Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1960, Az.: BVerwG VIII C 94.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 94.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 14713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 30.11.1959 - AZ: Bf. I 56/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1961, 96 (Kurzinformation)
- DÖV 1960, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 948-949 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Unzulässigkeit einer nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung ohne einen Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) eingelegten Revision.
In der Verwaltungstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 1959 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erhebt Anspruch auf die Ausstellung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seiner Klage wurde stattgegeben, auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage jedoch unter Aufhebung des ersten Urteils abgewiesen. Die Revision wurde in dem am 30. November 1959 verkündeten Berufungsurteil zugelassen. Gegen dieses ihm am 9. März 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem von ihm persönlich unterschriebenen Schriftsatz vom 1. April 1960, der am 4. April 1960 beim Berufungsgericht eingegangen ist, Revision eingelegt.
Die Revision ist unzulässig. Als sie beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, war die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) bereits in Kraft (1. April 1960). Nach § 67 Abs. 1 VwGO muß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Durch diese Vorschrift wird mithin für alle seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung anhängig gewordenen Revisionen ein wesentliches Erfordernis für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf gestellt. Von ihm wird durch § 195 Abs. 6 Nr. 9 VwGO Befreiung gewährt nur für solche Verfahren, die bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht schwebten. Die erst am 4. April 1960 eingelegte Revision des Klägers gehört nicht zu diesen Verfahren. Auch aus den übrigen Überleitungsbestimmungen in § 195 Abs. 6 VwGO läßt sich nichts dafür herleiten, daß im vorliegenden Fall etwas anderes gelten müßte. Zwar bestimmt § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO, daß sich die "Zulässigkeit" eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften richtet. Wie aber ein Vergleich mit den Bestimmungen in § 195 Abs. 6 Nr. 4 und 9 VwGO zeigt, ist hier unter dem Begriff der Zulässigkeit des Rechtsmittels lediglich dessen Statthaftigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu verstehen; sie besagt nur, daß ein nach den bisherigen Vorschriften an sich vorgesehenes, für die Anfechtung einer Entscheidung jeweils ausschließlich oder wahlweise zur Verfügung stehendes Rechtsmittel dem. Betroffenen durch die Verwaltungsgerichtsordnung nicht aus der Hand geschlagen werden soll. Deshalb wird such in § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO bestimmt, daß in Sachen, in denen wie hier der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, die Frist und die Zuständigkeit sich nach den bisherigen Vorschriften, das weitere Verfahren jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes richten. Das hätte wegen der Rechtsmittelfrist nicht besonders hervorgehoben werden müssen, wenn in § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO durch den Begriff "Zulässigkeit" nicht nur die an sich vorauszusetzende Statthaftigkeit des Rechtsmittels, sondern auch die weiteren Formerfordernisse bezeichnet werden sollten, die erfüllt sein müssen, damit das Rechtsmittel im Sinne des Verfahrensrechts auch förmlich zulässig ist. Aber selbst wenn der in § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO verwendete Zulässigkeitsbegriff in einem umfassenderen Sinne ausgelegt werden müßte, so würde er durch die Sondervorschrift in § 195 Abs. 6 Nr. 9 VwGO jedenfalls in dem Sinne eingeschränkt, daß durch § 195 VwGO Abs. 6 Nr. 5 VwGO keine Befreiung von dem durch § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Vertretungszwang eintreten soll.
Der Kläger ist auf das Formerfordernis in § 67 Abs. 1 VwGO hingewiesen und über die ihm offenstehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten belehrt worden. Er hat sich demgegenüber darauf berufen, daß in der Rechtsmittelbelehrung zum Berufungsurteil nicht darauf hingewiesen worden ist, er müsse sich für die Einlegung der Revision vom 1. April 1960 an durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Der fehlende Hinweis macht die Rechtsmittelbelehrung aber weder unrichtig noch unvollständig.
Er war nach dem bisher anzuwendenden Verfahrensrecht nicht vorgeschrieben; das gilt schon deshalb, weil der Vertretungszwang früher nicht bestand. Auch die Verwaltungsgerichtsordnung, durch die der Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht erst eingeführt worden ist, sieht einen solchen Hinweis in § 58 Abs. 1 VwGO nicht vor. Ein solcher Hinweis hätte daher in Anbetracht der nahe bevorstehenden Änderung des Verfahrensrechts höchstens einem amtlichen Entgegenkommen, nicht aber einer auf Vorschriften des Verfahrensrechts beruhenden Verpflichtung des Berufungsgerichts entsprochen. Das Fehlen des Hinweises könnte daher nur für die Beurteilung der Frage bedeutsam sein, ob dem Kläger wegen einer darauf beruhenden Versäumung der Revisionsfrist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müßte. Es wäre mithin nur erheblich für eine künftig einzulegende oder nachzuholende Revision, nicht aber für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Revision. Jedenfalls bewirkt das Fehlen des Hinweises keine Befreiung von der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO; deshalb ist es für die rechtliche Beurteilung der vom Kläger persönlich eingelegten Revision unerheblich. Der Kläger kann weiter demgegenüber auch nicht geltend machen, er habe nicht die Mittel dazu, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Auch für diesen Fall ist in § 67 Abs. 1 und in den Überleitungsbestimmungen des § 195 Abs. 6 VwGO keine Ausnahme vorgesehen. Im übrigen ist der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte im Armenrecht zu beantragen, sofern bei ihm die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO vorliegen. Er hat einen solchen Antrag nicht gestellt.
Die vom Kläger unter Nichtberücksichtigung des § 67 Abs. 1 VwGO eingelegte Revision leidet daher an einem wesentlichen Formmangel. Sie ist deshalb nach § 143 VwGO unzulässig und gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Raschke