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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1956, Az.: BVerwG I B 171.55

Statthaftes Rechtsmittel bei der Anfechtung eines Vorbescheides; Rechtsnatur eines verwaltungsgerichtlichen Vorbescheides; Anforderungen an die Qualifizierung einer gerichtlichen Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 171.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 10222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 02.08.1955 - AZ: 1 A 48/55

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 199 - 199
  • NJW 1957, 725 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Vorbescheid nach §§ 44, 79 VGG Rhld.-Pfalz ist keine Endentscheidung im Sinne des § 10 Buchst. a BVerwGG.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 7. März 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Eisner, Wittenund Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Vorbescheid des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. August 1955 - 1 A 48/55 - durch den Beschluß desselben Gerichts vom 14. Oktober 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Genehmigung zum Betriebe einer Gastwirtschaft wurde abgelehnt, ihr Einspruch zurückgewiesen. Die Klage im Verwaltungsstreitverfahren ist ohne Erfolg geblieben. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberverwaltungsgericht durch Vorbescheid vom 2. August 1955 zurückgewiesen worden. Dieser Vorbescheid ist der Klägerin am 5. August 1955 zugestellt worden. Er enthält folgende zutreffende Rechtsmittelbelehrung:

" Gegen diesen Vorbescheid kann innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung an Antrag auf mündliche Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Anderenfalls gilt der Vorbescheid als rechtskräftiges Urteil."

2

Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, sondern nach Ablauf dieser Frist durch Schriftsatz vom 26. September 1955 "Berufung zum Bundesverwaltungsgericht" eingelegt. Trotz entsprechender Belehrung durch das Oberverwaltungsgericht hat sie darauf bestanden, daß sie das Bundesverwaltungsgericht anrufen wolle. Das Oberverwaltungsgericht hat daraufhin die Eingabe der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision behandelt und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrem Schriftsatz vom 19. November 1955 hat die Klägerin erklärt, sie erhebe "Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht". Außerdem hat sie in einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Tage um Erlaß einer einstweiligen Verfügung gebeten.

3

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.

4

Die Beschwerde ist unzulässig.

5

Nach § 10 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nur gegen Endentscheidungen eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes zuständig. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 53 Abs. 3 BVerwGG) setzt voraus, daß eine Endentscheidung vorliegt. Endentscheidung ist aber nur eine solche, die den Prozeß für die Instanz beendet (Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Juli 1953 - BVerwG I B 14.53, - [BVerwGE 1, 1]). Ein Vorbescheid nach § 44 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. I S. 103) - VGG -, der nach § 79 VGG auch in der Berufungsinstanz zulässig ist, beendet jedoch nicht die Instanz; denn gegen ihn ist der Antrag auf mündliche Verhandlung in der gleichen Instanz, die den Vorbescheid erlassen hat, nicht auch ein anderes Rechtsmittel gegeben. Er ist daher keine Endentscheidung im Sinne des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht. Daran ändert es auch nichts, daß ein Vorbescheid, gegen den kein solcher Antrag fristgemäß gestellt worden ist, als rechtskräftiges Urteil gilt; denn in diesem Fall beendet er nicht lediglich den Prozeß in der Instanz, sondern das Verfahren überhaupt.

6

Gegen den rechtskräftigen Vorbescheid ist aber auch kein anderer Weg zur Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.

7

Die Revision wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens wäre aus dem gleichen Grunde unzulässig wie die Nichtzulassungsbeschwerde; denn auch sie setzt das Vorliegen einer Endentscheidung voraus. Eine unmittelbare Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz scheidet um deswillen aus, weil keine der Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 BVerwGG gegeben ist.

8

Bei dieser Sachlage war der Antrag der Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Er hätte vorausgesetzt, daß ein "Streitfall" vorläge (§ 30 Abs. 1 BVerwGG). Ein solcher ist aber nicht gegeben, weil der Rechtsstreit bereits rechtskräftig entschieden ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Witten
gez. Dr. Eue