Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1957, Az.: BVerwG IV C 237.56; BVerwG IV B 160.56
Erhebung einer Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten der Länder der britischen Zone nach Ablauf von zwei Jahren seit Zugang einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 237.56; BVerwG IV B 160.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 15073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 35 MRVO 165
- § 21 Abs. 3 BVerwGG
Fundstellen
- DVBI 1957, 646
- DVBl 1957, 646 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1957, 569 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1292 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 9, 779
- ZLA 1957, 280
Verfahrensgegenstand
Hausratentschädigung
Amtlicher Leitsatz
Auch vor den Verwaltungsgerichten der Länder der britischen Zone kann im allgemeinen nach Ablauf von zwei Jahren seit Zugang einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung keine Anfechtungsklage mehr wirksam erhoben werden, außer bei Vorliegen höherer Gewalt.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz und Dr. Müller
am 28. Mai 1957
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird das für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren nachgesuchte Armenrecht versagt.
Gründe
Der Kläger, der am 9. Oktober 1943 in Hannover dreierlei Kriegssachschaden erlitten hat, nämlich im Hause Eichstraße ... einen Hausratschaden und in der Heinrichstraße ... einen gewerblichen und einen Nutzungsschaden, will die im Bescheid des Ausgleichsamtes vom 19. Juni 1953 vorgenommene Anrechnung von 3.900 RM = 390 DM auf die Hausratentschädigung nicht gelten lassen mit dem Vorbringen, auf den Hausratverlust habe er lediglich 900 RM erhalten, wie aus seinem Bombenpaß hervorgehe. Die Beschwerde des Klägers wurde durch den am 21. November 1953 zugestellten Bescheid des Beklagten vom 12. November 1953 zurückgewiesen mit dem Bemerken, eine weitere Beschwerde sei nicht statthaft. Erst nachdem der Kläger sich wegen der von ihm bekämpften Anrechnung mit Eingaben vom 16. November und 12. Dezember 1955 erneut an den Beklagten gewendet hatte, belahrte ihn dieser darüker, daß Beschwerdebescheide der Beschwerdeausschüsse mit verwaltungsgerichtlicher Klage anfechtbar seien, bemerkte aber dazu, die Klagfrist sei längst verstrichen, der die Anrechnung bestätigende Beschwerdebescheid also unanfechtbar. Gleichwohl erhob der Kläger am 5. Januar 1956 Klage mit dem Vorbringen, alle anderen ihm zugeflossenen Entschädigungszahlungen, außer jenen 900 RM, seien auf seinen gewerblichen Schaden geleistet worden, zumal er im Hause Eichstraße ... auch seine Büroräume gehabt habe. Das Landesverwaltungsgericht wies, nachdem es durch Beschluß vom 9. März 1956 das Armenrecht verweigert hatte, die Klage durch das angefochtene Urteil vom 18. Mai 1956 als unbegründet ab. Es hält an Hand der eingehend ausgewerteten Unterlagen des Kriegssachschädenamtes über den Kriegssachschaden des Klägers für erwiesen, daß auch die über die 900 RM hinausgehenden Zahlungen an den Kläger als Entschädigung für Hausratverlust geleistet worden scien.
Gegen dieses ihm am 14. Juni 1956 zugestellte Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, wendet sich der Kläger mit seinem am 4. Juni 1956 beim Landesverwaltungsgericht eingegangenen "Protest" gegen die "Ablehnung seines Streitfalles, Ablehnung, des Armenrechts und Zahlung der Gerichtskosten durch die Ehefrau" sowie mit seiner am 27. Juni 1956 beim Landesverwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision. Er bringt im wesentlichen vor, die von ihm unterzeichnete Schadensanmeldung von 28.000 RM vom 15. November 1943, auf die noch am selben Tage eine Vorauszahlung von 5.000 RM angewiesen worden sei, beziehe sich auf den ebenfalls am 9. Oktober 1943 im Hause Eichstraße ... eingetretenen Kriegssachschaden seiner Tochter ... die damals dort nicht nur ihren vollständigen Hausrat, sondern auch das zur Erteilung von Musikunterricht Erforderliche verloren habe. Dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorzubringen sei ihm verwehrt worden.
Vom Senat auf die Unstatthaftigkeit seiner Armenrechtsbeschwerde hingewiesen, hat der Kläger diese zurückgenommen. Im übrigen hält er aber an seinem Vorbringen fest. Die vom Kläger aufrechterhaltenen Rechtsmittel sind als Nichtzulassungsbeschwerde und zulassungsfreie Revision zu behandeln, für die er das Armenrecht nachsucht.
Das Armenrecht für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen.
Entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts obwalten schon gegen die Rechtzeitigkeit der Klage erhebliche Bedenken. Es ist zwar richtig, daß der Umstand, daß die Klage erst später als einen Monat nach Zustellung des Beschwerdebescheides erhoben ist, zunächst unschädlich war, weil die eine weitere Beschwerde als unzulässig bezeichnende, keinen Hinweis auf die Klagmöglichkeit enthaltende Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdebescheides unvollständig ist. Wenn das Landesverwaltungsgericht daran aber die Folgerung knüpft, die Klagfrist habe erst mit der nachgeholten Belehrung über die Klagmöglichkeit am 29. Dezember 1955 zu laufen begonnen, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Entweder steht man mit Lazar (DÖV 1956, 720) auf dem Standpunkt, der an sich keine zeitliche Beschränkung enthaltende § 35 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 - MRVO 165 - sei durch die MRVO 248 (ABl. AHK S. 2166) dem § 21 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) mit Wirkung von dessen Inkrafttreten (9. Oktober 1952) ab angepaßt, schreibe also nunmehr eine nur bei höherer Gewalt weichende Aussehlußfrist von einem Jahr vor. Oder man mißt mit dem Oberverwaltungsgericht Münster (DVB. 1957, 324) der MRVO 215 keine derartige, die Vorschriften der MRVO 165 für des Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder umfassende Kraft bei, dann muß aber ein Zeitraum von rund zwei Jahren als hinreichend lang angesehen werden, eine Verwirkung der Anfechtungsbefugnis des Klägers herbeizuführen. Daß ein unzutreffender Hinweis auf eine zeitlich längst überholte Klagmöglichkeit die Klagmöglichkeit nicht neu eröffnet, ist klar. Als der Kläger am 5. Januar 1956 Klage erhob, war die vorerwähnte Jahresfrist längst verstrichen. Durch höhere Gewalt war der Kläger nicht gehindert gewesen, die Klage eher zu erheben. Hieran wurde sich auch nichts ändern, wenn bereits eine der Eingaben des Klägers an den Beklagten vom 16, November und 12. Dezember 1955 als für das Verwaltungsgericht bestimmte Klage aufgefaßt würde.
Mit seinem Begehren wird der Kläger aker auch aus sonstigen Gründen nicht durchdringen.
Das Vorbringen des Klägers, es würden ihm Entschädigungszahlungen angelastet, die seine Tochter ... für ihren gleichzeitigen Schaden erhalten habe, trifft nicht zu.
Aus den unterlagen des Kriegssaehschädenamtes Hannover über Kriegssachschäden der Frau ... gesch. ... verehel. ... ergibt sich, abgesehen von einer hier nicht interessierenden Entschädigungszahlung von 35 RM im Jahre 1941 für Beschädigung eines am Hause Eichstraße. ... angebrachten, auf ihren Musikunterricht hinweisenden Schildes durch Bombensplitter am 21./22. Juni 1940, folgendes: Sie meldete selbst am 17. November 1943 beim Kriegssachschädenamt, dort aufgenommen von einen Bediensteten namens ..., ihren am 8./9. Oktober 1943 eingetretenen auf 42.000 RM geschätzten Kriegssachschaden unter gesonderter eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit an, belegt durch eine von dem Klärer und ... unterschriebene vorsorglich gefertigte Aufstellung vom 31. Oktober 1942 mit eigenen Ergänzungsbemerkungen vom 7. Dezember 1943. Außer den sogleich nach dem Schadenseintritt am 13. Oktober 1943 hierauf gezahlten 400 RM erhielt sie am Tage der Schadensanmeldung, dem 17. November 1943, laut eigener Quittung hierauf eine weitere Ausgabeanweweisung von 5.000 RM. Diese beiden Entschädigungsleistungen von 400 und 5.000 RM sind mit den angegebenen Daten in ihrem Bombcnpaß vermerkt, Nachdem die Ehe 1945 geschieden war, reichte sie 1948 eine auf eine Entschädigungsforderung von 25.408 RM lautende anderweitige Schadensaufstellung ein. Alle diese Vorgänge liefen unter dem Aktenzeichen KSA H. Nr. ...
Hiernach ist bei den unterm 15. November 1943 zugunsten des Klägers angewiesenen 5.000 RM, die dieser jetzt als überhaupt nicht ihn betreffend sich nicht anrechnen lassen will, keine Verwechselung mit einer seiner Tochter ... zugeflossenen Entschädigungszahlung von 5.000 RM vorgekommen.
Die von dem Bediensteten ... des Kriegssachschädenamtes bearbeitete Hausratschadensangelegenheit des Klägers lief unter dem Aktenzeichen KSA Nr. ... während sein gewerblicher Schaden unter dem Aktenzeichen KSA Nr. ... bearbeitet wurde. Die auf dem Buchungsbeleg über die Ausgabeanweisung über 5.000 RM vom 15. November 1943 mit dem Aktenzeichen KSA Nr. ... befindlichen Angaben "2. Vorauszahlung" und "Schadensstelle Eichstraße ..." lassen auch keinen Zweifel darüber, daß diese Entschädigungsleistung sich auf die vom Kläger unter Angabe seiner eigenen Personalien vorgenommene Anmeldung des am 9. Oktober 1943 u.a. an der "Wohnungseinrichtung" eingetretenen, auf 28.000 RM geschätzten Schadens bezicht, wie sie auch auf der Rückseite dieser Schadensanmeldung vermerkt ist, Den nur nachrichtlichen Eintragungen in Bombenpaß des Klägers könnt dengegenüber kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Daß die Einzelaufstellung des Hausratschadens vom 18. April 1944 zu einer geringeren Entschädigungsfordorung von 19.673 RM gelangt, ist für die Anrechnungsfrage unerheblich.
Hiernach birgt die vorliegende Sache weder grundsätzliche, der Klärung, durch ein Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts bedürftige Rechtsfragen, hängt vielmehr von Umständen des Einzelfalles ab, so daß eine Revisionszulassung (§ 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -) zu Recht versagt ist. Die nur auf wesentliche Mängel des Gerichtsverfahrens zu gründende zulassungsfreie Revision (§ 339 LAG) kann dem Kläger, weil ihn kein zutreffendes Vorbringen abgeschnitten ist, nicht zu der von ihn angestrebten Beseitigung der Anrechnung der weiteren Vorauszahlung von 5.000 RM verhelfen.
Demnach mußte dem Kläger das Armenrecht für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht versagt werden.
Lentz
Dr. Müller