Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1958, Az.: BVerwG I B 109/57

Revision in Sachen Begriff der Verwirkung im Wegerecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1958
Aktenzeichen
BVerwG I B 109/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 15088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.05.1957 - AZ: IV A 1001/54

Fundstelle

  • DVBl 1958, 619 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der Verwirkung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 9. Mai 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltingsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1957 - IV A 1001/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Verfügung vom 5. Februar 1924 gab die Beklagte im Regierungsamtsblatt und in der Tagespresse bekannt, es sei beabsichtigt, einen in der Verfügung näher bezeichneten Weg einzuziehen. Da innerhalb einer Frist von vier Wochen kein Einspruch einging, hat die Beklagte als Wegeaufsichtsbehörde am 11. März 1924 die Einziehung des Weges verfügt. Im Jahre 1953 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, die vorbezeichnete Bekanntmachung sei bewußt irreführend gewesen; die Wegepolizeibehörde habe nicht nur eine unrichtige Parzelle angegeben, sondern habe es auch unterlassen, die in ihr genannte Unterführung richtig zu bezeichnen. Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er begehrt die Feststellung, daß die strittige Grundfläche mangels rechtswirksamer Einziehung die Eigenschaft eines öffentlichen Weges behalten habe. Das Verwaltungsgericht Minden gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:

2

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Zwischen dem Kläger als Anlieger und der Wegeaufsichtsbehörde bestünden unmittelbare Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Art. Das subjektiv öffentliche Recht des Anliegers auf Zugang von und zu einem öffentlichen Weg setze logisch die Feststellung voraus, daß es sich bei dem strittigen Weg um einen öffentlichen Weg handle. Im Hinblick auf die ablehnende Haltung der Beklagten bestehe auch ein Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung. Die Klage sei auch begründet. Da das seinerzeitige Wegeeinziehungsverfahren mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen sei, habe die Parzelle die Eigenschaft eines öffentlichen Weges nicht verloren. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe das Recht, sich auf die Nichtigkeit des Wegeeinziehungsverfahrens zu berufen, bzw. die Klagebefugnis verwirkt, sei unbegründet.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie trägt vor: Im Revisionsverfahren sei eine Klärung des Begriffs der Verwirkung zu erwarten. Es sei unrichtig, wenn das Oberverwaltungsgericht die Verwirkung mit der Begründung verneint habe, daß die Anerkennung eines berechtigten Feststellungsinteresses die Verwirkung ausschließe.

5

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

6

Gemäß § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

7

Nach § 56 Abs. 1 BVerwGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Handelt es sich dagegen um eine Rechtsfrage, die dem Landesrecht angehört, so ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich an einer Entscheidung gehindert. Insoweit besteht auch kein Anlaß, die Revision zur Klärung grundsätzlicher landesrechtlicher Fragen zuzulassen. Diese Rechtslage ist von der Beklagten insoweit zutreffend erkannt worden, als sie keine Angriffe gegen die vom Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten landesrechtlichen Bestimmungen über das hier maßgebliche Wegerecht erhoben hat. Sie ist aber der Auffassung, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verwirkung rechtsfehlerhaft seien und die Verwirkung als allgemeines Rechtsprinzip dem Bundesrecht angehöre und daher der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliege. Ob diese Auffassung richtig ist, kann hier dahingestellt bleiben; denn jedenfalls ist in einem Revisionsverfahren eine weitere Klärung des Verwirkungsbegriffes nicht zu erwarten. Es kann als eine gesicherte Erkenntnis angesehen werden, daß der ursprünglich im Privatrecht entwickelte Rechtsgedanke der Verwirkung als allgemeines Rechtsprinzip auch im materiellen öffentlichen Recht und im Prozeßrecht gilt (vgl. die Nachweise in BayVBl. 1956 S. 129 ff. und 173 ff.; DVBl. 1956 S. 325 ff., die Urteile des erkennenden Senats vom 10. Januar 1957 - BVerwG I C 81.56 - [NJW 1957 S. 1204] und vom 27. Juni 1957 - BVerwG I A 13.55 - [BVerwGE 5, 136] sowie das Urteil des VI. Senats vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 234.57 -). Auch hinsichtlich der Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um eine Verwirkung im öffentlichen Recht anzunehmen, besteht Übereinstimmung. Es ist allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß der zeitliche Ablauf allein nicht ausreichend ist, um die Verwirkung eines Rechts anzunehmen. Zu dem zeitlichen Ablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die den Schluß rechtfertigen, daß die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. das genannte Urteil des I. Senats vom 27. Juni 1957; die Urteile des VII. Senats vom 4. Oktober 1957 - BVerwG VII C 13.57 - und des V. Senats vom 1. März 1956 - BVerwG V C 44.54 - [MDR 1956 S. 632 [BVerwG 08.03.1956 - I A 3.54]]). Welcher Zeitraum verstrichen sein muß und welche Umstände vorliegen müssen, um die Verwirkung eines Rechts annehmen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

8

Die Beklagte meint, das Berufungsgericht habe das Verhältnis von Verwirkung und berechtigtem Feststellungsinteresse verkannt. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Daß auch das Klagerecht im Verwaltungsprozeß verwirkt werden kann, ist heute als durchaus herrschende Meinung anzusehen (vgl. BVerwG in MDR 1956 S. 632 [BVerwG 08.03.1956 - I A 3.54]). Wenn eine Partei durch längeres Schweigen und durch ihr sonstiges Verhalten zum Ausdruck bringt, daß sie sich durch eine Maßnahme der Verwaltung nicht beschwert fühlt, und die Verwaltung sich darauf eingerichtet hat, so kann die verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstoßen; denn keine Partei darf sich zu dem durch ihr Schweigen geschaffenen Vertrauenstatbestand in Widerspruch setzen. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, so ist sie nicht berechtigt, gerichtliche Hilfe für ihr verschwiegenes Recht in Anspruch zu nehmen; sie besitzt kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Die gleichen Erwägungen liegen der angefochtenen Entscheidung zugrunde, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die Anerkennung des berechtigten Feststellungsinteresses die Verwirkung ausschließe. Die Feststellung, daß für eine Klage ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung bestehe, schließt die Prüfung, daß das Klagerecht nicht verwirkt sei, ein. Wenn das Klagerecht verwirkt ist, kann ein Feststellungsinteresse regelmäßig nicht mehr berechtigt sein.

9

Die Darlegungen des Berufungsgerichts zeigen, daß es den Begriff der Verwirkung weder für das materielle Recht noch für das Prozeßrecht verkannt hat. Eine weitere Klärung ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Frage, ob der im vorliegenden Fall festgestellte Sachverhalt die Annahme der Verwirkung rechtfertigt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles und kann somit nicht die Zulassung der Revision begründen.

10

Da somit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht vorliegen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Böhmer