Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1960, Az.: BVerwG I B 127.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 127.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.06.1960 - AZ: VII A 217/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1960, 897
- GewArch 1961, 70
- ZMR 1961, 152
Amtlicher Leitsatz
Um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, genügt es, wenn die Rechtsmittelbelehrung die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Angaben enthält.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Oktober 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1960 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger ohne anwaltliche Vertretung, auf deren Erforderlichkeit er in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils hingewiesen worden war, Beschwerde eingelegt. Er hat dabei eine Begründung der Beschwerde, deren Notwendigkeit in der Rechtsmittelbelehrung nicht erwähnt war, angekündigt, die Begründung aber bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht eingereicht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach §§ 67 Abs. 1 und 177 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - hätte sich der Kläger bei Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen Verwaltungsrechtsrat als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Außerdem hätte die Beschwerde nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO begründet werden müssen. Daß die Rechtsmittelbelehrung auf dieses Erfordernis nicht hingewiesen hat, ist für den Lauf der Beschwerdefrist unschädlich; hierfür genügt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 VwGO, wenn die Art des Rechtsbehelfs, die Stelle, bei der er anzubringen ist, der Sitz dieser Stelle und die einzuhaltende Frist genannt sind.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Lullies
gez. Dr. Böhmer