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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1957, Az.: BVerwG I A 13/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1957
Aktenzeichen
BVerwG I A 13/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1958, 218-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1957, 761-762 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage der Verwirkung von Erstattungsansprüchen.

  2. 2.

    Die JEIA-Anweisung Nr. 29 enthält eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren; jedoch dürfen Gebühren danach nicht in Höhe von 2 von Tausend des beantragten Betrages ohne Rücksicht auf die Höhe des für Einfuhrermächtigungen bewilligten Betrages gefordert werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Eue, Hering und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Klaganspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Gründe

1

Mit Verlautbarungen Nr. 484 vom 5. Juni 1950, Nr. 501 vom 19. Juni 1950 und Nr. 522 vom 3. Juli 1950 schrieb der Einfuhrausschuß gewisse Einfuhren aus (BAnz. 1950 Nr. 108, 117, 129). In diesen Verlautbarungen heißt es:

2

Bei dieser Ausschreibung wird für jeden Antrag auf Einfuhrbewilligung auf Grund der Ziffer 5 der JEIA-Anweisung Nr. 29 eine Gebühr von 2 pro mille des beantragten Betrages erhoben.

3

Die Gebühr ist bei Antragstellung an die Außenhandelsbank zu zahlen. Die aufkommenden Beträge werden an den Bundesminister der Finanzen abgeführt. Die Berechnung der bisher üblichen Bankgebühren der Außenhandelsbanken wird durch die erwähnte Gebührenregelung nicht berührt.

4

Die Klägerin beantragte auf Grund dieser Ausschreibungen Einfuhrbewilligungen im Betrage von insgesamt 2.744.156,35 DM. Auf Verlangen ihrer Außenhandelsbank, der Badischen Bank in Mannheim, zahlte sie hierfür die Gebühren von 5.488,32 DM. Die Klägerin erhielt dann aber nur Einfuhrbewilligungen zum Betrage von insgesamt 276.130,29 DM, also etwa 10 v. H. des beantragten Betrages. Mit Briefen vom 23. April 1955 an den Bundesminister der Finanzen, den Einfuhrausschuß und die Badische Bank verlangte die Klägerin Rückzahlung der gezahlten Gebühren. Der Bundesminister der Finanzen antwortete mit einem Schreiben vom 12. Mai 1955, er vermöge eine Rechtsverpflichtung zur Erstattung der eingezahlten Abgaben nicht anzuerkennen. Er habe sich mit den Fachverbänden des Obst-, Gemüse- und Südfruchtimporthandels jedoch auf einen Globalvergleich geeinigt auf der Grundlage der Erstattung von 25 v. H. der gezahlten Abgaben. Der weit überwiegende Teil der Importeure habe seinen Beitritt zu dieser Regelung erklärt. Er stelle der Klägerin anheim, diesem Vergleiche beizutreten. Mit einer Rechtsmittelbelehrung ist dieses Schreiben nicht versehen.

5

Am 23. Juni 1955 hat die Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben mit dem Antrage,

den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin die gemäß den genannten Verlautbarungen gezahlten Gebühren in Höhe von insgesamt 5.488,32 DM zurückzugewähren.

6

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hilfsweise noch beantragt,

das Verfahren bis zur Entscheidung über ihre gegen die Badische Bank in Karlsruhe eingereichte Verwaltungsklage vom 13. Juni 1957 auszusetzen.

7

Zur Begründung trägt die Klägerin vors Die vom Einfuhrausschuß in den erwähnten Verlautbarungen erlassenen Anordnungen, daß Gebühren zu erheben seien, seien rechtswidrig, weil es dafür an der notwendigen Rechtsgrundlage fehle. Die JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 enthalte keine Rechtsgrundlage für die Anforderung der Gebühren. Die Beklagte sei daher zur Rückzahlung verpflichtet.

8

Für den Fall, daß das Gericht in der Anforderung der Gebühren durch die Badische Bank einen Verwaltungsakt erblicken sollte, der zuvor aufgehoben werden müsse, habe sie am 13. Juni 1957 gegen die Badische Bank eine Klage auf Aufhebung dieser Verwaltungsakte und Rückzahlung der Gebühren erhoben; dadurch werde der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag gerechtfertigt.

9

Die Beklagte bittet um

10

Abweisung der Klage.

11

Sie hält die Klage für unzulässig, weil sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresfrist hätte erhoben werden müssen, die längst verstrichen sei. Davon abgesehen sei die Klage sachlich unbegründet, weil die Gebührenforderung durch die angegebene Rechtsgrundlage, nämlich die JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 gedeckt werde. Die Gebühren seien in dieser Höhe festgesetzt worden, um den Mißständen abzuhelfen, die dadurch entstanden seien, daß die Importfirmen weit überhöhte Anträge gestellt hätten. Auch insofern finde die Gebührenregelung eine ausreichende Rechtsgrundlage in der erwähnten Vorschrift der JEIA-Anweisung Nr. 29.

12

Im übrigen wird wegen der Vorträge der Parteien auf ihre zu den Akten eingereichten Schriftsätze verwiesen.

13

Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verspätet, jedoch kann über sie noch nicht endgültig entschieden, sondern der Klaganspruch nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden.

14

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zuständig, weil die angegriffene Maßnahme des Bundesministers der Finanzen, nämlich die Ablehnung der Rückzahlung der streitigen Gebühren, dem Rechtsgebiet der Devisenbewirtschaftung angehört. § 9 Abs. 1 Buchst. a und b BVerwGG erwähnt zwar ausdrücklich nur die Anfechtungs- und die Feststellungsklage. Nach dem System des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht gehören aber die Untätigkeitsklagen - eine solche hat die Klägerin nach ihrer Klagschrift erhoben - begrifflich zu den Anfechtungsklagen (§ 15 Abs. 3 BVerwGG). Auch soweit die Klage nicht auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes (auf die Anordnung der Rückgewähr der gezahlten Gebühren), sondern unmittelbar auf eine Leistung (die Rückzahlung) gerichtet ist, ist § 9 Abs. 1 BVerwGG anwendbar, wie sich aus § 49 Abs. 3 BVerwGG ergibt. Auch die Voraussetzungen für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 2 BVerwGG sind insofern gegeben, als die Angelegenheit von allgemeiner, grundsätzlicher Bedeutung ist, wie die weiteren Entscheidungsgründe ergeben werden.

15

Die Beklagte beruft sich darauf, daß die Klage gemäß § 21 Abs. 3 BVerwGG verspätet sei. Nach § 21 Abs. 1 BVerwGG haben die Bundesbehörden anfechtbaren Verwaltungsakten eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Nach § 21 Abs. 2 beginnt die Frist nur zu laufen, wenn die Belehrung erfolgt ist. Nach § 21 Abs. 3 ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach Ablauf eines Jahres in der Regel ausgeschlossen, auch wenn keine Belehrung erfolgt ist. Der gesetzgeberische Grund dieser Vorschrift ist die Rücksichtnahme auf die Rechtssicherheit und auf das Vertrauen auf den Bestand eines Verwaltungsaktes. Sie gilt daher für Anfechtungsklagen, die gegen einen Verwaltungsakt gerichtet sind, nicht für sonstige Klagen. Die Klage wäre daher nur dann verspätet, wenn ein Verwaltungsakt vorläge, durch den die Gebühren angefordert worden sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Der erste Verwaltungsakt in dieser Angelegenheit ist allenfalls das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 12. Mai 1955. Diesem gegenüber ist die Klagefrist nicht verstrichen.

16

Die Anordnung, daß die streitigen Gebühren zu erheben seien, ist in den eingangs erwähnten Verlautbarungen (Ausschreibungen) enthalten. Der Senat hat schon wiederholt entschieden, daß die Runderlasse, die der Bundesminister für Wirtschaft auf Grund der besatzungsrechtlichen Ermächtigung in den Devisenbewirtschaftungsgesetzen erlassen hat, rechtlich als Verwaltungsvorschriften zu würdigen sind (BVerwGE 2, 246;  3, 199) [BVerwG 07.03.1956 - I B 171/55]. In demBeschluß vom 7. Mai 1957 - BVerwG I ER 300.57-(MDR 1957 S. 438) hat der erkennende Senat dargelegt, daß auch die Verlautbarungen (Ausschreibungen) des Einfuhrausschusses nicht Verwaltungsakte, sondern Verwaltungsrichtlinien sind, die der Vorbereitung von Verwaltungsakten dienen und sicherstellen sollen, daß die Verwaltungsübung nach einheitlichen Grundsätzen stattfindet. Die Verwaltungsakte sind dann die Erteilung der Devisenzuteilungsbestätigungen, Einfuhrbewilligungen, Einkaufsermächtigungen und deren Ablehnung. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Demgemäß können auch die in den hier streitigen Verlautbarungen (Ausschreibungen) enthaltenen Anordnungen, daß Gebühren zu erheben seien, nicht als Verwaltungsakte (Gebührenbescheide) angesehen werden. Auch insofern liegen nur Richtlinien vor, die die Blankettermächtigung in der noch zu erörternden JEIA-Anweisung Nr. 29 ausfüllen sollen. Sind aber die Ausschreibungen, soweit sie die Erhebung der Gebühren anordnen, keine Verwaltungsakte, so kann die Klage nicht daran scheitern, daß die Klägerin zuvor mit einer - möglicherweise verspäteten -Anfechtungsklage die Aufhebung dieser Ausschreibungen hätte erstreben müssen.

17

Auch in den Zahlungsaufforderungen der Außenhandelsbank können Gebührenbescheide nicht gefunden werden. Gebührenbescheide sind Verwaltungsakte, die dem öffentlichen Recht angehören und daher in der Regel von einer Behörde erlassen werden. Die Außenhandelsbank ist keine Behörde, sondern ein auf privatrechtlicher Grundlage arbeitendes Institut. Sie hat mit ihren Zahlungsaufforderungen Verwaltungsakte nicht setzen, nämlich nicht Einzelfälle auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts mit der Wirkung regeln wollen, daß die Regelung unanfechtbar wurde, falls dagegen keine Verwaltungsklage erhoben würde.

18

Hiernach sind die streitigen Gebühren nicht durch Verwaltungsakte (Gebührenbescheide) angefordert worden. Das ist für die Entstehung der Gebührenschuld auch nicht notwendig. Es kommt im Abgabenrecht, zu dem das Gebührenrecht gehört, auch sonst vor, daß Abgaben ohne einen Einzelverwaltungsakt (Festsetzung, Veranlagung, Abgabebescheid, Gebührenbescheid) unmittelbar auf Grund von Rechtsnormen gezahlt werden, z. B. auf Grund von sog. Selbsterrechnungserklärungen, beim Steuerabzug von inländischen Einkünften im Lohnsteuerrecht (vgl. Kühn, Reichsabgabenordnung, 4. Aufl. 1956, § 210 Anm. 3; Bühler, Steuerrecht, 1953 Bd. I S. 212). In diesen Fällen erfolgt die Festsetzung der Abgabe durch die Behörde in der Regel nur im Falle von Beanstandungen oder wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt (§ 212 Reichsabgabenordnung, vgl. auch § 69 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes; Surén, Gemeindeabgabenrecht 1950 S. 129). Das Steuerrecht kennt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuern (§§ 151 ff. Reichsabgabenordnung). Die Reichsabgabenordnung hat für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen Ausschlußfristen gesetzt (§ 153 RAO). Diese Vorschriften gelten aber nicht für Gebühren (§ 157 in Verbindung mit § 1 Reichsabgabenordnung). Für die hier streitigen Gebühren besteht keine ausdrückliche Vorschrift über die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen.

19

Auch ohne eine solche ausdrückliche Vorschrift könnte der Klaganspruch freilich verwirkt sein (vgl. Entscheidung des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 1. März 1956 - BVerwG V C 44.54 - MDR 1956 S. 632). Der Rechtsgedanke der Verwirkung ist auf dem Gebiete des privaten Rechts entwickelt worden. Er ist ein Ausfluß des auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Palandt, BGB, 15. Aufl., § 242 Anm. 9). Der Klaganspruch könnte verwirkt sein, wenn die Beklagte aus dem Verhalten der Klägerin hätte entnehmen können, daß sie sich mit der Zahlung der Gebühren abgefunden hätte und einen Erstattungsanspruch nicht mehr geltend machen würde. Dabei ist aber das Verhalten beider Parteien nach Treu und Glauben zu würdigen. Die Beklagte hätte durch ihre Behörden dafür sorgen können, daß Gebührenbescheide mit Rechtsmittelbelehrungen erlassen wurden. Dadurch würde sie klare Verhältnisse geschaffen und späteren Erstattungsansprüchen vorgebeugt haben. Das hat sie unterlassen. Daß die Klägerin erkennen konnte, ob die Gebührenforderungen rechtmäßig oder rechtswidrig waren, steht dahin, und es mag zweifelhaft sein, ob die Klägerin einen Anspruch verwirken konnte, den sie nicht erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist noch folgendes zu beachten: Unter Bezugnahme auf die JEIA-Anweisung Nr. 29 hat die Beklagte nicht nur durch die Außenhandelsbanken, sondern auch durch die ebenfalls bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Güter tätige Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft Gebühren erheben lassen. Gegen die Gebührenbescheide der Außenhandelsstelle sind in einer Reihe von Fällen Klagen erhoben worden mit der Begründung, daß die JEIA-Anweisung Nr. 29 keine Rechtsgrundlage dafür enthalte. Diese Klagen hatten zum Teil Erfolg. Dies führte zu einem Eingriff des Gesetzgebers (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, I. Wahlperiode 1949, Drucksachen Nr. 2448 und Nr. 2798; Ausführungen des Abgeordneten Kriedemann in der 176. Sitzung am 22. November 1951, Stenographische Berichte Bd. 9 S. 7269) und zu dem Gebührengesetz für die Außenhandelsstelle vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969). § 4 dieses Gebührengesetzes führte zu weiteren Streitigkeiten. Während das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ihn mit dem Urteil vom 12. August 1952 (NJW 1953 S. 679) als rechtsgültig ansah, vertrat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit dem Vorlagebeschluß vom 30. Januar 1954 (DVBl. 1954 S. 260) die Auffassung, daß er verfassungswidrig sei. Es ist anzunehmen, daß sowohl die Klägerin und andere Einfuhrfirmen oder ihre Rechtsberater als auch die Behörden der Beklagten diese Rechtsentwicklung verfolgten. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte daraus, daß die Klägerin diese Rechtsentwicklung zunächst abwartete, nicht schließen, daß mit Erstattungsansprüchen nicht mehr zu rechnen sei, und es kann daraus, daß die Klägerin mit der Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs bis zum Jahre 1955 gewartet hat, nicht gefolgert werden, daß sie diesen Anspruch verwirkt habe.

20

Hiernach ist die Klage nicht wegen Verspätung unzulässig, weder nach § 21 Abs. 3 BVerwGG noch unter dem Gesichtspunkte der Verwirkung.

21

Demgemäß ist die zulässige Klage sachlich-rechtlich zu prüfen. Die streitige Gebührenanordnung ist auf die JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 gestützt. In dieser (Öffentl. Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 16. Februar 1949 - Nr. 13-) heißt es:

22

Der Einfuhrausschuß kann für die Einfuhr jeder Ware Beschränkungen, Bestimmungen oder Anweisungen erlassen, die er für wünschenswert erachtet.

23

Diese JEIA-Anweisung ist, wie der Senat schon anerkannt hat, eine besatzungsrechtliche Rechtsnorm (BVerwGE 3, 199 [204]). Sie war im Jahre 1950 noch nicht am Grundgesetz zu messen. Wohl aber ist der Senat befugt, sie wie andere besatzungsrechtliche Rechtsnormen auszulegen (vgl. u. a.Urteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I A 18.53 - [NJW 1957 S. 922, MDR 1957 S. 314]). Da im Jahre 1950 die Aufgaben der JEIA bereits auf deutsche Stellen übertragen waren (vgl. JBIA-Anweisung Nr. 34, BAnz. Nr. 12 vom 20. Oktober 1949), sind bei der Auslegung dieser besatzungsrechtlichen Ermächtigung die im deutschen Rechtsgebiet gebräuchlichen rechtsstaatlichen Anschauungen heranzuziehen. Im deutschen Rechtsgebiet gilt der Rechtsgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der Gesetze befugt sind, Gebühren zu erheben; Gebühren sind danach öffentliche Abgaben, die als Gegenleistung für eine besondere Verwaltungsleistung zu erbringen sind (vgl. Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1948, S. 388/389; Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949 S. 333/334; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl. 1953, Bd. 1 S. 69;Entscheidungen des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1955 - BVerwG I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246 [249] undvom 14. März 1957 - BVerwG I C 16.55 - [NJW 1957 S. 962 = MDR 1957 S. 440 = DÖV 1957 S. 455]). Wäre der Einfuhrausschuß auf Grund einer deutschen Rechtsnorm eingerichtet worden, so hätte es nahe gelegen, ihm oder den mit der Ausführung seiner Anordnungen beauftragten Behörden die Befugnis, Gebühren zu erheben, durch einen ausdrücklichen Rechtssatz einzuräumen. Bei der Auslegung besatzungsrechtlicher Rechtsnormen ist jedoch zu beachten, daß diese sich eines anderen Sprachgebrauchs als der deutsche Gesetzgeber zu bedienen pflegen. Da es nun, wie dargelegt, im deutschen Rechtskreis weithin gebräuchlich ist, die Behörden zur Erhebung von Verwaltungsgebühren bei dem Erlaß begünstigender Verwaltungsakte zu ermächtigen, kann der Senat der bei dem Streit um die Gebühren der Außenhandelsstelle wiederholt vertretenen Ansicht nicht beipflichten. Er hält vielmehr die JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 für eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren.

24

Wie der Senat in seinem erwähnten Urteil vom 13. Oktober 1955 bereits dargelegt hat, ist bei der Bemessung der Gebühren jedoch der Grundsatz zu wahren, daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein richtiges Verhältnis bestehen muß. Hiernach kann es nicht gebilligt werden, daß nach den Verlautbarungen des Einfuhrausschusses die streitigen Gebühren in jedem Falle nach der Höhe des beantragten Einfuhrwertes zu zahlen waren. Die Klägerin hat nur Einfuhrermächtigungen in Höhe von etwa 10 v. H. ihrer Anträge erhalten. Nach dem Wortlaut der Verlautbarungen hätte sie die Gebühren - in Höhe von etwa 5500 DM - auch dann zahlen müssen, wenn sie überhaupt keine Zuteilung erhalten hätte, ihr Antrag also in vollem Umfang abgelehnt worden wäre. Gewiß ist es nicht rechtswidrig, auch für die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes Gebühren zu erheben. Es kann aber nicht gebilligt werden, daß dafür ein so hoher Betrag von mehreren tausend DM gefordert wurde. Diese Anordnung wird durch die Ermächtigung in der JELA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 keinesfalls gedeckt.

25

Die Beklagte legt nun weiter dar: Mißstände hätten sich insofern ergeben, als die Einfuhrfirmen Einfuhrermächtigungen in so großer Zahl und so großer Höhe eingereicht hätten, daß nur ein Bruchteil hätte zugeteilt werden können. Durch die hohen Gebühren hätten unredliche Geschäftsleute von der Stellung solcher Anträge abgehalten werden sollen. Dieser Beweggrund rechtfertige die streitige Anordnung nach der JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 auch außerhalb von gebührenrechtlichen Überlegungen. Die geforderten Zahlungen hätten diesem Zwecke gedient und seien keine echten Gebühren gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die geforderten Leistungen in den Verlautbarungen des Einfuhrausschusses ausdrücklich als Gebühren bezeichnet wurden. Davon abgesehen können die geforderten Zahlungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als ein sachgerechtes Mittel zur Erreichung des von der Behörde erstrebten Zweckes anerkannt werden. Es war Aufgabe der Behörde, für die Zuteilung der Einfuhrermächtigungen einen sachgerechten Maßstab zu finden, wenn zuviel Anträge eingegangen waren. Es war nicht ihre Sache, diese Aufgabe auf die Importfirmen abzuwälzen. Nach der Ansicht des Einfuhrausschusses sollte der einzelne Einfuhrhändler durch die hohen Gebühren angehalten werden, selbst zu prüfen, in welcher Höhe ihm nach dem Umfang seines Geschäftes etwa Einfuhrermächtigungen zugeteilt werden könnten, um nur in dieser Höhe einen Antrag zu stellen. Hierzu hätte der Einfuhrhändler auch überlegen und voraussehen müssen, wie sich andere Einfuhrhändler, die mit ihm im Wettbewerb standen, verhalten würden. Das erscheint dem Senat nicht zumutbar. Soweit Einfuhranträge abgelehnt wurden, konnte der Einfuhrhändler die von ihm gezahlten Gebühren im Rahmen eines einzelnen Geschäftes nicht auf seine Kunden abwälzen. Soweit er sie abwälzen konnte, mußte das Verfahren der Behörde zu einer volkswirtschaftlich bedenklichen Verteuerung der eingeführten Waren führen. Hiernach kann es nicht gebilligt werden, daß der Einfuhrausschuß, statt selbst die Aufgabe zu lösen, die Einfuhren auf die verschiedenen Firmen zu verteilen, versucht hat, diese Aufgabe auf den Einfuhrhandel abzuwälzen, indem er überhöhte Gebühren forderte, um die Händler von der Stellung zu hoher Anträge abzuschrekken. Dem Senat ist aus anderen Sachen bekannt, daß der Einfuhrausschuß später andere Maßstäbe für die Verteilung der Einfuhren gefunden hat. Auch kann in diesem Zusammenhang auf das Gesetz gegen unbegründete Nichtausnutzung von Einfuhrgenehmigungen vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 1005) verwiesen werden, in welchem der Gesetzgeber in geeigneter Weise den Belangen der Devisenwirtschaft Rechnung getragen hat.

26

Hiernach kann die Forderung von Gebühren in Höhe von 2 v. T. des beantragten Betrages ohne Rücksicht auf die Höhe des bewilligten Betrages nicht als berechtigt anerkannt werden.

27

Da aber, wie dargelegt, der Einfuhrausschuß berechtigt war, die Erhebung von Gebühren anzuordnen, bleibt zu prüfen, in welcher Höhe die Gebühren gefordert werden durften. Einen Anhalt dafür, welche Gebühren gerechtfertigt waren, bietet das bereits erwähnte Gebührengesetz für die Außenhandelsstelle vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969). Hier hat der Bundesgesetzgeber zu verstehen gegeben, welche Gebührenregelung er für Fälle der fraglichen Art für angemessen hält. Nach § 2 Abs. 2 kann für die Ablehnung eines Antrages nur eine Bearbeitungsgebühr von 5 DM erhoben werden. Im übrigen ist die Gebühr nach der in der Erlaubnis oder Zuteilung bewilligten Summe zu bemessen und darf 1 v. H. dieser Summe nicht übersteigen. Der Senat hält für angebracht, dieses Gesetz bei der Bemessung der von der Klägerin geschuldeten Gebühren entsprechend anzuwenden. Da die Klägerin Einfuhrbewilligungen im Betrage von insgesamt rund 276.000 DM erhalten hat, dürften die Gebühren den Betrag von 2.760 DM nicht übersteigen. Zu dem Gebührengesetze hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß § 1 Abs. 2 eine Gebührenordnung mit Tarif erlassen (BAnz. Nr. 33 vom 16. Februar 1952 und Nr. 35 vom 20. Februar 1952). Der Tarif sieht für die einzelnen Warenarten Gebühren von 0,025 bis 1 v. H. vor. Der Senat hält für angemessen, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren, unbeschadet desUrteils vom 13. Oktober 1955 - BVerwG I C 5.55 - (BVerwGE 2, 246) in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu berechnen. Hierzu haben die Parteien jedoch noch nicht Stellung genommen. Deshalb kann über die Höhe der Gebühren noch keine Entscheidung ergehen.

28

Der Senat hält es bei dieser Sachlage für angebracht, gemäß § 26 BVerwGG, § 304 ZPO den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.

Witten zugleich für die beurlaubten Bundesrichter Hering und Fischer
Dr. Ernst
Dr. Eue