Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1973, Az.: BVerwG II B 37.73
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden an einer Fristversäumnis bei ordnungsgemäß eingereichtem Nachsendeantrag und dessen fehlerhafter Ausführung; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verwirkung eines Klageanspruchs; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zur Voraussetzbarkeit der Kenntnis eines Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes von Bundesverwaltungsgerichtsentscheiden; Rechtsstreitigkeiten über dienstliche Beurteilungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 37.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 19.01.1973 - AZ: V OVG A 24/71
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. November 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Rosendahl
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Januar 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist stattzugeben. Gemäß § 60 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat zurÜberzeugung des Senats ohne Verschulden die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision versäumt:
Er hat es nicht zu vertreten, daß er die Briefe seiner früheren Prozeßbevollmächtigten vom 2. April 1973, die ihnüber die Zustellung des in der vorstehenden Beschlußformel näher bezeichneten Berufungsurteils und den Lauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unterrichteten, erst in einem Sammelbrief der Bundespost vom 3. Mai 1973 erhalten hat. Denn er hatte bereits am 22. März 1973 einen ordnungsgemäßen Nachsendeantrag bei der Bundespost gestellt, wie er durch eine von der Bundespost beglaubigte Abschrift des Nachsendeantrags glaubhaft gemacht hat. Die Bundespost hat diesen vom 29. März 1973 ab geltenden Nachsendeantrag jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Der Kläger hat den Fehler der Bundespost bei der Nachsendung der an ihn gerichteten Briefe seiner früheren Prozeßbevollmächtigten nicht zu vertreten.
Das gegenüber dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete Vorbringen der Beklagten greift nicht durch.
Ob die infolge der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Beschwerde schon daran scheitern muß, daß der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 1973 in den Ruhestand versetzt wurde, also aus dem Beamtenverhältnis ausschied - wodurch sich die Frage nach der Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage erhebt -, läßt der Senat dahingestellt. Denn die Beschwerde kann, auch wenn die Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses zugunsten des Klägers angenommen wird, nicht zur Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil führen. Der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angeführte Revisionszulassungsgrund liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Kläger meint, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe die Frage: "Hängt die Verwirkung nur vom Verhalten einer Partei ab oder ist ... das Verhalten beider Parteien zu würdigen?" Diese Frage ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, daß bei der Prüfung, ob ein Klaganspruch verwirkt ist, das Verhalten beider Parteien nach Treu und Glauben zu würdigen ist (vgl. BVerwGE 5, 136 [140]). Ob die Würdigung des beiderseitigen Verhaltens durchgeführt ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die einem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermag.
Im Hinblick auf die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen stellt sich nicht die weiter von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage: "Hängt der Eintritt der Verwirkung davon ab, daß der Prozeßgegner den Eindruck gewinnen konnte, ein Anspruch oder ein sonstiges Recht werde angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr geltend gemacht, oder kommt es darauf an, ob er diesen Eindruck tatsächlich gewonnen hat?" Denn das Berufungsgericht hat auf Grund der ihm vorliegenden Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger gegenüber der Beklagten "durch sein Gesamtverhalten ... den Anschein erweckt" hatte, er wolle nichts gegen die Beurteilungen unternehmen und keine Abänderung erzwingen (vgl. S. 11 der Urteilsausfertigung). Das Berufungsgericht hat also die sichere Feststellung getroffen, daß die Beklagte aus den im Urteil dargelegten Umständen nicht nur dieÜberzeugung gewinnen konnte, sondern auch die Überzeugung tatsächlich gewonnen hat, der Kläger wolle nichts gegen die Beurteilungen unternehmen und keine Abänderung erzwingen.
Die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob "eine zeitliche Relation" zwischen dem Verwirkungszeitraum und den Rechtsmittelfristen "bestehe", stellt sich ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht ist erkennbar allein von der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden Rechtsauffassung ausgegangen, daß der Kläger "in angemessener Frist" seinen Antrag aufÄnderung der im Streite stehenden Beurteilungen habe stellen müssen (vgl. Urteilsausfertigung Bl. 11, 2. Absatz). Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hat es dann auf den konkreten Fall bezogen die tatsächliche Feststellung getroffen, daß "aus dem Schweigen und dem Gesamtverhalten des Klägers länger als etwa ein Jahr nach Eröffnung der Beurteilung" die Beklagte schließen kannte, daß der Kläger keinen Abänderungsantrag mehr stellen wolle und werde.
Die weiter in der Beschwerde bezeichnete Frage, ob der Dienstherr erwarten bzw. als selbstverständlich voraussetzen könne, daß Verwaltungsbeamte des höheren und des gehobenen Dienstes, die dienstlich mit Rechtsfragen nicht befaßt seien, von den in der Fachpresse publizierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Kenntnis hätten, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern - hier - eine nur nach Maßgabe der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantwortende Frage, nämlich der Frage, ob die Beklagte davon ausgehen dürfte, daß dem Kläger das Rechtsinstitut der Verwirkung und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt sei, und ob sie u.a. deswegen aus dem Verhalten des Klägers innerhalb einer bestimmten Zeit zu der Überzeugung gelangen konnte, daß er sich nicht mehr gegen die im Streite stehenden Beurteilungen wenden werde.
Letztlich bezeichnet der Kläger als grundsätzlich die Frage: "Ist es in Rechtsstreitigkeiten über dienstliche Beurteilungen zulässig, den beurteilten Beamten darauf zu verweisen, daß der Dienstherr hinsichtlich der künftigen Verwendung des Beamten rechtlich nicht an die Feststellungen seiner Beurteilungen gebunden sei?" Diese Frage würde sich im Verfahren über die Revision des Klägers nicht stellen können. Denn das Berufungsgericht hat aus der Rechtsansicht, die Beklagte sei rechtlich nicht an die Beurteilung gebunden, zugunsten des Klägers hergeleitet, daß die Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, den der Kläger innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist hätte anfechten müssen (vgl. §§ 70, 58 VwGO); die Klärung der hier in Rede stehenden Frage würde also im Revisionsverfahren zu keiner für den Kläger günstigeren Entscheidung führen können.
Die Beschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Rosendahl