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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1981, Az.: BVerwG 2 A 2.78

Schadensersatz einer Beamtin auf Grund schuldhafter und pflichtwidriger Nichtbeförderung in ein höheres Amt ; Rangfolge der zur Beförderung anstehenden Beamten nach Eignungsgesichtspunkten und Humanitätsgesichtspunkten; Anspruch auf eine Beförderung durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Aufbewahrung von allen den Beamten betreffenden Vorgängen in der Personalakte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 A 2.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 21159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung.

2

Sie war von 1940 bis 1945 im damaligen Reichsaußenministerium als Sachbearbeiterin tätig. Von September 1945 bis März 1949 arbeitete sie als Übersetzerin und Sachbearbeiterin bei Dienststellen der amerikanischen Besatzungsmacht und von Juni 1949 bis März 1953 in der Privatwirtschaft. Am 1. April 1953 trat sie als Angestellte in den Dienst der Vorläuferorganisation des Bundesnachrichtendienstes. Nachdem sie mit Beschluß des Bundespersonalausschusses (Nr. 30.58) vom 22. Januar 1958 für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst für befähigt erklärt wurde, ist sie am 11. Februar 1958 zur Regierungsinspektorin ernannt und am 13. April 1962 zur Regierungsoberinspektorin befördert worden.

3

Ab dem Jahre 1965 wurde mehrfach durch den Dienstherrn die Möglichkeit der Beförderung der Klägerin zum Regierungsamtmann geprüft. Da diese Prüfungen aber insgesamt nicht zu einer positiven Beförderungsentscheidung führten, beauftragte die Klägerin den Gewerkschaftssekretär B. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Nachdem diesem am 24. Februar 1976 Einsicht in die Personalakten gewährt worden war, begehrte er mit Schreiben vom 3. März 1976, die Beförderung der Klägerin in die Wege zu leiten. Er war der Auffassung, daß die Personalakten nicht vollständig seien, es mehrere Personalakten gebe und keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, die in persönlicher und fachlicher Hinsicht eine Beförderung nicht rechtfertigen würden. Mit Schreiben vom 12. März 1976 wurde ihm mitgeteilt, daß nach dem im Bundesnachrichtendienst praktizierten Verfahren sich die Rangfolge der zur Beförderung anstehenden Beamten nach Eignungs- und Humanitätsgesichtspunkten richte. Unter Berücksichtigung der persönlichen und fachlichen Eignung sowie der Dienst- und Lebensjahre stehe die Klägerin in der Rangfolge der zu Regierungsamtmännern zu befördernden Beamten an 29. Stelle. Aufgrund der derzeitigen Planstellensituation sei mit einer Beförderung der Klägerin jetzt und in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Klägerin nehme gegenwärtig einen mit der Besoldungsgruppe A 10 bewerteten Dienstposten wahr. Für die erstrebte Beförderung sei jedoch zwingend die Wahrnehmung eines mit der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstpostens notwendig. Mit Schreiben vom 24. Mai 1976 machte die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend und begehrte Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen als Oberinspektorin und als Amtmann für die Zeit ab 1. Juli 1966.

4

Das Begehren der Klägerin wurde durch Bescheid vom 22. August 1976 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat der Chef des Bundeskanzleramtes durch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1977 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung scheide aus. Es könne deshalb nur ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis (§ 79 BBG) in Betracht gezogen werden. Auch dessen rechtliche Voraussetzungen seien nicht gegeben, da die Klägerin in der Vergangenheit keinen Anspruch auf Beförderung gehabt habe. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten lasse sich kein Rechtsanspruch auf Beförderung ableiten. Es sei nicht möglich, mit dem Hinweis eine Beförderung zu verlangen bzw. eine Nichtbeförderung zu rügen, ein bestimmter Beamter sei der dienstälteste und lebensälteste in seiner Besoldungsgruppe und habe stets einwandfreie Beurteilungen erhalten.

5

Ein Beförderungsanspruch bestehe grundsätzlich auch dann nicht, wenn der betreffende Beamte in seiner Person alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfülle. Eine Überprüfung der geführten Personal- und Verwaltungsvorgänge habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Klägerin in der Vergangenheit bei der Beförderung anderer Beamter in unsachgemäßer oder nicht gerechtfertigter Weise übergangen worden sei. Sie habe auch selbst keine Tatsachen vorgetragen, aus denen gefolgert werden könnte, sie sei ungerecht behandelt und deshalb nicht befördert worden.

6

Der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1977 wurde mit Rechtsmittelbelehrung der Klägerin gegen Empfangsbestätigung am 27. Januar 1977 zugestellt; ihrem Bevollmächtigten wurde der Widerspruchsbescheid "nachrichtlich" übersandt. Obwohl in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt ist, daß die Klage gemäß § 50 Abs. 1 Ziff. 4 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden müsse, hat die Klägerin, vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten, am 16. Februar 1977 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Nach Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts durch die Beklagte hat das Verwaltungsgericht Köln auf Antrag der Klägerin den Rechtsstreit durch Beschluß vom 7. April 1977 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auf das Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 1 VwGO hingewiesen hatte, hat sich der jetzige Bevollmächtigte der Klägerin durch Schriftsatz vom 23. Mai 1977 - eingegangen am 24. Mai 1977 - unter Vorlage einer Prozeßvollmacht als Prozeßbevollmächtigter bestellt. Er hat die Klageschrift vom 15. Februar 1977, die Klagebegründung vom 8. März 1977 sowie den Ergänzungsvortrag vom 5. April 1977 zum Gegenstand seines Sachvortrages gemacht. Unter Vorlage einer Versicherung an Eides Statt des bisherigen Bevollmächtigten B., daß dem ihm nachrichtlich übersandten Widerspruchsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung beigelegen habe, vertritt die Klägerin die Auffassung, daß die Klage form- und fristgerecht erhoben ist. Hilfsweise hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

7

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe bei ihren Beförderungsentscheidungen das ihr obliegende pflichtgemäße Ermessen schuldhaft fehlsam ausgeübt. Die Nichtbeförderung stelle die adäquate Folge des schuldhaft-pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten gegenüber der Klägerin dar. Bereits die unzulässige unterschiedliche Führung der Personalakten sei ein Indiz für das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin. Bei Einsicht in die Personalakten durch die Klägerin im September 1975 hätten die Personalakten weder ein Inhaltsverzeichnis gehabt, noch seien die Blätter vorschriftsmäßig numeriert gewesen. Bei Einsicht in die Personalakten durch den damaligen Bevollmächtigten am 24. Februar 1976 sei ein Inhaltsverzeichnis und eine Seitennumerierung entgegen den Richtlinien des BND mit Bleistift vorgenommen worden. Auch seien Schreiben, von denen sich die Klägerin bei der von ihr zuvor vorgenommenen Einsicht Kopien angefertigt habe, in den Personalakten nicht mehr enthalten gewesen. Die Beklagte habe ihr Ermessen gar nicht ermessensfehlerfrei ausüben können, weil ihr nicht ordnungsgemäße Personalakten zur Verfügung gestanden hätten. Die fachlichen Leistungen und die Eignung seien seit den dienstlichen Beurteilungen vom 29. Juni 1964 und 8. Mai 1969 gegeben gewesen. Aus dem Schreiben vom 8. Oktober 1965 ergebe sich auch, daß der Dienstposten der Klägerin mit A 11 bewertet gewesen sei. Gerade der handschriftliche Vermerk vom 18. Juli 1966 "wir müssen erst den Ausgang eines laufenden Verfahrens abwarten", habe der Beförderung seit 1966 entgegengestanden. Dieser Vermerk sei falsch, gegen die Klägerin sei nie ein Verfahren eingeleitet gewesen. Sechs Beamte, die mit ihr ins Beamtenverhältnis übernommen worden seien, seien an ihr regelrecht "vorbei"-befördert worden. Sie habe nach ihrem Weggang von München im August 1962 bis April 1970, ebenso nach der Zuteilung an zwei verschiedene Außenstellen die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Es könne also nicht behauptet werden, daß die verwalteten Dienstposten nicht mit A 11 bewertet gewesen seien.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide vom 22. August 1976 und vom 20. Januar 1977 die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen eines Oberinspektors und denjenigen eines Amtmannes ab dem 1. Januar 1972 zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, der Klägerin sei nicht der Nachweis gelungen, daß eine fehlerhafte Personalaktenführung für einen Ermessensfehlgebrauch bei der Beförderungsentscheidung ursächlich sei. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagten hätten keine ordnungsgemäßen Personalakten zur Verfügung gestanden, sei falsch. Die Beklagte habe die von einer Vorläuferorganisation des BND geführten Personalunterlagen übernommen und diese nach und nach den Grundsätzen zur Anlage von Personalakten im öffentlichen Dienst angepaßt. Besonderheiten, die noch bis Mitte der 60iger Jahre bestanden hätten - Trennung in Klar- und NDr Akten sowie in sogenannte Dienststellenakten -, seien heute aufgehoben. Im Rahmen der Umstellung der Personalakten sei die Personalakte der Klägerin am 7. Februar 1976 neu angelegt worden und - soweit vom Inhalt her erforderlich - alle in etwaigen Nebenakten enthaltenen Vorgänge in die - nunmehr einheitliche - Akte aufgenommen worden. Bei dieser Neuordnung der Personalakten seien keine Vorgänge entfernt worden. Auch vor der Neuordnung der Personalakten seien diese für eine zutreffende Sachentscheidung ausreichend zusammengestellt gewesen. Vor der Neuordnung hätten keinesfalls weniger oder unvollständigere Informationen über die Klägerin vorgelegen. Die Unterlagen seien lediglich anders geordnet gewesen. Die Schreiben der Unterabteilung Personal vom 13. Juli 1966 (Blatt 111-113 der Streitakten) gehörten nicht zum notwenigen Bestandteil der Personalakten. Es handele sich um Vorgänge, die nicht den Inhalt des Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelne aus ihm fließende Rechte und Pflichten beträfen. Diese Vorgänge seien lediglich Maßnahmen der innerbetrieblichen Organisation und Geschäftsverteilung zur Schaffung der objektiven Voraussetzung einer möglichen Beförderung, sie seien ein behördeninterner Schriftverkehr gewesen. Die im Rahmen der Beförderungsplanung entstehenden Aktenvorgänge könnten nicht den Personalakten eines Beamten zugeordnet werden.

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Im übrigen sei der Inhalt des handschriftlichen Vermerks vom 18. Juli 1966, wonach erst der "Ausgang eines laufenden Verfahrens" abzuwarten sei, zutreffend. Damit seien Vorgänge um die Rückzahlung einer der Klägerin gewährten Entschädigung für die dienstliche Inanspruchnahme eines Raumes in ihrer Privatwohnung gemeint gewesen. Möglicherweise sei damals auch die disziplinäre Würdigung ihres Verhaltens erwogen worden. Die Klägerin habe zu keiner Zeit einen nach A 11 bewerteten Dienstposten besetzt. Die Feststellung der damaligen Dienststelle der Klägerin in dem Vermerk vom 8. Oktober 1965, daß der Dienstposten der Klägerin mit A 11 bewertet sei, sei falsch. Der diesen Vermerk ausstellende Beamte sei zu dieser Feststellung nach der Geschäftsverteilung nicht befugt gewesen. Selbst wenn dieser Dienstposten mit A 11 bewertet gewesen wäre, hätte dies keine besoldungsrechtlichen Folgen. Die Ursache der Nichtbeförderung der Klägerin liege in der Hauptsache darin, daß sie sich geweigert habe, einen Dienstposten außerhalb ihrer Abteilung oder auch nur außerhalb des Köln-Bonner Raums anzunehmen, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 21. November 1969 ergebe.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten (1 Band Personalakten, 1 Band des Bundeskanzleramtes und 1 Band des Bundesnachrichtendienstes), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

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II.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt, da die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 1977 an die Klägerin die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt hat. Im Verwaltungsverfahren hatte sich die Klägerin mit einer dem Dienstherrn vorgelegten schriftlichen Vollmacht durch den Gewerkschaftssekretär Bellingroth vertreten lassen. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - hätte die Zustellung des Widerspruchsbescheids mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung an den Vertreter erfolgen müssen. Daher ist die Klagefrist des § 74 VwGO nicht in Lauf gesetzt worden, so daß die Klage noch zulässig war, als sich Rechtsanwalt Grosse unter Vorlage einer Vollmacht am 24. Mai 1977 bei dem nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin bestellte.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei sie mit Wirkung vom 1. Januar 1972 zum Regierungsamtmann befördert worden, besteht nicht.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solcher Anspruch nur bei einer schuldhaften Verletzung der dem Dienstherrn dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (§ 79 BBG und die entsprechenden Vorschriften der Länder) geltend gemacht werden, wenn die Verletzung der Fürsorgepflicht adäquat kausal die Nichtbeförderung bewirkt hat (vgl. BVerwGE 13, 17 [18 ff.], 15, 3 [10]). Bei der Prüfung, ob eine derartige Verletzung der Fürsorgepflicht gegeben ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. In der bloßen Nichtbeförderung eines Beamten kann deshalb eine Verletzung der Fürsorgepflicht in der Regel nicht gesehen werden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfaßt zwar auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und deshalb auch seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung (vgl. BVerwGE 19, 252 [254] und Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG 6 C 5.63 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 16]). Das bedeutet aber nur, daß die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn verbietet, sich bei der Entscheidung über die Beförderung eines Beamten von anderen als sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. BVerwGE 15, 3 [7]). Andererseits darf aber die Fürsorgepflicht nicht zu einer Vernachlässigung der berechtigten Interessen des Dienstherrn führen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1970 - BVerwG 6 C 111.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 30]). Unter Beachtung dieser materiellrechtlichen Umschreibung der Fürsorgepflicht hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der vermeintlich geschädigte Beamte bei der unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klage gegen den Dienstherrn auf Ersatz des durch eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung entstandenen Schadens die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Eintritt eines Schadens darzutun, während dem Dienstherrn der Beweis dafür obliegt, daß er und diejenigen, für die er haftet, nicht schuldhaft gehandelt haben (BVerwGE 13, 17 [24 f.] und Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 7.74 - [Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 9]).

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Im Streitfall ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil sich weder aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten noch aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, daß ein fehlerhaftes Verhalten des Dienstherrn adäquat kausal für ihre Nichtbeförderung war.

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Ein den geltend gemachten Anspruch begründendes fehlerhaftes Verhalten ergibt sich insbesondere, nicht aus der bis 1976 vom Dienstherrn gehandhabten Personalaktenführung.

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Nach § 90 Satz 1 Halbsatz 2 BBG gehören zu den Personalakten alle den Beamten betreffenden Vorgänge. Daraus ergibt sich, daß es für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, nicht darauf ankommt, wo und wie er geführt und aufbewahrt wird, sondern allein darauf, ob er den Beamten als solchen "betrifft". In den Beschlüssen vom 8. November 1957 - BVerwG 7 P 2.57 - (BVerwGE 5, 344) und vom 28. März 1958 - BVerwG 7 P 17.57 - (BVerwGE 6, 302 [BVerwG 28.03.1958 - VII P 17/57]) ist entschieden, daß Personalakten alle auf die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Bediensteten bezüglichen Urkunden und aktenmäßig festgehaltenen Vorgänge sind (vgl. auch Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG 6 B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6]). Daraus ergibt sich, daß es allein von dem Inhalt eines Vogangs abhängt, ob er zu den Personalakten gehört. Dies ist ausdrücklich entschieden bereits im Beschluß vom 20. März 1959 - BVerwG 7 P 11.58 - (BVerwGE 8, 219 [220]), wo ausgeführt ist: "Ob ein Schriftstück als Teil der Personalakten anzusehen ist, bestimmt sich in erster Linie nach seinem Inhalt und kann nicht davon abhängen, daß es in das die Personalakten des Bediensteten enthaltende Aktenstück eingeheftet wurde." Im Urteil vom 6. Januar 1972 - BVerwG 6 C 96.67 - (Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 16) werden unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung zugrunde gelegten materiellen Personalaktenbegriffs als Bestandteil der Personalakten alle den Beamten betreffenden Vorgänge bezeichnet, "unabhängig von der Art und Weise ihrer Aufbewahrung".

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Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagten - wie die Klägerin behauptet - bei ihrer Ermessensausübung nicht die vollständigen Personalakten in dem dargelegten Sinn zur Verfügung gestanden hätten. Der Umstand allein, daß die Beklagte die Personalakten bis zu ihrer Zusammenführung im Jahre 1976 getrennt aufbewahrte und bestimmte Schriftstücke auch danach nicht zu den förmlichen Personalakten genommen worden sind, sagt noch nichts darüber aus, daß ihr Inhalt bei den Beförderungsentscheidungen nicht berücksichtigt worden sei. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, daß die getrennte Aktenführung als solche bereits zu einer fehlerhaften Entscheidung über ihre Beförderung geführt habe. Dies läßt sich auch nicht dem Inhalt der vom Senat beigezogenen Akten entnehmen.

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Zwar mag es Fälle geben, in denen der Dienstherr gerade durch die Nichtaufnahme bestimmter Vorgänge in die förmlichen Personalakten bei der zu treffenden Beförderungsentscheidung wegen Nichtberücksichtigung dieser Vorgänge zu einer fehlerhaften Ermessensentscheidung gelangt. Jedoch ist bei einer Nichtaufnahme von Vorgängen in die Personalakten in diesem Zusammenhang zusätzlich zu prüfen, ob diese Vorgänge nicht dennoch, ohne Bestandteil der förmlichen Personalakten zu sein, berücksichtigt worden sind; denn eine schuldhafte pflichtwidrige Entscheidung, die adäquat kausal zu einer fehlerhaften negativen Beförderungsentscheidung geführt hat, kann nur vorliegen, wenn bestimmte für die Beförderung relevante Vorgänge überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Sind sie berücksichtigt worden, ist es für die rechtliche Beurteilung der Beförderungsentscheidung ohne Bedeutung, ob sie sich in den Personalakten oder in Sachakten befinden.

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Danach lassen sich die Vorgänge, die nicht förmlich Bestandteil der Personalakten waren, in bezug auf das Unterbleiben der Beförderung der Klägerin wie folgt beurteilen:

22

Ausweislich eines Vermerks vom 12. Oktober 1965 (734 Az.: 4-Nr. 10268/65 an 918/z; Bl. 117 PA) wurde die Beförderungsmöglichkeit der Klägerin negativ beurteilt. Es wurde festgestellt, daß die Klägerin im Vergleich zu anderen Beamten in absehbarer Zeit noch nicht zur Beförderung anstehe. Es wurde darum gebeten, "den obigen Antrag" zu überprüfen und die Einweisung in eine A 11-Stelle zurückzustellen. Mit dem "obigen Antrag" ist, wie sich aus dem "Bezug" ergibt, ein nicht bei den förmlichen Personalakten befindliches Schreiben vom 23. September 1965 (Az.: 918/ZP 3; 1-03-2) gemeint, in dem offensichtlich wegen der Beförderung der Klägerin angefragt worden war. Daraus ergibt sick, daß dieses Bezugsschreiben vom 23. September 1965 bei der Beförderungsentscheidung berücksichtigt worden ist und seine unterbliebene Aufnahme in die förmlichen Personalakten folglich nicht zu einer fehlerhaften Entscheidung geführt haben kann. Dafür aber, daß die im Vermerk vom 12. Oktober 1965 enthaltene Entscheidung selbst ermessensfehlerhaft sein könnte, ergibt sich kein Anhaltspunkt.

23

Am 11. Juli 1966 richtete die Klägerin an den Dienstherrn (zu Händen von Herrn Sturm) ein Schreiben (Bl. 124 PA) mit der Anfrage, ob und wann sie mit einer Beförderung rechnen könne. Im unmittelbaren zeitlichen Anschluß daran sind vom Dienstherrn verschiedene Vermerke erstellt worden, die nicht Bestandteil der förmlichen Personalakten sind, aber von der Klägerin im Prozeß in Fotokopie vorgelegt worden sind. In einem Vermerk vom 13. Juli 1966 (734/6 b Nr. 66 an 918 - Streitakte S. 111 -), der als "Entwurf" gekennzeichnet ist, wird offensichtlich die Beförderungsangelegenheit der Klägerin angesprochen. In einem ebenfalls mit "Entwurf" gekennzeichneten Vermerk der Unterabteilung Personal (6 b Nr. 66 an 918 - Streitakte S. 112 -) wird darum gebeten zu prüfen und mitzuteilen, ob die Beamtin persönlich und fachlich zur Wahrnehmung eines Beförderungsamtes in der Laufbahn des gehobenen Dienstes uneingeschränkt geeignet sei und ob der Dienstposten der Klägerin mit Besoldungsgruppe A 11 bewertet und eine besetzbare Planstelle dieser Besoldungsgruppe vorhanden sei. In einem weiteren Vermerk vom 13. Juli 1966 (734, 6 b Nr. 66 an 84 - Streitakte S. 113 -) ist festgehalten, daß beabsichtigt sei, die Klägerin zur Beförderung vorzuschlagen. Es wird darum gebeten zu prüfen und mitzuteilen, ob diesem Vorhaben Sicherheitsbedenken entgegenstehen. In einem handschriftlichen Vermerk vom 18. Juli 1966 (- Streitakte S. 69 -) wird darum gebeten, "den 'Auslauf' anzuhalten und den Anstoß der Dienststelle auf Beförderung abzuwarten. Ich sprach kürzlich mit dem Ltr. 277 Dr. K. darüber. Wir müßten den Ausgang eines laufenden Verfahrens abwarten" - Unterschrift: M.. Am Schluß des Vermerks befinden sich die Worte: "Nicht in Personalakte". Wiederum Bestandteil der förmlichen Personalakten ist ein Vermerk vom 15. Juli 1966 (183 pers. Nr. 142/66 an 918/Z, Bl. 125 PA), mit dem Herr S. das Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 1966 sowie sein Antwortschreiben vom 15. Juli 1966 weiterleitete. In diesem zuletzt genannten Vermerk wird darum gebeten, die zuständigkeitshalber weitergeleiteten Fragen (-ob und wann die Klägerin befördert werden kann -) zu beantworten. Dieser Vorgang findet seinen Abschluß in dem bei den förmlichen Personalakten befindlichen Aktenvermerk vom 9. August 1966, in dem zur eventuellen Beförderung der Klägerin festgehalten ist, daß nach nochmaliger Rücksprache mit 183 der Vorgang auf weiteres nicht weiter bearbeitet werden solle. Es trete voraussichtlich eine Änderung in der Verwendung der Klägerin ein. Weiter heißt es: "Bevor nicht diese Frage und ein anderer Vorgang geklärt sind, ist es unzweckmäßig, den Bereich zur Stellungnahme für eine Beförderung aufzufordern." - Aus diesem Vermerk ergibt sich, daß die Nichtaufnahme von Vermerken in die förmlichen Personalakten auf die für die Klägerin negative Beförderungsentscheidung keinen Einfluß gehabt hat. Die erneute Prüfung ihrer Beförderung ist offensichtlich durch ihr Schreiben vom 11. Juli 1966, das zuständigkeitshalber weitergeleitet worden ist, ausgelöst worden. In den Vermerken, die sich nicht in den förmlichen Personalakten befinden, ist nichts enthalten, was ein anderes Ergebnis der Beförderungsentscheidung hätte bewirken können. Die im Aktenvermerk vorn 9. August 1966 enthaltenen Gründe tragen für sich diese Entscheidung. Die Beförderung wird hiernach einmal zurückgestellt, weil eine Änderung in der dienstlichen Verwendung der Klägerin zu erwarten war. Sie hatte nämlich am 23. Juli 1966 ein Versetzungsgesuch gestellt, das ausweislich der Personalakten eine Prüfung auslöste, das aber am 13. September 1966 teilweise zurückgenommen wurde. Es war nicht sachwidrig, bei Prüfung einer möglichen Beförderung zunächst die weitere dienstliche Verwendung abzuwarten. Es war ferner nicht sachwidrig, zunächst die Klärung des erwähnten anderen Vorgangs abzuwarten: Unstreitig war der Klägerin nämlich in der vergangenen Zeit vom Dienstherrn eine Entschädigung für die dienstliche Inanspruchnahme eines Raumes in ihrer Wohnung gezahlt worden, und der Dienstherr stand auf dem Standpunkt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für diese Zahlungen nicht gegeben waren. Er verlangte daher die Rückzahlung dieser Beträge. Ausweislich eines Vermerks vom 2. Januar 1967 ist die Frage der Überzahlung an die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Verschuldens der Klägerin geprüft worden. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist die Entscheidung des Dienstherrn, die Beförderung vorerst zurückzustellen, rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Der Tatbestand einer schuldhaften pflichtwidrigen Nichtbeförderung zum Regierungsamtmann, der einen Schadensersatzanspruch auslösen könnte, läßt sich auch mit der Behauptung der Klägerin, die von ihr verwalteten Dienstposten seien immer mit A 11 bewertet gewesen, nicht begründen. Zum einen erweist sich diese Behauptung, die von der Beklagten bestritten wird, im Ergebnis nach dem Inhalt der Akten als nicht zutreffend. Zwar ist in dem Vermerk vom 8. Oktober 1965 (918/ZP/3 an 734/5; PA Bl. 115) festgehalten, daß der Dienstposten mit A 11 "bewertet" sei. Abgesehen davon, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt nicht ihre für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 gemäß § 27 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1965 (BGBl. I S. 322) geforderte Dienstzeitvoraussetzung erfüllte, ergibt sich aus zeitlich späteren Aktenvorgängen, daß die von der Klägerin wahrgenommenen Dienstposten nicht mit A 11 bewertet waren, und daß zudem keine entsprechenden Planstellen für diese Dienstposten zur Verfügung gestellt worden waren. So wird bereits in dem Vermerk vom 13. Juli 1966 (Unterabteilung Personal an 918; Streitakte S. 68) um Prüfung gebeten, "ob der Dienstposten der Beamtin mit Besoldungsgruppe A 11 bewertet und eine freie besetzbare Planstelle dieser Besoldungsgruppe vorhanden ist". In dem Schreiben vom 9. Oktober 1972 (IV B 3, Az.: 61-14 an IV A2; PA Bl. 194) wird ausdrücklich um Prüfung gebeten, "ob der Dienstposten ... eine Bewertung nach A 11 trägt". Aus dieser Formulierung ist zu entnehmen, daß eine Bewertung nach A 11 noch nicht erfolgt war und im übrigen eine Planstelle ebenfalls noch nicht zur Verfügung gestellt war. Dieses Ergebnis wird ferner durch den auf diesem Schreiben enthaltenen handschriftlichen Vermerk bestätigt, in dem es heißt: "Dienstpostenbewertung wird lt. Planungsgespräch vom 18.12.72 überprüft". Aber auch dann, wenn der Dienstposten der Klägerin zeitweilig mit A 11 bewertet gewesen wäre, könnte sie daraus kein Recht herleiten; denn in aller Regel folgt auch aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (Beschluß vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66]). Der Dienstherr kann einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion beschäftigen, ohne daß sich daraus für ihn ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (vgl. BVerwGE 16, 142 [148]). Allein der Umstand, daß der Dienstherr die Klägerin bis zu ihrer Pensionierung nicht beförderte, obwohl die Voraussetzungen dafür möglicherweise gegeben waren, begründet keine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Fürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, sich bei der Entscheidung über eine Beförderung am Leistungsgrundsatz orientiert von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen und den Beamten nicht in Widerspruch hierzu an einem angemessenen beruflichen Aufstieg im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu hindern (Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 59.73 - [DÖV 1977, 139]). Umstände, aus denen sich ergibt, daß der Dienstherr gegen diese Grundsätze verstoßen habe, sind jedoch, wie oben dargelegt, weder vorgetragen, noch ergeben sie sich aus dem Inhalt der beigezogenen Akten. So kann auch aus der dienstlichen Beurteilung vom 8. Mai 1969 und aus dem Vermerk vom 9. Oktober 1972, in dem erneut eine Beförderung der Klägerin angeregt wurde, diese Anregung aber nicht zu einer positiven Beförderungsentscheidung führte, keine Verletzung der Fürsorgepflicht hergeleitet werden.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.600 DM festgesetzt.

Niedermaier Dr. Franke Dr. Lemhöfer Sommer Dr. Müller