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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1957, Az.: BVerwG I ER 300.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG I ER 300.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1957, 596
  • DVBl 1957, 503 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 786 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1957, 458
  • MDR 1957, 438-439 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 194-195 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Rechtscharakter der Ausschreibungen der AHSt."
  • WM 1957, 1036

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß § 30 BVerwGG nur zuständig, wenn es auch als Gericht der Hauptsache im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist.

  2. 2.

    Zum Begriffe des Verwaltungsakts.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 7. Mai 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Witten und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Mit dem Schriftsatz vom 26. April 1957, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 29. April 1957, hat die Antragstellerin beantragt,

2

- der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung -

der Antragsgegnerin zu verbieten,

im Rahmen der Ausschreibungen

Nr. 711141Qualitätstrinkwein, A.C. Frankreich,
78.500 hl
Nr. 711143Konsum Trinkwein, Frankreich,
52.300 hl
Nr. 711145Trinkwein aus Griechenland
26.000 hl
Nr. 711147Dessertwein, Italien,
92.000 hl
Nr. 711149Trinkwein Österreich
24.000 hl
Nr. 711153Dessertwein, Portugal,
8.800 hl
Nr. 711155Rot- und Weißwein, Portugal,
15.200 hl

(Verlautbarung Nr. 1319 - BAnz. Nr. 68 vom 6. April 1957 S. 5 ff. - und Verlautbarung Nr. 1329 - BAnz. Nr. 71 vom 11. April 1957 S. 4 -)

als Maßstab bei der Zuteilung von Einfuhrbewilligungen den Umfang der verzollten Weinmengen und den Umfang der mit Zollbegleitschein A oder mit Zollschuldüberweisungsschein weiterverkauften Mengen zugrunde zu legen.

3

Zur Begründung hat sie vorgetragen: Nach den angegriffenen Verlautbarungen (Ausschreibungen) werde bei der Zuteilung von Einfuhrbewilligungen für die Einfuhr von Weinen als Maßstab u.a. zugrunde gelegt, welche Mengen von Wein Einfuhrfirmen in gewissen Zeiträumen eingeführt und selbst verzollt hätten. Dieses System sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Im Einfuhrhandel sei es weithin üblich, daß die Einfuhrfirmen den eingeführten Wein unverzollt weiterverkauften. Durch das neue System würden diese Einfuhrfirmen in rechtswidriger Weise geschädigt und Firmen, die bisher Wein nicht selbst eingeführt hätten, willkürlich begünstigt. Durch diese rechtswidrigen Maßnahmen drohten ihr und anderen Firmen schwere Nachteile, zu deren Abwehr die beantragte einstweilige Anordnung notwendig sei. Die mit dem Antrage angegriffenen Verlautbarungen seien rechtlich als Sammelverwaltungsakte anzusehen.

4

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

5

Nach § 30 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann dieses Gericht im Streitfall auf Antrag einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Diese Vorschrift ist in dem Teil II des III. Abschnitts des Gesetzes enthalten, der das Verfahren im ersten und letzten Rechtszug behandelt. Daraus folgt, daß des Bundesverwaltungsgericht für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur dann zuständig ist, wenn es auch als Gericht der Hauptsache im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist. Nach § 9 Abs. 1 BVerwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur über die Anfechtung von Verwaltungsakten der obersten Bundesbehörden. Das Gericht wäre daher als Gericht der Hauptsache zuständig, wenn die angegriffenen Maßnahmen Verwaltungsakte einer obersten Bundesbehörde, hier also des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, vielleicht auch des Einfuhrausschusses wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach dem Gesetz vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967) ist die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft - eine Bundesoberbehörde - für den Erlaß von Verwaltungsakten zuständig, nämlich gemäß § 2 Nr. 2 durch Erteilung von Devisenzuteilungsbestätigungen, Einfuhr- und Einkaufsermächtigungen oder deren Ablehnung. Die mit dem Antrag angegriffenen Verlautbarungen (Ausschreibungen) sind nicht Verwaltungsakte, sondern Verwaltungsrichtlinien, die der Vorbereitung von Verwaltungsakten dienen und sicherstellen sollen, daß die Verwaltungsübung nach einheitlichen Grundsätzen stattfindet. Demgemäß sehen sie vor, daß die Außenhandelsstelle die entsprechenden Einzelverwaltungsakte setzt. Wenn die Antragstellerin geltend machen will, daß die angegriffenen Verlautbarungen (Ausschreibungen) rechtswidrig seien, so ist sie nicht gehindert, gegen einen Verwaltungsakt der Außenhandelsstelle, durch welchen diese etwa die Erteilung einer Einfuhrermächtigung ablehnt, ihr Recht bei dem zuständigen Gericht zu suchen und dabei vorzutragen, daß die Ablehnung rechtswidrig sei, weil die dabei angewendeten Verwaltungsrichtlinien durch die Ermächtigung in den Devisenbewirtschaftungsgesetzen nicht gedeckt würden oder gegen Normen des Grundgesetzes verstießen. Dagegen ist es mit dem System des Grundgesetzes nicht vereinbar, eine Klage bereits gegen die Verwaltungsrichtlinien unmittelbar zu erheben, wie der Senat in seinemUrteil vom 18. Oktober 1956 - BVerwG I A 6.54 - (MDR 1957 S. 185) dargelegt hat. Die Außenhandelsstelle könnte sich in einem solchen Rechtsstreit nicht mit Erfolg mit dem Hinweise darauf verteidigen, daß sie auf Weisung des Bundesministers für Ernährung oder des Einfuhrausschusses gehandelt habe (vgl. das dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin bekannte Urteil des Senatsvom 8. März 1956 - BVerwG I C 106.55 - [Hazebrouck] S. 12-13). Auch soweit der Bundesminister für Ernährung oder der Einfuhrausschuß durch die angegriffenen Maßnahmen gemäß dem Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 51/54 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 128 vom 8. Juli 1954) Einfuhrmöglichkeiten eröffnen, setzen sie keine Verwaltungsakte: auch insofern dienen die angegriffenen Maßnahmen nur der Vorbereitung von Verwaltungsakten und der Lenkung der ausführenden Behörde, nämlich in diesem Falle der Außenhandelsstelle.

6

Hiernach kann der Antrag keinen Erfolg haben, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem vorliegenden Fall für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht zuständig ist. Der Antrag ist daher gemäß § 30 Abs. 2 und 3 BVerwGG durch Beschluß abzulehnen. Wegen der Dringlichkeit - die Antragstellerin könnte erwägen, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen sie sich an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wenden will - erscheint es angemessen, zunächst ohne Anhörung der Antragsgegnerin und des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Witten
Dr. Ritgen