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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1984, Az.: BVerwG 6 C 134/81

Beweiswürdigung; Unvollständiger Sachverhalt; Unrichtiger Sachverhalt; Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 134/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 22.01.1981 - AZ: 9 VG W 249/80

Fundstelle

  • BVerwGE 68, 338 - 342

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es stellt eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht.

  2. 2.

    Ist das Vorbringen des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrenden Wehrpflichtigen nach irriger Auffassung des Verwaltungsgerichts widersprüchlich, ohne, daß der Wehrpflichtige selbst oder auch sein Prozeßbevollmächtigter dies erkennen können, so verletzt das Verwaltungsgericht seine Pflichten aus § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es dem Wehrpflichtigen nicht Gelegenheit gibt, den vermeintlichen Widerspruch auszuräumen.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Januar 1981 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Juni 1955 geborene Kläger, der zunächst die Hauptschule und anschließend zwei Jahre die Handelsschule besuchte und sodann im Jahr 1974 eine Lehre als Augenoptiker begann, die er im Frühjahr 1978 erfolgreich beendete, ist seither in seinem erlernten Beruf tätig. Die Ehe seiner Eltern wurde Mitte der sechziger Jahre geschieden; danach lebte er bei seinem Vater, bis ihn dieser im Alter von 19 Jahren aus der Wohnung verwies. Er hat einen zwei Jahre älteren Bruder, der Wehrdienst leistete.

2

Im Februar 1974 wurde der Kläger wehrdienstfähig gemustert; bei seiner Eignungsprüfung im Februar 1975 äußerte er den Wunsch, Reserveoffizier bei der Bundeswehr zu werden. Als ihm im Mai 1977 seine Einberufung zur Bundeswehr angekündigt wurde, teilte er dem Kreiswehrersatzamt mit, daß er nicht dazu ausgebildet werden wollte, auf Menschen zu schießen, "sei es aus Gewissensgründen oder dergleichen". Vor dem Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer, der dieses Schreiben als Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auffaßte, gab er im April 1979 eine ausführliche schriftliche Begründung für dieses Begehren, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

3

"Nach Abschluß der 9-jährigen Hauptschule ging ich auf die 2-jährige Handelsschule, da ich mich noch nicht konkret für eine Berufsrichtung entscheiden konnte. In dieser neuen Umgebung wurde ich plötzlich mit Problemen konfrontiert, die ich bisher nicht gekannt hatte. Konfrontiert in Gesprächen und Diskussionen. Ich begann, mich in verstärktem Maße besonders mit religiösen und politischen Fragen auseinanderzusetzen. Durch Lesen, durch Gespräche, Diskussionen, Vorträge und durch Nachdenken versuchte ich, zu eigenen Meinungen zu kommen, erhielt teils neue Wertvorstellungen und Einstellungen. Jetzt, durch das Aufwachsen ohne Mutter, wodurch ich notwendigerweise meine Selbständigkeit schneller erlangte, der neuen Umgebung der Schule, traten Diskrepanzen zwischen meinem Vater und mir auf. Mit meinem Bruder hatte ich interessenmäßig nichts mehr im Sinn, da er einem Freundeskreis angehörte, der mir mißfiel. ... Nach Beendigung der Handelsschule hatte ich mich für den Beruf des Augenoptikers entschieden. Ich begann eine damals 3 1/2-jährige Ausbildung. Gleich zu Beginn meiner Ausbildung 1974 hatte ich zum ersten Mal etwas mit der Bundeswehr zu tun; ich wurde gemustert und für tauglich befunden. Meine Einberufung wurde wegen meiner Ausbildung zurückgestellt. Über den Kriegsdienst an sich machte ich mir noch keine Gedanken, da ich andere Probleme mit meinem Vater und der Schule hatte. ... Erst in der Berufsschule wurde das Thema Bundeswehr und der Kriegsdienstverweigerung behandelt und ausdiskutiert. Mein Interesse an diesen Themen steigerte sich rasch, und ich versuchte, zusätzlich Informationen im Bekanntenkreis zu bekommen, um meine eigene Meinung zu bekräftigen. Zu diesem Zeitpunkt zog ich die Kriegsdienstverweigerung in Betracht. Eine Konsequenz meiner Überlegungen ist schließlich die Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen. Meine Überlegungen resultieren aus den unmenschlichen Gewaltanwendungen meines Vaters anderen Personen und mir gegenüber. Schon die Filmberichte im Fernsehen von Kriegsschauplätzen lassen mich zu diesem Schluß kommen. Gewaltanwendung an sich ist etwas Negatives, Gewalt erzeugt immer Leid und Elend und neues Unrecht..."

4

Nach Ablehnung seines Begehrens durch Prüfungsausschuß und Prüfungskammer erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg mit dem Antrag, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt H... vom 18. April 1979 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung I in H... vom 1. Juli 1980 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 22. Januar 1981 ab und ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Im Tatbestand des Urteils wurde das Vorbringen des Klägers auszugsweise zunächst wie folgt wiedergegeben:

6

"In der Begründung seines Antrages und in der Sitzung des Prüfungsausschusses führte der Kläger aus, er sei seit seiner Kindheit körperlichen Auseinandersetzungen aus dem Wege gegangen. Er habe gegenüber der Gewalt schon immer eine enorme Abneigung empfunden. Diese Abneigung gegen die Gewalt, Diskussionen über das Thema Bundeswehr in der Handelsschule und insbesondere die unmenschliche Gewaltanwendung seines Vaters gegen andere Personen und ihn selbst hätten bei ihm Überlegungen ausgelöst, die in letzter Konsequenz zur Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissens gründen führten..."

7

Auf Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Tatbestand des Urteils später dahingehend berichtigt, daß die abgekürzte Feststellung des Gerichts, u.a. "Diskussionen über das Thema Bundeswehr in der Handelsschule" hätten den Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen geführt, durch die oben wörtlich wiedergegebene, ausführliche Begründung des Anerkennungsantrags des Klägers ersetzt wurde, wonach u.a. "erst in der Berufsschule das Thema Bundeswehr und der Kriegsdienstverweigerung behandelt und ausdiskutiert (wurde)".

8

Die Klageabweisung begründete das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung des ursprünglichen, nicht berichtigten Tatbestands damit, daß sich der Kläger nicht entsprechend seinen Fähigkeiten mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung in einer Weise auseinandergesetzt habe, wie es für die Anerkennung einer ernsthaften Gewissensentscheidung erforderlich sei. In diesem Zusammenhang führte das Verwaltungsgericht aus:

9

"Auf sein persönliches Lebensschicksal angesprochen, schilderte der Kläger eindringlich, wie er insbesondere unter den Gewalttätigkeiten seines Vaters gelitten habe und daß er im Laufe seines Lebens tätlichen Auseinandersetzungen stets aus dem Wege gegangen sei. Der Kläger hat dem Gericht auch überzeugend seinen Abscheu vor der körperlichen Gewalt aufgezeigt, die aber nicht denknotwendig zur Kriegsdienstverweigerung führen muß. Der Kläger vermochte aber nicht darzulegen, inwieweit seine persönlichen Erlebnisse zur Kriegsdienstverweigerung geführt haben und mit dieser in Verbindung stehen. Wenn aber gerade diese Erlebnisse entscheidend für die Kriegsdienstverweigerung gewesen sind, wie der Kläger vorträgt, hätte er in der Lage sein müssen, dem Gericht das Ergebnis seiner geistigen Auseinandersetzung darzulegen. Da dies aber nicht der Fall war, muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger ohne vertiefende geistige Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung seine Abscheu vor der Gewalt einfach oberflächlich in diesen Problemkreis eingeordnet hat.

10

Darüber hinaus erscheint dem Gericht die Angabe des Klägers, er sei durch Gespräche in der Berufsschule, die er seit 1974 besuchte, zur Kriegsdienstverweigerung gekommen, nicht überzeugend. Denn der Kläger hat noch bei der Eignungs- und Verwendungsprüfung im Februar 1975 den Wunsch geäußert, Reserveoffizier bei der Bundeswehr zu werden. Wenn der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, seine Einstellung zum Kriegsdienst habe sich seit der Einschulung in die Berufsschule erst im Laufe der Zeit herausgebildet, so widerspricht dies seinen Ausführungen in der Begründung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. In dieser Begründung führte der Kläger aus, daß für seinen Antrag die Gespräche und Diskussionen in der Handelsschule - Einschulung 1972 - entscheidend gewesen seien. Dort sei er "plötzlich" mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung konfrontiert worden, und er habe sich in verstärktem Maße mit diesen Fragen auseinandergesetzt."

11

Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als Verfahrensmängel einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, § 108 Abs. 2 VwGO, rügt. Er macht geltend, das Urteil beruhe nicht auf der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts; gleichermaßen seien die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe nicht richtig wiedergegeben. Es bestehe nämlich ein Widerspruch zwischen den tatsächlichen Angaben im (nunmehr berichtigten) Tatbestand des Urteils und demjenigen Sachverhalt, der den Entscheidungsgründen zugrunde liege: Während der Kläger nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, sondern schon in der ausführlichen Begründung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgeführt habe, erst in der Berufsschule - die er ab Beginn seiner Lehre im Jahr 1974 bis zum Jahre 1978 besucht habe - seien die Themen Bundeswehr und Kriegsdienstverweigerung behandelt und ausdiskutiert worden, sei das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung - fälschlich - davon ausgegangen, Gespräche und Diskussionen schon während des Besuches der Handelsschule (ab 1972) seien für seinen Antrag entscheidend gewesen. Das klagabweisende Urteil beruhe auch auf der Zugrundelegung dieses unzutreffenden Sachverhalts. - Falls dagegen das Urteil auf dem (richtigen) Gesamtergebnis des Verfahrens beruhe, habe das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt; denn in diesem Falle hätte es die von ihm gesehenen Widersprüche in den Angaben des Klägers, die diesem und seinem Anwalt verborgen geblieben seien, dem Kläger vorhalten müssen; durch die Unterlassung eines solchen Vorhaltes sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, sich zu den vom Verwaltungsgericht als wesentlich angesehenen Tatsachen zu äußern, so daß er zugleich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Außerdem sei das Verwaltungsgericht mit dieser unterlassenen Aufklärung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wonach insbesondere dann, wenn eine Parteiaussage verschiedene Auslegungen mit verschiedenen rechtlichen Folgen zulasse, eine besonders sorgfältige Befragung des Wehrpflichtigen erforderlich sei (Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 88.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 51]).

12

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Januar 1981 aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

15

Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

II.

Die zulässige Verfahrensrevision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet mit der Maßgabe, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, wonach es aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO positivierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung kommt demnach erst zum Zuge, wenn der Sachverhalt, der gewürdigt werden soll, nämlich z.B. die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt beigezogener Akten und das Ergebnis einer Beweisaufnahme, zuvor feststeht, weil nur ein richtiger Sachverhalt auch richtig gewürdigt werden kann. Dann aber führt das Ausgehen von einem unrichtigen Sachverhalt, auch wenn die Beweiswürdigung sowie die darauf basierende rechtliche Würdigung des derart festgestellten Sachverhalts als solche nicht zu beanstanden sind, notwendig zu einem unrichtigen Ergebnis (vgl. dazu Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - [DVBl. 1983, S. 1105]).

18

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bei der ihm obliegenden freien Würdigung der Erklärungen des Klägers insofern einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, als es davon ausgegangen ist, der Kläger habe in der ursprünglichen Begründung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erklärt, für seinen Antrag seien Gespräche und Diskussionen über das Problem der Kriegsdienstverweigerung in der Handelsschule in den Jahren 1972 bis 1974 entscheidend gewesen. Ausweislich des auf Antrag des Klägers berichtigten Tatbestands des angefochtenen Urteils hat der Kläger jedoch in seiner ursprünglichen Antragsbegründung ausgeführt, erst in der Berufsschule, die er ab 1974 bis 1978 besuchte, seien die Themen Bundeswehr und Kriegsdienstverweigerung behandelt und ausdiskutiert worden. Dies ergab sich auch bereits aus dem Inhalt der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akte der Beklagten über das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer, in der die vier Schreibmaschinenseiten umfassende, detaillierte Begründung des Anerkennungsantrags des Klägers enthalten ist. Da das Verwaltungsgericht bei der ihm gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden freien Würdigung des Vorbringens des Klägers somit von einem zweifelsfrei unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ist das Ergebnis seiner Würdigung, auch wenn diese als solche fehlerfrei erfolgt wäre, notwendig gleichermaßen unrichtig. Ob das Verwaltungsgericht bei seiner Klageabweisung in Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO außerdem von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, indem es - wofür die schriftlich niedergelegten Entscheidungsgründe sprechen - sich möglicherweise mit der schwierigen persönlichen Entwicklung des Klägers, die dieser eingehend geschildert hatte, nicht in der gebotenen Weise (vgl. dazu Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - [BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107]) befaßt hat, kann dahinstehen.

19

Das klageabweisende Urteil beruht auch darauf, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung des Vorbringens des Klägers gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist; zumindest läßt sich dies nicht ausschließen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich seine für die Klageabweisung entscheidungserhebliche Feststellung, der Kläger habe sich nicht entsprechend seinen Fähigkeiten mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt, maßgeblich darauf gestützt, der Kläger habe - auf sein persönliches Lebensschicksal angesprochen - nicht darzulegen vermocht, inwieweit seine persönlichen Erlebnisse zur Kriegsdienstverweigerung geführt hätten und mit dieser in Verbindung ständen; wenn gerade diese Erlebnisse entscheidend für die Kriegsdienstverweigerung gewesen wären, hätte er in der Lage sein müssen, dem Gericht das Ergebnis seiner geistigen Auseinandersetzung darzulegen; da dies nicht der Fall gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger seine Entscheidung ohne vertiefende geistige Auseinandersetzung oberflächlich getroffen habe. "Darüber hinaus" erschienen dem Gericht die Angaben des Klägers, er sei (erst) durch Gespräche in der Berufsschule, die er seit 1974 besuchte, zur Kriegsdienstverweigerung gekommen, wenig überzeugend, weil er noch im Februar 1975 den Wunsch geäußert habe, Reserveoffizier bei der Bundeswehr zu werden; im übrigen widersprächen seine Bekundungen in der mündlichen Verhandlung, erst nach Beginn der Berufsschule im Jahr 1974 habe sich seine Einstellung zum Kriegsdienst geändert, den Ausführungen in seiner ursprünglichen Antragsbegründung, wonach für seinen Antrag Gespräche und Diskussionen in der Handelsschule (ab 1972) entscheidend gewesen seien. - Diese Begründung läßt deutlich erkennen, daß das Verwaltungsgericht dem konkreten Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung befaßte und sich zur Verweigerung des Kriegsdienstes entschloß, maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß der Kläger - nachdem er im Februar 1974 gemustert worden war - noch im Februar 1975 den Wunsch geäußert hatte, Reserveoffizier zu werden; denn insofern bedeutete es für die Glaubhaftigkeit seines Entschlusses, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, einen wesentlichen Unterschied, ob er sich - wie das Verwaltungsgericht fälschlich angenommen hat - schon vor dem Februar 1975, nämlich in den Jahren 1972 bis 1974, oder aber erst nach dem Februar 1975, also in den Jahren 1975 bis 1977, nachdem sein Vater ihn aus der väterlichen Wohnung verwiesen hatte und er nunmehr sein Leben eigenverantwortlich gestalten mußte, erstmals mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung befaßte und sich schließlich dazu entschloß, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

20

Im übrigen war die konkrete zeitliche Einordnung der Befassung des Klägers mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung in den Gesamtzusammenhang seiner persönlichen Entwicklung, wie er sie insbesondere in seiner ursprünglichen Antragsbegründung eingehend geschildert hatte, für das Verwaltungsgericht ersichtlich von erheblicher Bedeutung auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Ernsthaftigkeit seines Begehrens überhaupt. Indem das Verwaltungsgericht den Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger erstmals mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung befaßte, fälschlich in die Jahre 1972 bis 1974 vorverlegte, konnte es z.B. nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit des Entschlusses des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, den Umstand berücksichtigen, daß er bis zum Jahre 1975 - d.h. auch noch im Februar 1975, als er den Wunsch äußerte, Reserveoffizier zu werden - im Haushalt und unter der gestrengen und - wie der Kläger es nannte - gewalttätigen Aufsicht seines Vaters lebte, der u.a. Mitglied der NPD war und den Kläger nicht zu einer eigenständigen Entfaltung kommen ließ. Erst dann, wenn man den Zeitpunkt der erstmaligen Befassung des Klägers mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung in das Jahr 1975 nach seinem Auszug aus der väterlichen Wohnung verlegt, als der Kläger gezwungen war, allein seine Zukunft zu planen und die seine Person betreffenden Entscheidungen zu treffen, wird seine Schilderung, wie und weshalb er dazu gekommen ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, einsichtig und nachvollziehbar. Auch deshalb läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß sich die falsche zeitliche Einordnung der Befassung des Klägers mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung durch das Verwaltungsgericht konkret auf dessen Entscheidung, den Kläger nicht als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen, ausgewirkt hat.

21

Das Verwaltungsgericht hätte überdies seinen Irrtum vermeiden können, wenn es bei seinem Kenntnisstand wenigstens seiner Aufklärungspflicht genügt hätte (§ 86 Abs. 1 VwGO und im Zusammenhang damit § 108 Abs. 2 VwGO), wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das klageabweisende Urteil ist u.a. damit begründet, die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor den Verwaltungsgericht über seine Gespräche in der Berufsschule, durch die er "erst im Laufe der Zeit" zur Kriegsdienst Verweigerung gekommen sei, seien "nicht überzeugend" und "widersprächen" den Ausführungen in der Begründung seines ursprünglichen Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; der vom Verwaltungsgericht gesehene Widerspruch in den Angaben des Klägers ist also entscheidungserheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat es indessen unterlassen, den Kläger und seinen Bevollmächtigten auf diesen vermeintlichen Widerspruch hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu geben, ihn auszuräumen oder aber zu erläutern. Zwar hatten sowohl der Kläger bei seiner Vernehmung als Partei als auch sein Bevollmächtigter im Rahmen der Begründung des Klageantrags Gelegenheit, von sich aus (bzw. der Kläger auch auf Nachfragen seines Bevollmächtigten) die ihnen zum Nachweis der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Angaben zu machen, Erläuterungen und Hinweise zu geben sowie auch früheres Vorbringen zu wiederholen, zu erläutern und dazu Stellung zu nehmen. Unter den gegebenen Umständen hatten sie indessen keine Veranlassung, von sich aus einen Widerspruch im Vorbringen des Klägers aufzuklären, der nur in der - irrtümlichen - Vorstellung des Verwaltungsgerichts existierte und ihnen daher nicht erkennbar war; denn ausweislich der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte sowie auch des später entsprechend berichtigten Tatbestands des angefochtenen Urteils gab es tatsächlich keinen solchen Widerspruch im Vorbringen des Klägers. In einem solchen Falle, in dem das Vorbringen des Wehrpflichtigen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, ohne daß der Wehrpflichtige selbst oder auch sein Bevollmächtigter dies ohne weiteres erkennen können, ist daher das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Pflichten aus § 86 Abs. 1 und aus § 108 Abs. 2 VwGO gehalten, durch entsprechende Hinweise, Vorhalte oder Fragen dem Wehrpflichtigen Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen, zu erläutern oder ggf. auch richtigzustellen und Mißverständnisse auszuräumen. Das hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung und die Vernehmung des Klägers als Partei nicht getan (vgl. dazu Urteile vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 -, vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - und vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135]).

22

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen. Die für die Überzeugungsbildung des Gerichts ersichtlich leitend gewesenen Gründe sind nämlich - wenn auch auf der Grundlage eines teilweise unrichtigen Sachverhalts - hinreichend und nachvollziehbar wiedergegeben (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - [BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119])

23

Wegen der festgestellten Verfahrensmängel ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts, wie der Kläger dies beantragt hat, erscheint nicht geboten, weil nicht ersichtlich ist, daß die Kammer, die das angefochtene Urteil erlassen hat, etwa gegen den Kläger voreingenommen wäre oder daß aus anderen Gründen die Besorgnis bestünde, die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts würde über das Begehren des Klägers nicht nach Gesetz und Recht entscheiden. Die erörterten Verfahrensmängel begründen eine solche Besorgnis nicht, zumal das Verwaltungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert