Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1957, Az.: BVerwG I C 81.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 81.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 18.12.1952 - AZ: V 278/51
- OVG Niedersachsen - 09.04.1953 - AZ: I OVG A 78/53
Rechtsgrundlagen
- § 15 Fluchtliniengesetz
- Umstellungsgesetz
Fundstellen
- BB 1957, 161
- BerlGrdE 1957, 159
- BlGBW 1957, 94
- DVBl 1957, 362 (amtl. Leitsatz)
- DWW 1957, 56
- GemWW 1957, 193, 226
- JR 1957, 311
- KStZ 1957, 57
- MDR 1957, 312 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1204-1205 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- Rpfleger 1957, 350
- SchlHA 1957, 167
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 1957
durch die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Eue, Hering und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. April 1953 - I OVG A 78/53 - wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 18. Dezember 1952 - V 278/51 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.254 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Kläger erwarb im Jahre 1930 ein Grundstück, das an einer im Jahre 1898 fertiggestellten Straße liegt. Das Grundstück war vor der Straßenherstellung von der Beklagten für 2,50 M je qm gekauft und im Jahre 1902 zu einem Preise von 12 M je qm an einen Rechtsvorgänger des Klägers weiterveräußert worden. Im Jahre 1902 ist auf dem Grundstück eine Villa errichtet worden. Anliegerbeiträge wurden für diesen Baufall nicht erhoben. Der Kläger erbaute im Jahre 1935 auf dem Grundstück eine Garage, für die ebenfalls keine Anliegerbeiträge erhoben wurden. Als der Kläger im Jahre 1950 die Garage um etwa 13 qm erweiterte, machte die Beklagte für die gesamte Frontlänge des Grundstücks ihre Anliegerbeitragsforderung geltend. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Er ist der Ansicht, daß die Anliegerbeitragsverpflichtung durch den im Jahre 1902 gezahlten Kaufpreis abgegolten sei und meint, daß die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße, zumindest aber die Beitragsforderung im Verhältnis 10: 1 umzustellen sei. Die Beklagte hat demgegenüber angeführt: Die Anliegerbeitragsverpflichtung entstehe mit jedem Baufall neu. Die Einforderung der Beiträge im Jahre 1902 sei wahrscheinlich infolge eines Wechsels des Sachbearbeiters, die Einforderung im Jahre 1935 infolge eines Mißverständnisses unterblieben.
Das Land es Verwaltungsgericht Schleswig hat der Klage durch Urteil vom 18. Dezember 1952 stattgegeben. Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, daß die Geltendmachung der Anliegerbeitragsforderung 50 Jahre nach Errichtung des ersten Gebäudes gegen Treu und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht habe auch in einem anderen Falle die Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei längerem Schweigen der Behörde anerkannt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht, für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 9. April 1953 die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Anliegerbeitragspflicht entstehe mit jeder Gebäudeerrichtung neu, auch wenn die gleiche Pflicht schon früher durch die Errichtung anderer Gebäude entstanden sei. Die Verjährung der einen Forderung hindere nicht, bei Errichtung eines weiteren Gebäudes die neue Beitragspflicht geltend zu machen. Von einem Erlaß oder einem Verzicht könne nicht die Rede sein. Die darauf abzielenden Einwendungen des Klägers stützten sich lediglich auf die Höhe des im Jahre 1902 für das Grundstück gezahlten Preises, Demgegenüber sei aber festgestellt, daß trotz gleichem oder sogar höherem Kaufpreis andere Eigentümer ebenfalls zu den Anliegerbeiträgen herangezogen worden seien. Das Urteil des Berufungsgerichts, auf welches das Landesverwaltungsgericht sich berufe, habe sich auf einen besonders gelagerten Fall bezogen. Vergleichbare besondere Verhältnisse lägen hier nicht vor. Die Forderung sei demnach in vollem Nennbetrag in Deutscher Mark begründet.
Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Der im Jahre 1950 durchgeführte Anbau sei kein selbständiges Gebäude im Sinne des § 15 des Fluchtliniengesetzes. Die Beklagte verstoße mit ihrer Forderung gegen Treu und Glauben. Im übrigen sei die Forderung im Verhältnis 10: 1 umzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Anliegerbeiträgen nach § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes mit jedem Baufall neu entstehe und daher auch durch die Erweiterung der Garage im Jahre 1950 neu ausgelöst worden sei, beruht auf der Auslegung des § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes, also einer landesrechtlichen und damit nicht revisiblen Vorschrift. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Das gleiche gilt auch für die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Anliegerbeitragsschuld nicht durch den Kaufvertrag im Jahre 1902 abgelöst sei. Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf einer Auslegung der Vertragsbedingungen. Diese sind ebenfalls nicht revisibel. Allgemeine Auslegungsregeln sind nicht verletzt.
Aus dem Umstand, daß eine selbständige Forderung auf Anliegerbeiträge im Sinne des § 15 des Fluchtliniengesetzes im Jahre 1950 entstanden ist, folgt freilich noch nicht ohne weiteres, daß diese Forderung auch im Sinne des § 13 des Umstellungsgesetzes erst in diesem Zeitpunkt begründet worden ist. Allein diese Frage bedarf keiner näheren Erörterung. Denn wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 10. Januar 1957 - BVerwG I C 87.56 - entschieden hat, unterliegt der Anspruch auf Anliegerbeiträge, auch wenn er vor dem Währungsstichtag entstanden ist, nicht der Umstellung im Verhältnis 10: 1.
Im vorliegenden Fall verstößt die Geltendmachung der Forderung aus dem Baufall des Jahres 1950 aber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Anwendung dieses Grundsatzes wird hier vor allem durch die bezeichnete Auswirkung der Währungsumstellung auf die Anliegerbeitragsschuld erfordert. Denn da diese Beiträge von der Umstellung im Verhältnis 10: 1 ausgenommen sind, haben sie für die Beitragspflichtigen angesichts der sonst allgemeinen Abwertung der vor dem Währungsstichtag begründeten Forderungen eine besondere wirtschaftliche Bedeutung. Nach diesem Grundsatz muß der Anspruch auf Zahlung von Anliegerbeiträgen hier als verwirkt angesehen werden. Die Voraussetzungen der Verwirkung sind zwar im Abgabenrecht angesichts des Gebotes, die Abgabepflichtigen gleichmäßig zu belasten, besonders streng zu prüfen. Allein das Rechtsinstitut der Verwirkung als solches hat auch für das Abgabenrecht seine Gültigkeit (vgl. Preuß. OVG Bd. 87 S. 136 [141], Bd. 104 S. 6; BFH vom 25. August 1953, Bundessteuerblatt III 1954 S. 36; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 1.-3. Aufl., Anm. III zu § 223 mit weiteren Hinweisen, in Abweichung von der früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs vom 3. März 1937, Reichssteuerblatt 1937 S. 433, und der dieser Rechtsprechung folgenden Auffassung von Kühn, Reichsabgabenordnung, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 223; Bühler, Steuerrecht, 2. Aufl., Bd. 1 S. 133). Im vorliegenden Fall ist die Anliegerbeitragspflicht nach Fertigstellung der Straße im Jahre 1898 bereits durch den Bau der Villa im Jahre 1902 ausgelöst worden. Als der Kläger das Grundstück erwarb, war es bereits ein erschlossenes und bebautes. Der Garagenbau im Jahre 1935 begründete wiederum eine Beitragspflicht, die nicht geltend gemacht worden ist. Der Kläger brauchte bei dieser Sachlage nicht mehr damit zu rechnen, daß die verhältnismäßig geringfügige Erweiterung dieser Garage nach dem Währungsstichtag, 50 Jahre nach der Entstehung der ersten Anliegerbeitragsschuld und 15 Jahre nach der Errichtung der Garage selbst, noch eine Anliegerbeitragslast für die gesamte Frontlänge des Grundstücks auslösen würde. Es fällt dabei ins Gewicht, daß die Anliegerbeiträge für den Bauherrn einen Teil der Gesamtkosten des. Bauvorhabens darstellen und damit die Wirtschaftlichkeit dieses Vorhabens beeinflussen.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.254 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Ernst
Dr. Eue
Hering
Fischer