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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1966, Az.: BVerwG III CB 121.66

Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden ; Verspätung einer Beschwerdebegründung ; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht; Verschulden bezüglich der Versäumung der Begründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1966
Aktenzeichen
BVerwG III CB 121.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 13485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 27.06.1966 - AZ: L 15 III 64

Amtlicher Leitsatz

Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, sich über Förmlichkeiten und Fristen bei einer Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Vierhaus
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgelehnt.

Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 27. Juni 1966 sowie die Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs-, Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 2.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichen Vermögen unter Berücksichtigung von Wertfortschreibungen. Das Verwaltungsgericht hat durch das ihr am 23. Juli 1966 zugestellte Urteil die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin am 19. August 1966 Beschwerde eingelegt und diese durch einen am 30. August 1966 eingegangenen Schriftsatz "unter gleichzeitiger Revisionseinlegung" begründet. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Begründung hingewiesen worden war, stellte er sich in einem am 30. September 1966 eingegangenen Schriftsatz auf den Standpunkt, die Beschwerde brauche nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist begründet zu werden. Die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts enthalte überdies keinen Hinweis auf eine besondere Frist zur Begründung des Rechtsmittels, so daß auch aus diesem Grunde die Beschwerde rechtzeitig begründet worden sei.

3

Hilfsweise beantragt die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde. Ihr Prozeßbevollmächtigter trägt dazu vor: Die erforderliche Parteiinformation sei ihm am 22. August 1966 zugegangen. Er habe noch am gleichen Tage seine Angestellte Ingeborg Klein beauftragt, die entworfene Beschwerdebegründung zu tippen und "rechtzeitig" abzusenden. Infolge urlaubsbedingten erhöhten Arbeitsanfalls habe er selbst die rechtzeitige Ausfertigung und Absendung des Schriftsatzes nicht mehr überwachen können. Die Angestellte sei der Meinung gewesen, daß der Schriftsatz nicht fristgebunden sei und habe ihn im Laufe der Woche vom 22. bis 27. August 1966 gefertigt. Am 29. August 1966 sei er abgeschickt worden. Diese Verspätung sei nicht vorhersehbar gewesen. Erst aus dem Hinweis vom 21. September 1966 (eingegangen am 24. September 1966) sei die Nichteinhaltung der Begründungsfrist hervorgegangen.

4

Die Anwaltsgehilfin Klein hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30. September 1966 die sie betreffenden Angaben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestätigt.

5

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Klägerin zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet hat.

6

1.

Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, der gemäß § 190 Abs. 2 VwGO auch für das Verfahren in Lastenausgleichssachen gilt, muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Das kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer durch die Beschwerdeschrift auch durch einen weiteren Schriftsatz innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils geschehen (Beschlüsse vom 2. September 1960 - BVerwG VIII B 90.60 - [DVBl. 1960, 898 = NJW 1960, 2163]; 3. Januar 1961 - BVerwG VIII CB 130.60 - [MDR 1961, 351 - nur Leitsatz -]). Im Gegensatz zu der Regelung über die Revision selbst ist für die Beschwerde gegen deren Nichtzulassung weder eine besondere, von der Einlegung verschiedene Begründungsfrist, noch deren Verlängerung auf Antrag vorgesehen (Beschluß vom 2. Februar 1961 - BVerwG VIII B 122.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 10 = DVBl. 1961, 382 - NJW 1961, 1083]).

7

Mit der am 30. August 1966 eingegangener. Beschwerdebegründung hat die Klägerin die bis zum 23. August 1966 laufende Rechtsmittelfrist nicht gewahrt.

8

2.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, ihr sei keine ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden mit der Felge, daß dann nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Beschwerdefrist erst ein Jahr nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abliefe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO genügt es, wenn die Art des Rechtsbehelfs, die Stelle, bei der er anzubringen ist, der Sitz dieser Stelle und die einzuhaltende Frist genannt sind. Mit diesen in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Angaben wird dem Rechtsschutzbedürfnis der Partei - zumal der notwendigerweise anwaltlich vertretenen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) - hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner Belehrung darüber, daß die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen ist (Beschlüsse vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 - [Buchholz a.a.O., § 58 VwGO Nr. 1 = DVBl. 1960, 897 = VerwRspr. 13, 376]; 30. November 1960 - BVerwG VIII B 145.60 - [Buchholz a.a.O., § 132 VwGO Nr. 4 = DVBl. 1961, 206 = DÖV 1961, 276 = NJW 1961, 380]; 3. Januar 1961 - BVerwG VIII CB 130.60 -; 2. Februar 1961 - BVerwG VIII B 122.60 -; 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]; a. A. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl. 1965, § 58 RdNr. 7; Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl. 1965, § 58 RdNr. 10).

9

3.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist konnte der Klägerin nicht gewährt werden. Der dahin gehende Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin war im Sinne des § 60 VwGO nicht ohne Verschulden - das ihres bestellten Vertreters ist ihr gemäß § 232 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO zuzurechnen - gehindert, die gesetzliche Frist einzuhalten.

10

In sich widerspruchsvoll beruft sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu seiner Entlastung einerseits darauf, seine Angestellte sei von einer fehlenden Fristgebundenheit der Beschwerdebegründung ausgegangen, während auf der anderen Seite seine Ausführungen zu § 58 VwGO ergeben, daß er selbst diese Ansicht teilt. Geht man zugunsten der Klägerin von der Annahme aus, der Wille des Prozeßbevollmächtigten sei seinerzeit auf eine fristgerechte Absendung des Schriftsatzes gerichtet gewesen, so hat er die von einem Rechtsanwalt zu fordernde und diesem zumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet, um die Frist zu wahren. Wenn ein Anwalt erst einen Tag vor Fristablauf (23. August 1966) sein Büropersonal mit der Fertigung eines zehnseitigen Schriftsatzes an Hand eines Entwurfs betraut, dann obliegt ihm eine besondere Sorgfalt, dafür zu sorgen, daß die Vorlage zur Unterschrift und die anschließende Absendung an ein auswärtiges Gericht termingerecht erfolgen. Er darf sich zwar in der Regel auf die Führung des Fristenkalenders und die Überwachung der Fristen durch ein langjährig und gut geschultes Büropersonal verlassen. Er darf sich jedoch in einem solchen Fall nicht darauf beschränken, die Angestellte anzuweisen, den Schriftsatz - nach seinem eigenen Vortrag - "rechtzeitig zu expedieren". Die Kenntnis der Begründungsfrist für eine verwaltungsprozessuale Nichtzulassungsbeschwerde ist von einer Anwaltsgehilfin nicht ohne weiteres zu erwarten. Hier waren - ebenso wie auch sonst im Umgang mit Rechtsmittelfristen (hierzu BGH, Beschluß vom 14. Februar 1962 [LM Nr. 20 zu § 233 (Fd) ZPO]; BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1963 - BVerwG II C 117.59 - und Beschluß vom 13. April 1962 - BVerwG VII C 148.61 - [Buchholz a.a.O., § 60 VwGO Nr. 18 = VerwRspr. 15, 241]) - genaue Anweisungen erforderlich.

11

In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, daß die Information zu dem Schriftsatz erst am 22. August 1966 - einen Tag vor Fristablauf - bei dem Prozeßbevollmächtigten eintraf. Einerseits ist hierfür keine Entschuldigung vorgebracht; andererseits genügt regelmäßig die Rechtskunde des Anwalts, um eine Nichtzulassungsbeschwerde, bei der es auf tatsächliche Informationen der Mandantin nicht ankommt, zu begründen.

12

Soweit die Klägerin - wofür die Ausführungen zu § 58 VwGO sprechen - zum Ausdruck bringen will, der Irrtum des Prozeßbevollmächtigten bezüglich der Unterscheidung von Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist habe ihn an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert, kann ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls keinen Erfolg haben. Es gibt zwar Fälle, in denen die irrtümliche Rechtsansicht eines Rechtsanwalts unvermeidbar sein kann (Beschlüsse vom 14. März 1957 - BVerwG III ER 409.56 - [DVBl. 1957, 353 = NJW 1957, 804 = VerwRspr. 10, 769 = RLA 1957, 159 = ZLA 1957, 168 = ZZP 70, 365] und vom 3. Januar 1961 - BVerwG VIII CB 130.60 - [MDR 1961, 351 - nur Leitsatz -]). Dazu rechnet aber nicht der vorliegende Fall. Es ist von einem rechtskundigen Bevollmächtigten zu erwarten, daß er bei der Einlegung des Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt (BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 1957 a.a.O. und vom 3. Januar 1961 - BVerwG VIII CB 130.60 -; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1957 [BGHZ 23, 307, 312 [BGH 14.02.1957 - VII ZR 250/56]] und Beschluß vom 18. Januar 1952 [NJW 1952, 425 Nr. 14]). Nur so erfüllt der in § 67 Abs. 1 VwGO eingeführte Anwaltszwang seinen Zweck (Beschlüsse vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - und vom 30. November 1960 - BVerwG VIII B 145.60 -). Zur Kenntnis der prozessualen Vorschriften gehört auch die dazu ergangene Rechtsprechung. Dort hätte er die oben angegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 3 VwGO auffinden können. Selbst wenn sich der Prozeßbevollmächtigte an Hand der Kommentare von Eyermann-Fröhler und Redeker-von Oertzen, die a.a.O. in der Frage der Rechtsmittelbelehrung einen gegenteiligen Standpunkt vertreten, über die Rechtslage informiert hätte, wäre er dort auf die Mitteilung der (kritisierten) Rechtsprechung gestoßen. Er hätte sich in der Beschwerdebegründung dann zumindest mit ihr auseinandersetzen müssen.

13

III.

Ebenso wie die Beschwerde ist die ohne Zulassung eingelegte Revision unzulässig. Sie wurde erst mit dem am 30. August 1966 eingegangenen Schriftsatz eingelegt, also nach Ablauf der seit der Zustellung des Urteils (23. Juli 1966) laufenden Monatsfrist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 2.300 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerde- und Revisionsverfahren beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus