Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1973, Az.: BVerwG VI B 69/73
Anforderungen an die Durchführung der Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 69/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 03.05.1973VG - 9 K 1393/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Grund des § 34 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG - für die Zulassung der Revision nicht vorliegt.
Die Beschwerde trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche ab von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1962 - BVerwG VII C 143.60 - (BVerwGE 14, 146), vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 84.63 - (NJW 1966, 948), vom vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 2.63 -, vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 -, - BVerwG VIII C 11.67 - und - BVerwG VIII C 18.67 - sowie vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 25), soweit in ihnen ausgesprochen sei, daß rationale Erwägungen zwar für sich allein die Kriegsdienstverweigerung nicht rechtfertigen, aber eine Grundlage für eine anerkennenswerte Gewissensentscheidung sein könnten.
Diese Rechtsprechung hat der beschließende VI. Senat - anknüpfend an BVerwGE 38, 358 (360 f.) - in den Urteilen vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 100.73 - und vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 - fortgeführt. In ihnen ist ausgeführt, daß religiöse, ethische, humanitäre oder auch rein rationale Erwägungen zwar zu einer Gewissensentscheidung führen können, aber ihr nicht gleichzusetzen sind.
Von dieser Rechtsprechung weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ab. Ein Urteil weicht im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur ab, wenn es auf einer Rechtsauffassung beruht, die mit der des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (vgl. u. a. Beschlüsse vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - und vom 11. Mai 1971 - BVerwG VI B 59.70 -; ständige Rechtsprechung), das gilt ebenso für eine Abweichung i. S. des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stimmt mit den in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsauffassung überein, daß eine Gewissensentscheidung in vernunftgemäßen Überlegungen ihre Grundlage haben kann (Urteilsausfertigung S. 9 Abs. 2 Satz 2). Das Verwaltungsgericht bejaht aber - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Gewissensentscheidung nur dann, wenn der Kriegsdienstverweigerer die Entscheidung für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (Urteilsausfertigung S. 7 oben und S. 9 Abs. 2 Satz 2). Das erstinstanzliche Gericht hat auf der Grundlage dieser mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vollübereinstimmenden Auslegung des Begriffs der Gewissensentscheidung festgestellt, daß die in der Vernunft wurzelnden Überlegungen des Klägers nicht zu einer solchen ihn unbedingt verpflichtenden Entscheidung geführt haben. Das Gericht hat diese Überzeugung im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung aus den Äußerungen des Klägers vor den Prüfungsgremien und seiner Aussage bei seiner förmlichen Vernehmung durch das Gericht, aus dem Gesamteindruck, den er dabei auf das Gericht gemacht hat, sowie aus den Aussagen zweier Zeugen gewonnen. Diese Tatsachen- und Beweiswürdigung ist auf den einzelnen Fall bezogen und läßt eine Abweichung in der ihr zugrundeliegenden Rechtsauffassung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Da mit der Entscheidung über die Beschwerde die Ablehnung des Antrags des Klägers, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, rechtskräftig geworden ist, war über den Antrag des Klägers, daß er "bis zur Entscheidung über die zugelassene Revision vorläufig von der Truppe entlassen wird", nicht mehr zu entscheiden. Es kommt daher hier nicht darauf an, daß ein solches Begehren entweder als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Einberufungsbescheides gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder als Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den Kläger vorläufig wie einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer zu behandeln, anzusehen wäre, aberüber beide Anträge das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht nicht entscheiden könnte (§ 80 Abs. 5 Satz 1, § 123 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [stützt sich] auf § 199 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG[.]
Dr. Waitz
Dr. Nehlert