Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1976, Az.: BVerwG IV C 74.74
Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung; Anforderungen an die Form eines Widerspruchs; Belehrung über die Form eines Widerspruchs als Voraussetzung des Beginns der Widerspruchsfrist; Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtzeitige mündliche und verspätete schriftliche Einlegung eines Widerspruchs; Einlegung eines Widerspruchs schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 74.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 30.05.1973 - AZ: III VG 50/73
- OVG Hamburg - 14.03.1974 - AZ: Bf. 57/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 50, 248 - 255
- BayVBl 1976, 568
- BlGBW 1976, 213
- DVBl 1977, 534 (Kurzinformation)
- HFR 1976, 478
- MDR 1976, 603-605 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1332-1333 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1976, 306
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Das Anlaufen der Widerspruchsfrist setzt nicht voraus, daß der Beteiligte in der Rechtsbehelfsbelehrung über die erforderliche Form des Widerspruchs belehrt wurde.
- 2)
Ist mangels Belehrung über die Form der Widerspruch zunächst nur mündlich und danach verspätet schriftlich eingelegt worden, so kann dies unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 1974 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen. Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger hat in den Obergeschossen seines Werkstatt- und Bürogebäudes ungenehmigt Schlafräume für Gastarbeiter eingerichtet. Im Oktober 1971 beantragte er nachträglich die Genehmigung der Umbauten. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18. August 1972 unter Versagung einer Befreiung von entgegenstehenden Vorschriften der H. Bauordnung ab. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, die bereits in Benutzung genommenen Räume wieder zu räumen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 21. August 1972 zugesandt. Er enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen."
Mit einem an das zuständige Ortsamt gerichteten Schreiben vom 2. Oktober 1972 erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen mündlichen Widerspruch gegenüber dem Sachbearbeiter Sch. daß er mit dem ergangenen Bescheid keinesfalls einverstanden sei. Der erfolgte Umbau müsse nachträglich genehmigt werden. In der Widerspruchsverhandlung wurde Sch. gehört. Dieser erklärte, daß er telefonisch keinen Widerspruch entgegengenommen, sondern auf die Mitteilung des Klägers, den ergangenen Bescheid nicht hinnehmen zu können, erwidert habe, daß der Kläger Widerspruch einlegen müsse.
Die Beklagte wies durch den dem Kläger am 14. Dezember 1972 zugestellten Bescheid vom 5. Dezember 1972 den Widerspruch als unzulässig zurück. Dazu führte sie aus, daß der mündliche Widerspruch an seiner unzureichenden Form und der nachfolgende schriftliche Widerspruch an der versäumten Widerspruchsfrist scheitere.
Der Kläger hat mit einem am 16. Januar 1973 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben und sodann mit einem Schrift satz vom 19. Januar 1973 wegen der Versäumung der Klagefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. In der Sache selbst hat er beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. August 1972 erneut zu bescheiden.
Zur Begründung hat er im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht: Der telefonisch eingelegte Widerspruch reiche aus. Jedenfalls sei der Widerspruch vom 2. Oktober 1972 zulässig. Eine Versäumnis der Widerspruchsfrist liege nicht vor. Dem Bescheid vom 18. August 1972 habe eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung gefehlt: Die Rechtsmittelbelehrung hätte einen Hinweis darauf enthalten müssen, daß der Widerspruch nur schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden könne. Die Widerspruchsfrist sei daher nicht angelaufen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, sich auf die nach ihrer Ansicht gegebene Versäumnis der Widerspruchsfrist berufen und Rechtsausführungen zum Umfang der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung gemacht.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 30. Mai 1973 dem Kläger im Hinblick auf die versäumte Klagefrist Wiedereinsetzung gewährt und der Klage auch stattgegeben. Es hat angenommen, daß die Rechtsmittelbelehrung die Form der Widerspruchseinlegung nicht habe unerwähnt lassen dürfen.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 14. März 1974 die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung ist wie folgt begründet: Die Klage sei mit Rücksicht auf die vom Verwaltungsgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar rechtzeitig erhoben. Sie müsse aber deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe und insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme. Die Widerspruchsfrist sei seinerzeit mit der Zustellung des Bescheides vom 18. August 1972 angelaufen. Die Rechtsmittelbelehrung habe ausgereicht: Ein Hinweis darauf, daß der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden müsse, sei nicht erforderlich gewesen. Die in § 58 Abs. 1 VwGO vorgesehene Belehrung "über den Rechtsbehelf" schließe Angaben zur Form des Rechtsbehelfes nicht ein. Eine Rechtsmittelbelehrung solle zwar die Rechtsunkenntnis des Rechtsuchenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht beseitigen; es sei aber nicht ihre Aufgabe, dem Rechtsuchenden alle eigenen Überlegungen und notfalls Erkundigungen abzunehmen. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß mit dem ansteigenden Umfang einer Rechtsmittelbelehrung deren Verständlichkeit abnehme. Das entspreche nicht dem Interesse der Rechtsuchenden. Es sei auch nicht so, daß gerade für das Formerfordernis beim Widerspruch eine Ausnahme gemacht werden müsse. Die Schriftform verstehe sich zwar nicht schon begrifflich von selbst, sie liege aber bei der heutigen Entwicklung des Geschäftslebens so nahe, daß ein Zweifel kaum auftauchen könne. Wenn wirklich jemand die mündliche Einlegung eines Widerspruchs für möglich halte, sei ihm zuzumuten, Erkundigungen einzuholen. Zudem werde er bei der Einlegung eines mündlichen Widerspruchs in der Regel die Belehrung erhalten, daß der Widerspruch einer Form bedürfe. In extrem gelagerten Ausnahmefällen komme die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall sei, wie auch der Kläger nicht in Zweifel ziehe, hier nicht gegeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der der Kläger die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz beantragt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Beteiligten haben dazu ihr Einverständnis erklärt (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Die Zurückverweisung ist nötig, weil es zu einer das gesamte Verfahren abschließenden Entscheidung noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, die das Berufungsgericht zu treffen haben wird (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat sich im wesentlichen mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheides ausreichte, die Widerspruchsfrist anlaufen zu lassen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 58 Abs. 1 und 70 Abs. 2 VwGO). Insoweit ist dem angefochtenen Urteil sowohl in der Fragestellung als auch in der Beantwortung dieser Frage beizupflichten.
Auf die Würdigung der Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheides kommt es in der Tat an. Der vom Kläger (angeblich) mündlich eingelegte Widerspruch ist wegen seiner unzureichenden Form unbeachtlich (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Schreiben vom 2. Oktober 1972 konnte aus zeitlichen Gründen eine mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides etwa angelaufene Widerspruchsfrist nicht mehr wahren. Dementsprechend müßte die Klage an der Versäumung der Widerspruchsfrist scheitern, wenn die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides diese Frist ausgelöst haben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) nicht zu gewähren sein sollte. Der Auslösung des Fristlaufes aber könnte nach Lage der Dinge einzig entgegenstehen, daß nach § 58 Abs. 1 VwGO das Anlaufen der Rechtsbehelfsfristen von einer hinreichenden Rechtsbehelfsbelehrung abhängt und daß es an einer solchen hier fehlt.
§ 58 Abs. 1 VwGO verlangt eine schriftliche Belehrung "über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist". Im vorliegenden Fall hat der Ausgangsbescheid keine Belehrung darüber enthalten, daß der Widerspruch nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur "schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde" erhoben werden kann. Da § 58 Abs. 1 VwGO eine Belehrung über dieses Formerfordernis jedenfalls nicht ausdrücklich verlangt, stellt sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die insoweit entscheidende Frage dahin, was - beim Widerspruch - unter einer Belehrung "über den Rechtsbehelf" zu verstehen ist, oder enger: ob die vom Gesetz geforderte Belehrung "über den Rechtsbehelf" eine Belehrung über das mit § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgestellte Formerfordernis einschließt.
Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Das stimmt mit der im angefochtenen Urteil eingehend gewürdigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 17. September 1954 - BVerwG IV B 08.54 - (BVerwGE 1, 192 [193]) ausgesprochen, daß die "verschiedenen Formen ... ('schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten') ... nicht zum Gegenstand der Rechtsmittelbelehrung gemacht zu werden" brauchen. Diese Entscheidung betrifft zwar § 35 MRVO Nr. 165; das macht jedoch keinen Unterschied, weil sich der Wortlaut dieser Vorschrift, soweit er hier interessiert, mit dem des § 58 Abs. 1 VwGO deckt. Hinzuweisen ist ferner auf das - zur Verwaltungsgerichtsordnung ergangene - Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 72.61 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2 S. 1), in dem hervorgehoben wird, daß die "Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen" die "Fragen ... der erforderlichen Form" umfasse (a.a.O. S. 2). Dem entspricht der Beschluß vom 21. Juni 1969 - BVerwG III B 61.69 - (Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 155 S. 1), wenn dort zum Begründungserfordernis bei der Nichtzulassungsbeschwerde gesagt wird, es handele sich um "eine bloße Förmlichkeit ..., auf die ebensowenig wie auf andere Förmlichkeiten hingewiesen werden" müsse (a.a.O. S. 2). In die gleiche Richtung gehen darüber hinaus alle die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale des § 58 Abs. 1 VwGO - "über den Rechtsbehelf" - im Wege der Auslegung durch den Zusatz "Art des Rechtsbehelfs" oder Rechtsbehelf "überhaupt" verstärkt werden und darin zum Ausdruck kommt, daß die Form des Rechtsbehelfs von ihnen nicht erfaßt wird (vgl. insoweit die Beschlüsse vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 - [Buchholz 310. § 58 Nr. 1 S. 1], vom 30. November 1960 - BVerwG VIII B 145.60 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 4 S. 3 [4], vom 2. April 1964 - BVerwG III CB 23.64 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 29 S. 26], vom 18. September 1969 - BVerwG VIII B 204.67 - in Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 9 S. 7 [8], vom 12. Januar 1970 - BVerwG IV C 47.69 - in Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 19 S. 4 [5 f.] und vom 16. November 1973 - BVerwG VII B 58.73 - in Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 25 S. 11 [12]).
An dieser Rechtsprechung ist - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts und entgegen dem Revisionsvorbringen - festzuhalten. Sie entspricht dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger mag zugegeben werden, daß, wenn im Gesetz nur eine Belehrung "über den Rechtsbehelf" vorgesehen wäre, vielleicht an eine Auslegung gedacht werden könnte, die unter anderem die Form des Rechtsbehelfs als eine Art Element des Behelfs unter diese Klausel fallen läßt. Damit ist jedoch nichts gewonnen. Denn § 58 Abs. 1 VwGO verlangt nicht nur eine Belehrung "über den Rechtsbehelf", sondern er nennt im Anschluß daran noch weitere Belehrungsinhalte. Diese nachfolgende Anführung weiterer Belehrungsinhalte aber gebietet den Rückschluß, daß die einleitende Wendung "über den Rechtsbehelf" in § 58 Abs. 1 VwGOnicht in jenem umfassenden, unter anderem die Form des Rechtsbehelfs einschließenden Sinne zu verstehen ist. Das ergibt sich vor allem aus der ausdrücklichen Erwähnung der "einzuhaltende[n] Frist". Form und Frist sind entweder - im weiterem Sinne - beide Wesenselemente des Rechtsbehelfs oder sie sind es - im engeren Sinne - beide nicht. Wenn nach § 58 Abs. 1 VwGO die Belehrung "über den Rechtsbehelf" die Belehrung über die "einzuhaltende Frist" nicht umfaßt (sondern dies als weiterer Belehrungsinhalt ausdrücklich angeführt wird), kann nicht gut angenommen werden, daß gleichwohl die Form des Rechtsbehelfs notwendiger Bestandteil der Belehrung "über den Rechtsbehelf" ist.
Diese - sich demnach aus dem Wortlaut ergebende - Auffassung wird auch durch den Sinn des Gesetzes nicht in Frage gestellt. Daß die Rechtsbehelfsbelehrung eine wichtige Funktion hat, ist unbestritten. Sie steht - zumindest - im Sinnzusammenhang mit dem Streben nach der Gewährleistung eines möglichst effektiven Rechtsschutzes. Die (unter entsprechenden Voraussetzungen) einem Rechtsverlust gleichkommende Auswirkung der Bestandskraft bzw. der Rechtskraft kann dem Betroffenen um so eher zugemutet werden, je mehr gesichert ist, daß er die Möglichkeiten einer Abwendung dieser Nachteile kannte. Aus alledem läßt sich jedoch nichts herleiten, was die dem Wortlaut entsprechende Auslegung des § 58 Abs. 1 VwGO in dem hier interessierenden Punkt in Zweifel rücken könnte. Rechtsbehelfsbelehrungen haben nicht die Aufgabe, dem Betroffenen - bis nahezu an die Grenze einer Bevormundung - alle eigenen Überlegungen bezüglich der Art seines weiteren Vorgehens abzunehmen. Es ist vielmehr sachgerecht, auch den Betroffenen Verantwortung tragen zu lassen. Das entspricht nur seiner Stellung als eines von der Verfassung mit Freiheitsgrundrechten ausgestatteten Staatsbürgers, in dessen grundsätzlich freie Entscheidung auch gestellt ist, ob er einen Rechtsbehelf überhaupt wahrnehmen will. Damit stimmte es nicht überein, wenn in der Frage der konkreten Einlegung der Rechtsbehelfe von der Vorstellung ausgegangen würde, dieser Staatsbürger sei unfähig, sich über die Einzelheiten eines Rechtsbehelfs Gedanken zu machen und eventuell auch Erkundigungen einzuziehen. Die Belehrung über Rechtsbehelfe ist, wie es der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Belehrung über den Sitz einer Behörde einmal ausgedrückt hat, "für den geschäfts- und prozeßfähigen Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die sich nicht zu helfen weiß" (Urteil vom 9. November 1966 - BVerwG V C 196.65 - in BVerwGE 25, 261 [262]; ähnlich der Beschluß, vom 5. Juli 1957 - GrSen. 1.57 - in BVerwGE 5, 178 [179], die Urteile vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 72.61 - in Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2 S. 1 [2] und vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 40.70 - in Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 23 S. 8 [9] sowie der Beschluß vom 18. September 1969 - BVerwG VIII B 204.67 - in Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 9 S. 7 [8]).
Auf dieser Grundlage ergibt sich: Die Form der Einlegung eines Rechtsbehelfs - ganz allgemein oder bei bestimmten Rechtsbehelfen - entgegen dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO in die Wendung "über den Rechtsbehelf" gleichsam hineinzulesen, könnte sich allenfalls rechtfertigen, wenn diese Form nicht dem entspräche, was man vernünftigerweise erwarten muß. Das ist bei der Schriftform weder allgemein noch auch gerade beim Widerspruch der Fall. Daß sich das Wort "Widerspruch" vom "Sprechen" herleitet, gibt nichts her. In Wahrheit ist, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil überzeugend ausführt, bei näherer Betrachtung kaum mehr als "theoretisch denkbar ..., daß ein mündlicher Widerspruch ausreicht. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit eines Widerspruchs liegt ... bei der Entwicklung des heutigen Geschäftslebens so nahe, daß man erwarten kann, daß insoweit im allgemeinen kein Zweifel auftaucht, und zwar um so weniger, als allein schon durch die Tatsache der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung in dem Grundbescheid dem Rechtsunkundigen deutlich gemacht wird, daß mit einem Widerspruch ein formales Verfahren in Lauf gesetzt wird". Überdies kommt hinzu, daß das Gesetz mit dem Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Handhabe bietet, Rechtsbehelfsberechtigte von den Nachteilen eines Fristablaufes freizustellen, wenn sie nach den gegebenen Umständen "ohne Verschulden verhindert" waren, die "Frist einzuhalten" (§ 60 Abs. 1 VwGO). Diese Handhabe ist, wie auch alle Erfahrung zeigt, vollauf geeignet, die sich in Grenzfällen ergebenden Härten aufzufangen; sie ermöglicht, dort zu helfen, wo dazu wegen der konkreten Gegebenheiten Anlaß besteht.
Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht entschieden, daß die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 18. August 1972 den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügte, daß dementsprechend die Bekanntgabe des Bescheides die Widerspruchsfrist ausgelöst hat und daß daraus wiederum das Vorliegen einer Fristversäumnis folgt. Dennoch läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen die Abweisung der Klage nicht halten. Der Bescheid des Widerspruchsausschusses könnte nämlich, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, möglicherweise deshalb durchgreifenden Bedenken begegnen, weil mit ihm dem Kläger die - von diesem sinngemäß (hilfsweise) begehrte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt wurde. Das Berufungsgericht verneint das, weil es die Wiedereinsetzung von vornherein nur für "extrem gelagerte Ausnahmefälle" offenhält (Berufungsurteil S. 11 f.); es beschränkt sich bei der konkreten Würdigung auf die Bemerkung daß eine Wiedereinsetzung "nicht in Betracht kommt, wie auch vom Kläger nicht bezweifelt wird" (a.a.O. S. 13). Das hält der Nachprüfung nicht stand. Bereits der Ausgangspunkt kann in dieser Strenge nicht gebilligt werden. Zwischen der Auslegung des § 58 Abs. 1 VwGO und der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 VwGO besteht, wie schon oben angedeutet, ein innerer Zusammenhang. Beide wirken sich im Ergebnis dahin aus, daß der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen von den Nachteilen freigestellt wird, die sich daraus ergeben, daß Rechtsbehelfe befristet sind. § 58 Abs. 1 VwGO erreicht dies durch die - nicht auf die sonstigen konkreten Umstände abstellende - Anordnung, daß bei einer unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung die Frist gar nicht anlaufe. Im Rahmen dieser generellen Wirkung besteht infolgedessen in der Regel nur stark vermindert ein Bedürfnis dafür, § 60 Abs. 1 VwGO noch als zusätzliches Ventil einzusetzen. Soweit jedoch - wie nach dem Gesagten bei der Form der Rechtsbehelfe - § 58 Abs. 1 VwGO nicht eingreift, tritt in Richtung auf § 60 Abs. 1 VwGO eine gewisse Akzentverlagerung ein, die zu Unrecht unberücksichtigt bliebe, wenn die Möglichkeit der Wiedereinsetzung von vornherein und pauschal nur den (geradezu) "extrem gelagerten Ausnahmefällen" vorbehalten würde.
Unabhängig von diesen Bedenken gegen den vom Berufungsgericht gewählten Ausgangspunkt ist der das angefochtene Urteil insoweit tragenden Würdigung jedoch folgendes entgegenzuhalten: Der Kläger macht geltend, daß er in einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter mündlich Widerspruch eingelegt und daß der Sachbearbeiter den Widerspruch entgegengenommen oder doch mindestens einen Hinweis auf die unzureichende Form des Rechtsbehelfs unterlassen habe. Sollte dieses Vorbringen zutreffen, so könnte der Kläger nach Überzeugung des Senats jedenfalls seit dem Telefonat "ohne Verschulden verhindert" gewesen sein, die Widerspruchsfrist "einzuhalten" (§ 60 Abs. 1 VwGO). Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn "die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war" (Urteil vom 22. Mai 1964 - BVerwG VII C 108.63 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 33 S. 31]; ähnlich etwa das Urteil vom 15. Dezember 1971 - BVerwG V C 40.71 - in Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 64 S. 43 [44] sowie der Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG VI CB 133.74 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 81 S. 1]). An dieser Zumutbarkeit könnte es fehlen, sofern man die Darstellung des Klägers zugrunde legt: Selbst wenn der Kläger bis zum Telefonat Zweifel gehabt haben sollte (oder Zweifel hätte haben müssen), ob es mit der telefonischen Einlegung eines Widerspruchs getan sein könne, brauchte er diese Zweifel nicht mehr zu haben, wenn der Sachbearbeiter den mündlich eingelegten Widerspruch als Widerspruch anstandslos entgegennahm (vgl. dazu als Parallele die Ausführungen im Urteil vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - in Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 S. 21 [26 ff.]). Das alles setzt freilich voraus, daß die vom Kläger behauptete telefonische Stillegung eines Widerspruchs vom Sachbearbeiter in diesem Sinne verstanden, werden mußte. Handelte es sich - aus seiner Sicht - nur um eine allgemeine Mißfallensbekundung oder gar nur um die Ankündigung der Einlegung eines Rechtsbehelfs, konnte der Kläger aus der Entgegennahme dieser Erklärung nicht die - sein eigenes Verschulden nunmehr ausschließende - Folgerung ziehen, daß das Telefonat als Akt der Einlegung des Widerspruchs verstanden worden sei und dafür auch ausreiche. Das alles bedarf in seinen Einzelheiten der Klärung, wenn abschließend entschieden werden soll, ob der Widerspruchsausschuß dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher