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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1961, Az.: BVerwG VI CB 176.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 176.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 16843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.10.1959 - AZ: VIII A 1589/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht die Revision nicht zugelassen, denn es liegt keine der gesetzlichen Voraussetzungen des nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) hier noch, in Betracht kommenden § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vor. Auch die Zulassungsvorschrift des § 127 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Klage schon lange vor dem Inkrafttreten des BRRG (1. September 1957) erhoben ist (§ 137 BRRG).

2

Eine Abweichung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG) ist weder ersichtlich noch behauptet. Aber auch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) ist nicht zu erwarten.

3

In materiellrechtlicher Hinsicht wäre das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 1 BVerwGG nur zur Beurteilung von Rechtsfragen aus dem Bereich des Bundesrechts befugt. Die Unzuständigkeit der Beklagten ist vom Oberverwaltungsgericht auf Grund von § 33 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) angenommen worden. Die Vorschriften dieses Gesetzes galten im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nach Inkrafttreten des Grundgesetzes für Kommunal- und Landesbeamte nach Maßgabe der Art. 123 Abs. 1 und 70 Abs. 1 GG als Landesrecht fort; BVerwGE 1, 57, ferner Urteile des BVerwG vom 20. Januar 1954 - BVerwG II C 115.53 - und vom 1. Juli 1955 - BVerwG II C 219.53 - sowie Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1957 - BVerwG VI B 137.57 -. Soweit Vorschriften der revidierten Deutschen Gemeindeordnung vom 1. April 1946 (ABl. der Brit. Militärregierung Nr. 7 S. 127) in Betracht kommen, handelt es sich ebenfalls um nicht revisibles Landesrecht. Auch die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts werden, soweit sie zur Ergänzung des Landesrechts dienen, diesem zugerechnet und sind daher insoweit nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG der Revision nicht unterworfen. Hiernach wäre die rechtliche Würdigung, welche das Oberverwaltungsgericht den Folgen der von ihm angenommenen Unzuständigkeit der Beklagten für die vom Kläger bekämpfte Nichtigkeitserklärung unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften gewidmet hat, für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachprüfbar.

4

Geprüft werden könnte im Revisionsverfahren dagegen die Frage, ob der Kläger sein Klagerecht infolge Verwirkung verloren hatte. Diese Frage entbehrt jedoch einer grundsätzlichen Bedeutung. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits grundsätzlich geklärt, daß ein Kläger sein Klagerecht verwirken kann, wenn aus seinem Verhalten zu schließen ist, daß er eine Klage nicht mehr erheben wird; BVerwGE 5, 136 [140], ferner Urteil des BVerwG vom 1. März 1956 - BVerwG V C 44.54 - (DVBl. 1956 S. 520 = MDR 1956 S. 632 = NJW 1956 S. 1213) und die Beschlüsse des BVerwG vom 28. Mai 1957 - BVerwG IV C 237.56 - (DVBl. 1957 S. 646) und vom 15. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.57 -. Ob Verwirkung anzunehmen ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles und ist daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG.

5

Die Rüge, daß die Beklagte den Kläger vor Erlaß der Nichtigkeitserklärung hätte hören müssen, wirft schon deswegen keine grundsätzliche Frage auf, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, daß eine solche Anhörung erfolgt ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist nicht klärungsbedürftig, daß das Oberverwaltungsgericht die nach seinem Ermessen erforderlichen Beweise zu erheben hatte. Das ergibt sich aus dem Gesetz: §§ 61 Satz 2, 62 Abs. 1 Satz 1 MRVO Nr. 165. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, daß dieses Ermessen des Tatrichters durch seine Aufklärungspflicht begrenzt ist. Ob ein Gericht der Verpflichtung zur Sachaufklärung in fehlerfreier Weise und in dem erforderlichen Umfang genügt hat, ist von der Lage des einzelnen Falles abhängig und entbehrt daher der grundsätzlichen Bedeutung.

6

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 BVerwGG).

7

Die Revision ist unzulässig. Eine nicht zugelassene Revision ist nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). Hier fehlt es - wie dargelegt - an einer der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG, so daß es keiner Prüfung bedarf, ob wesentliche Verfahrensmängel schlüssig gerügt sind. Die Revision war demnach zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.600 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz