrängen würden. Dies hätte für diese Zeit eine verstärkte Häufigkeit von Lärmereignissen zur Folge. Gerade aber die Häufigkeit des Lärmereignisses insbesondere im Hinblick auf die ansonsten weitgehend zur Ruhe kommende Umgebung stellt einen bedeutsamen Störfaktor dar.

197

Ferner hat das Berufungsgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß ohnehin die große Mehrzahl der Flugbewegungen wegen des entsprechenden Bedarfs zwischen 22.00 und 23.00 Uhr liegen wird und für die Stunde zwischen 23.00 und 24.00 Uhr nur noch mit einem geringen Bedarf und damit auch mit einer geringen Zahl von Flugbewegungen zu rechnen ist. Dies mindert zwar einerseits das Gewicht der Interessen des Luftverkehrs im Rahmen der Abwägung, führt aber andererseits auch dazu, daß die Beeinträchtigung der Flughafenanwohner für die Zeit zwischen 23.00 und 24.00 Uhr nicht so groß ist wie für die Stunde zuvor. Dem Schutzgegenstand des störungsfreien Einschlafens, der das Berufungsgericht zu seinem Verpflichtungsausspruch bewogen hat, wird damit bereits weitgehend über die entsprechende Bedarfsstruktur Rechnung getragen.

198

Das bedeutet insgesamt, daß das Vorbringen der Kläger in diesem Zusammenhang, gerichtet auf eine weitere Verschärfung des Nachtschutzes, nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung in Frage zu stellen.

199

1.3

Weitergehender aktiver Lärmschutz

200

Soweit das Berufungsgericht die weitergehenden Klagen, gerichtet auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes für die Nacht, unter Zurückweisung der entsprechenden Berufungen abgewiesen hat, erweist sich seine Entscheidung als rechtsfehlerfrei. Die hierauf gerichteten Revisionen der Kläger zu 2, 5, 8 bis 16 und 19 bis 23 sind daher zurückzuweisen.

201

1.3.1

Erfolglos bleiben müssen die Revisionen der genannten Kläger, soweit sie auf eine weitere zeitliche Beschränkung der nächtlichen Flugbewegungen ausgerichtet sind.

202

a)

Das Berufungsgericht hat die Regelung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses bestätigt, wonach die nächtlichen Flugbewegungen neben der Zeit zwischen 22.00 und 24.00 Uhr auch von 5.00 bis 6.00 Uhr morgens abgewickelt werden dürfen, in dieser Zeit allerdings nur Landungen. Die Kläger zu 8 bis 15 wenden hiergegen ein: Landungen seien zwar leiser, aber nach Angaben des Sachverständigen ... könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch Landungen zu Aufweckreaktionen führten. Im übrigen setze sich das Berufungsgericht in eklatanten Widerspruch zu den Aussagen der medizinischen Sachverständigen.

203

Abgesehen von dem revisionsrechtlich unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts können die Kläger auch in materieller Hinsicht mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben. Das Berufungsurteil läßt insoweit Rechtsfehler nicht erkennen. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist nach Abwägungsvorgang und -ergebnis nicht zu beanstanden. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 359/360) läßt allerdings erkennen, daß die Behörde seinerzeit dem Schutz der Nachtruhe gegenüber dem angemeldeten Flugbedarf für diese Zeit noch den Vorrang eingeräumt hat. Demgegenüber weist der Änderungsplanfeststellungsbeschluß (S. 183) darauf hin, daß zwischen 5.00 und 6.00 Uhr der Nachtflugbetrieb überwiegend aus Landungen bestehe. Wegen des bei Landungen gegenüber Starts geringeren Lärmpegels würden Aufweckreaktionen trotz der in dieser Zeit geringeren Schlaftiefe weitestgehend vermieden. Wenn die Planfeststellungsbehörde in diesem Zusammenhang die Gewichtung der entgegenstehenden Belange zuungunsten des Fluglärmschutzes verschoben hat, ist dies nicht von vornherein zu beanstanden. Es ist nicht zu erkennen, daß das Ergebnis der planerischen Abwägung im Änderungsplanfeststellungsbeschluß auf einer Fehlgewichtung der Belange des Lärmschutzes beruht bzw. sich das Abwägungsergebnis als unverhältnismäßig erweist. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Beweisaufnahme festgestellt, daß für das Jahr 1995 in der Zeit von 5.00 bis 6.00 Uhr mit einem Bedarf von zwei bis drei Landungen durchschnittlich zu rechnen sei. Da insoweit zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht vorliegen, ist von diesen Feststellungen auszugehen. Eine Fehlgewichtung des Schutzbedürfnisses der Bevölkerung trotz der für diesen Zeitraum anzunehmenden geringeren Schlaftiefe vermag der Senat unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

204

b)

Ebenfalls keinen Erfolg haben die Revisionen der Kläger zu 2, 5, 8 bis 16, 19 bis 23, soweit sie sich gegen die Festlegung des Nachtendes auf 6.00 Uhr wenden und demgegenüber ein Hinausschieben auf 7.00 Uhr verlangen. Das Berufungsgericht hat insoweit den Planfeststellungsbeschluß bestätigt und wie dieser (vgl. Begründungsteil S. 517 f.) hierzu auf die übereinstimmenden Vorschriften in allen anderen Lärmschutzbereichen (TA-Lärm vom 16. Juli 1968, VDI 2058 <Juni 1973>, DIN 18005 <Mai 1987>) verwiesen.

205

Das Revisionsvorbringen der Kläger führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich nicht davon aus, daß es sich bei den von ihm zitierten Regelwerken um bindende Rechtsvorschriften handelt. Vielmehr nimmt es insoweit lediglich Bezug auf die allgemeine Lärmschutzpraxis, wie sie sich in diesen Regelwerken niederschlägt, und hält diese Praxis auch für sachlich gerechtfertigt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Hinzuzufügen ist, daß nunmehr auch die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr festlegt. Besonders für den Fluglärmschutz ist auf die Anlage Ziffer 1 zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), hinzuweisen, das ebenfalls das Ende der Nachtzeit auf 6.00 Uhr festlegt. Demgegenüber handelt es sich bei der VDI-Richtlinie 2058, die eine Höherbewertung von Lärmereignissen zwischen 6.00 und 7.00 Uhr vorsieht, um ein Regelwerk zum Schutz vor Arbeitslärm in der Nachbarschaft. Die Lärmquellen Fluglärm und gewerblicher Lärm können aber nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden. Insoweit spielt der Gesichtspunkt des Widmungszwecks im Rahmen einer sachgerechten planerischen Abwägung eine maßgebliche Rolle. Dies gilt vor allem gegenüber der Forderung der Kläger, jedenfalls an Wochenenden und Feiertagen das Nachtende zeitlich hinauszuschieben. Ob eine solche Verlängerung der Nachtruhe mit der Verkehrsfunktion eines internationalen Großflughafens bereits schlechterdings unvereinbar wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls aber verleiht der Widmungszweck den Belangen des Luftverkehrs ein erhebliches Gewicht. Hinzu kommt, daß auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein besonders gewichtiges Bedürfnis zur Verlängerung der Nachtruhe unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht erkennbar ist.

206

1.3.2

Die auf sonstige Betriebsregelungen für die Nachtzeit zielenden Revisionen der Kläger haben ebenfalls keinen Erfolg.

207

Soweit die Kläger zu 2, 5 und 19 beantragen, daß nachts Probeläufe im Freien unzulässig sein sollen, sind die Revisionen unzulässig, weil es hierfür an jeglicher näherer Begründung fehlt. Aber auch in der Sache kann das Vorbringen keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das hierauf gerichtete Begehren der Kläger bereits durch die Auflage A. I. 8. f der luftrechtlichen Genehmigung jedenfalls im Ergebnis sichergestellt wird.

208

Die Klägerin zu 16 beantragt, die unerläßlichen Nachtflugbewegungen unter Berücksichtigung der Besiedlungsstruktur so auf die Start- und Landebahnen zu verteilen, daß sich daraus insgesamt eine geringstmögliche Belastung der Bevölkerung ergibt. Die Revision ist insoweit ebenfalls mangels Begründung unzulässig. Im übrigen hängt die Verteilung der Nachtflugbewegungen auf die Start- und Landebahnen nicht zuletzt, auch von der Festlegung der Flugrouten ab, die wiederum Sache der Bundesanstalt für Flugsicherung ist.

209

Soweit die Kläger zu 8 bis 15 ebenso wie für den Tag auch für die Nacht zusätzliche Betriebsregelungen fordern, genügt ihr Revisionsvorbringen nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F., da die Revisionen keinerlei Begründung des Rechtsmittels enthalten.

210

2.

Passiver Lärmschutz für die Nacht

211

2.1

Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, Schutzziel

212

Soweit das Berufungsgericht das im Planfeststellungsbeschluß (Auflage IV. 1.3.1) festgelegte Schutzziel <Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, ggf. Einbau von Belüftungsanlagen> bestätigt hat, verletzt es nicht Bundesrecht. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger zu 2, 5, 8 bis 17 und 19 haben keinen Erfolg und sind deshalb zurückzuweisen.

213

2.1.1

Ein Teil der Kläger hält die im Planfeststellungsbeschluß festgelegte und vom Berufungsgericht bestätigte Zumutbarkeitsgrenze für zu hoch. Die Kläger zu 2, 5 und 19 verlangen als generelles Schutzziel - identisch für Tag- und Nachtschutz - einen Wert von 50 dB(A) als Spitzenpegel im Rauminnern, die Kläger zu 16 und 17 begehren für Schlafräume darüber hinaus einen Wert von höchstens 45 dB(A). Die Kläger zu 8 bis 15 streben eine Herabdämmung des Dauerschalls im Rauminnern auf einen Wert von 35 dB(A) an. Diese Angriffe auf die berufungsgerichtliche Entscheidung sind in materieller Hinsicht ohne Erfolg.

214

a)

Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht schon deshalb § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, weil es bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze von einer unzutreffenden Rechtsauffassung bei der Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des einzelnen Grundstücks ausgegangen ist. Der Rechtsfehler des Berufungsurteils wirkt sich bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für den Nachtschutz nicht zuungunsten der Kläger aus. Der Planfeststellungsbeschluß ist bei der Festlegung des Schutzziels davon ausgegangen, "daß derzeit die Bevölkerung im Flughafen-Umland grundsätzlich ohne störenden nächtlichen Lärm schlafen kann" (vgl. Begründungsteil S. 520). Die Beigeladene zu 1 hat diesen Ausgangspunkt nicht angegriffen. Dies bedeutet, daß für die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich des nächtlichen Lärms die Schutzwürdigkeit auf der Grundlage eines nicht durch andere Störfaktoren vorbelasteten Wohngebiets zu beurteilen ist.

215

b)

Der Senat hat auch zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm in seiner Frankfurter Flughafen-Entscheidung (Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 131 f.) auf seine Grundsatzentscheidung vom 21. Mai 1976 (a.a.O. S. 33) zum Straßenverkehrslärm Bezug genommen. Für Wohngebiete hat der Senat dabei als Schutzgegenstand für die Nacht die Möglichkeit des störungsfreien Schlafens, auch bei (gelegentlich) geöffneten Fenstern angesehen. Auf die damit verbundenen Erwägungen hat sich der Senat in seiner ersten Entscheidung zum Flughafen ... ausdrücklich bezogen (Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O. S. 276) und dabei hinzugefügt, ob eine äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt worden sei, sei in den Tatsacheninstanzen ggf. mit Hilfe Sachverständiger zu klären.

216

An dieser Rechtsprechung hat sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung orientiert. Hinsichtlich des Schutzgegenstandes ist es in der Hauptsache von der Vermeidung sog. Aufweckreaktionen ausgegangen und hat auf dieser Grundlage mit Hilfe der Sachverständigen versucht, die äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel auszudrücken. Dabei ist es letztlich zu dem Ergebnis gelangt, daß die Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nicht zu beanstanden sei. Dies begegnet weder in der Vorgehensweise noch im Ergebnis rechtlichen Bedenken.

217

Insbesondere erweist sich das Berufungsurteil nicht schon deshalb als fehlerhaft, weil das von ihm bestätigte Schutzziel des Planfeststellungsbeschlusses mit dem vom Senat in seinen erwähnten Entscheidungen herangezogenen Schallpegel zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze gegenüber Straßenverkehrslärm nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Rein rechnerische Rückschlüsse verbieten sich schon deshalb, weil die beiden Werte unterschiedliche sachliche Bedeutung haben und insofern nicht miteinander verglichen werden können. Während der vom Senat befürwortete Wert als Dauerschall in Form eines Außenpegels dargestellt wurde, wird vorliegend die Zumutbarkeitsgrenze durch einen Spitzenpegel im Rauminnern ausgedrückt. Dies hat seinen Grund in der Unterschiedlichkeit der jeweils zu bewertenden Lärmquellen, nämlich des Straßenverkehrs einerseits und des Flugverkehrs andererseits. Der Versuch des Lärmsachverständigen, den Spitzenpegel im Rauminnern von 55 dB(A) in einen Dauerschallpegel als Außenpegel umzurechnen, hat als Vergleichswert einen Dauerschallpegel von etwa 49 bis 50 dB(A) ergeben. Jedoch hat der Sachverständige auch für die Vergleichbarkeit dieses Wertes Bedenken geäußert. Dies beruht offenbar darauf, daß die Situation des nächtlichen Fluglärms nicht durch kontinuierlich auf die gesamte Nacht verteilte Spitzenpegel geprägt ist, sondern sich die Einzellärmereignisse auf bestimmte Zeiträume (22.00 bis 24.00 Uhr, 5.00 bis 6.00 Uhr) konzentrieren. Die medizinische Sachverständige hat demgegenüber verdeutlicht, daß der Organismus gerade auf Änderungen des Geräuschumfeldes reagiert. Er beantwortet die einzelnen Schallreize dann, wenn sie sich aus dem Grundpegel abheben.

218

Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - (BVerwGE 84, 31 <41>) hervorgehoben, die Angabe eines Zahlenwertes und der darin liegende Bezug auf ein bestimmtes Regelwerk würden den Tatrichter nicht von der Aufgabe entheben, die Umstände des Einzelfalles zu beachten. Dies hat in besonderer Weise für den hier erörterten Vergleich der vom Senat befürworteten Grenzwerte für den Straßenverkehrslärm mit der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze beim Fluglärm zu gelten. Hinzu kommt, worauf der Senat in der gleichen Entscheidung (vgl. S. 41 f.) hingewiesen hat, daß ein Vergleich zwischen den Berechnungsmethoden, wie sie den damaligen Werten des Senats zugrunde gelegen haben, und denjenigen heutiger Regelwerke zum Lärmschutz wenig sachgerecht ist. Wegen der unterschiedlichen Art der Lärmbeeinträchtigungen kann ferner offenbleiben, welchen Einfluß die nunmehr in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für den Straßenverkehr - diese liegen über denjenigen, die der Senat in seinen Entscheidungen befürwortet hat - auf die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze im Bereich der jeweiligen Fachplanungen (hier speziell des Luftverkehrslärms) haben kann.

219

c)

Auch der Hinweis der Kläger auf die Vorschläge des Interdisziplinären Arbeitskreises für Lärmwirkungsforschung beim Umweltbundesamt, wie sie in dem Umweltgutachten 1987 der Bundesregierung (S. 395) Eingang gefunden haben, vermögen die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Zumutbarkeitsgrenze nach § 9 Abs. 2 LuftVG nicht in Zweifel zu ziehen. Diese Vorschläge betreffen Schlafqualitätsänderungen, die nicht identisch sind mit Aufweckreaktionen, welche das Berufungsgericht als Schutzgegenstand herangezogen hat.

220

d)

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil es die Bereiche der vegetativen Reaktionen sowie der Schlafstadienwechsel als Schutzgegenstand bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze letztlich ausgeklammert hat.

221

Das Berufungsgericht hat diesen Reaktionen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugebilligt. Für die vegetativen Reaktionen scheine zwar die Reaktionsschwelle ziemlich genau bekannt zu sein <55 dB(A)>, unbekannt sei aber, ab wann die Schädlichkeit beginne. Denn da der Organismus ständig auf die verschiedensten Reize vegetativ reagiere, ohne daß ihm dies schade, könne in diesem Zusammenhang Reaktion nicht mit Schädlichkeit gleichgesetzt werden. Ein besonderer Schutzmaßstab lasse sich daher aus solchen Reaktionen derzeit nicht ableiten, ganz abgesehen davon, daß das Schutzziel des Planfeststellungsbeschlusses ohnehin auf den Pegel 55 dB(A) abgestellt sei. In ähnlicher Weise müßten Schlafstadienwechsel als Reaktionen betrachtet werden, für deren Schädlichkeit derzeit keine Anhaltspunkte beständen. Hierzu hat sich das Berufungsgericht auf die Feststellungen der medizinischen Sachverständigen berufen, jedoch in seiner Entscheidung nicht unerwähnt gelassen, daß "neue bedenkliche Erkenntnisse" sich auf diesem Gebiet nicht ausschließen lassen. Mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse müßten jedoch niedrigere Grenzwerte "gegriffen" werden. Damit würde der Bereich dessen verlassen, was nach den heutigen Erkenntnissen als Schutz gewertet werden könne. Vorsorgeregelungen, die sich nicht im einzelnen begründen ließen, sondern aufgrund einer bestimmten "Sicherheitsphilosophie" pauschaliert würden, müßten aber dem Gesetzgeber überlassen werden.

222

Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat es nicht etwa trotz der durchgeführten Beweisaufnahme verbliebene Zweifel über die medizinischen Folgen von Schlafstörungen bei der rechtlichen Würdigung zu Lasten der Kläger gewertet. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß hinsichtlich der Bewertung der lärmmedizinischen Vorgänge zu den vegetativen Reaktionen bzw. zum Schlafstadienwechsel derzeit erhebliche wissenschaftliche Erkenntnisse nicht bestehen. Nach Angaben des Umweltgutachtens (vgl. dort S. 395) ist die Bedeutung von Schlafstörungen unterhalb der Aufweckreaktionen für Gesundheit und Wohlbefinden unbekannt. Bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung lagen neuere Erkenntnisse, die auf Gesundheitsgefahren hindeuten könnten, nicht vor. Bezüglich der vegetativen Reaktionen besteht angesichts des im Planfeststellungsbeschluß festgelegten Schutzziels, das den derzeitigen Erkenntnissen über den Schwellenwert in diesem Bereich Rechnung trägt, ohnehin kein näherer Begründungsbedarf. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus unter Hinweis auf "präventivmedizinische" Angaben der Sachverständigen neue "bedenkliche" Erkenntnisse nicht ausgeschlossen hat, hat es damit nicht auf heute bereits wissenschaftlich als gesichert anzusehende Risiken von Schlafstadienwechseln in bezug auf die Gesundheit abgehoben, sondern vielmehr die bei jeder wissenschaftlichen Erkenntnis generell gegebene Möglichkeit ihrer Fortentwicklung bzw. Änderung angesprochen. Solche auf rein theoretischer Basis angestellten Erwägungen erfordern jedoch nicht, im Rahmen der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze etwa einen allgemeinen Risizozuschläg zugunsten der Lärmbetroffenen für den nie völlig auszuschließenden Fall neuerer Erkenntnisse vorzusehen. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn schon heute wissenschaftlich begründete Zweifel an der Richtigkeit der derzeitigen Erkenntnislage beständen. Dies ist jedoch nicht schon aufgrund der vom Berufungsgericht angeführten "Mahnungen zur Vorsicht" und "präventivmedizinischen Ratschlägen" der Fall.

223

e)

Die Kläger zu 8 bis 15 vermögen die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auch nicht insoweit erfolgreich in Frage zu stellen, als sie sich gegen die Hinnahme eines Aufwachrisikos von 10 vom Hundert wenden, wie es das Berufungsgericht den Berechnungen durch die Sachverständige hat zugrunde legen lassen. Dies begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil das Berufungsgericht im übrigen ohnehin auf die empfindlichste Schlafstufe und die empfindlichste Altersstufe abgestellt hat, so daß bereits auf diese Weise ein großer Anteil besonderer Empfindlichkeiten in der Bevölkerung erfaßt wird. Demgegenüber erfordert die Bemessung der Zumutbarkeitsgrenze nicht, auf jede nur denkbare Besonderheit bzw. auf jede mögliche Lebenssituation abzustellen. Was den Kreis der Schichtarbeiter bzw. sonstiger Personen angeht, die auf ein Schlafen am Tage angewiesen sind, wird ihrem Schutz schon dadurch Rechnung getragen, daß das Berufungsgericht die Schlafräume in den Tagschutz einbezogen hat.

224

f)

Die Klägerin zu 16 begehrt ferner die Übernahme der Kosten für Unterhalt, Wartung und Erneuerung der Lüftungseinrichtungen durch die Beigeladene zu 1. Die Revision entspricht insoweit bereits schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F., da hierzu jegliche Begründung fehlt. Deshalb braucht der Senat aus Anlaß des vorliegenden Falles der allgemeinen Frage nicht weiter nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Träger eines Vorhabens auch die Kosten für Unterhaltung und Wartung von Lärmschutzauflagen zu übernehmen hat (vgl. hierzu BVerwGE 71, 166 <174>; ferner Kühling, Fachplanungsrecht S. 130).

225

2.1.2

Die Kläger zu 8 bis 15 rügen die Verletzung formellen Rechts. Das Berufungsgericht habe den Beweisantrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten mit dem Ziel festzustellen, daß lärmbedingte Schlafstörungen ab 35 dB(A) Spitzenpegel und 25 bis 30 dB(A) Mittelungspegel im Schlafraum aufträten, zu Unrecht abgelehnt. Es stütze sich allein auf das Gutachten der Sachverständigen ... die dabei verwandten Unterlagen seien sämtlich älter als 10 Jahre und daher überholt. Die im Beweisantrag genannten Sachverständigen Prof. Gruber und Dr. Wagner verfügten über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse; das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, jeweils den neuesten Stand der Technik und Forschung zu berücksichtigen. So komme der Sachverständige Dr. Wagner zu dem Ergebnis, daß für die Nacht allein auf Spitzenpegel abzustellen sei. Aus einem Vortrag des Vertreters vom Umweltbundesamt in ..., vor der Fluglärmkommission des Flughafens Frankfurt am 12. Juni 1989 ergebe sich ferner, daß Schlaftiefenveränderungen bereits bei Einzelereignissen mit Pegeln über 40 bis 45 dB(A) nachgewiesen worden seien. Aufweckreaktionen seien bei um 5 bis 10 dB(A) höheren Werten wahrscheinlich. Ferner hätten die Sachverständigen ... und ... angegeben, daß Kranke, Kinder und ältere Menschen leichter aufwachten als Gesunde. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, demoskopische Erhebungen darüber durchzuführen, wie hoch der Anteil der Bevölkerung um den Flughafen ... aus dieser Personengruppe sei. Außerdem seien Personen, die über keinen "normalen" Schlafrhythmus verfügten (z.B. Schichtarbeiter), in ihrer Aufweckreaktion leichter zu beeinflussen. Bei ausreichender Berücksichtigung dieser Personengruppen sei allenfalls ein Aufwachrisiko von 5 vom Hundert noch hinnehmbar.

226

Die Verfahrensrügen der Kläger sind teils unzulässig, teils unbegründet.

227

Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag vom 13. Februar 1989 mit dem Ziel weiterer Sachverständigengutachten zur Frage lärmbedingter Schlafstörungen durch Beschluß vom 29. März 1989 mit der Begründung abgelehnt, zur Zumutbarkeit des nächtlichen Fluglärms habe der (Berufungs-)Senat bisher vier Sachverständige gehört, außerdem den Beistand des Beklagten, ... Diese Aussagen reichten für die Entscheidungsfindung aus, eine weitere Beweiserhebung dränge sich nicht auf. Die Kläger vermögen diese Vorgehensweise des Berufungsgerichts nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise zu erschüttern.

228

Die Auswahl der beizuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht, das sich insbesondere auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO). Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 412 Abs. 1 ZPO). Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines - weiteren - Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies ist in aller Regel nur dann der Fall, wenn das bereits vorliegende Gutachten allgemein erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwGE 71, 38 <41, 45>).

229

Die Kläger haben in ihrer Revision nicht darzulegen vermocht, daß eine dieser Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf das Gutachten der Sachverständigen ... vorlag. Allein der Umstand, daß die Feststellungen der Sachverständigen auf bereits älteren Laboruntersuchungen beruhen, vermag für sich genommen weder die Sachkunde der Gutachterin noch die Brauchbarkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Für eine substantiierte Verfahrensrüge hätte dargelegt werden müssen, daß und warum der Rückgriff auf die älteren Laboruntersuchungen zur Beantwortung der gestellten Beweisfrage untauglich gewesen ist und daß neuere Laboruntersuchungen vorliegen, die auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse durchgeführt worden sind. Der bloße Hinweis, andere Untersuchungen führten zu abweichenden Ergebnissen, vermag nicht schon die Untersuchungsmethode in Zweifel zu ziehen. Eine substantiierte Darlegung darüber, warum die früheren Laboruntersuchungen als ungeeignet erscheinen sollen, ist hier in besonderem Maße vorauszusetzen, weil das Berufungsgericht selbst auf diesen Umstand hingewiesen, gleichzeitig aber dargelegt hat, warum es darin keinen Mangel des Gutachtens der Sachverständigen sieht. Maßgeblich ist, daß die aus den älteren Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse und Ableitungen auf einer neuen wissenschaftlichen Grundlage erfolgt sind, die von der Sachverständigen erst zum Ende des Verfahrens fertiggestellt worden ist.

230

Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten mußte sich dem Berufungsgericht auch nicht deshalb aufdrängen, weil das Gutachten der Sachverständigen ... Mängel aufgewiesen hätte, die Anlaß zu Zweifeln an ihrer Sachkunde gegeben hätten. Zwar läßt sich dem Berufungsurteil entnehmen, daß das Gutachten ursprünglich Berechnungsfehler (Verwendung einer versehentlich falschen Formel und Ungenauigkeiten in den Berechnungspapieren) enthalten hat. Solche einzelnen Fehler allein können jedoch noch nicht die Sachkunde eines Sachverständigen generell in Zweifel ziehen. Das Berufungsgericht hat denn auch dargelegt, daß es diese ursprünglichen Fehler letztlich als behoben angesehen und die Berechnungen abschließend in allen Einzelheiten für nachvollziehbar und überzeugend gehalten hat.

231

Dem Berufungsgericht mußte sich die Einholung weiterer Sachverständigengutachten auch nicht deshalb aufdrängen, weil etwa andere Gutachten vorgelegen hätten, die zu abweichenden Ergebnissen gekommen wären. Zu einer solchen erneuten Beweiserhebung bestand insbesondere nicht deshalb Anlaß, weil die Kläger mit ihrem Beweisantrag vom 13. Februar 1989 einen Vortrag von ... in schriftlicher Fassung, gehalten am 21. November 1986, sowie die Promotionsschrift von Dr. Wagner aus dem Jahre 1988 vorgelegt haben. Die Dissertation unter dem Thema "Der Einfluß von Straßenverkehrsgeräuschen unterschiedlicher Pegel- und Zeitstruktur auf den Nachtschlaf" hat als Aufgabe und Ergebnis die Feststellung, daß "einerseits eine starke Abhängigkeit der Schlafqualität vom kurzzeitigen Spitzenpegel und andererseits eine Tendenz zur Abhängigkeit vom Grundgeräuschpegel unter Dauerlärm besteht". Insofern ist diese Untersuchung für die durch das Berufungsgericht zu beurteilende Problematik (Schallpegelgrenze für Aufweckreaktionen) wenig ergiebig, zumal der Zusammenhang von Schlafstörungen und kurzzeitigen Spitzenpegeln bereits durch die Sachverständige ... dargelegt worden ist. Auf dieser Erkenntnis gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Fluglärms beruht die gesamte Untersuchung der Sachverständigen. Soweit ..., der die Dissertation des ... als Berichterstatter betreut hat, bereits im November 1986 (also etwa eineinhalb Jahre vor deren Veröffentlichung), als voraussichtliches Ergebnis der "Dissertation in Vorbereitung" (vgl. Vortragsmanuskript S. 91.) das Einsetzen von Aufweckreaktionen ab einem im Schlafraum gemessenen Spitzenpegel von etwa 35 dB(A) präsentiert hat (vgl. a.a.O. S. 88), wird dies anhand der später vorgelegten Dissertation nicht bestätigt. Diese hatte einen anderen Untersuchungsgegenstand als die von ... in seinem Vortrag präsentierten angeblichen Ergebnisse. Dementsprechend war die Versuchsanordnung nicht etwa darauf ausgerichtet festzustellen, von welchem Lärmgrenzwert an überhaupt mit Aufweckreaktionen zu rechnen ist.

232

Soweit die Kläger nunmehr in der Revisionsbegründung ferner auf einen Vortrag des Vertreters des Umweltbundesamtes, Gottlob, hinweisen, ist dies nicht geeignet, einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts zu begründen.

233

Aber auch in bezug auf die in der Stellungnahme von ... genannten Grenzwerte für die Aufweckhäufigkeit sowie für den Schlafstadienwechsel <Störungsbeginn bei Spitzenpegeln von 35 dB(A)> war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Hierzu genügt es nicht, lediglich Diagramme über die Ergebnisse verschiedener Untersuchungen vorzulegen, ohne daß daraus hervorgeht, inwieweit diese Untersuchungen in wissenschaftlicher Hinsicht denjenigen des gerichtlichen Sachverständigen überlegen sind. Dies gilt hier um so mehr, als die Sachverständige ... ihre Untersuchung konkret auf die Bedürfnisse des Fluglärms zugeschnitten hat. Keine der im Vortrag von ... erwähnten Untersuchungen hat hingegen den Fluglärm zum Thema. Soweit ... darüber hinaus einen speziellen Grenzwert für das Einsetzen von Schlafstadienwechseln nennt <35 dB(A) Spitzenpegel>, war dies nach der für den Umfang der Aufklärungspflicht maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von vornherein nicht entscheidungserheblich. Mangels konkreter Anhaltspunkte über eine Schädlichkeit solcher Schlafstadienwechsel hat das Berufungsgericht diesen Schutzgegenstand bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze nicht berücksichtigt. Auch der Vortrag von ... enthält keineswegs die Aussage, daß mit den nach seiner Auffassung bei Spitzenpegeln von etwa 35 dB(A) beginnenden Schlafstadienwechseln gleichzeitig auch Gesundheitsbeeinträchtigungen zu besorgen wären. Nur eine solche, fundierte Aussage hätte aber das Berufungsgericht zu weiteren Ermittlungen veranlassen können.

234

Weiterhin mußte sich dem Berufungsgericht die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens auch nicht deshalb aufdrängen, weil die von der Sachverständigen aus den Untersuchungen gewonnenen Ableitungen völlig neu waren und über ihre Aufnahme in der Fachwelt deshalb noch nichts bekannt war. Das Neue an dieser Ableitung bestand jedoch nicht etwa in neuen wissenschaftlichen Theorien, sondern darin, daß die Auswertung der Untersuchungen konkret auf die Bedürfnisse des Schutzes vor Fluglärm zugeschnitten worden ist. Es besteht jedoch keine generelle Verpflichtung eines Gerichts, die Ergebnisse eines vom ihm bestellten Sachverständigen gleichsam "ins Blaue hinein" durch ein Zweitgutachten kontrollieren zu lassen, ohne daß konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das ursprünglich vom Gericht eingeholte Gutachten fehlerhaft oder unzulänglich sein könnte. Dies war nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Hinzu kommt, daß sich die Ergebnisse der Sachverständigen mit den Aussagen des Umweltgutachtens 1987 der Bundesregierung decken.

235

Auch die von den Klägern im Hinblick auf die Annahme eines hinnehmbaren zehnprozentigen Aufweckrisikos erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Denn ausweislich des Berufungsurteils sind die von der Sachverständigen angestellten Untersuchungen sicherheitshalber auf die empfindlichste Schlafstufe und auf die empfindlichste Altersstufe abgestellt worden, so daß die von den Klägern aufgezählten "Risikogruppen" sogar unabhängig von ihrem prozentualen Anteil an der Bevölkerung und damit überproportional in die Bewertungen einbezogen worden sind. Soweit die Kläger im übrigen auf besondere Personengruppen wie Schichtarbeiter oder andere Personen hinweisen, die gezwungen sind, zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten zu schlafen, so handelt es sich dabei um einen Angriff auf die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts; ein Verfahrensmangel wird in dieser Hinsicht nicht aufgezeigt.

236

2.2

Schutzgebiet

237

Das Berufungsgericht hat die Klagen, gerichtet auf eine Ausweitung des Nachtschutzgebietes unter Einbeziehung der betreffenden Kläger, abgewiesen. Allerdings hält es die Bestimmung der Lärmgrenzlinie durch den Planfeststellungsbeschluß für unzureichend. Dieser hat auf der Grundlage von prognostizierten 38 Flugbewegungen pro Nacht ein Nachtschutzgebiet festgelegt, an dessen Grenze im ungünstigsten Fall sechs Lärmereignisse über 75 dB(A) (Außenpegel) zu erwarten sind. In den Schlafräumen selbst liegen bei gekippten Fenstern höchstens sechs Lärmereignisse über 60 dB(A), bei (gelegentlich) geschlossenen Fenstern über 50 dB(A) (vgl. Begründungsteil S. 521 f. <522/523>). Das Berufungsgericht hält dies nicht für hinnehmbar. Es hat auf der Grundlage des von ihm gebilligten Schutzziels des Planfeststellungsbechlusses das Nachtschutzgebiet unter Berücksichtigung der Flugwege, der vorgesehenen Nachtflugkontingentierung und der Pegelstreuung neu berechnen lassen. Daraus ergab sich, daß es an den Wohnorten der Kläger keiner Ausdehnung des Schutzgebiets speziell für die Nacht bedarf.

238

Diese Entscheidung ist jedenfalls im Ergebnis durch das Revisionsgericht zu bestätigen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen eines Teils der Kläger sowie der Beigeladenen zu 1 haben - freilich aus unterschiedlichen Gründen - keinen Erfolg.

239

2.2.1

Die Beigeladene zu 1 rügt eine Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, daß die Festsetzung des Schutzgebiets durch den Planfeststellungsbeschluß gegen § 9 Abs. 2 LuftVG verstoße. Die Kritik des Berufungsgerichts sei auch inhaltlich nicht berechtigt. Da das Schutzziel von 55 dB(A) sehr weitgehend gefaßt sei, könnten außerhalb des Nachtschutzgebietes bei gekippten Fenstern sechs Lärmereignisse über 60 dB(A) hingenommen werden. Inzwischen hätten die Nachtflugkontingentierung sowie ein höherer Anteil leiserer Flugzeuge die Situation auch außerhalb des Nachtschutzgebietes wesentlich verbessert.

240

Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beigeladene zu 1 insoweit durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert wird. Das Berufungsgericht hat alle Klagen auf Ausdehnung des Nachtschutzgebietes unter Einbeziehung der betreffenden Kläger abgewiesen, weil auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zur Bestimmung des Nachtschutzgebietes keiner der Kläger einen zusätzlichen Schutz beanspruchen konnte.

241

Eine Beschwer ergibt sich für sie auch nicht daraus, daß die vom Berufungsgericht geäußerte Rechtsauffassung zur Frage der Bestimmung des Nachtschutzgebietes für sie ungünstiger ist als ihre eigene, die sich insoweit mit den Maßgaben des Planfeststellungsbeschlusses deckt. Die Bindungswirkung einer Entscheidung reicht grundsätzlich so weit, wie diese der materiellen Rechtskraft fähig ist. Zur Bestimmung des sachlichen Umfangs der Bindungswirkung ist grundsätzlich von der Urteilsformel auszugehen. Wo sie, wie bei einer Klagabweisung, hierfür nicht ausreicht, sind zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Tragweite die Entscheidungsgründe mit heranzuziehen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 48 <51 f.>). Zwar bedeutet dies für den vorliegenden Fall, daß hinsichtlich der Klagabweisung durch das Berufungsgericht zur Bestimmung der materiellen Rechtskraft auch auf die von der Beigeladenen zu 1 insoweit angegriffene Begründung zurückzugreifen ist. Eine Bindungswirkung kommt jedoch hier nur zwischen den Verfahrensbeteiligten in Betracht. Eine darüber hinausreichende Bindungswirkung, die in ähnlicher Weise wie in den Fällen des Bescheidungsurteils die einem Beteiligten ungünstige Rechtsauffassung des Gerichts für weitere Entscheidungen verbindlich machen würde und auf diese Weise eine Beschwer begründen könnte, ist vorliegend nicht denkbar. Eine solche Bindungswirkung kann insbesondere nicht im Hinblick darauf angenommen werden, daß es sich vorliegend um Musterverfahren handelt.

242

2.2.2

Die Kläger zu 8 bis 15 halten die - sie freilich nicht betreffende - Erweiterung des Schutzgebiets durch das Berufungsgericht für unzureichend; sie beantragen die Einbeziehung in den Nachtschutzbereich "unter Gewährleistung von Lärmschutzeinrichtungen, soweit noch nicht geschehen". Dem Erfolg dieses Revisionsbegehrens steht entgegen, daß es an einem ordnungsgemäßen Sachantrag fehlt. Hierfür ist Voraussetzung, daß die einzelnen Kläger benannt werden, für die ein solcher Bedarf konkret (noch) besteht. Dies ist hier in besonderem Maße erforderlich, weil die Kläger zu 8, 10 bis 12 und 14 bereits durch das Berufungsurteil in den Genuß der Einbeziehung der Schlafräume zu den geschützten Aufenthaltsräumen sowie den Einbau von Belüftungsanlagen in allen geschützten Aufenthaltsräumen gekommen sind. Damit kamen diese Kläger nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch in den vollständigen Genuß des passiven Nachtschutzes. Ergänzend wird bemerkt:

243

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend machen, sind die Rügen insgesamt unzulässig. Das Revisionsvorbringen genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. Soweit die Kläger eine Verletzung von § 108 Abs. 1 VwGO geltend machen wollen, weil nach ihrer Auffassung das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein soll (falscher Betriebsplan), ist hierzu festzustellen: Ein Betriebsplan ist nicht schon deshalb unrichtig, weil er von der Beigeladenen zu 1, mithin von einem Verfahrensbeteiligten, stammt. Zudem geht aus dem Gutachten des Sachverständigen Meyer hervor, daß für die Verteilung der Flugzeugbewegungen auf die verschiedenen Abflugkorridore die von der Beigeladenen zu 1 vorgelegte berichtigte Verteilung vom 19. April 1989 verwendet worden ist. Diese sei nach telefonischer Rücksprache mit der Bundesanstalt für Flugsicherung auf ihre Plausibilität hin kontrolliert worden und sei als realistisches Verteilungsmodell für den Durchschnittstag anzusehen. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht ist nicht in der erforderlichen substantiierten Weise dargelegt. Welche weiteren konkreten Ermittlungen - mit Ausnahme der angeblich nicht berücksichtigten Südabflugroute - vorgenommen werden sollten, mit welchen Beweismitteln und mit welchen Beweisergebnissen, läßt das Vorbringen der Kläger offen.

244

Die Revision der Kläger hat auch in materieller Hinsicht keinen Erfolg. Dies gilt zunächst für das Verpflichtungs begehren auf Einbeziehung der eigenen Grundstücke in ein zu erweiterndes Nachtschutzgebiet. Ansprüche dieser Art sind grundsätzlich abzulehnen. Der Senat verweist insoweit auf die entsprechenden Darlegungen zum Tagschutz. Diese gelten auch hier. Darüber hinaus haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Schutzgebietsausweisung im Planfeststellungsbeschluß. Diese erweist sich nämlich entgegen der in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts geäußerten Rechtsauffassung nach Maßgabe des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs als nicht zu beanstanden.

245

Der Senat hat bereits im Rahmen des Tagschutzes dargelegt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach das Schutzgebiet aus dem Schutzziel abgeleitet werden müsse, nicht uneingeschränkt gebilligt werden kann. Jedenfalls sind Schutzziel und Schutzgebiet nicht zwingend auf der Grundlage jeweils identischer lärmphysikalischer Bewertungen zu ermitteln, wie dies das Berufungsgericht auch im Falle des Nachtschutzgebiets vorgenommen hat. Dementsprechend erweist sich die Ausweisung des Nachtschutzgebietes nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil die Lärmgrenzlinie des Planfeststellungsbeschlusses ausgerichtet ist an hinzunehmenden maximal sechs Lärmpegeln über 60 dB(A) im Rauminnern, während das Schutzziel einen Grenzpegel von 55 dB(A) nennt. Zudem ist die Umgrenzung des Schutzgebiets auch dadurch dem Schutzziel weiter angeglichen, daß jenseits seiner Grenze bei (gelegentlich) geschlossenen Fenstern höchstens sechs Lärmereignisse über 50 dB(A) zu erwarten sind (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 522, 523).

246

III.

Entschädigungsregelung

247

Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Aufhebung der entsprechenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten verpflichtet, über die von der Beigeladenen zu 1 für fluglärmbedingte Wertminderungen klägerischer Grundstücke zu leistende Entschädigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (Entscheidungsformel Nummern IV. 1, VII. in Verbindung mit VIII. 8). Das Berufungsurteil verstößt insoweit gegen revisibles Recht. Es ist deshalb auf die Revision der Beigeladenen zu 1 in entsprechendem Umfang aufzuheben. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vermag der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Soweit sich die Revisionen der Kläger nicht als unzulässig erweisen, haben die Klagen im übrigen teilweise Erfolg.

248

1.

Teilweise Unzulässigkeit der Revisionsanträge

249

Die Revisionsanträge eines Teils der Kläger auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß weitergehender Entschädigungsregelungen im Planfeststellungsbeschluß sind unzulässig, soweit sie eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zum Gegenstand haben. Es handelt sich dabei nicht lediglich um auch im Revisionsverfahren zulässige Erweiterungen der bereits im Berufungsverfahren gestellten Sachanträge im Sinne von § 173 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO, sondern um eine erhebliche Ausdehnung des sachlichen Streitstoffs und mithin um eine echte Klageänderung (vgl. allgemein dazu Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 10, S. 2).

250

Hiervon sind folgende Revisionsanträge betroffen:

  1. a)

    Kläger zu 2, 5 und 19: Anträge III. 2 Sätze 2 und 3, III. 3 Satz 3 und III. 5 (letzterer nur für die Kläger zu 2 und 5);

  2. b)

    Kläger zu 7: Antrag auf Entschädigungsregelung für das Anwesen ... insgesamt; ferner für das Anwesen ... soweit der Antrag über die Forderung nach einer angemessenen Entschädigung hinausgeht;

  3. c)

    Kläger zu 8 bis 15: Antrag XI. Satz 1 in Verbindung mit XII.

251

2.

Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung

252

Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Wege des Bescheidungsurteils dazu verpflichtet, über Entschädigungsansprüche der in der Entscheidungsformel in VIII. 8 bezeichneten Kläger erneut zu entscheiden. Anspruchsberechtigt sei der Eigentümer, dessen Grundstück im (vom Berufungsgericht erweiterten) Tagschutzgebiet (= Entschädigungsgebiet) liege, einen fluglärmbedingten Wertverlust erleide und zum sog. Qualitätsstichtag bebaut oder bebaubar sei. Dies verletzt in mehrfacher Hinsicht revisibles Recht.

253

2.1

Festsetzung eines Entschädigungsgebiets

254

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Planfeststellungsbeschluß habe in seiner Auflage IV. 1.2 ein "Entschädigungsgebiet" festgelegt; dieses sei identisch mit dem Gebiet, für das die Beigeladene zu 1 bindende Absiedlungsangebote abgegeben habe (Planfeststellungsbeschluß - verfügender Teil VI. 6) und das nach der Grenzlinie eines logarithmisch gemittelten Spitzenpegels von 90 dB(A) gebildet worden sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das "Entschädigungsgebiet" des Planfeststellungsbeschlusses zu erweitern; es hat zu diesem Zweck auf das von ihm neubestimmte Tagschutzgebiet zurückgegriffen. Dieses Vorgehen ist mit § 9 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayVwVfG nicht zu vereinbaren.

255

2.1.1

Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind (§ 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung; Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ergänzt insoweit das luftrechtliche Fachplanungsrecht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung ist demnach ein Surrogat für nicht realisierbare, weil untunliche oder mit dem Vorhaben unvereinbare technisch-reale Schutzmaßnahmen. Die Frage, welche "Nachteile" im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG eine solche Anordnung und damit ggf. eine Verpflichtung zu Entschädigungsleistungen auslösen, ist grundsätzlich im Hinblick auf die individuelle Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auf einzelne Grundstücke zu beantworten (Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O. S. 275).

256

Aus dieser vom Gesetz vorgegebenen individuellen Betrachtungsweise folgt, daß es ein "Entschädigungsgebiet" im rechtlich qualifizierenden Sinne nicht gibt. Vielmehr kann es sich dabei allenfalls um eine aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gewählte vereinfachende, zusammenfassende Darstellung derjenigen Grundstücke handeln, welche die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch (möglicherweise) erfüllen. Diese nach Funktion und rechtlichem Gehalt verminderte Bedeutung einer Gebietsausweisung hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Ausdehnung des Tagschutzgebiets zugrunde gelegt und deshalb das Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Betroffenen auf Neubestimmung des im Planfeststellungsbeschluß festgelegten Tagschutzgebiets für den Regelfall verneint. Dem entspricht es, daß die Planfeststellungsbehörde nicht im Wege des Bescheidungsurteils verpflichtet werden kann, ein solches Schutzgebiet nach den Vorstellungen des Berufungsgerichts neu auszuweisen.

257

Dies hat hier um so mehr zu gelten, als das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Planfeststellungsbehörde habe überhaupt ein wenn auch in unzutreffender Weise bemessenes "Entschädigungsgebiet" festgelegt. Der Auflage IV. 1.2.2 liegt nämlich die Vorstellung eines aus Rechtsgründen "geschlossenen Entschädigungsgebiets" nicht zugrunde. Vielmehr handelt es sich dort um die Aufzählung derjenigen Grundstücke, für die nach Auffassung der Planungsbehörde die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach den in der Auflage IV. 1.2.1 genannten Kriterien vorliegen.

258

Der Senat hat bereits im Rahmen der Eröterungen zum Tagschutz darauf hingewiesen, daß die Planfeststellungsbehörde im Wege einer pauschalierenden Regelung ("Meistbegünstigung") gebietsbezogene Lösungen ohne konkrete Nachprüfung der individuellen Betroffenheit vorsehen und zu diesem Zweck ein Schutzgebiet bilden kann. Dies mag auch für die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu Entschädigungsleistungen gelten. Eine gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung zu einer solchen Vorgehensweise besteht jedoch nicht.

259

2.1.2

Ungeachtet dieser grundsätzlichen Bedenken gegenüber einer Verurteilung zur Ausweisung eines Entschädigungsgebiets entspricht auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Gleichsetzung von (erweitertem) Tagschutzgebiet und Entschädigungsgebiet nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG.

260

Dies ergibt sich für die berufungsgerichtliche Erweiterung des Tagschutzgebiets (Entscheidungsformel Nummer V. 6) bereits aus den hierzu vom Senat angeführten Rechtsmängeln, die zu einer entsprechenden Aufhebung des Berufungsurteils geführt haben. Die Lösung des Berufungsgerichts kann jedoch auch vom Ansatz her nicht überzeugen. Die Kriterien für die Bestimmung des Tagschutzgebiets sind nicht identisch mit denjenigen, die für einen Anspruch auf Entschädigungsleistung von Bedeutung sind. Denn die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze zur Beantwortung der Frage, bei welchen Schallpegeln am Tag ein Anspruch auf technisch-reale Schutzvorkehrungen gegeben ist, bezieht sich auf den Innenwohnbereich <Schutzziel: keine höheren Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen>. Die hierfür maßgeblichen Kriterien sind jedoch keineswegs identisch mit den Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für unzumutbare Beeinträchtigungen einer Nutzung des Außenwohnbereichs durch den Fluglärm zu gewähren ist. Gerade der Ausgleich für die Lärmbelastung im Außenwohnbereich steht aber hier im Mittelpunkt der Entschädigungsleistung nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, da insoweit technisch-reale Schutzvorkehrungen in aller Regel untunlich sind. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - (Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 10) darauf hingewiesen, daß Freiflächen nicht allein deswegen gegenüber Lärmbelastungen schutzwürdig sind, weil sie zu Grundstücken gehören, für die wegen Überschreitung einer - auf eine bauliche Nutzung bezogenen - gebietsspezifischen Zumutbarkeitsschwelle Ausgleichsansprüche gegeben sein können. Die Überschreitung einer solchen Zumutbarkeitsschwelle, wie sie z.B. für das Wohnen im Innern der Gebäude durch die Rechtsprechung herausgebildet worden ist, führt bei den Freiflächen nicht ohne weiteres zu Ausgleichsansprüchen. Vielmehr ist deren Schutzbedürftigkeit je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen. Hinzu kommt, daß die konkrete Bestimmung dessen, was an Lärmbelastung vom Betroffenen ohne Ausgleich hingenommen werden muß, für Innen- und Außenwohnbereich unterschiedlich ausfällt. Zum einen liegt das zeitliche Schwergewicht der häuslichen Lebensgestaltung eindeutig im Innenwohnbereich, zum anderen ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenbereich sehr viel höher. Dies kann für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht außer Betracht bleiben. Daß die Entschädigung selbst nicht für die genannten Bereiche einzeln, sondern für das Grundstück insgesamt zu ermitteln ist, steht außer Frage (vgl. dazu unten 4.1.1. a).

261

2.2

Fluglärmbedingte Wertminderung als Maßstab für "nachteilige Wirkungen"

262

Das Berufungsgericht hat als Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung neben dem Umstand, daß das fragliche Grundstück im "Entschädigungsgebiet" liegt, eine fluglärmbedingte Minderung des Grundstückswerts gefordert. Unabhängig von der Höhe der konkreten Lärmbelastung auf dem einzelnen Grundstück entfällt danach ein Entschädigungsanspruch, sofern sich eine fluglärmbedingte Wertminderung nicht feststellen läßt. Auch diese Rechtsauffassung erweist sich als mit § 9 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG unvereinbar.

263

Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. November 1988 (a.a.O. S. 9 f.) u.a. ausgeführt, daß als Bemessungsgrundlage für den Entschädigungsanspruch in der Regel, wenn konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, eine Verminderung des Verkehrswertes in Betracht kommt, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintritt. Insbesondere der letzte Halbsatz macht freilich deutlich, daß es dabei allein um die Bemessung der Höhe eines Entschädigungsanspruchs geht, nicht jedoch um die Frage des Anspruchsgrundes. Diese beantwortet sich vielmehr nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bestimmung "nachteiliger Wirkungen" im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, und zwar unabhängig davon, ob die Auswirkungen des geplanten Vorhabens eine Wertminderung des jeweiligen Grundstücks zur Folge haben.

264

Demgegenüber löst das Berufungsgericht den Entschädigungsanspruch aus der gesetzlichen Konstruktion als Surrogat für die in erster Linie geforderten technisch-realen Ausgleichsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, indem es die Grenze der Zumutbarkeit für Ansprüche auf Schutzvorrichtungen und Entschädigungsleistungen jeweils in unterschiedlicher Weise bestimmt. Darüber hinaus reduziert das Berufungsgericht mit seinem Konzept die Frage nach der Unzumutbarkeit einer Lärmbelastung für Entschädigungsansprüche zu Unrecht allein auf Reaktionen des Grundstücksmarktes. Eine solche ausschließlich grundstücksbezogene Betrachtungsweise wird der Ausgleichsfunktion der Entschädigung und damit letztlich auch der Schutzauflagen nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nicht in ausreichender Weise gerecht.

265

Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayVwVfG ist eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129). Auslegung und Anwendung der Vorschrift haben sich demgemäß am Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum zu orientieren. Dies verbietet es, die Schutzgewährung allein von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise abhängig zu machen. Denn die Eigentumsgarantie gewährleistet in personenhafter Bezogenheit den Freiheitsraum für die eigenverantwortliche Lebensgestaltung (BVerfGE 24, 367 <389, 400>; 40, 65 <73 f.>). Dieser personale Gehalt des Eigentums erlangt gerade auch bei der Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken und damit als zentralen Lebensmittelpunkt besondere Bedeutung, der ein ausschließliches Abstellen auf den Verkehrswert nicht hinreichend gerecht wird. Die Schutzauflagen nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG sollen jedenfalls auch die eigene Nutzung des Grundstücks als Ausdruck individueller Lebensgestaltung sichern. Dementsprechend hat der Senat für die Bestimmung der ausgleichsbedürftigen "nachteiligen Wirkungen" im Sinne einer Zumutbarkeitsgrenze Lärm als ein auch sozial vermitteltes Geräuschereignis verstanden und daraus gefolgert, daß neben einer medizinischen Indikation auch soziale und kommunikative Faktoren zu beachten sind (vgl. BVerwGE 84, 31 <40 f.>). Für eine Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte läßt das vom Berufungsgericht beim Entschädigungsanspruch allein wirtschaftlich ausgerichtete Schutzziel ebenfalls keinen Raum.

266

Das Berufungsurteil ist demzufolge wegen Verletzung von § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayVwVfG aufzuheben. Einer revisionsrechtlichen Prüfung der erhobenen Verfahrensrügen bedarf es unter diesen Umständen nicht. Zur Klarstellung wird hierzu ergänzend angemerkt:

267

Soweit die Kläger zu 20 bis 23 rügen, das Berufungsgericht habe ihren Beweisantrag zum Thema Luftverunreinigung durch Flugverkehr zu Unrecht mit Beschluß vom 7. April 1989 abgelehnt, wird ungeachtet der sonstigen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge damit ein Verfahrensfehler nicht dargetan. Denn die Kläger haben ausweislich des Berufungsurteils einen Sachantrag in dieser Richtung nicht gestellt.

268

Die Rüge der Beigeladenen zu 1, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ausweislich der Entscheidungsformel Nummer IV. 1 die Auflage des Planfeststellungsbeschlusses IV. 1.6.3 aufgehoben, obwohl dies von keinem Kläger beantragt worden sei, beruht auf einem Mißverständnis des Berufungsurteils. Wie sich aus den Entscheidungsgründen (vgl. einerseits S. 60 f., andererseits S. 138, 155) ergibt, hat das Berufungsgericht die in dieser Auflage vorgesehene Fristbestimmung für die Geltendmachung von Schutzansprüchen ausschließlich im Rahmen der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Entschädigungsansprüche aufgehoben und dort auch nur insoweit, als die Planfeststellungsbehörde das vom Berufungsgericht vorgegebene "Entschädigungsgebiet" nachträglich ändern und sich infolgedessen die Antragsfrist unangemessen verkürzen sollte. Die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung kann jedoch, wie dargelegt, insgesamt keinen Bestand haben. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Auflage IV. 1.6.3 für die übrigen Ansprüche (Einbau von Schallschutzvorrichtungen bzw. Erstattung von Aufwendungen) nicht beanstandet und, wie die Einschränkung in der Entscheidungsformel Nummer IV. ("soweit ...") zeigt, auch nicht aufgehoben.

269

3.

Klagen auf Planergänzung

270

Soweit die Kläger im Wege der Planergänzung die Einbeziehung ihrer Grundstücke in die inhaltlich neu zu bestimmenden Entschädigungsauflagen an die Beigeladene zu 1 beantragen, bleiben sie mit ihrem Verpflichtungsbegehren erfolglos. Hingegen ist den Klagen stattzugeben, soweit sie sich in ihrem Anfechtungsteil gegen die Beschränkung von Entschädigungsansprüchen auf den in Auflage IV. 1.2.2 bezeichneten Kreis von Grundstücken wenden.

271

3.1

Fehlende materielle Entscheidungsreife

272

Die Klagen sind bezüglich ihres Verpflichtungsteils wegen derzeit fehlender materieller Entscheidungsreife abzuweisen. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Einbeziehung in ein neu zu bildendes "Entschädigungsgebiet" besteht für die Kläger nicht; darauf hat der Senat bereits mehrfach hingewiesen. Auch im übrigen können die Kläger jedoch mit ihrem Begehren auf Planergänzung keinen Erfolg haben.

273

Bei richtiger Beurteilung hängt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang der einzelne Betroffene Anspruch auf Entschädigung nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG hat, von Reichweite und Intensität der jeweiligen konkreten Lärmbelastung auf dem Grundstück ab. Die zu deren Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind derzeit nicht möglich. Denn die individuelle Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke wird maßgeblich bestimmt von der endgültigen Festlegung der Flugrouten, welche erst, kurz vor Aufnahme des Flugbetriebs erfolgt. Wegen dieser derzeit nicht abgeschlossenen tatsächlichen Entwicklung kann die erforderliche materielle Entscheidungsreife für die geltend gemachten Planergänzungsansprüche derzeit nicht hergestellt werden. Dies gilt nicht nur für einen von den Klägern in erster Linie begehrten gerichtlichen Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern auch für ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, da sich ebensowenig ermitteln läßt, zugunsten welcher Kläger eine Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen ist.

274

Auf der anderen Seite darf den Klägern der bereits heute mögliche Rechtsschutz nicht unter Hinweis auf die ungeklärten tatsächlichen Verhältnisse vorenthalten werden. Diese Möglichkeit besteht hinsichtlich des Vorbringens der Kläger, daß die Entschädigungsregelung des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls rechtswidrig und demzufolge aufzuheben sei, soweit sie Entschädigungsansprüche anderer als der dort im einzelnen aufgeführten Betroffenen ausschließe. Diesen kassatorischen Teil ihres Klagebegehrens können die Kläger bereits jetzt zur Entscheidung des Gerichts stellen, um zu verhindern, daß die bisherige Regelung des Planfeststellungsbeschlusses Bestandskraft erlangt. Bedenken gegen die Zulässigkeit einer sog. "isolierten" Anfechtungsklage bestehen deshalb im vorliegenden Fall nicht.

275

3.2

Rechtswidrigkeit der Entschädigungsregelung im Planfeststellungsbeschluß

276

Der Planfeststellungbeschluß ist in seiner Auflage IV. 1.2.1 Satz 1 rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 2, 5, 7, 8 bis 17, 19 und 23 a in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

277

3.2.1

Nach der Regelung des Planfeststellungsbeschlusses Auflage IV. 1.2.1 Satz 1 hat die Beigeladene zu 1 auf Antrag des Eigentümers eines der in Auflage IV. 1.2.2 - berichtigt in Nr. X. des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 - einzeln aufgeführten Wohngrundstücke die durch die Lärmbelastung bewirkte Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche angemessen zu entschädigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 515) handelt es sich dabei um Wohngrundstücke, bei denen zwar der Dauerschallpegel ebenso wie bei den Grundstücken, denen Tagschutz gewährt wird, stets unter 75 dB(A) liegt, jedoch der logarithmisch gemittelte Spitzenpegel im Freien auf Werte bis über 90 dB(A) ansteigen kann. An anderer Stelle der Planbegründung (S. 507) heißt es sogar, daß der im bewohnten Flughafenumfeld auftretende Dauerschallpegel im Freien "bei maximal 75 dB(A)" liegen kann. Aus dem weiteren Begründungszusammenhang ist zu entnehmen, daß die Planfeststellungsbehörde bei einem Spitzenpegel von 90 dB(A) von einer medizinischen Belastungsgrenze ausgegangen ist, bei deren Überschreiten das Auftreten lärmbedingter Krankheitswerte als möglich erscheint (vgl. S. 515 f.).

278

Die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs auf Grundstücke, die einer solchen Lärmbelastung ausgesetzt sind, ist mit § 9 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nicht vereinbar. Die Auflage erweist sich als rechtswidrig, soweit sie andere als die in der Auflage IV. 1.2.2 genannten Grundstücke von einer Entschädigung ausschließt; in diesem Umfang ist der Planfeststellungsbeschluß folglich aufzuheben.

279

Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß mit dem von der Planfeststellungsbehörde für Ansprüche auf Entschädigung festgelegten Lärmpegel in etwa die Grenze bezeichnet wird, bei deren Überschreiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Lärmbelastung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten von einem Grundstückseigentümer nicht mehr entschädigungslos hingenommen werden muß (vgl. Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 166/75 - DVBl. 1978, 110 <111>; noch niedrigere Werte <69-71 dB(A) tags und 64-66 dB(A) nachts, jeweils Dauerschallpegel> hat der BGH angenommen im Urteil vom 6. Februar 1986 - III ZR 96/84 - BGHZ 97, 114 <123>). Dem entspricht es, daß die in Auflage IV. 1.2.2 aufgezählten Grundstücke identisch sind mit denjenigen, für welche sich die Beigeladene zu 1 bei einem entsprechenden Antrag der Eigentümer zur Übernahme (Absiedlung) verpflichtet hat (vgl. Planfeststellungsbeschluß - verfügender Teil Nr. VI. 6, ferner Begründungsteil S. 517). Insoweit folgerichtig wird die Festlegung der Höhe der zu gewährenden Entschädigung dem Enteignungsverfahren vorbehalten (Begründungsteil S. 517).

280

Der in Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG begründete Entschädigungsanspruch ist indes verfassungsrechtlich nicht Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugeordnet. Der Gesetzgeber gewährt schon bei unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der "Enteignungsschwelle" einen Ausgleichsanspruch auf angemessene Entschädigung. Der Begriff der "Unzumutbarkeit" kennzeichnet noch im Vorfeld dessen, was der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfachgesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung auf seine Rechte billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Dies hat der Senat für die inhaltsgleichen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze anderer Bundesländer wie auch insbesondere für die ebenfalls vergleichbare Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 51, 15 <29>; 77, 295 <297>; s. auch zuletzt Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - a.a.O.). Hiervon unberührt bleibt, daß nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch bei "schweren und unerträglichen" Lärmimmissionen, mithin solchen oberhalb der "Enteignungsschwelle", keine Enteignung im Rechtssinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegt (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - m.w.N.). Ist eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks wegen der Lärmbelastung ausgeschlossen, so steht dem betroffenen Eigentümer in einem derartigen Fall auf Antrag ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung zu (vgl. BVerwGE 61, 295 <305>; 75, 214 <259 f.>; 77, 295).

281

3.2.2

Ergänzend wird noch bemerkt: Das Berufungsgericht hält den Planfeststellungsbeschluß darüber hinaus auch deshalb für rechtsfehlerhaft, weil dieser für die Entschädigungsansprüche alle Einzelheiten künftigen Entschädigungsverfahren vorbehalten habe. Diese Auffassung trifft nicht zu.

282

Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu Entschädigungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach auszusprechen; hinsichtlich der Höhe kann der Ausspruch aber auf die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren beschränkt bleiben (BVerwGE 71, 166 <174 f.>; Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 <S. 9>).

283

Der Planfeststellungsbeschluß genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diesen vom Senat aufgestellten Anforderungen. Aus der Auflage IV. 1.2.1 Satz 1 in Verbindung mit IV. 1.2.2 läßt sich der Anspruchsgrund ohne weiteres entnehmen: Für die im einzelnen aufgeführten Grundstücke soll die durch die Lärmbelastung bewirkte Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche angemessen entschädigt werden. Indem die erfaßten Grundstücke enumerativ aufgezählt werden, bedarf es der ausdrücklichen Angabe eines Geräuschpegels zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für den Anspruchsgrund nicht, wenngleich dies der Sache nach im Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. S. 515 ff.) mit dem Hinweis auf den logarithmisch gemittelten Spitzenpegel von 90 dB(A) geschehen ist. Bezüglich der Höhe des Entschädigungsanspruchs verweist der Planfeststellungsbeschluß in seinem Begründungsteil (S. 517) freilich auf das Enteignungsverfahren. Jedoch läßt sich der Planbegründung in anderem Zusammenhang entnehmen, daß die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG Entschädigung für fluglärmbedingte Grundstücksminderwerte gewährleistet wissen will (S. 602). Dies mag zur Konkretisierung der Bemessungsfaktoren für Fälle wie hier genügen.

284

4.

Hinweise für die weitere Vorgehensweise

285

Da die Beschränkung von Entschädigungsleistungen durch den Planfeststellungsbeschluß auf die dort im einzelnen aufgeführten Grundstücke aus den erwähnten Gründen keinen Bestand haben kann, steht noch nicht fest, welche Kläger letztlich anspruchsberechtigt sind. Hierüber wird die Planfeststellungsbehörde zu gegebener Zeit, d.h. nach endgültiger Festlegung der Flugrouten, erneut zu befinden haben. Der Senat geht im folgenden im Hinblick auf das weitere Verfahren auf einige Fragen ein, die von den Beteiligten in ihren Revisionsbegründungen aufgeworfen worden sind, jedoch für den Ausgang des Revisionsverfahrens keine entscheidungserhebliche Bedeutung haben.

286

4.1

Rechtsgrundlage und Bemessungsfaktoren der Entschädigung

287

4.1.1

Rechtsgrundlagen für Entschädigungsleistungen sind § 9 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG. Danach ist ein angemesser Ausgleich in Geld (nur) zu zahlen, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Gemeint sind damit - wie der Hinweis auf denselben Begriff im vorangegangenen Satz ("solche Vorkehrungen") erkennen läßt - technisch-reale Maßnahmen, die geeignet sind, die schädlichen Auswirkungen des Fluglärms auf die betroffenen Anliegergrundstücke zu mildern (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1988, a.a.O. S. 10 f.). Aus dem Surrogat-Charakter der Entschädigungsleistung (anstelle untunlicher bzw. mit dem Vorhaben unvereinbarer Schutzvorkehrungen) ergibt sich, daß diese ausschließlich bei Vorliegen "nachteiliger Wirkungen" des Vorhabens gezahlt wird. Dies bedeutet konkret, daß ein Ausgleich gewährt werden soll für die nicht durch technisch-reale Maßnahmen abwendbaren fluglärmbedingten Nachteile, soweit diese die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Ebenso wie die "Vorkehrungen und Anlagen" im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nur dann und nur insoweit verlangt werden können, wie die Fluglärmbelastung das Maß des Zumutbaren übersteigt, dient auch die Entschädigung nur dem Ausgleich der verbliebenen, gleichwohl vom Betroffenen nicht hinzunehmenden (unzumutbaren) Nachteile. Diese gesetzliche Anbindung der Entschädigungsleistung an den Anspruch auf konkrete Schutzmaßnahmen schließt es aus, über Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG einen allgemeinen Ausgleich aller Vermögensnachteile vorzunehmen, die durch das Vorhaben ausgelöst werden.

288

a)

Im Mittelpunkt der Entschädigungsfrage wird in aller Regel der Ausgleich von unzumutbaren Lärmbelastungen für den Außenwohnbereich stehen. Technisch-reale Schutzvorkehrungen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG scheiden zur Minderung von Fluglärm als untunlich weitgehend aus. Sofern, ggf. auch bei vorgesehenen Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, eine unzumutbare Lärmbelastung verbleibt - etwa wenn (noch weitergehende) Betriebsregelungen sich als mit dem Vorhabenzweck unvereinbar erweisen -, kann der erforderliche Ausgleich allein über die Entschädigungsleistung nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG erfolgen. Dabei bedarf die Bestimmung dessen, was im Außenwohnbereich an Lärmbelastung ohne Ausgleich hinzunehmen ist, gegenüber dem Schutz des Innenwohnbereichs der Abgrenzung in zweierlei Hinsicht:

289

Zum einen ist ein Anspruch auf Entschädigungsleistung wegen unzumutbarer Lärmeinwirkung auf den Außenwohnbereich nicht schon dann von vornherein ausgeschlossen, wenn die Lärmbelastung des Innenwohnbereichs infolge des Einbaus entsprechender Schallschutzvorrichtungen auf ein zumutbares Maß gesenkt worden ist. Anderenfalls wären die Freiflächen eines Grundstücks faktisch von der Schutzgewährung des § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG ausgeschlossen. Eine solche Einschränkung läßt sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen, sie würde auch dem tatsächlichen Wohnverhalten der betroffenen Bevölkerung, sofern sie über Freiflächen im Wohnbereich verfügt, nicht hinreichend Rechnung tragen.

290

Zum anderen kann die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Grundstücks im Hinblick auf den Fluglärm für Innen- und Außenwohnbereich nicht einheitlich beantwortet werden. Hierauf hat der Senat bereits im Rahmen seiner Kritik an der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verbindung zwischen Tagschutzgebiet und Entschädigungsanspruch hingewiesen. Die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen ist je nach deren Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen. Vorgärten etwa, die nur zur optischen Verschönerung des Anwesens bepflanzt werden, im übrigen aber nicht zum regelmäßigen Aufenthalt dienen, sind grundsätzlich nicht schutzwürdig. Dasselbe gilt für Balkone, wenn sie nicht zu einem dauernden Aufenthalt der Hausbewohner bestimmt sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1988, a.a.O. S. 10).

291

Aber auch soweit die Freiflächen nach ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung dem "Wohnen im Freien" dienen, kann für sie die Schutzwürdigkeit nicht in gleichem Maße angenommen werden wie für den Innenwohnbereich. Wegen des Fehlens der lärmdämmenden Wirkung von Gebäudemauern besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung. Dies kann auf die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht ohne Auswirkungen bleiben. Wo diese Grenze für den Außenwohnbereich konkret verlaufen könnte, wird sich in einem dB(A)-Wert kaum allgemeingültig ausdrücken lassen; zu diesem Ergebnis ist auch das Berufungsgericht bei seinen tatsächlichen Feststellungen gelangt, obwohl es auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung hierauf nicht ankam. Dies ist freilich kein Grund, das Kriterium der konkreten Lärmbelastung auf dem Grundstück zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze gänzlich fallenzulassen. Die Vorschläge des Umweltgutachtens 1987 der Bundesregierung, die von einer ausreichenden Satzverständlichkeit im Freien über einige Meter bei einem Kurzzeitmittelungspegel von nicht mehr als 50 dB(A) ausgehen und Kommunikationsbeeinträchtigungen bei einem Dauerpegel von 65 dB(A) und mehr für nicht mehr akzeptabel halten (a.a.O. S. 394), können als eine sachverständige Äußerung gelten. Ob und wieweit letztlich auf diese Werte abzustellen ist, ist in diesen Revisionsverfahren nicht zu klären. Für die Bestimmung der Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs wird ferner auf die jeweilige Gebietsstruktur sowie auf die konkrete tatsächliche Vorbelastung des einzelnen Grundstücks abzustellen sein. Dabei kann es nacht allein auf die jeweiligen aktuellen Lärmwerte ankommen, denen sich das Grundstück bereits vor der Inbetriebnahme des Flughafens ausgesetzt sieht. Von Bedeutung ist vielmehr auch, welches Gewicht der Nutzung des Außenwohnbereichs nach der jeweiligen Gebietsstruktur zukommt. Maßgeblich sind dabei allein objektive, d.h. grundstücksbezogene Kriterien. Dies schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Grundstückseigentümers aus.

292

Ist somit die Frage, welche Lärmbelastung im Einzelfall ohne Ausgleich hinzunehmen ist, für Innen- und Außenwohnbereich getrennt zu beantworten, so bedeutet dies freilich nicht, daß auch für die Entschädigungsleistung nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG eine jeweils gesonderte Berechnung durchzuführen wäre. Bei der Ermittlung dessen, was an Entschädigung im Einzelfall als "angemessen" zu gelten hat, kann allein eine Gesamtbetrachtung des Grundstücks maßgebend sein. Denn der Schutzgegenstand des "Wohnens" kennzeichnet einen einheitlichen Lebensvorgang, der die Nutzung des Grundstücks insgesamt umfaßt. Eine nach Innen- und Außenwohnbereich getrennte Berechnung der Entschädigung ginge demgegenüber an den Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten der Bevölkerung weitgehend vorbei.

293

Für die Frage der Angemessenheit einer Entschädigung kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Schwergewicht der Lebensgestaltung auf dem Grundstück nach allgemeinem Wohnverhalten im Innenwohnbereich liegt. Schon wegen der Witterungsabhängigkeit ist die Nutzung der Freiflächen zu Wohnflächen auf mehr oder weniger eng begrenzte Zeiträume beschränkt. Darüber hinaus dient der Außenwohnbereich - abgesehen von landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Anwesen - in aller Regel allein der. Freizeitgestaltung. Andere Lebensbetätigungen sind weitgehend an den Innenwohnbereich gebunden. Schließlich ist zu bedenken, daß die Möglichkeit der Nutzung von Freiflächen zu Wohnzwecken zwar zumeist als angenehme Erhöhung der Wohnqualität angesehen wird, jedoch keineswegs stets als unabdingbarer Bestandteil der allgemeinen Wohnkultur angesehen werden kann. Diese Gewichtung könnte bei einer nach Innen- und Außenwohnbereich getrennten Ermittlung der Entschädigungsleistung nicht hinreichend zum Tragen gebracht werden. Wie sich solche notwendigen Differenzierungen auf die Frage der Angemessenheit einer Entschädigungsleistung für das Grundstück in seiner Gesamtheit letztlich auswirken, entzieht sich einer abstrakten Festlegung. Insoweit kommt es auf die individuellen Verhältnisse an. Letztlich ist dies eine Frage von Lebensqualität und deren Gewichtung im Einzelfall. Dies zu ermitteln und zu bewerten, ist Sache der Planfeststellungsbehörde und ggf. der gerichtlichen Tatsacheninstanzen.

294

b)

Ein Teil der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen auch für die "Einengung des üblichen Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhaltens in den Innenwohnbereichen". Die Beigeladene zu 1 ist dem entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung wird durch den gewährten passiven Lärmschutz der Schallpegel im Innenwohnbereich unter die Zumutbarkeitsgrenze herabgedrückt, so daß für eine zusätzliche Entschädigungsleistung nach der Konzeption des Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG kein Raum sei. Der Senat, vermag diese Auffassung nicht uneingeschränkt zu teilen.

295

Auszugehen ist auch für diese Frage von dem Grundsatz der gesetzlichen Regelung, daß Anspruch auf angemessene Entschädigung nur besteht, soweit Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung der unzumutbaren Fluglärmbeeinträchtigungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Solche Beeinträchtigungen werden für den Innenwohnbereich durch Lärmschutzmaßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern ggf. mit Belüftungseinrichtung) in der Regel ausgeglichen. Es kann jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß trotz Herabsenkens des Schallpegels im Rauminnern ausgleichsbedürftige nachteilige Wirkungen verbleiben. So hat der Senat bereits in einer Grundsatzentscheidung zum Straßenverkehrslärm darauf hingewiesen, zu den schützenswerten Wohnbedürfnissen in einem nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelasteten Wohngebiet gehöre das übliche Wohnverhalten und damit die Möglichkeit des Wohnens und Schlafens auch bei (gelegentlich) geöffneten Fenstern (vgl. BVerwGE 51, 15 <33>). Dabei beschränkt sich das öffnen der Fenster jedenfalls am Tag in seiner Wohnfunktion nicht allein auf die erforderliche Lüftung der Räume, welche unter Lärmschutzgesichtspunkten ggf. auch durch den Einbau technischer Lüftungseinrichtungen gewährleistet wird. Einige Kläger weisen zu Recht darauf hin, daß das öffnen der Fenster auch der "Kommunikation von innen nach außen" dienen kann. Je nach Lärmbelastung der Umgebung kann diese Funktion mehr oder weniger eingeschränkt sein, wenn das öffnen der Fenster nur unter Inkaufnahme eines stark erhöhten Lärmpegels möglich ist. Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß trotz Einbaus von Schallschutzfenstern ein unzumutbarer "Restnachteil" verbleibt, für den ein angemessener Ausgleich vorzusehen ist.

296

4.1.2

Als Grundlage für die Bemessung der Entschädigungsleistung wird in der Regel in Ermangelung anderer konkreter Anhaltspunkte eine Verminderung des Verkehrswerts in Betracht kommen, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintritt; hierauf hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. November 1988 (a.a.O. S. 9 f.) hingewiesen. Freilich setzt dies, wie nochmals hervorzuheben ist, zuvor die nach anderen Kriterien vorzunehmende Feststellung voraus, daß das fragliche Grundstück einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt ist, die nicht durch technischreale Schutzvorkehrungen ausgeglichen werden kann.

297

Der vorliegende Streitfall gibt darüber hinaus Anlaß zu folgenden weiteren Klarstellungen:

298

Die Berücksichtigung des Grundstücksminderwertes als Bemessungsfaktor für die Höhe der zu leistenden Entschädigung darf nicht den Blick dafür verstellen, daß sich der Ausgleichsanspruch des Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG von seiner Zielsetzung her von der Entschädigung im Enteignungsverfahren wesentlich unterscheidet. Dort soll für den Entzug des Eigentums ein entsprechendes Äquivalent gewährt werden, was zumeist auf einen Wertersatz nach Maßgabe des Verkehrswerts hinausläuft (vgl. etwa § 95 Abs. 1 BauGB). Diese Maßstäbe können auf den nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG zu leistenden Ausgleich für Nachteile, die sich unterhalb der "Enteignungsschwelle" bewegen, nicht uneingeschränkt übertragen werden. Denn Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung nach dieser Vorschrift ist es, den Betroffenen, dem ein tatsächlicher und unzumutbarer, freilich nicht bzw. nicht mit verhältnismäßigen Mitteln behebbarer Nachteil verbleibt und der damit Lasten zugunsten des allgemeinen Luftverkehrs trägt, zumindest finanziell zu entschädigen. Er soll wegen der nicht zu vermeidenden unzumutbaren Belastung ersatzweise eine Vergünstigung erhalten, welche ihm das Ertragen dieser Belastung erleichtern soll. Intensität der Belastung und Höhe der Entschädigung haben dabei in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Die Minderung des Grundstückswerts mag dabei als ein gewichtiges Indiz für die Schwere und Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - UPR 1988, 142 für den Anspruch aus "enteignungsgleichem Eingriff", soweit Schallschutzmaßnahmen keine wirksame Abhilfe versprechen).

299

Dabei darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die dem Betroffenen auferlegte Belastung und deren Ausgleich nicht allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet werden darf. Dies gilt nicht nur für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, sondern auch für die Bemessung der Höhe der Entschädigungsleistung. Die Beeinträchtigung von Wohn- und damit auch von Lebensqualität, welche die Lärmbelastung mit sich bringt, wird durch eine ausschließlich am Grundstückswert orientierte Betrachtungsweise nicht immer angemessen aufgefangen werden können.

300

Dies gilt besonders in solchen Fällen, in denen der Grundstücksmarkt trotz der Lärmbeeinträchtigung mit Wertsteigerungen reagiert, weil die Umgebung eines Planungsvorhabens etwa durch eine wesentliche Verbesserung der Infrastruktur, durch Schaffung einer Vielzahl neuer Arbeitsplätze usw. für, potentielle Käufer erheblich an Attraktivität gewinnt. Eine solche Entwicklung hat offenbar in Teilen des Umlandes amneuen Flughafen ... eingesetzt. Die ausschließlich wirtschaftliche Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, die im Wege des sog. Vorteilsausgleichs die Wertsteigerung des Grundstücks gegen die lärmbedingte Wertminderung aufrechnet, verschiebt die soeben dargestellten Zusammenhänge. Hier stößt das Kriterium des Grundstücksminderwerts als Bemessungsfaktor für die Entschädigungsleistung an seine Grenzen. Denn im Ergebnis bedeutet der vom Berufungsgericht durchgeführte Vorteilsausgleich, daß ein Eigentümer, bei dessen Grundstück die planungsbedingte Wertsteigerung die fluglärmbedingte Wertminderung ausgleicht oder sogar übersteigt, sich zwar weiterhin einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt sieht, aber keine Entschädigung dafür erhält, daß der Sache nach an sich gebotene Schutzmaßnahmen unterblieben sind. Dies ist weder mit der Systematik noch mit Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayVwVfG zu vereinbaren.

301

Der Beklagte wird vielmehr die nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG zu leistende Entschädigung unabhängig von der konkreten Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt in der Flughafenumgebung (abstrakt) zu bemessen haben. Dabei kann als Anhaltspunkt für die Höhe der wegen der Beeinträchtigung durch Fluglärm vorzunehmenden Abschläge auf die Praxis der Bewertung von Grundstücken bei der Enteignungsentschädigung bzw. auf die steuerrechtliche Ermittlung des Einheitswerts zurückgegriffen werden.

302

Hierzu ist zum einen auf die Ermittlung der Entschädigung im Enteignungsverfahren nach den §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 194 BauGB auf der Grundlage der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) vom 6. Dezember 1988, BGBl. I S. 2209, hinzuweisen. Zu den verkehrswertbeeinflussenden tatsächlichen Eigenschaften des zu bewertenden Grundstücks gehören unter anderem auch Umwelteinflüsse als besondere Lagemerkmale (§§ 3 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 6 WertV). Hierunter ist die Beeinträchtigung eines Grundstücks durch (Flug-)Lärmimmissionen einzuordnen (vgl. dazu auch Nr. 2.2.1 der "Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken" <Wertermittlungs-Richtlinien 1976, WertR 76> in der Fassung vom 31. Mai 1976, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 146 vom 6. August 1976, Nr. 21/76, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Februar 1986, Bundesanzeiger Nr. 45 vom 6. März 1986).

303

Zum anderen kann die Praxis der Finanzbehörden zur Bestimmung des Grundstückswerts nach dem Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985, BGBl. I S. 845, zuletzt geändert durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889, 981, als Vorbild dienen. Als wertmindernde Umstände kommen nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG in Betracht "ungewöhnliche starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche". Soweit der Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 4. August 1983 - III R 79, 141/81 - BStBl. II S. 708) eine Ermäßigung des Grundstückswertes wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm nur für solche Grundstücke in Betracht gezogen hat, die innerhalb der nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) festgesetzten Schutzzonen des Lärmschutzbereichs liegen, kann diese Eingrenzung freilich für die Entschädigungsleistung nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG wegen der insoweit abweichenden gesetzlichen Anforderungen keine Rolle spielen.

304

Hervorzuheben ist allerdings auch hier, daß der auf diese Weise abstrakt, ermittelte lärmbedingte Abschlag vom Wert eines nicht vorn Fluglärm belasteten vergleichbaren Grundstücks nicht identisch ist mit der Höhe der hier in Frage stehenden Entschädigung, sondern lediglich als Anhaltspunkt für die Schwere und Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung dienen kann. Die Behörde wird vielmehr durch die Festlegung eines Teilbetrags von der ermittelten Wertminderung die Höhe des "angemessenen" Ausgleichs für die hinzunehmende, nicht durch Schutzvorkehrungen abwendbare Fluglärmbelastung zu bestimmen haben.

305

4.2

Gemeindliches Eigentum

306

Das Berufungsgericht hat den klagenden Gemeinden einen Ausgleichsanspruch versagt für solche kommunalen Einrichtungen (Rathäuser, Schulen, Kindergärten und dergleichen), die überwiegend öffentlichen Zwecken dienen. Zwar hat es Schutzannprüche von Gemeinden aus § 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG im Grundsatz bejaht, jedoch gleichzeitig angenommen, die Schutzwürdigkeit des Eigentums sei im Bereich der Entschädigung gemindert. Grundstücke mit öffentlicher Zweckbestimmung seien in der Regel kein Gegenstand des Grundstücksmarkts. Im übrigen entspreche es nicht dem Verhältnis öffentlicher Planungsträger untereinander, sich die planungsbedingten Wertminderungen ihrer öffentlichen Einrichtungen gegenseitig in Rechnung zu stellen.

307

Diese Rechtsauffassung ist nicht zutreffend. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß auch eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie private Grundstückseigentümer sowie als Trägerin von kommunalen Einrichtungen Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen verlangen kann; dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <261>) und gilt gleichermaßen für die technisch-realen Schutzvorkehrungen wie für die Entschädigungsleistung. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit kommunaler Gebietskörperschaften in bezug auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] <100 ff.>) steht dem nicht entgegen. Denn der fehlende grundrechtliche Schutz auf verfassungsrechtlicher Ebene schließt einen weitergehenden Schutz auf der Ebene des einfachen Gesetzes nicht aus. Diese Möglichkeit hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern gerade vorausgesetzt (a.a.O. S. 108). Klarstellend sei angemerkt, daß sich aus den Entscheidungen des Senats vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69 = NVwZ 1989, 247 [BVerwG 01.07.1988 - BVerwG 4 C 15/85] und vom 20. August 1990 - BVerwG 4 B 146-148.89 - UPR 1991, 32 = NVwZ RR 1991, 8 (insoweit dort jeweils nicht abgedruckt) nichts Abweichendes ergibt. Denn in den dort entschiedenen Fällen ging es nicht um die Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf einfachgesetzlicher Ebene, sondern um die unmittelbare Berufung auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsverfahrens bzw. um die Durchsetzung eines auf den Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Rechtsgrundlage beruhenden Sanierungsanspruchs. Entscheidend ist, daß Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG für die Rechtsträgerschaft des von ihm eingeräumten Ausgleichsanspruchs keine Unterscheidung trifft. "Rechte anderer" im Sinne dieser Vorschrift umfassen auch das Eigentum einer Gemeinde an Grundstücken; sie ist Inhaberin aller Rechte, die sich für einen Eigentümer aus §§ 903 ff. BGB ergeben.

308

Es trifft aber nicht zu, daß Gemeinden den Ausgleichsanspruch nur mit der vom Berufungsgericht vorgesehenen Einschränkung geltend machen können. Schutzziel des Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ist nicht der (Verkehrs-)Wert des Grundstücks als solcher; vielmehr soll ein angemessener Ausgleich in Geld geleistet werden dafür, daß technisch-reale Schutzvorkehrungen "zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen" untunlich bzw. mit dem Vorhaben unvereinbar sind und deshalb unterbleiben müssen. Dieser Schutzzweck greift unabhängig davon ein, ob das betroffene Grundstuck dem Grundstücksmarkt zur Verfügung steht oder nicht. Auch hier erweist sich ein undifferenziertes Abstellen der Bemessungsfaktoren für die Entschädigungsleistung ausschließlich auf den Grundstücksminderwert als unzureichend.

309

Hinzu kommt, daß die Beigeladene zu 1 als ausgleichspflichtige Vorhabenträgerin kein "öffentlicher Planungsträger" ist:, wie das Berufungsgericht meint. Die Tatsache, daß der Flughafen ... als Gesellschafter der Freistaat Bayern, die Bundesrepublik Deutschland sowie die Landeshauptstadt München angehören, rechtfertigt allein nicht die vom Berufungsgericht; gezogene Schlußfolgerung; vielmehr handelt, es sich bei der Flughafengesellschaft um ein privatrechtlich organisiertes, grundsätzlich auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen. Einen gemeinsamen öffentlichen Haushalt zwischen ihr und den klagenden Gemeinden gibt es nicht, so daß es sich bei den Entschädigungsleistungen um einen echten Zahlungsausgleich zwischen verschiedenen Kassen handeln würde.

310

C.

Kostenentscheidung

312

Da die Kläger sowie der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 teils obsiegen, teils unterliegen, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Dem entspricht es, daß die Kläger zwei Drittel der Verfahrenskorten zu tragen haben, da sie im Verfahren überwiegend unterlegen sind. Da die Beigeladenen zu 1 und 2 im Verfahren selbständig Anträge gestellt, Rechtsmittel eingelegt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt haben, werden einerseits auch ihnen anteilmäßig Verfahrenskosten auferlegt, andererseits sind ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend der genannten Quote von den Klägern ebenfalls zu tragen. Kostenpflicht und Kostenerstattungsanspruch gelten für die Beigeladene zu 2 jedoch nur für das Revisionsverfahren, in dem sie erstmals ein Rechtsmittel eingelegt und eigene Sachanträge gestellt hat. Hingegen können den Beigeladenen zu 3 (...) und 4 (...) Revisionsverfahren weder Verfahrenskosten auferlegt werden noch findet zu ihren Gunsten eine Übernahme ihrer außergerichtlichen Kosten durch die Kläger statt, da sie kein Rechtsmittel eingelegt und auch keine eigenen Sachanträge gestellt haben. Dabei läßt der Senat offen, ob die Betgeladene zu 3 am Revisionsverfahren in Wahrheit noch beteiligt ist.

313

Eine vom Grundsatz des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichende Verteilung der Kosten für die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu Lasten des Beklagten findet nicht statt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 155 Abs. 5 VwGO hier nicht vor. Zwar können nach dieser Vorschrift auch einer Behörde Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt werden, sofern diese durch ein fehlerhaftes Verhalten der Behörde im Verwaltungsverfahren verursacht worden sind (vgl. zu einem solchen Fall OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juni 1975 - VII OVG A 91/75 - GewArch 1975, 308 <309>; s. auch Broß in VerwArch 75 <1984>, 425 <435>). Der Senat läßt offen, ob das vom Berufungsgericht angenommene Ermittlungsdefizit beim Beklagten tatsächlich vorliegt. Jedenfalls dürfen einer Behörde Kosten der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht schon dann auferlegt werden, wenn das die Verwalturigsentscheidung überprüfende Gericht die Rechtsauffassung der Behörde nicht in allen Punkten teilt und aus diesem Grunde eine weitere Sachverhaltsaufklänmg für veranlaßt sieht. Hinzu kommt in diesem Fall, daß das Berufungsgericht seine gerichtliche Kontrollbefugnis nacht unerheblich überschritten und an Stelle der planenden Behörde selbst ein Lärmschutzkonzept, entwickelt hat.

314

Soweit ein Teil der Kläger des Berufungsverfahrens (Kläger zu 1 und 6) am Revisionsverfahren weder als Rechtsmittelkläger noch als Rechtsmittelbeklagter beteiligt ist, hat die Kostenentscheidung des Berufungsurteils insoweit Rechtskraft erlangt. Der auf diese Klüger entfallende Anteil der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz ist vorab auszusondern.

315

Die Kostenteilung innerhalb der klägerischen Streitgenossenschaft erfolgt nach Maßgabe der festgesetzten Streitwertanteile. Dies entspricht dem Gewicht der Beteiligung am Verfahren (§ 100 Abs. 2 ZPO). Eheleute haften gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner. Bei der Kostenteilung zwischen dem Beklagten sowie den Bei geladenen zu 1 und 2 hat der Senat berücksichtigt, daß die Beigeladene zu 2 sich nur für einen Teil des Streitstoffs durch Einlegung eines Rechtsmittels mit eigenen Sachanträgen am Revisionsverfahren beteiligt hat.

316

B e s c h l u ß

317

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.321.500 DM festgesetzt.

318

G r ü n d e:

319

Der gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 GKO festgesetzte Gesamtstreitwert setzt sich aus folgenden Einzelstreitwerten zusammen:

Klägerin zu 2)110.000 DM(8,3 v.H.)
Klägerin zu 4)45.000 DM(3,4 v.H.)
Klägerin zu 5)420.000 DM(31, R v.H.)
Kläger zu 7)42.500 DM(3,2 v.H.)
Kläger zu 7 a)35.000 DM(2,7 v.H.)
Klägerin zu 8)60.000 DM(4,6 v.H.)
Klägerin zu 9)35.000 DM(2,7 v.H.)
Klägerin zu 10)90.000 DM(6,8 v.H.)
Kläger zu 11)15.000 DM(1,1 v.H.)
Kläger zu 12)15.000 DM(1,1 v.H.)
Kläger zu 13)15.000 DM(1,1 v.H.)
Kläger zu 14)15.000 DM(1,1 v.H.)
Kläger zu 15)15.000 DM(1,1 v.H.)
Klägerin zu 16)130.000 DM(9,8 v.H.)
Kläger zu 17)18.000 DM(1,4 v.H.)
Kläger zu 19)150.000 DM(11,3 v.H.)
Klägerin zu 20)18.000 DM(1,4 v.H.)
Kläger zu 21)5.000 DM(0,4 v.H.)
Kläger zu 22)5.000 DM(0,4 v.H.)
Kläger zu 23)8.000 DM(0,6 v.H.)
Kläger zu 23 a)75.000 DM(5,7 v.H.)
320

Der Senat hat auch für das Revisionsverfahren die vom Berufungsgericht für die Planergänzungsansprüche veranschlagten Einzelstreitwerte zugrunde gelegt, dabei jedoch in Form pauschalierter Zu- bzw. Abschläge berücksichtigt, daß die Revisionsanträge einzelner Kläger zum Teil von den im Berufungsverfahren gestellten Klageanträgen nicht unerheblich abweichen.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel