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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1975, Az.: BVerwG VI CB 133.74

Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen; Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Mitnahme von Akten in den Urlaub durch den Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 133.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 06.03.1973 - AZ: VII A 112.71
OVG Berlin - 01.10.1974 - AZ: IV B 48.73

Fundstellen

  • VerwRspr 27, 143 - 145
  • ZBR 1975, 146

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Es liegt keiner der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor.

2

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der klärungsbedürftigen Frage, ob auch während des Fortbestehens eines Beamtenverhältnisses ein statusrechtlicher Anspruch des Beamten verwirkbar sei; denn die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Verwirkung beamtenrechtlicher Ansprüche sei an besonderen Ausnahme fällen orientiert, die dadurch gekennzeichnet seien, daß es sich um Pensionierung eines Beamten oder seine Versetzung an eine andere Dienststelle gehandelt habe; ein solcher Fall liege hier nicht vor, so daß es einer Entscheidung bedürfe, ob langer Zeitablauf allein die Verwirkung rechtfertige.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Entscheidung eines konkreten Falles durch unmittelbare Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist immer auf Ausnahmen beschränkt in denen die ohne Anwendung dieses Grundsatzes entstehende Lage nicht mit der Gerechtigkeit zu vereinbaren wäre. Nichts anderes gilt für die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Institutionen wie die Verwirkung. Nur so kann auch die in der Beschwerde erwähnte Bemerkung bei Plog/Wiedow/Beck, BBG, § 2 RdNr. 21 verstanden werden, die im übrigen allein von überholter zweitinstanzlicher Rechtsprechung ausgeht, aber die gesamte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. Dieses hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Rechtsinstitut der Verwirkung auch in öffentlichem Recht einschließlich des Beamtenrechts und des Verfahrensrechts gilt (vgl. u.a. BVerwGE 5, 136 [140]; 6, 204; Urteile vom 15. März 1961 - BVerwG VI C 79.58-, vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 49.60 - [ZBR 1962, 196], vom 17. Oktober 1967 - BVerwG VI C 41.65 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1] und vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 11.65 - [DÖV 1970, 498]; Beschlüsse vom 9. Mai 1958 - BVerwG I B 109.57 - [DVBl. 1958, 619] und vom 30. Juni 1961 - BVerwG VI CB 176.59 -). Bereits in dem zuletzt genannten Beschluß vom 30. Juni 1961, der den Fall eines im öffentlichen Dienst stehenden Klägers betroffen hat, ist dargelegt, es sei grundsätzlich geklärt und deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, daß ein Kläger sein Klagerecht verwirken kann, wenn aus seinem Verhalten zu schließen ist, daß er eine Klage nicht mehr erheben wird. Im wesentlichen das gleiche ist im Beschluß vom 27. November 1973 - BVerwG II B 37.73 - ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser ständigen Rechtsprechung die Voraussetzungen der Verwirkung dahin gekennzeichnet, daß sie ein Verhalten des Berechtigten, die Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils und einen Zeitablauf voraussetzt, der zusammen mit dem Verhalten des Berechtigten geeignet gewesen ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde. Diese allgemein geltenden Voraussetzungen lassen keinen Raum für die Annahme der Beschwerde, für die Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung seien nach der bisherigen Rechtsprechung die Ansnahmefälle der Versetzung in den Ruhestand oder des Wechsels der Dienststelle maßgebend. Gerade aus dem. von der Beschwerde dafür ins Feld geführten Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 11.65 - (DÖV 1970, 498 - VerwRspr. Bd. 21 Nr. 132) ergibt sich das Gegenteil: Dort ist nämlich u.a. als entscheidungserheblich angesehen, daß der Kläger nahezu fünf Jahre und bis nach seinem Eintritt in den Ruhestand - einem Zeitpunkt, der ihm wohl als günstig erschienen sei - gewartet habe, um sich gegen den ihm in seinem aktiven Beamtenverhältnis verliehenen Status zu wenden und daraus Ansprüche herzuleiten. In erster Linie wird also die Untätigkeit während eines längeren Zeitraums als maßgebend angesehen, nur als zusätzliches Argument unter dem Gesichtspunkt eines Opportunitätsdenkens des Klägers wird der Eintritt in den Ruhestand gewürdigt. Noch deutlicher wird dies in dem folgenden Satz dieses Urteils, in welchem ausgeführt ist, bei dieser Sachlage - "insbesondere dem Schweigen des Klägers während der gesamten aktiven Dienstzeit, obwohl er sich in anderer Beziehung gegen seine dienstrechtliche Stellung betreffende Maßnahmen ... gewandt hat" - habe der Beklagte annehmen müssen, daß der Kläger die beanstandeten Maßnahmen als rechtsbeständig anerkenne. Es ist dann weiterhin ausgeführt, der Dienstherr habe ein besonderes berechtigtes Interesse daran, daß der Beamte, wenn er eine getroffene Regelung für rechtsfehlerhaft hält, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn und der besonderen inneren Verbundenheit zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn mit seinen vermeintlichen Ansprüchen nicht über Gebühr zurückhält oder gar einen ihm für deren Geltendmachung besonders günstig erscheinenden Zeitpunkt abwartet. Außerdem betrifft bereits das Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG VI C 41.65 - einen Fall, in dem Vorgänge, wie sie die Beschwerde als Besonderheit erwähnt, keine Rolle gespielt haben, nämlich einen Fall der Verwirkung des Rechts auf einen Unterhaltsbeitrag. Es ist deshalb zweifelsfrei und nicht klärungsbedürftig, daß eine Verwirkung nicht abhängig ist von einer hier nicht vorliegenden zusätzlichen Voraussetzung wie der Versetzung in den Ruhestand oder dem Wechsel der Dienststelle. Dies bedeutet entgegen der Annahme der Beschwerde nicht, daß "langer Zeitablauf allein" für die Annahme der Verwirkung genügt. Auch dies ist nach der oben im einzelnen wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zweifelhaft.

4

Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer einschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Eine solche Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG VT B 59.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81], vom 27. Dezember 1971 - BVerwG II B 24.71- vom 18. Januar 1972 - BVerwG VT B 27.71 - und vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 -) nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie vom Bundesverwaltungsgericht vertreten worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht geht eindeutig erkennbar von denjenigen Voraussetzungen aus, die - wie oben dargelegt - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Verwirkung aufgestellt worden sind. Das Berufungsgericht prüft sodann im einzelnen die Umstände des Falles daraufhin, ob sie die Tatbestandsmerkmale der Verwirkung erfüllen und würdigt sie dahin, daß sie dies tun. Die Beschwerde sieht eine Abweichung darin, daß das Tatbestandsmerkmal "Verhalten" nicht nur verkannt, sondern "geradezu pervertiert" sei. Sie führt dazu im einzelnen aus, daß die Umstände des Falles zu genau der entgegengesetzten Folgerung zwängen wie sie das Berufungsgericht gezogen habe, daß dieses "den Sachverhalt auf den Kopf gestellt" habe und somit eine 180 %ige Abweichung vorläge. In Wahrheit greift die Beschwerde mit diesem Vorbringen ausschließlich die Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht an. Damit kann die Abweichung in einer Rechtsfrage nicht dargetan werden. Das Berufungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal "Verhalten" rechtlich zutreffend erkannt und rechtsfehlerfrei angewandt. Ob die Würdigung durch das Berufungsgericht zwingend oder zutreffend ist - wogegen sich die Beschwerde mit Ausführungen wendet, die dadurch gekennzeichnet sind, daß das Berufungsgericht eine Reihe von Umständen verkannt habe oder daß entgegen der Konstruktion im angefochtenen Urteil aus solchen Umständen ein bestimmtes Verhalten herzuleiten oder nicht herzuleiten sei -, ist für die Frage der Abweichung im oben dargelegten Sinn ohne Bedeutung (vgl. auch Beschluß vom 28. September 1973 - BVerwG VI B 69.73 -). Entsprechendes gilt auch für den weiteren Punkt, in welchem die Beschwerde eine Abweichung geltend macht, nämlich bei dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils. Schon damit, daß die Beschwerde vorbringt, das Berufungsurteil weiche "vom Erfordernis des konkreten Nachweises der Interessenbeeinträchtigung ab", wird deutlich, daß in Wirklichkeit nur die Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber eine Verschiedenheit der Rechtsauffassung dargelegt wird. Im übrigen ist das Vorbringen der Beschwerde, für dieses Tatbestandsmerkmal finde sich im angefochtenen Urteil keinerlei Sachverhaltssubsumtion, unrichtig; denn das Berufungsgericht führt eingehend aus, aus welchen Umständen sich der Beklagte in Beweisnot befinden würde und daß aus diesem Grund die berechtigten Interessen des Beklagten durch das lange Zurückhalten des vermeintlichen Anspruchs des Klägers zumindest erheblich gefährdet worden seien.

5

Mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen Denkgesetze kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ein Verfahrensmangel nicht begründet werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI B 30.69-, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62], vom 15. November 1971 - BVerwG VT B 12.71 - und vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VT B 37.72 -). Der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung ist in der Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, daß substantiiert dargelegt wird, entweder welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60-, vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60-, vom 3. März 1961 - BVerwG VT B 61.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 3, 5 und 8], Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [RiA 1963, 365 = DÖD 1963, 215], vom 8. September 1966 - BVerwG VT C 6.63 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 25 = RIA 1969, 56], vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - [BVerwGE 31, 212, 217 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]], Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 11. Mai 1971 - BVerwG VI B 59.70 -). Im übrigen wäre die Aufklärungsrüge, auch deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, weshalb die Meldung vom 24. Januar 1959 mit dem Dienstleistungszeugnis vom 19. Juni 1958 und damit automatisch auch mit der dazu abgegebenen Erklärung des Klägers vom 22. Januar 1959 im Zusammenhang gestanden hat. Auch insoweit handelt es sich um irrelevante Angriffe auf die Tatsachenwürdigung.

6

Nach alledem erweist sich die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet.

7

Die vom Kläger fristgerecht eingelegte auf § 133 VwGO gestützte Verfahrensrevision ist unzulässig. Mit Rücksicht darauf, daß die Frist zur Einlegung der Revision wegen des auf den 30. November/1. Dezember 1974 fallenden Wochenendes erst mit dem 2. Dezember 1974 geendet hat, ist die Frist zur Begründung der Revision erst mit Ende des 2. Januar 1975 abgelaufen (BVerwGE 36, 340 [343]; Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 36; NJW 1971, 294; MDR 1971, 240; DVBl. 1971, 402; DÖV 1971, 314). Bis zu diesem Zeitpunkt ist weder eine Begründung der Revision erfolgt noch ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gestellt worden.

8

Die Annahme des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 11. Dezember 1974, durch den der letzte Satz der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils dahin berichtigt worden ist, daß auch der Zulassungsgrund des § 127 Nr. 1 BRRG nicht vorliegt, seien die Rechtsmittelfristen neu in Gang gesetzt worden, ist abwegig. Mit der Begründung der Revision steht die Vorschrift des § 127 Nr. 1 BRRG in keinem Zusammenhang, sondern allenfalls mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Auch insoweit aber ist es bedeutungslos, daß diese Vorschrift in der Begründung des Berufungsgerichts für seine Nichtzulassung der Revision nicht enthalten gewesen ist. Denn gerade deshalb hätte es für den Kläger nahegelegen, in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen, daß dieser Zulassungsgrund gegeben sei, wenn er dies angenommen hätte. Selbst wenn er dies getan und das Berufungsgericht nachträglich im Berichtigungsbeschluß ausgesprochen hätte, daß seiner Auffassung nach die Voraussetzungen des § 127 Nr. 1 BRRG nicht vorliegen, hätte dies die Rechtsverfolgung durch den Kläger genauso wenig beeinträchtigt wie die Tatsache, daß von vornherein das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO lägen nicht vor, während der Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde anderer Ansicht gewesen ist. Es liegt also offensichtlich kein Fall vor, in dem erst durch die Berichtigung geklärt wird, daß eine Beschwer vorliegt (BGHZ 17, 149). Außerdem liegt ein Fall des § 127 Nr. 1 BRRG schon deshalb nicht vor, weil - wie oben dargelegt - das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.

9

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden (§§ 141, 125 Abs. 1, § 60 VwGO). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Frist für die Begründung der Revision nicht ohne sein Verschulden versäumt (§ 60 Abs. 1 VwGO). Für die Anwendung des § 60 VwGO kommt es darauf an, ob die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar gewesen ist (Urteil vom 22. Mai 1964 - BVerwG VII C 108.63 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 33]). Dies ist schon nach dem eigenen Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ohne weiteres zu bejahen. Dieser hat das Aktenstück mit in seinen während der Weihnachtsfeiertage außerhalb Berlins verbrachten Urlaub genommen. Wenn einem Rechtsanwalt die Akten rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden sind oder er selbst sie zur Bearbeitung aus der eingerichteten und überwachten Fristenkontrolle seines Büros entnimmt, so trifft ihn eine gesteigerte eigene Verantwortung dafür, daß alle Formerfordernisse eingehalten werden (BVerwGE 13, 141 [146] und zusätzlich zu den dortigen Nachweisen BGH, Urteil vom 25. September 1968 [NJW 1968 S. 2244]). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte daher bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt noch vor Antritt seines Weihnachtsurlaubs den Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist stellen müssen, zumal er auf den bevorstehenden Ablauf dieser Frist durch die vom 2. Dezember 1974 datierte Revisionsschrift hätte aufmerksam werden müssen. Selbst als er am 30. Dezember 1974 rechtsirrigerweise angenommen hat, daß an diesem Tag die Revisionsbegründungsfrist abläuft, hätte er ohne weiteres telegrafisch Verlängerung dieser Frist beantragen können (Nachweise in BVerwGE 13, 141 [142]). Der Versuch des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, durch einen am 30. Dezember 1974 seinem Büro telefonisch erteilten Auftrag einen Verlängerungsantrag durch einen von drei von ihm namentlich benannten Kollegen stellen zu lassen, ist mit Rücksicht auf das Datum dieses Auftrages für jeden unbefangen Denkenden mit so erheblichen Unsicherheitsfaktoren belastet gewesen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers allein die Verantwortung für das Mißlingen trägt und ihn dieser Versuch nicht entschuldigen kann. Es hätte, da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach seinen Angaben am 2. Januar 1975 in sein Büro gekommen ist und dort erfahren hat, daß ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden ist, sogar ausgereicht, wenn er bis zum Ablauf dieses Tages einen solchen Antrag gestellt oder eine Revisionsbegründung eingereicht hätte, da die Frist dafür erst mit diesem Tage abgelaufen ist. Von einem rechtskundigen Bevollmächtigten muß erwartet werden, daß er bei der Einlegung des Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt; zur Kenntnis der prozessualen Vorschriften gehört auch die dazu ergangene Rechtsprechung (Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 44]). Das nach alledem vorliegende Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (BVerwGE 13, 181).

10

Die Revision muß mithin erfolglos bleiben. Hierüber ist durch Beschluß gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu entscheiden gewesen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 300 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier