Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.1965, Az.: BVerwG III B 25.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Eingang der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist; Fehlen eines Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung auf die Fristgebundenheit der Beschwerdebegründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 25.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 03.12.1964 - AZ: O 105 IV 64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1966, 87 (Kurzinformation)
- DVBl 1965, 840-841 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 497 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1965, 395
- WM 1966, 286
Amtlicher Leitsatz
Der fehlende Hinweis auf das Begründungserfordernis nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO macht eine Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig oder unvollständig (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; BVerwG I B 127.60, BVerwG VIII B 145.60 und BVerwG VIII B 122.60).
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Dr. Pakuscher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Dezember 1964 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.550 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie die Klägerin nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet hat.
Nach dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, der gemäß 190 Abs. 2 VwGO auch für das Verfahren in Lastenausgleichssachen (§ 339 Abs. 2 LAG) entsprechend anzuwenden ist, muß in der Beschwerdeschrift, mindestens aber innerhalb einer Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO in einem nachfolgenden Schriftsatz, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angegriffene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen soll. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht, weil in ihr außer der Erklärung der Beschwerdeeinlegung nur der Hinweis enthalten ist, daß eine Beschwerdebegründung folgen werde. Die Ankündigung einer Begründung ersetzt dieselbe nicht.
Die Beschwerdebegründung ist erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingegangen. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, daß die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen habe, weil die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts unvollständig gewesen sei. Nach dem § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem das Rechtsmittel anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt die der Klägerin in dem Urteil des Verwaltungsgerichts erteilte Rechtsmittelbelehrung, die im übrigen nach ihrem Satzbau deutlich erkennen läßt, daß eine besondere Monatsfrist lediglich zur Begründung des Rechtsmittels der Revision besteht, wie es der § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorschreibt. Auf das Erfordernis, daß die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen ist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), braucht in der Rechtsmittelbelehrung nicht hingewiesen zu werden. Das Fehlen dieses Hinweises macht die Rechtsmittelbelehrung entgegen der Ansicht von Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 58 Anm. 7, und Redeker-von Oertsen, VwGO, 2. Aufl., 1965, § 58 Anm. 10, nicht unrichtig (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts: Beschlüsse des I. Senatsvom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 - [DVBl. 1960, 897] und des VIII. Senatsvom 30. November 1960 - BVerwG VIII B 145.60 - [NJW 1961, 380] undvom 2. Februar 1961 - BVerwG VIII B 122.60 - [NJW 1961, 1083]). Es besteht auch kein Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist begründet wird und dieses Versäumnis - wie im vorliegenden Falle - eintritt, obwohl der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hatte. Es ist von einem rechtskundigen Bevollmächtigten zu erwarten, daß er bei der Einlegung des Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Rechtsanwalt eine Partei auf einem Spezialgebiet wie dem Lastenausgleichsrecht vertritt.
Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht der Klägerin keine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung erteilt; der Lauf der Beschwerdefrist begann vielmehr, als der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts zugestellt wurde. Da die Beschwerdebegründung erst nach dem Ablauf dieser Frist eingegangen ist, entspricht die Beschwerde nicht der gesetzlichen Form. Sie ist also als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.550 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf dem § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Sieveking
Dr. Pakuscher