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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1977, Az.: BVerwG IV C 3.74

Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1977
Aktenzeichen
BVerwG IV C 3.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 02.11.1971 - AZ: VI/2 - E 80/71
VGH Hessen - 31.07.1973 - AZ: II OE 3/72

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 226 - 237
  • BayVBl 1977, 571
  • DVBl 1979, 789-790 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1977, 326
  • DÖV 1978, 377 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1978, 34
  • MDR 1977, 1044-1046 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1278 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1977, 328
  • VerwRspr 29, 484 - 491
  • VkBl 1977, 578

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird mit der Verpflichtungsklage eine Schutzauflage nach § 17 Abs. 4 FStrG zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast begehrt, so muß dieser am Gerichtsverfahren beteiligt sein. Mit Rücksicht auf die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen durch die Länder führt dies jedoch nicht zur notwendigen Beiladung des baulastpflichtigen Bundes (Modifizierung von BVerwG IV C 38.74).

  2. 2.

    Wird der Bund als Träger der (internen, finanziellen) Straßenbaulast im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO fakultativ beigeladen, so wird er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Bundesminister für Verkehr vertreten.

  3. 3.

    Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht deshalb unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf den vor dem Bundesverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwang enthält.

  4. 4.

    Behörden können im gerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Anordnung einer "für das öffentliche Wohl" notwendigen Schutzauflage gegenüber der Planfeststellungsbehörde nur dann geltend machen, wenn sie dabei eigene Rechte oder eigene Belange verfolgen.

  5. 5.

    Der Eigentümer eines einer Bundesstraße benachbarten Grundstücks hat keinen Anspruch darauf, daß die Planfeststellungsbehörde dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung von Wildschutzzäunen auferlegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Dr. Schlichter und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1973 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Ergänzung eines nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG - ergangenen Planfeststellungsbeschlusses. Sie will erreichen, daß dem Bund als dem Träger der Straßenbaulast zur Auflage gemacht wird, einen Wildschutzzaun zu errichten und zu unterhalten.

2

Durch Beschluß vom 19. Februar 1971 stellte der H. Minister für Wirtschaft und Technik den Plan für den Neubau der Bundesstraße "Q. K." fest, die im Rahmen der Gesamtverkehrsplanung für den Ballungsraum F. der Verbindung der in diesem Bereich verlegten Bundesstraße 43 mit der geplanten Südumgehung Höchst dient. Im Planfeststellungsverfahren hatte die Klägerin geltendgemacht, die Errichtung eines Wildschutzzaunes entlang der Querspange sei aus Gründen der Verkehrssicherheit unerläßlich; die Neubaustrecke berühre den wildreichsten Teil des F. Stadtwaldes.

3

Im Planfeststellungsbeschluß lehnte es der H. Minister für Wirtschaft und Technik ab, dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung eines Wildschutzzaunes aufzugeben. Zur Begründung führte er aus: Wildschutzzäune seien nach herrschender Rechtsauffassung keine Anlagen im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig seien und zu deren Errichtung der Träger der Straßenbaulast im Rahmen der Planfeststellung verpflichtet werden könne. Der Verkehrssicherungspflicht werde durch das Aufstellen entsprechender Warnschilder Genüge getan.

4

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt den Beklagten zu verpflichten, dem Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten die Errichtung und Unterhaltung eines Wildschutzzaunes ostwärts der Q. K. ab alter Bundesstraße 43 bis zur Mündung der Q. aufzuerlegen. Zur Begründung hat sie im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

5

Angesichts zahlreicher durch Wild verursachter Verkehrsunfälle genüge es, zur Sicherung des Straßenverkehrs nicht, an der Straße Warnschilder aufzustellen. Vielmehr sei ein Wildschutzzaun erforderlich, der andererseits auch zum Schütze des Wildes vor dem Straßenverkehr geboten sei; einer Dezimierung des Wildbestandes, die durch den Betrieb auf einer neuen Bundesstraße erfahrungsgemäß eintrete, könne anders nicht wirksam begegnet werden. Sie - die Klägerin - sei Inhaberin eines Eigenjagdbezirks, für den die Q. zur Störquelle werde, weil sie eine gefahrlose Ortsveränderung des Wildes innerhalb seines bisher störungsfreien Lebensraums nicht mehr zulasse. Die Neubaustrecke beeinträchtige daher im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG auch die Benutzung benachbarter Grundstücke, weil sowohl die Jagdausübung als auch die Wildhege nachteilig berührt würden.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Anschluß an die im Planfeststellungsbeschluß gegebene Begründung die Auffassung vertreten, daß dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung von Wildschutzzäunen nicht auferlegt werden dürfe, weil solche Zäune weder zu den in § 17 Abs. 4 FStrG vorgesehenen Einrichtungen gehörten noch im Sinne des § 1 FStrG Teil der Straße seien.

7

Durch Beschluß vom 26. Oktober 1971 hat das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, zum Verfahren beigeladen. Diese hat keinen Antrag gestellt.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

9

Die Berufung sei zulässig, insbesondere nicht verspätet eingelegt worden. Denn das Verwaltungsgericht habe insofern eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt, als es seiner Belehrung über die Sprungrevision nicht den Hinweis angefügt habe, daß die Revision wirksam nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt werden könne. Infolgedessen sei die Rechtsmittelbelehrung insgesamt fehlerhaft mit der Folge, daß weder die Berufungs- noch die (Sprung-)Revisionsfrist, sondern allein die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen begonnen habe. Innerhalb dieser Frist sei die Berufung eingelegt worden. Die danach zulässige Berufung sei jedoch nicht begründet. Die Klägerin könne die Anbringung des Wildschutzzaunes nicht mit Erfolg aus Gründen der Verkehrssicherheit verlangen; denn sie sei nicht befugt, insoweit die Belange des öffentlichen Wohls oder der möglicherweise betroffenen Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen. Vielmehr seien die zur Sicherung des Straßenverkehrs zuständigen Behörden dazu berufen, durch die in der Verkehrsgesetzgebung vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, erforderlichenfalls durch Aufstellen des Verkehrszeichens "Wildwechsel". Andererseits sei auch jeder einzelne Kraftfahrer verpflichtet, durch Anwendung der nötigen Sorgfalt Unfälle zu vermeiden. Im übrigen gehörten Wildschutzzäune und Weidezäune nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum überhaupt nicht zu den Maßnahmen, die vom Straßenbaulastträger oder den Verkehrssicherungspflichtigen verlangt werden könnten. Der Wildschutzzaun sei auch nicht im Sinne der zweiten Alternative des § 17 Abs. 4 FStrG zur Sicherung der Benutzung des Stadtwaldes gegen Gefahren oder Nachteile notwendig. Die Hege und Pflege des Wildes werde durch die geplante Bundesstraße nicht berührt. Einen Schutz davor, daß das Wild über die Bundesstraße wechsele und den Eigenjagdbezirk der Klägerin verlasse, könne sie nicht verlangen. Denn sie dürfe aus jagdrechtlichen Gründen nicht verhindern, daß das Wild in einen anderen Jagdbezirk wechsele. Deshalb habe auch im Rahmen, des § 17 Abs. 4 FStrG niemand einen Anspruch darauf, daß ein Zaun errichtet werde, der die freie Bewegung des Wilde: einschränke.

10

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie verfolgt ihr bisheriges Klagebegehren weiter und stellt außerdem hilfsweise den Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, dem Träger der Straßenbaulast (jedenfalls) die Unterhaltung (des inzwischen von ihr selbst errichteten) Wildschutzzaunes aufzuerlegen, und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung des Zaunes im Planfeststellungsbeschluß aufzuerlegen.

11

Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und trägt dazu vor:

12

Sie habe mit Rücksicht auf die Nachteile und Gefahren, die von dem Betrieb der durch wildreiches Waldgebiet führenden und zahlreiche Wildwechsel durchschneidenden Bundesstraße ausgingen, den Wildschutzzaun inzwischen selbst errichtet. Hierdurch bleibe aber die Verpflichtung der Beklagten unberührt, dem Träger der Straßenbaulast unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses Errichtung und Unterhaltung des Zaunes aufzuerlegen. Sollte hinsichtlich der Errichtung des Zaunes der Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt anzusehen sein, so rechtfertige sich der Übergang zu dem Hilfsantrag, der keine Klageänderung bedeute und deshalb auch in der Revisionsinstanz zulässig sei. - In der Sache gehe das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Ansatz aus, wenn es seine Entscheidung tragend mit der Ansicht begründe, daß Wildschutzzäune ebensowenig wie Weidezäune zu den Maßnahmen gehörten, die vom Straßenbaulastträger und vom Verkehrssicherungspflichtigen verlangt werden könnten. Es sei grundsätzlich verfehlt, Weide- und Wildschutzzäune im vorliegenden Zusammenhang gleichzubehandeln. Der Schutz von Viehweiden falle in den rechtlich ausnormierten Verantwortungsbereich des Viehhalters, während die Gefahrensicherung bei Wildwechsel keinem Dritten obliege, insbesondere weder den Anliegern noch den Jagdberechtigten. Deshalb sei der Straßenverkehrssicherungspflichtige zur Errichtung von Wildsperrzäunen an besonders gefährlichen Stellen verpflichtet. Dem stünden die - hier nicht einschlägigen - jagdrechtlichen Vorschriften über die Abgrenzung von Jagdbezirken nicht entgegen; sehr wohl sei jedoch zu berücksichtigen, daß die in § 23 des Bundesjagdgesetzes enthaltene Aufzählung von Gefahren, vor denen das Wild im Rahmen des Jagdschutzes geschützt werden solle, nicht abschließend sei und deshalb auch die Gefahren umfasse, die dem Wild durch den Straßenverkehr drohen. Auf diese Gefahren könne sie - die Klägerin - sich sowohl als untere Jagdbehörde als auch als Eigentümerin und Jagdberechtigte berufen, zumal im Hinblick darauf, daß sie damit rechnen müsse, von einem durch Wild geschädigten Verkehrsteilnehmer zum Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er halt das angefochtene Urteil für zutreffend und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Er ist der Ansicht, die Beigeladene müsse mit Rücksicht auf Art. 90 Abs. 2 GG durch ihn vertreten werden.

14

Die Beigeladene stellt ebenfalls den Antrag,

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie vertritt die Auffassung, ihre Vertretung obliege dem Bundesminister für Verkehr.

16

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

17

In prozessualer Hinsicht sind die Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen, daß in Fällen der vorliegenden Art die als Trägerin der Straßenbaulast beigeladene Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 62 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß durch den Bundesminister für Verkehr vertreten wird. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

18

Nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. Diese - nach der angeführten Verfassungsbestimmung umfassend geregelte - Auftragsverwaltung bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung. Sie erfaßt mithin sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen und - mit letzterer - insbesondere auch diejenigen Verwaltungsaufgaben, die der Erfüllung der Straßenbaulast dienen. Dies gilt infolgedessen grundsätzlich auch insoweit, als nach besonderer (einfach-)gesetzlicher Regelung Träger der Straßenbaulast der Bund ist (nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 [BGBl. I S. 157] - FStrVermG - sowie des § 5 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1974 [BGBl. I S. 2414] - FStrG 1974 -).

19

In dem der Auftragsverwaltung dadurch gezogenen Rahmen erfüllen die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften zwar Bundesaufgaben; sie tun dies aber - dem Wesen der Auftragsverwaltung entsprechend - aus eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz. Soweit ihre Auftragsverwaltung reicht, sind sie demgemäß nicht nur dort zur "Vertretung" des Bundes befugt, wo sie - wie im Bereich der Hoheitsverwaltung - im eigenen Namen tätig werden, sondern auch dort, wo sie - wie im Bereich der Vermögensverwaltung - zufolge der genannten gesetzlichen Bestimmungen im Namen des Bundes und unter der gesetzlich vorgegebenen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 FStrVermG) Bezeichnung "Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -" handeln.

20

Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die beigeladene Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Rechtsstreit dennoch durch den Bundesminister für Verkehr vertreten wird. Das folgt aus der Einsicht, daß der Begriff der Straßenbaulast zwei verschiedene Bedeutungen umfaßt. Mit ihr ist einerseits die externe, d.h. die auf die faktische Verwirklichung der Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen gerichtete Straßenbaulast und andererseits die interne oder finanzielle Straßenbaulast gemeint. Diese interne oder finanzielle Straßenbaulast ist mit keiner nach außen hin wirkenden Verwaltungszuständigkeit (des Bundes) verbunden; sie bedeutet vielmehr im allein internen Verhältnis zwischen Bund und Ländern, daß der Bund im Sinne einer Finanzierungspflicht die Ausgaben für die Unterhaltung und den Ausbau der Bundesstraßen zu tragen hat. Insoweit liegt, wie die Beigeladene mit Recht hervorgehoben hat, die Straßenbaulast des Bundes außerhalb der Auftragsverwaltung des Art. 90 Abs. 2 GG. Und in Wahrnehmung dieser internen Straßenbaulast kann der Bund daher auch neben einem Land als selbständiger Verfahrensbeteiligter im Rechtsstreit auftreten mit der Folge, daß er dann und insoweit vom Bundesminister für Verkehr vertreten wird.

21

Freilich ergeben sich aus dieser Sicht - über diesen Fall hinausreichende - Folgerungen für die Beurteilung der sich in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig stellenden Beiladungsfrage. In seinem Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 38.74 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 21) hat der erkennende Senat entschieden, daß zu Verpflichtungsklagen, mit denen die Verurteilung der Planfeststellungsbehörde zur Erteilung einer Schutzauflage nach § 17 Abs. 4 FStrG zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast durchgesetzt werden soll, der Bund notwendig beizuladen sei, wenn ihm (und nicht etwa gemäß § 5 Abs. 2 und 2 a FStrG einer Gemeinde) die Straßenbaulast obliege. An dieser Entscheidung kann bei Berücksichtigung der hier angestellten Überlegungen nicht mehr in vollem Umfange festgehalten werden:

22

Richtig ist zwar, daß aus den in dem Urteil vom 21. Mai 1976 genannten Gründen über eine Verpflichtungsklage, mit der gegenüber der Planfeststellungsbehörde eine Schutzanordnung zu Lasten des Straßenbaulastträgers begehrt wird, nicht ohne desse Verfahrensbeteiligung entschieden werden darf. Daraus folgt aber nicht die Notwendigkeit der Beiladung des Bundes, wenn er Baulastträger ist. In Konsequenz der zuvor hervorgehobenen Differenzierung ist vielmehr zum einen davon auszugehen, daß die allein das Bund-Länder-Verhältnis berührende, interne Finanzierungspflicht des Bundes eine von § 65 Abs. 2 VwGO vorausgesetzte Beteiligung des Bundes an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Planfeststellungsbehörde und dem die Schutzanordnung begehrenden Planbetroffenen nicht zu begründen vermag. Aus ihr ergibt sich zum anderen, daß - soweit die externe Straßenbaulast in Betracht zu ziehen ist - die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften als solche und aus eigenem Recht die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahrnehmen, so daß der Bund insoweit mit Rücksicht eben auf die Auftragsverwaltung nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO als Dritter am Rechtsverhältnis zwischen der Planfeststellungsbehörde und dem Planbetroffenen beteiligt sein kann. Eine notwendige Beiladung des Bundes nach dieser Vorschrift scheidet demnach in diesen Fällen aus. Das betrifft, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen betont hervorgehoben werden mag, freilich allein die notwendige Beiladung gerade des Bundes und schließt deshalb die Notwendigkeit anderer Beiladungen nicht schlechterdings aus. Diese ist vielmehr unverändert sowohl in den Fällen gegeben, in denen die (auch externe) Straßenbaulast bei einer Gemeinde liegt, als auch in jenen Fällen, in denen nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit dem einschlägigen Landesrecht die Klage unmittelbar gegen die Behörde zu richten und die Bundesstraßenverwaltung derart organisiert ist, daß eine Trennung zwischen der Planfeststellungsbehörde und der Behörde besteht, welche die Aufgaben des Bundes als Straßenbaulastträger wahrzunehmen hat. Für die erstgenannten Fälle ist die Beiladung der Gemeinde, für die zweitgenannten Fälle ist die Beiladung der Behörde notwendig, die für den Bund als Träger der Straßenbaulast handelt.

23

Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich demnach, daß die vom Verwaltungsgericht angeordnete Beiladung des Bundes nicht als eine notwendige, wohl aber als eine fakultative Beiladung zu werten ist. Als solche begegnet sie keinen rechtlichen Bedenken, weil im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO die rechtlichen Interessen des Bundes wegen seiner internen Finanzierungspflicht berührt werden, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine einfache Beiladung also erfüllt sind.

24

Mit Recht ist das Berufungsgericht in prozeßrechtlicher Hinsicht weiter davon ausgegangen, daß die Berufung der Klägerin zulässig war. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht in seiner dafür gegebenen Begründung beigepflichtet werden; es bedarf vielmehr - auch wegen des dem angefochtenen Urteil beigefügten Leitsatzes - folgender Klarstellung:

25

Die der Klägerin vom Verwaltungsgericht usprünglich gegebene Rechtsmittelbelehrung war im Gegensatz zur Ansicht beider Vorinstanzen nicht deshalb im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt, weil sie keinen Hinweis darauf enthielt, daß die vom Verwaltungsgericht neben der Berufung alternativ erwähnte Sprungrevision durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehre an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt werden müsse (§ 67 Abs. 1 VwGO). § 58 Abs. 1 VwGO verlangt eine schriftliche Belehrung nur "über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist" (vgl. im einzelnen Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG IV C 74.74 - in Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 31). Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung unter anderem geschlossen, daß die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf den gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwang zu enthalten brauche (vgl. z.B. Beschluß vom 1. Juli 1960 - BVerwG VIII C 94.60 - in Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 1; vgl. auch Beschluß vom 2. April 1964 - BVerwG III CB 23.64 - in Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 29). Mit Rücksicht darauf kann dem Berufungsgericht nicht in der Annahme gefolgt werden, wegen des Fehlens eines solchen Hinweises habe in der vorliegenden Sache die Berufungsfrist nicht bereits mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen begonnen. Richtig ist vielmehr, daß der Klägerin aus der demnach in Wahrheit eingetretenen Versäumung der Berufungsfrist keine Nachteile entstehen durften, weil sie sich an den Fristenlauf gehalten hat, den ihr das Verwaltungsgericht in einer zweiten Rechtsmittelbelehrung - unrichtig - angegeben hat; insoweit hätte der Klägerin vielmehr bei zutreffender Sachbehandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der von ihr ohne Verschulden versäumten Berufungsfrist gewährt werden müssen (vgl. dazu das angeführte Urteil vom 27. Februar 1976, a.a.O. S. 9/10).

26

In bezug auf das Gerichtsverfahren ist schließlich noch hervorzuheben, daß sich - anders als die Klägerin offenbar für möglich hält - der Rechtsstreit nicht deshalb (teilweise) erledigt hat, weil sie den von ihr begehrten Wildschutzzaun inzwischen selbst aufgestellt hat. Denn die mit der Klage erstrebte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses ist damit offensichtlich nicht erreicht. Auf die von der Klägerin mit Rücksicht auf eine mögliche (Teil-)Erledigung des Rechtsstreits gestellten Hilfsanträge kommt es demnach nicht an. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob sie im Verhältnis zum Hauptantrag als sachgerecht hätten angesehen werden können und ob sie im Sinne des § 142 VwGO zulässig gewesen wären.

27

In der Sache selbst haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß der von der Klägerin gegenüber der Planfeststellungsbehörde gemäß § 17 Abs. 4 FStrG geltend gemachte Anspruch, den Planfeststellungsbeschluß durch eine zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast gehende Auflage zur Errichtung und zur Unterhaltung eines Wildschutzzaunes zu ergänzen, nicht begründet ist. Die erwähnte Vorschrift des Bundesfernstraßengesetzes ist hier noch in ihrer Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) anzuwenden, weil mit der Verpflichtungsklage die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird, der schon vor dem Inkrafttreten des zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) erlassen worden ist (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20). Übrigens würde sich die Neufassung des § 17 Abs. 4 FStrG auf die vorliegende Entscheidung auch deshalb nicht auswirken, weil die Vorschrift, soweit sie hier von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, keine sachliche Änderung erfahren hat.

28

Nach § 17 Abs. 4 FStrG sind im "Planfeststellungsbeschluß ... dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind". Die Klägerin erhebt ihren Anspruch auf Errichtung und Unterhaltung eines Wildschutzzaunes nach beiden Alternativen dieser Vorschrift, nämlich sowohl in behaupteter Wahrnehmung des öffentlichen Wohles als auch zur Sicherung der Benutzung ihrer der Bundesstraße "Q. K." benachbarten Waldgrundstücke. Unter keinem dieser beiden Gesichtspunkte vermag sie durchzudringen.

29

Der Anspruch auf Anordnung einer "für das öffentliche Wohl" notwendigen Schutzanlage kann allerdings, wie der erkennende Senat mehrfach, zuletzt in seinem bereits angeführten Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 38.74 - grundsätzlich entschieden hat, unter bestimmten Voraussetzungen von dem Träger des betroffenen öffentlichen Interesses der Planfeststellungsbehörde gegenüber geltend gemacht werden. Im Einzelfall zu prüfen bleibt jedoch, welche öffentlichen Belange unter den demnach prinzipiell anspruchsbewehrten Schutz der ersten Alternative des § 17 Abs. 4 FStrG fallen und wer sie mit der Behauptung, sie seien (durch Unterlassen notwendiger Schutzanlagen) zum Nachteil des öffentlichen Wohles verletzt worden, im Verwaltungsverfahren vertreten und gegebenenfalls gemäß § 42 VwGO mit der verwaltungsgerichtlichen Klage verfolgen kann. Als ein in diesem Sinne anspruchsbewehrter öffentlicher Belang ist beispielsweise die Planungshoheit einer Gemeinde anzuerkennen, sofern sie sich in dem durch die überörtliche Straßenplanung berührten Bereich hinreichend konkretisiert hat. Einen anderen anspruchsbewehrten öffentlichen Belang hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - (BVerwGE 41, 178 [188]) in der öffentlichen Trinkwasserversorgung gesehen und dort zur Verfolgung dieses öffentlichen Belanges das "Unternehmen der Trinkwasserversorgung" als befugt anerkannt.

30

Auf Vergleichbares kann sich die Klägerin des vorliegenden Verfahrens nicht berufen. Die Verletzung ihrer Planungshoheit macht sie selbst nicht geltend; diese wird auch in der Tat unter den hier maßgebenden Gesichtspunkten offensichtlich nicht berührt. Die Klägerin sieht sich zur Verfolgung des öffentlichen Wohls jedoch als Straßenverkehrs- und als Jagdbehörde hinsichtlich derjenigen Interessen berufen, die diese Behörden wahrzunehmen haben. Damit kann sie indessen nicht durchdringen.

31

Unter keinem der beiden Gesichtspunkte wird die Klägerin als Trägerin eigener Belange oder eigener Rechte tätig. Sie erfüllt vielmehr hier wie dort als die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde staatliche (Pflicht-)Aufgaben (nach Weisung). In diesem Rahmen nimmt sie durch ihre Straßenverkehrs- und ihre Jagdbehörde zwar die ihr insoweit übertragenen Zuständigkeiten wahr; sie vertritt dabei aber weder eigene Rechte noch eigene Belange (vgl. Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - in BVerwGE 31, 263 [267]). Insbesondere betreffen die Aufgaben der Straßenverkehrs- und der Jagdbehörde nicht den durch die Selbstverwaltung garantierten Bereich eigener Angelegenheiten der Gemeinden.

32

Als staatliche Aufgaben sind sie mit den hinter ihnen stehenden Interessen vielmehr dem Land oder dem Bund zuzurechnen. Was im Planfeststellungsverfahren zur Sicherung der staatlichen Aufgabenerfüllung der Berücksichtigung bedarf, dürfen und müssen die genannten Behörden der Klägerin daher zwar im Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FStrG geltend machen; dies geschieht aber aus Gründen der Zuständigkeit und nicht in Wahrnehmung eigener Rechte oder eigener Belange der Klägerin.

33

Danach fehlt es an den Voraussetzungen, unter denen die Klägerin Ansprüche aus § 17 Abs. 4 FStrG im Interesse des öffentlichen Wohles geltend machen kann. Sie ist demnach - nicht anders als jeder andere Grundstückseigentümer auch - darauf verwiesen, ihre Interessen nach der zweiten Alternative des § 17 Abs. 4 FStrG zu verfolgen, dort freilich unter allein denjenigen Gesichtspunkten, die sich entsprechend dieser Alternative auf die "Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke" beziehen. Dabei ergibt sich daraus, daß die Klägerin bezüglich ihrer an die Bundesstraße grenzenden Grundstücke auch Eigenjagdberechtigte ist, kein zusätzlich beachtlicher Umstand. Es ist eine für die zweite Alternative des § 17 Abs. 4 FStrG nicht weiter interessierende jagdrechtliche Folge, daß "zusammenhängende Grundflächen mit einer Land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen", einen Eigenjagdbezirk bilden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes).

34

Bei diesem Ausgangspunkt erweist sich ein Teil des Vorbringens der Klägerin als von vornherein entscheidungsunerheblich: Aus der - allein in Betracht zu ziehenden - zweiten Alternativ des § 17 Abs. 4 FStrG kann sie Ansprüche allenfalls auf Maßnahmen zur Sicherung der Benutzung ihrer eigenen Grundstücke, nicht aber auf Maßnahmen herleiten, die der Sicherung des Verkehrs auf der Bundesstraße dienen. Auf das, was dem Träger der Straßenbaulast unter dem öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkt des Straßenverkehrsrechts oder unter dem privat-rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht an Verpflichtungen zur Gewährleistung eines sicheren und leichten Verkehrs auf den Bundesstraßen obliegt, kann sich die Klägerin daher nicht mit Erfolg berufen. Dementsprechend kommt es auf die Ausführungen, die sie im Laufe des Verfahrens in diesem Zusammenhang gemacht hat, nicht an. Das gilt auch für alle Erwägungen, die die Klägerin zu der nach ihrer Ansicht bestehenden Pflicht des Trägers der Straßenbaulast angestellt hat, bei der Anlage und dem Betrieb der Straße den Schutz von Natur und Umwelt und damit auch Gesichtspunkte des Jagdschutzes zu berücksichtigen. Alles dies ist im Rahmen der zweiten Alternative des § 17 Abs. 4 FStrG von rechtlicher Bedeutung nur insoweit, als dadurch die Benutzung gerade der Nachbargrundstücke nachteilig betroffen werden kann.

35

Zu den Voraussetzungen, unter denen die zweite Alternative des § 17 Abs. 4 FStrG dem Eigentümer benachbarter Grundstücke einen Anspruch auf die Errichtung und die Unterhaltung von Schutzanlagen gewährt, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - (BVerwGE 41, 178) näher Stellung genommen. Danach ergibt sich aus dem durch das Bundesfernstraßengesetz geregelten Gegenstand und dem durch ihn bestimmten Zweck des § 17 Abs. 4 FStrG, daß diese Vorschrift den Schutz benachbarter Grundstücke nicht ohne Beziehung zu seiner gerade straßenrechtlichen Veranlassung gewährleisten soll (a.a.O. S. 183 ff.). Beachtlich für § 17 Abs. 4 FStrG sind vielmehr allein solche Einwirkungen, Gefahren oder Nachteile, die ursächlich auf die planfeststellungspflichtige Straßenanlage und den bestimmungsgemäß auf ihr stattfindenden Betrieb zurückgehen. Dabei ist davon auszugehen, daß, wie in der Rechtsordnung allgemein, auch für § 17 Abs. 4 FStrG ein bloßer Ursachenzusammenhang im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn für den Eintritt seiner Rechtsfolgen nicht genügen kann. Die Regelung des § 17 Abs. 4 FStrG dient einem konkreten, vom Gesetz für erforderlich gehaltenen Ausgleich widerstreitender Interessen. Sie hat es deshalb mit der Frage zu tun, ob und unter welchen Voraussetzungen Schädigungen, die von der Straße auf ihre Umgebung ausgehen können und insofern in der Straße ihre Ursache haben, dem Träger der Straßenbaulast mit der Folge zuzurechnen sind, daß er zu ihrer Abwendung oder doch zu ihrer Verminderung verpflichtet werden kann. Insoweit ist bei der Anwendung der Vorschrift ein adäquater Ursachenzusammenhang zu fordern, und zwar in dem Sinne, daß einerseits die schädlichen Auswirkungen in typischer Weise mit dem Bau oder der Änderung der Straße, mit der Straßenanlage oder mit dem Betrieb der Straße verbunden sind, und daß andererseits die eingetretenen oder zu erwartenden Schädigungen nach ihrer Art als Folgewirkung der Straße nicht außerhalb aller Erfahrung liegen, insbesondere nicht ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt sind (a.a.O. S. 186).

36

Die klagabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Ansicht, daß ein derartiger Ursachenzusammenhang zwischen der Straße und den von der Klägerin geltend gemachten Nachteilen nicht bestehe. Der begehrte Wildschutzzaun sei nicht zur Abwehr von Einwirkungen der Straße auf die Grundstücke der Klägerin notwendig, vielmehr werde er allenfalls umgekehrt zur Verhinderung von Einwirkungen der Nachbargrundstücke auf die Straße und den Straßenverkehr benötigt.

37

Dem ist im wesentlichen zu folgen. Zwar fehlt es nicht in einem allgemeineren Sinne an einem (wechselseitigen) Kausalzusammenhang, weil - ebensogut wie von einer Ursächlichkeit des von einem Nachbargrundstück auf oder über die Straße wechselnden Wildes für die Gefährdung des Straßenverkehrs - auch von einer Ursächlichkeit der Straße für den daraus entstehenden Wildschaden gesprochen werden kann. Maßgebend ist jedoch, daß es in dieser Situation zu Schäden nur dann kommt, wenn das Wild den Bereich des der Straße benachbarten Grundstücks verläßt. Mit Rücksicht darauf ist davon auszugehen, daß die von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs angeführten Nachteile jedenfalls überwiegend durch andere Umstände als durch die Straße verursacht werden, daß sie nämlich überwiegend auf Ursachen aus dem Einflußbereich des Eigentümers der benachbarten Grundstücke zurückzuführen sind. Eine im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG sachgemäße Interessenabwägung schließt es demzufolge aus, in Fällen der vorliegenden Art einen Ausgleich zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast herbeizuführen und ihn zu verpflichten, die für die ungestörte Nutzung der benachbarten Grundstücke etwa erforderlichen Schutzmaßnahmen zu errichten und zu unterhalten. Aus entsprechenden Erwägungen hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 9.66 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 8) entschieden, daß dem Träger der Straßenbaulast grundsätzlich auch nicht die Anlage und die Unterhaltung von Weidezäunen zum Schütze benachbarter Weidegrundstücke auferlegt werden können. Daran ist nach Maßgabe der mit der vorliegenden Entscheidung angestellten Erwägungen festzuhalten.

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Die Revision der Klägerin war daher mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter
Dr. Barbey