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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1963, Az.: BVerwG II C 117.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 117.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 13098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 16.04.1959 - AZ: Bf. II 3/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 1959 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens, werden den Klägern zu je einem Drittel auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die jetzigen Kläger sind die Erben der im Laufe des Rechtsstreits gestorbenen ursprünglichen Klägerin, der Witwe Herma G.. Diese begehrte von der Beklagten auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) für die Zeit vom 1. April 1955 bis 30. Juni 1957 Nachzahlung von Versorgungsbezügen. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der damaligen Klägerin gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil ist von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. April 1959 zurückgewiesen worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat gegen das ihm am 23. Juni 1959 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts erst am 27. Juli 1959 die zugelassene Revision eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist nachgesucht.

2

Die Beklagte beantragt,

das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuweisen, und tritt der Revision entgegen.

3

Sie hat damit Erfolg.

4

Die Revision ist unzulässig, sie ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingelegt worden.

5

Da das mit der Revision angefochtene Berufungsurteil am 16. April 1959, also vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, ergangen ist, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den bis dahin geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -; vgl. § 195 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 5 VwGO. Nach § 57 Abs. 1 BVerwGG ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung der Endentscheidung einzulegen. Zur Wahrung dieser Frist hätte im vorliegenden Fall die Revision also spätestens bis zum 23. Juli 1959 bei dem Berufungsgericht eingehen müssen (§ 20 BVerwGG, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).

6

Gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Nach § 61 Satz 1 in Verbindung mit § 22 BVerwGG wird auf seinen Antrag wieder in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist eingesetzt, wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, diese gesetzliche Frist einzuhalten. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Verwaltungsstreitverfahren - ebenso wie im Zivilprozeßverfahren - davon auszugehen, daß die Prozeßpartei sich ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß. Der vorliegende Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Revisionsfrist einzuhalten.

7

Nach dem Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger beruht die Nichteinhaltung der Revisionsfrist darauf, daß er bei einer Rücksprache mit der ursprünglichen Klägerin am 21. Juli 1959 eine in den ihm vorgelegten Handakten befindliche Abschrift des Berufungsurteils, die ihm am 26. Juni 1959 formlos zugegangen und mit einem entsprechenden Eingangsvermerk versehen war, irrtümlicherweise für die zugestellte Urteilsausfertigung gehalten und demgemäß angenommen hat, der Lauf der Revisionsfrist habe erst am 26. Juni 1959 begonnen. Im Fristenkalender war nach dem weiteren Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger der Ablauf der Revisionsfrist - 23. Juli 1959 - ordnungsgemäß notiert; die mit der Fristenkontrolle beauftragte Kanzleiangestellte hat von einem Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der Revisionsfrist abgesehen in der Annahme, der Prozeßbevollmächtigte werde nach Vorlage der Handakten ohne weiteres das Erforderliche veranlassen.

8

Bei diesem Sachverhalt kann dahingestellt bleiben, ob die mit der Fristenkontrolle beauftragte Kanzleiangestellte wegen der Vorlage der Handakten am 21. Juli 1959 davon absehen durfte, den Prozeßbevollmächtigten auf den bevorstehenden Ablauf der Revisionsfrist (23. Juli 1959) hinzuweisen, und ob dieses etwaige Versäumnis dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger und damit diesen selbst zum Vorwurf gemacht werden kann. Unabhängig davon trifft den Prozeßbevollmächtigter: an der Nichteinhaltung der Revisionsfrist ein Verschulden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten, den Prozeßbevollmächtigten treffe eine gesteigerte eigene Verantwortung dafür, daß den gesetzlichen Formerfordernissen genügt wird, wenn ihm die Handakten während des Laufs einer Rechtsmittelfrist vorgelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 141 [146] mit Hinweis auf denBeschluß vom 10. Dezember 1959 - BVerwG VI C 6.58 - und auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1961 - VIII ZB 13.61 -, NJW 1961 S. 1812). Diese Auffassung hält der beschließende Senat auch in bezug auf den vorliegenden Sachverhalt für gerechtfertigt. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger waren die Handakten nach seinem eigenen Vortrag kurz vor Ablauf der Revisionsfrist gerade deshalb vorgelegt worden, weil mit der damaligen Klägerin die Frage der Revisionseinlegung geklärt werden sollte. Bei Erfüllung der hiernach gesteigerten Sorgfaltspflicht durfte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger sich nicht darauf verlassen, daß sein Kanzleipersonal ihn auf Grund der Eintragung im Fristenkalender an den Fristenablauf erinnern werde (vgl. hierzu insbesondere den vorerwähnten Beschluß des Bundesgerichtshofs). Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die hiernach von ihm zu beobachtende gesteigerte Sorgfalt aufgewendet, so hätte ihm der Tag des Ablaufs der Revisionsfrist nicht verborgen bleiben können. Er kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei einer Verwechslung zum. Opfer gefallen, weil sich in seinen Handakten eine nach der Zustellung der Ausfertigung des Berufungsurteils bei ihm eingegangene, mit dem Eingangsdatum des 26. Juni 1959 versehene Abschrift dieses Urteils befunden und ihm diese mit den Handakten bei dem Gespräch mit der damaligen Klägerin am 21. Juli 1959 vorgelegen habe. Denn die gesteigerte Sorgfaltspflicht forderte von ihm die Prüfung, ob es sich bei dem ihm vorliegenden Urteilsexemplar um die zugestellte Urteilsausfertigung handelte. Deren Verwechslung mit einer Urteilsabschrift würde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger auch dann zum Vorwurf gereichen, wenn er - was übrigens nicht geltend gemacht ist - seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, auf Urteilsabschriften, die nach Zustellung einer Urteilsausfertigung eingehen, neben dem Eingangsstempel zu vermerken, daß die Rechtsmittelfrist bereits läuft, und wenn er ferner die Durchführung dieser Anordnung in gehöriger Weise überwacht haben sollte. Dies muß um so mehr gelten, als der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht in Abrede stellt, daß sich bei der Unterredung am 21. Juli 1959 in den Handakten außer der Urteilsabschrift auch die zugestellte Urteilsausfertigung befunden hat, die den Eingangsstempel des 23. Juni 1959 trägt; denn hieraus folgt, daß schon bei einer flüchtigen Durchsicht der Handakten eine Verwechslung der Urteilsabschrift mit der Urteilsausfertigung nicht hätte eintreten können.

9

Hiernach ist der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger als unbegründet zurückzuweisen. Ihre - nach Meinung des beschließenden Senats übrigens such unbegründete - Revision ist daher gemäß §§ 143, 144 VwGO zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.400 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel