Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1987, Az.: BVerwG 2 C 41.87
Revisionsverfahren; Unzulässige Klageänderung; Beförderungsauswahl; Sachfremde Erwägung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 41.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 24.04.1985 - AZ: 19 K 1710/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1986 - AZ: 12 A 1188/85
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
- § 142 VwGO
- § 7 Abs. 1 LBG NW
- § 85 (vgl. BBG § 8 Abs. 1 Satz 2, §§ 23, 79) LBG NW
- § 23 BBG
- § 79 BBG
Fundstellen
- DokBer B 1988, 85-90
- DÖD 1988, 118-119
- DÖV 1988, 118
- ZBR 1988, 222-223
Amtlicher Leitsatz
Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren (Rückkehr vom Fortsetzungsfeststellungs- zum Verpflichtungsantrag).
Sachfremder Gesichtspunkt für Nichtbeförderung eines Beamten.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1986 wird hinsichtlich ihres Hauptantrages verworfen.
Auf den Hilfsantrag der Revision wird das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung im übrigen bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1935 geborene Kläger steht als Stadtamtmann im Dienste der beklagten Stadt. Diese schrieb im November 1983 beim Stadtplanungsamt die Stelle des Sachgebietsleiters für allgemeine Verwaltungsaufgaben und Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde - Besoldungsgruppe A 12 BBesG - aus. Der Kläger bewarb sich hierum neben zehn weiteren Bewerbern. Seitens der Verwaltung der Beklagten wurde für die Stelle der 1947 geborene Stadtamtmann M. vorgeschlagen und zur Begründung angegeben: Er sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Bezirksverwaltungsstelle B. mit allen Aufgaben, die Rats- und Ausschußangelegenheiten beträfen, vertraut. Er kenne nicht nur die Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit Rats- und Ausschußangelegenheiten, sondern habe auch über die Beratungsinhalte der Bezirksvertretung einen guten und umfassenden Einblick in den weiten Bereich des Bau- und Planungswesens einschließlich des Denkmalwesens bekommen. Nach den bisher ausgeübten Tätigkeiten und den dabei gewonnenen Erfahrungen sei er für die ausgeschriebene Stelle besonders geeignet. - Der Personalausschuß der Beklagten beschloß in seiner Sitzung vom 25. Januar 1984, die Stelle Herrn M. zu übertragen und ihn zum Stadtamtsrat zu befördern.
Eine vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung, in der der Beklagten untersagt werden sollte, Herrn M. die ausgeschriebene Stelle zu übertragen und ihn zum Stadtamtsrat zu befördern, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 4. April 1984 - 19 L 162/84 - ab: Die in den Besetzungsberichten zur Begründung der getroffenen Auswahl herangezogenen Gesichtspunkte stellten sachgemäße Erwägungen dar. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, daß er eine die Bevorzugung des Herrn M. eindeutig ausschließende, bessere Beurteilung erhalten habe. Er gehe vielmehr selbst davon aus, daß seine Leistungen in den vergangenen Jahren mit "erheblich über Durchschnitt" zu beurteilen gewesen seien. Das entspreche dem Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung des Mitbewerbers M. Die Tatsache, daß der Antragsteller im Gegensatz zu dem ausgewählten Mitbewerber das Kommunal-Diplom besitze, zwinge ebensowenig zur Annahme seiner besseren Eignung wie der Umstand, daß er bei Prüfungen während der Ausbildung teilweise bessere Abschlußnoten erzielt habe. - Die gegen den Beschluß eingelegte Beschwerde nahm der Kläger zurück, nachdem zwischenzeitlich Herr M. zum Stadtamtsrat befördert worden war.
Mit der Klage hatte der Kläger zunächst beantragt,
die Entscheidung des Personalausschusses der Beklagten vom 25. Januar 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die ausgeschriebene Beförderungsstelle zu übertragen.
Nach der Beförderung des Mitbewerbers hat er sinngemäß beantragt,
festzustellen, daß die Ablehnung seiner Bewerbung und die Beförderung des Herrn M. rechtswidrig gewesen seien:
An dieser Feststellung habe er ein berechtigtes Interesse, weil akute Wiederholungsgefahr bestehe und er Schadensersatz einklagen wolle.
Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er den Feststellungsantrag weiter verfolgt. Er bot u.a. Beweis dafür an, daß der Personaldezernent der Beklagten dem Personalrat erklärt habe, falls dieser der Auswahl des Mitbewerbers M. nicht zustimme, akzeptiere er auch jeden anderen Mitbewerber mit Ausnahme des Klägers, und daß nach der Meinung des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates der Beklagten der Kläger "selbst gegen einen Pappkameraden als Mitbewerber" keinerlei Chance hätte. Das Oberverwaltungsgericht hat, ohne diese Beweise zu erheben, die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Berufungsgericht gehe von der Zulässigkeit der Klage aus. Dem Kläger könne ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden. Zwar scheide ein Schadensersatzanspruch mangels Verschulden aus, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Auffassung der Beklagten zu der Beförderung des Mitbewerbers gebilligt habe. Jedoch könne ein Interesse des Klägers, der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorzubeugen, nicht ausgeschlossen werden. Die Ausführungen der Beklagten im letzten Absatz ihres Schriftsatzes vom 26. März 1984 in dem Verfahren VG 19 L 162/84 könnten dafür sprechen, daß sie einer Beförderung des Klägers wegen seiner Gesamtpersönlichkeit, insbesondere seines Gesamtverhaltens ihr gegenüber, jedenfalls derzeit generell nicht näher treten wolle. Das Berufungsgericht unterstelle zugunsten des Klägers, daß deshalb eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sei.
Jedoch sei die dann zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls nicht begründet. Die Ablehnung der Beförderung des Klägers auf die im November 1983 beim Stadtplanungsamt ausgeschriebene Stelle des Sachgebietsleiters sei nicht rechtswidrig gewesen. Das geltende Dienstrecht kenne grundsätzlich keinen Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung. Beförderungsstellen seien vom Dienstherrn nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Qualifikation der einzelnen Bewerber und sonstiger personalpolitischer Erwägungen zu besetzen. Dem einzelnen Bewerber stehe insoweit lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu. Dieser Anspruch könne sich nur in Ausnahmefällen zu einem Anspruch auf Beförderung verdichten, wenn im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine einzige richtige Entscheidung, nämlich die der Beförderung eines bestimmten Bewerbers, rechtmäßig sei, alle übrigen Entscheidungen hingegen rechtswidrig wären. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Eine Würdigung aller für die Besetzung der fraglichen Stelle maßgebenden Kriterien ergebe nicht, daß damals allein die Beförderung des Klägers rechtmäßig gewesen wäre. Die Gesichtspunkte, die die Beklagte für die Auswahl des Bewerbers M. plausibel gemacht habe, seien nicht durch das höhere Lebens- und Dienstalter des Klägers verdrängt worden. Auch im Hinblick darauf sei ihm im Rahmen des der Beklagten zustehenden Auswahlermessens nicht zwingend der Vorrang einzuräumen gewesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er nunmehr beantragt,
die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln - 19 K 1710/84 - und des Oberverwaltungsgerichts Münster - 12 A 1188/85 - aufzuheben und
- a)
die Entscheidung des Personalausschusses der Stadt Bonn vom 25. Januar 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ausgeschriebene Beförderungsstelle beim Stadtplanungsamt für die Stelle des Sachgebietsleiters für allgemeine Verwaltungsaufgaben und Aufgaben der Unteren Denkmalsbehörde zu übertragen,
- b)
hilfsweise,
festzustellen, daß die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und die Beförderung des Herrn M. auf die ausgeschriebene Beförderungsstelle beim Stadtplanungsamt für die Stelle des Sachgebietsleiters für allgemeine Verwaltungsaufgaben und Aufgaben der Unteren Denkmalsbehörde rechtswidrig war.
Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers ist hinsichtlich des Hauptantrages unzulässig. Hinsichtlich des nunmehrigen Hilfsantrages ist sie dagegen zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.
Der Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der Beförderungsstelle an den Kläger ist unzulässig, weil er eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 142 VwGO) zum Gegenstand hat. Die Rückkehr vom Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Verpflichtungsantrag, den der Kläger bereits in erster Instanz nicht aufrechterhalten hatte, bedeutet nicht etwa nur eine zutreffendere Formulierung des Klageantrags bei unverändert bleibendem sachlichem Ziel des Rechtsschutzbegehrens (vgl. z.B. BVerwGE 27, 181 <184>; 68, 121 <123>). Sie bedeutet vielmehr bei der hier in Frage stehenden Ermessensentscheidung eine wesentliche Erweiterung des zuletzt verfolgten Rechtsschutzziels sowie des sachlichen Streitstoffes und damit eine Klageänderung (vgl. z.B. auch BVerwGE 69, 227 <238> zum unzulässigen Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer auf Verpflichtung gerichteten Untätigkeitsklage). - Im übrigen ist kein Anlaß dafür ersichtlich, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts - wie die Revision meint - nach § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet war, den Kläger auf das von der Revision angeführte, eine sog. beamtenrechtliche Konkurrentenklage für möglich haltende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Mai 1985 - 2 OVG A 29/82 - (nunmehr beim Senat anhängig) hinzuweisen oder gar die Rückkehr zum Verpflichtungsantrag anzuregen. Vielmehr konnte der Vorsitzende mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls davon ausgehen, daß der Änderung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung erster Instanz durch den seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Kläger ein ausreichender Hinweis auf die Rechtslage vorausgegangen war.
2.
Mit dem Hilfsantrag auf die sachlich begehrte Feststellung, daß die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf die ausgeschriebene Beförderungsstelle rechtswidrig war, ist die Revision zulässig und begründet.
Für die Zulässigkeit des Hilfsantrages hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers eine Wiederholungsgefahr und ein darauf beruhendes Feststellungsinteresse unterstellt. Schon dem ist bei Zugrundelegung der vom Kläger vorgetragenen mündlichen und der vom Berufungsgericht herangezogenen schriftlichen Äußerungen seitens der Beklagten über deren Einstellung zur Frage einer Beförderung des Klägers, die unten noch näher zu erörtern sind, zu folgen.
Die Revision ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet, weil das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht vollständig nachgekommen ist und das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht der vom Kläger in seiner Berufungsschrift vom 21. Mai 1985 unter Zeugenbenennung vorgetragenen Behauptung nachgegangen ist, der Personaldezernent der Beklagten habe dem Personalrat erklärt, daß - falls dieser der Auswahl des Mitbewerbers M. nicht zustimme - er auch jeden anderen Mitbewerber mit Ausnahme des Klägers akzeptiere. Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Kläger, ebenso wie zuletzt der erfolgreiche Mitbewerber M., mit "erheblich über Durchschnitt" dienstlich beurteilt. Wäre gleichwohl die behauptete Äußerung des Personaldezernenten festgestellt worden, so hätte sie erheblich dafür sprechen können, daß die angegriffene Beförderungsauswahl der Beklagten nicht allein auf der von ihr im vorliegenden Verfahren vorgetragenen, vom Berufungsgericht gebilligten Abwägung der Eignungsmerkmale des Klägers einerseits und des Mitbewerbers M. andererseits beruhte. Dies war um so eher in Betracht zu ziehen, als das Berufungsgericht selbst auf den letzten Absatz des Schriftsatzes der Beklagten vom 26. März 1984 im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht - 19 L 162/84 - hinweist, der lautet:
"Darüber hinaus war bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bewerber für die Erledigung der Aufgaben einer bestimmten Stelle geeignet ist, neben den genannten Kriterien auch die Gesamtpersönlichkeit des Beamten, insbesondere auch sein bisheriges Gesamtverhalten, von Bedeutung. Hierzu ist festzustellen, daß sich der Antragsteller seit vielen Jahren mit einer Vielzahl von überwiegend unbegründeten Eingaben und Beschwerden, Widersprüchen und Prozessen gegen seinen Dienstherrn wendete. Die Vielzahl dieser vom Beamten herbeigeführten Auseinandersetzungen mit seinem Dienstherrn hat ein Ausmaß erreicht, daß hierin durchaus eine Treuepflichtverletzung des Beamten gesehen werden kann. Zum Beweis werden die Personalakten des Beamten angeboten."
Die bloße Zahl der Fälle, in denen ein Beamter von den Rechten Gebrauch gemacht hat, sich mit Eingaben und Beschwerden an den Dienstherrn zu wenden (Art. 17 GG. § 179 LBG NW) sowie gerichtlichen Rechtsschutz zu beanspruchen (Art. 19 Abs. 4 GG, § 40 Abs. 1 VwGO, § 126 BRRG), kommt als rechtmäßiger Gesichtspunkt für das Absehen von einer Beförderung nicht in Betracht. Sonstige Umstände, aus denen sich im Einzelfall eine Pflichtverletzung des Klägers ergeben könnte, sind dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Etwaige Schwierigkeiten in der dienstlichen Zusammenarbeit des Klägers mit Vorgesetzten und Mitarbeitern waren ggf. im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zu würdigen, die indessen auf das gleiche Gesamturteil lautete wie bei dem erfolgreichen Mitbewerber.
Die angegriffene Beförderungsauswahl der Beklagten wäre schon dann rechtswidrig, wenn sie nicht allein durch die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgetragenen, vom Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler gebilligten Abwägung der Eignung der Bewerber veranlaßt, sondern zumindest auch durch eine unzulässig negative Bewertung der zahlreichen Eingaben und Rechtsbehelfe des Klägers beeinflußt worden sein sollte. Denn der Beamte hat aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG NW) zwar keinen Anspruch auf Beförderung, wohl aber auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung; die Fürsorgepflicht verbietet es dem Dienstherrn, sich bei der Entscheidung über die Beförderung eines Beamten von anderen als sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 78> mit weiteren Nachweisen). Gerade angesichts des weiten Spielraums des Dienstherrn bei der Bestimmung der zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen und deren Gewichtung für die Besetzung einer Beförderungsstelle sowie bei der Beurteilung, inwieweit die einzelnen Bewerber diese Anforderungen erfüllen, ist es von besonderer Bedeutung, daß sich der Dienstherr allein von sachlichen Erwägungen leiten läßt und seine Entscheidung von keiner sachfremden Erwägung auch nur mitbeeinflußt ist. Ist hiernach ein Ermessensfehler festzustellen, so ist die Entscheidung rechtswidrig ohne Rücksicht darauf, ob auch eine rechtlich fehlerfreie Ermessensausübung zum gleichen Ergebnis hätte führen können; dies könnte erst im Falle einer Neubescheidung bzw. eines Verlangens auf Schadensersatz Bedeutung gewinnen.
Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht, das sich auf die auch hier herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen hat, hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung von einer abweichenden sachlichen Rechtsauffassung ausgegangen wäre. Daher war die vom Kläger unter Beweis gestellte Äußerung des Personaldezernenten der Beklagten für die Entscheidung des Berufungsgerichts - die anderenfalls wegen Verletzung sachlichen Rechts aufzuheben wäre - erheblich.
Da die Revision schon mit der vorstehenden Verfahrensrüge durchgreift, kann unerörtert bleiben, ob und inwieweit das Berufungsgericht auch der vom Kläger gleichfalls unter Beweis gestellten Äußerung des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats als möglichem Anhaltspunkt für diesem bekannte sachfremde Erwägungen der Beklagten hätte nachgehen müssen.
Zur Nachholung der hiernach gebotenen Beweiserhebung ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
3.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des erfolglosen Hauptantrags der Revision beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.400 DM und für das Revisionsverfahren auf 10.800 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald