Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1969, Az.: BVerwG VI C 11.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 11.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 06.11.1964 - AZ: VII B 19.63
Rechtsgrundlagen
- § 161 LBG (Berlin)
- § 171 LBG (Berlin)
Fundstellen
- DÖV 1970, 498 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 21, 531 - 533
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war am 8. Mai 1945 Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ab 5. Juli 1948 wurde er im Dienste des Beklagten als Lehrer in Vergütungsgruppe V der Vergütungsordnung für die Lehrer der Stadt Berlin vom 10. Mai 1946 wiederverwendet.
Durch Urkunde des Bezirksamts Tempelhof von Berlin - Bezirksamt - vom 16. September 1953 wurde der Kläger gemäß § 171 des Landesbeamtengesetzes - LBG - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt und durch Bescheid des Bezirksamts vom 16. September 1953 mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Stelle der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 4 c 2 eingewiesen. Die Ernennungsurkunde und die Einweisungsverfügung, wurden dem Kläger am 16. September 1953 ausgehändigt.
Das Besoldungsdienstalter - BDA - des Klägers in der BesGr. A 4 c 2 setzte das Bezirksamt durch Bescheid vom 30. Oktober 1953 auf den 15. April 1928 und durch weiteren Bescheid vom 24. Juli 1956 mit Wirkung vom 1. Juli 1956 auf den 15. November 1932 fest. Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der Kläger Beschwerde und begehrte die Berücksichtigung weiterer Zeiten bei der Festsetzung des BDA. Der Senator für Volksbildung wies die Beschwerde mit Bescheid vom 11. Mai 1957 zurück. Er wies aber gleichzeitig das Bezirksamt an, das BDA des Klägers neu zu berechnen. Das Bezirksamt setzte daraufhin das BDA des Klägers durch Bescheid vom 21. Oktober 1957 auf den 16. Oktober 1929 fest.
Mit Ablauf des 31. März 1958 trat der Kläger gemäß § 77 Abs. 1 LBG. in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers setzte das Bezirksamt mit Bescheid vom 31. März 1958 unter Zugrundelegung der BesGr. A 4 c 2, Stufe 11 fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er sei zu Unrecht mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in die BesGr. A 4 c 2 eingestuft werden, er hätte in die BesGr. A 3 c eingereiht werden müssen.
Der Senator für Inneres wies den Widerspruch durch Bescheid vom 25. Juni 1958 zurück mit der Begründung, dem Kläger habe vor, seinem Eintritt in den Ruhestand das Endgrundgehalt der BesGr. A 4 c 2 zugestanden, dieses sei bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen gewesen. Hiergegen erhob der Kläger am 29. Juli 1958 Klage. Mit Schreiben vom 30. Juli 1958 legte der Kläger Widerspruch gegen den BDA-Festsetzungsbescheid des Bezirksamts vom 21. Oktober 1957 ebenfalls mit der Begründung ein, er hätte seinerzeit gemäß § 171 LBG in die BesGr. A 3 c übernommen werden müssen. In dem den Widerspruch zurückweisenden Bescheid vom 16. Juli 1959 berief sich der Senator für Volksbildung auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 21. Oktober 1957.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn mit Wirkung vom 31. März 1958 in eine Planstelle der BesGr. A 3 c einzuweisen,
hilfsweise,
ihn so zu stellen, als ob er sich an diesem Tage in der BesGr. A 3 c befunden hätte.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 3. Mai 1963 als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 6. November 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Das Begehren des Klägers richte sich gegen die durch den Bescheid vom 2. September 1953 (richtig: vom 16. September 1953) vorgenommene Einweisung in die BesGr. A 4 c 2 und darauf, nachträglich mit Wirkung vom 31. März 1958 in eine Planstelle der BesGr. A 3 c eingewiesen bzw. so gestellt zu werden, wie wenn eine solche Einweisung erfolgt wäre.
Dem Verwaltungsgericht, das die Klage als unzulässig abgewiesen habe, sei zwar im Ergebnis zuzustimmen. Es könne ihm jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger bereits mit Ablauf des 1. April 1955 seines Klagerechts gemäß § 161 Abs. 2 LBG in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) durch Fristablauf verlustig gegangen sei. Die Regelung des § 161 Abs. 2 LBG habe sich ausschließlich auf die in § 161 Abs. 2 Satz 1 LBG abschließend aufgezählten Fälle bezogen, zu denen die Einweisung in eine Besoldungsgruppe nicht gehöre. Für die Klagefrist sei deshalb ausschließlich § 161 Abs. 1 LBG maßgebend. Danach sei die Klage erst zulässig gewesen, wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt oder wenn sie binnen drei Monaten, nachdem ihr der Antrag zugegangen sei, nicht entschieden habe. Nach Bekanntgabe der Entscheidung der obersten Dienstbehörde, oder, falls diese binnen drei Monaten nicht entschieden habe, habe die Klage innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten erhoben werden müssen. Da der Kläger nach Erlaß der Verfügung vom 2. September 1953 (richtig: vom 16. September 1953) die oberste Dienstbehörde nicht angerufen habe, diese daher den angeblichen Anspruch des Klägers weder hätte ablehnen noch innerhalb der Dreimonatsfrist hätte untätig bleiben können, sei formell für den Kläger keine Klagefrist in Lauf gesetzt worden, die hätte versäumt werden oder deren Nichteinhaltung zum Verlust des Klagerechts hätte führen können.
Trotzdem habe dem Kläger im Jahre 1958 ein Klagerecht nicht mehr zugestanden, weil dieses verwirkt gewesen sei. Wenn auch für die Einholung der Entscheidung der obersten Dienstbehörde gemäß § 161 Abs. 1 LBG keine Frist vorgeschrieben gewesen sei, so habe doch das Recht zur Herbeiführung einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde verwirkt werden können, und zwar aus dem Gedanken, daß im Beamtenverhältnis als einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis Streitfälle zwischen dem Bediensteten und seinem Dienstherrn schnell bereinigt werden sollten (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 173 RdNr. 5).
Der Kläger habe nach der Aushändigung der Einweisungsverfügung am 16. September 1953 erstmals mit der Begründung vom 31. Mai 1958 zu seinem gegen die Festsetzung des Ruhegehalts eingelegten Widerspruch vom 12. April 1958 geltend gemacht, er hätte im Jahre 1953 in die BesGr. A 3 c eingewiesen werden müssen. Wenn er bis zum Jahre 1958, also nahezu fünf Jahre, geschwiegen habe, so habe er damit ein Verhalten an den Tag gelegt, das bei der Behörde den Eindruck habe erwecken müssen, er erkenne die Einweisung in die BesGr. A 4 c 2 als rechtsbeständig an. Mit seiner am 29. Juli 1958 erhobenen Klage setze sich der Kläger in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten und verstoße gegen Treu und Glauben (vgl. Urteil, vom 1. März 1956 - BVerwG V C 44.54 - [DVBl. 1956, 520] und BVerwGE 6, 204 [205]). Der Kläger habe deshalb sein Recht auf Herbeiführung einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 161 Abs. 1 LBG und damit auch sein Klagerecht verwirkt. Daran werde nichts durch die Einlassung des Klägers in der Berufungsverhandlung geändert, er sei unmittelbar nach seiner Einweisung in die BesGr. A 4 c 2 bei seinem inzwischen verstorbenen Schulrat vorstellig geworden, und dieser habe ihn vertröstet. Selbst wenn er nach diesem Gespräch Hoffnungen in Richtung seines jetzigen Klagebegehrens gehabt haben sollte, wäre es ihm unbenommen geblieben, nach angemessener Zeit des Zuwartens seinen angeblichen Forderungen durch Beschreiten des Rechtsmittelweges Nachdruck zu verleihen. Das sei jedoch nicht geschehen, obwohl der Kläger z.B. den BDA-Festsetzungsbescheid vom 24. Juli 1956 angefochten habe. Selbst bei diesem Anlaß habe er aber nicht Gelegenheit genommen, sein angebliches Recht auf Einweisung in die BesGr. A 3 c zu erwähnen. Daß der Schulrat im Jahre 1953 anläßlich der vom Kläger behaupteten Rücksprache diesem eine verbindliche Zusicherung gegeben habe, er werde in Kürze in die BesGr. A 3 c eingewiesen, oder daß der Schulrat ihn durch Inaussichtstellen einer solchen baldigen Einweisung arglistig über fünf Jahre hin von der Einlegung von Rechtsmitteln abgehalten habe, habe selbst der Kläger nicht einmal angedeutet.
An der rechtlichen Beurteilung werde auch dadurch nichts geändert, daß die Ergänzungsrichtlinien für die Übernahme der Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in das Beamtenverhältnis vom 8. Februar 1954 (Dienstblatt I/1954 S. 61) erst nach Aushändigung der Einweisungsverfügung erlassen worden seien. Denn auch seit diesem Zeitpunkt sei eine so lange Zeit verstrichen, daß hinsichtlich der Verwirkung nichts anderes gelte. Auch das vom Kläger gerügte Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in der Einweisungsverfügung schließe die Verwirkung nicht aus, zumal nach dem damals geltenden Recht eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben gewesen sei. Desgleichen lasse das Fehlen einer förmlichen Zustellung der am 16. September 1953 ausgehändigten Einweisungsverfügung keine andere rechtliche Beurteilung zu, weil das Landesbeamtengesetz keine Vorschrift enthalte, nach der diese Verfügung bekanntzugeben gewesen sei, und deshalb § 163 LBG nicht anwendbar sei.
Das Klagerecht - sei auch nicht neu eröffnet worden, weil keine neue Sachentscheidung ergangen sei. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1959 habe der Beklagte zu der hier strittigen Frage der Überleitung des Klägers und seiner Einweisung in eine Besoldungsgruppe, keine neue Sachentscheidung getroffen, sondern sich darauf bezogen, daß der Bescheid vom 11. Mai 1957 unanfechtbar geworden sei. Das gleiche gelte für den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1958. In ihm werde lediglich darauf verwiesen, daß dem Kläger im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand das Endgrundgehalt aus der BesGr. A 4 c 2 zugestanden, habe, das der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge zugrunde gelegt worden sei.
Die Verwirkung des Klagerechts sei von Amts wegen zu beachten gewesen. Es sei ohne Bedeutung, ob der Beklagte sich darauf berufen habe und ob die Berufung darauf wegen der materiellen Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs unzulässig sei. Eine materielle Prüfung der Begründetheit des erhobenen Anspruchs sei infolge der Unzulässigkeit des Streitverfahrens überhaupt nicht möglich.
Der Kläger hätte, auch wenn trotz Verwirkung des Klagerechts ein solcher Anspruch gegeben sein könnte, keinen Anspruch auf erneute sachliche Entscheidung. Die Ablehnung einer neuen Sachentscheidung sei hier - wie das Berufungsgericht näher darlegt - nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht gemäß § 127 Abs. 1 BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klageziel weiterverfolgt.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und trägt dazu im wesentlichen vor:
Der Inhalt der Streitakten schließe - wie näher ausgeführt wird - jeden Zweifel darüber aus, daß bei der Überleitung des Klägers in das Beamtenverhältnis die "Ergänzungsrichtlinien" vom 8. Februar 1954 zu seinen Ungunsten nicht angewandt worden seien. Das Berufungsgericht habe hierzu nicht Stellung genommen, sondern den Anspruch des Klägers als verwirkt bezeichnet. Indessen habe es inzidenter immerhin die ursprüngliche objektive Berechtigung des Anspruchs mindestens unterstellt; denn Verwirkung eines Anspruchs bedeute sein Untergehen und setze daher seinen vorherigen Bestand voraus. Doch komme es hierauf nicht entscheidend an. Die stärksten grundsätzlichen Bedenken bestünden gegen die Annahme des Berufungsgerichts, hier liege Verwirkung vor. Das Berufungsgericht habe nicht gesagt, was es darunter verstehe. Es setze den Begriff als feststehend voraus. Schon dies sei, mindestens auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, bedenklich.
Zudem habe das Berufungsgericht praktisch den Zeitablauf allein als Verwirkung gewertet. Zwar finde sich in dem Urteil die Bemerkung, der Kläger habe sich mit der verspäteten Geltendmachung seines Anspruchs "in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten gesetzt und gegen Treu und Glauben verstoßen". Wie die beigefügten Hinweise ergaben, handele es sich dabei aber nur um allgemeine, vom Gericht übernommene Formulierungen. Vor allem aber ersetze dieser Verstoß gegen Treu und Glauben keinesfalls den geforderten gezielten dolus.
Bei alledem bleibe aber ein Umstand zu berücksichtigen, den das Berufungsgericht offensichtlich nicht erkannt habe. In dem Berufungsurteil heiße es, der Kläger habe durch sein nahezu fünfjähriges Schweigen ein Verhalten an den Tag gelegt, "das bei der Verwaltungsbehörde den Eindruck erwecken mußte, er erkenne den Verwaltungsakt der Einweisung in die BesGr. A 4 c 2 als rechtsbeständig an". Dies setze aber unerläßlich die vorherige Prüfung voraus, wie denn die Verwaltungsbehörde selbst den von ihr gesetzten Akt beurteilt habe. Wenn überhaupt jemals eine Überprüfung der Überleitung der Lehrer im Bezirk Tempelhof stattgefunden haben sollte, habe sie zwangsläufig offenbaren müssen, daß auf den Kläger zu Unrecht die Ergänzungsrichtlinien nicht angewendet worden seien und daher seine Überleitung in die BesGr. A 4 c 2 objektiv rechtswidrig gewesen sei. Ob eine solche Überprüfung stattgefunden habe, sei den Akten nicht zu entnehmen; darauf komme es auch nicht an. Das angefochtene Urteil sei dahin zu verstehen, daß die Behörde in ihrem berechtigten Vertrauen, der Verwaltungsakt werde nicht (mehr) angefochten, geschützt werde. Ein solcher Anspruch sei jedoch gegenüber einem objektiv rechtswidrigen Verwaltungsakt begrifflich unmöglich. Es gebe nur zwei Alternativen: Entweder habe die Behörde die absolute Fehlerhaftigkeit gekannt oder sie habe es pflichtwidrig unterlassen, sich diese Kenntnis zu verschaffen. In einem solchen Falle liege aber der dolus des Zuwartens nicht bei dem betroffenen Beamten, sondern bei der Behörde.
Das Berufungsgericht habe außerdem seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe sich alsbald bei dem zuständigen Schulrat beschwert und könne hierfür Zeugen benennen. Das Gericht sei dieser Erklärung nicht nachgegangen. Die pflichtgemäße Sachaufklarung hätte ergeben: Der Kläger würde zwei Zeugen, nämlich den Lehrer ... und die Rektorin a.D. ... benannt haben. Diesen Zeugen habe der zuständige Schulrat selbst mitgeteilt, daß der Kläger Beschwerde gegen seine Einstufung erhoben habe, über die noch entschieden würde. Diese pflichtgemäße Sachaufklärung würde dem angefochtenen Urteil jede Grundlage entzogen haben. Denn das Berufungsgericht hätte sich nicht mehr allein mit dem Verhalten des Klägers als Grundlage der Verwirkung begnügen können, sondern hätte weiter feststellen müssen, was der Schulrat unternommen oder nicht unternommen habe. Damit wäre aber für das Gericht jede Möglichkeit entfallen, auch nur annähernd einen Zeitpunkt anzugeben, von dem ab die Verwirkung der Ansprüche des Klägers als vollendet anzusehen wäre. Das Berufungsurteil beruhe also auf dem gerügten Verfahrensmangel.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger mit seinem Begehren die im Vollzug des § 171 LBG ergangene "Einweisung" in die BesGr. A 4 c 2 vom 16. September 1953 angreift, er aber eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser "Einweisung" als Grundlage seines mit der Klage geltend gemachten Begehrens nicht mehr beanspruchen kann, weil Verwirkung vorliegt, der Beklagte insoweit auch keine neue Sachentscheidung getroffen hat und hierzu auch nicht verpflichtet war.
Etwas mißverständlich ist allerdings die Formulierung des Berufungsgerichts, der Kläger wende sich gegen die Rechtmäßigkeit der "Einweisung" in die BesGr. A 4 c 2. Wogegen sich der Kläger wendet, ist - auch nach der richtig verstandenen Auffassung des Berufungsgerichts -, daß ihm mit Urkunde vom 16. September 1953 nicht das statusrechtliche Amt eines Lehrers der BesGr. A 3 c, sondern das eines Lehrers der BesGr. A 4 c 2 übertragen worden ist. Gegenstand der Angriffe des Klägers ist also in dem genannten Umfang die mit dieser Urkunde ausgesprochene Ernennung. Im vorliegenden Falle war allerdings die in der Ernennungsurkunde enthaltene Bezeichnung des übertragenen Amtes ("Lehrer") mehrdeutig, da das Amt des Lehrers (mit verschiedenen Zusätzen) in der Anlage A 1 des Besoldungsgesetzes vom 2. Dezember 1952 in der ab 1. April 1953 geltenden Fassung (vgl. Erstes Besoldungsänderungsgesetz vom 7. Juli 1953, GVBl. S. 590) in mehreren Besoldungsgruppen Aufgeführt war (BesGr. A 4 c 2, A 4 b I und A 3 c). Die dem Kläger zusammen mit der Ernennungsurkunde ausgehändigte Einweisungsvorfügung vom 16. September 1953 ergänzt hier die Ernennungsurkunde und stellt klar, daß ihm mit seiner Ernennung das Amt (der Statuts) eines Lehrers der BesGr. A 4 c 2 übertragen wird (vgl. dazu Urteile vom 25. Mai 1965 - BVerwG II C 132.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 6 BBG Nr. 1 = NJW 1965, 1978 [BVerwG 25.05.1965 - BVerwG II C 132.62]] und vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 6.67 - [RiA 1967, 231 = DÖD 1967, 216]).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe anläßlich der BDA-Festsetzung durch den Bescheid vom 21. Oktober 1957 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1959 sowie durch den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezuge des Klägers vom 31. März 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1958 keine neue Sachentscheidung in bezug auf den Status des Klägers getroffen, steht - was von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In beiden Fällen hat der Beklagte den dem Kläger durch die Ernennung vom 16. September 1953 verliehenen Status unverändert in die genannten Festsetzungsbescheide übernommen (vgl. dazu u.a. BVerwGE 23, 175[BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] und zuletzt Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 51.65 -). Ebensowenig hat es der Beklagte - und auch das wird von der Revision nicht geltend gemacht - ermessensfehlerhaft unterlassen, eine neue Sachentscheidung zu treffen. Gleichfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß einer neuen Sachentscheidung verneint, wofür "offensichtliche Rechtswidrigkeit" eines Verwaltungsaktes, selbst wenn sie gegeben wäre, nicht ausreichen würde (vgl. dazu Urteil vom 11. März 1969 - BVerwG VI C 24.65 - mit weiteren Nachweisen).
Das Berufungsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend die Voraussetzungen der Verwirkung bejaht. Entweder hat es der Kläger - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - verwirkt, von der hier nicht fristgebundenen Möglichkeit der Anrufung der obersten Dienstbehörde gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 LBG in angemessener Zeit Gebrauch zu machen; die weitere Folge wäre dann, daß er die Klage nach näherer Maßgabe des § 161 Abs. 1 Satz 2, 3 LBG nicht innerhalb der dort genannten Frist erhoben hätte. Oder aber der Kläger hat den vermeintlichen materiellrechtlichen Anspruch auf Ernennung zum Lehrer der BesGr. A 3 c verwirkt. Einer Entscheidung zwischen diesen beiden Alternativen bedarf es nicht. Denn für beide Fälle sind hier die Voraussetzungen der Verwirkung zu bejahen.
Unbegründet sind die Bedenken der Revision gegen die Geltung des Rechtsgedankens der Verwirkung im öffentlichen Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz von Treu und Glauben und das hierauf beruhende Rechtsinstitut der Verwirkung auch im öffentlichen Recht, einschließlichlich des Beamtenrechts und des Verfahrensrechts (vgl. u.a. BVerwGE 6, 204; Urteile vom 15. März 1961 - BVerwG VI C 79.58-, vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 49.60 - [ZBR 1962, 196] und vom 17. Oktober 1967 - BVerwG VI C 41.65 - [Buchholz BVerwG 237.5, § 94 HessBG 54 Nr. 1] jeweils mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse vom 9. Mai 1958 - BVerwG I B 109.57 - [DVBl. 1958, 619] und vom 30. Juni 1961 - BVerwG VI CB 176.59 -).
Rechtsirrig ist weiter die Ansicht der Revision, Vorwirkung sei gegenüber einem objektiv rechtswidrigen Verwaltungsakt begrifflich unmöglich, womit sich im übrigen die Revision mit ihrem Vortrag in Widerspruch setzt, Verwirkung setze das Bestehen des Anspruchs voraus. Das Wesen der Verwirkung besteht darin, daß sie ein bestehendes - materielles oder prozessuales - Recht zum Erlöschen bringt; sie greift also gerade gegenüber Verwaltungsakten durch, mit denen gegebene Ansprüche (ganz oder teilweise) versagt worden sind, die also objektiv (ganz oder zum Teil) fehlerhaft sind. Trotz der Subsidiarität der Verwirkung bedeutet das allerdings nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, ein Urteil könne schon dann keinen Bestand haben, wenn es, statt vorher das Bestehen des behaupteten Rechts zu prüfen und zu bejahen, das geltend gemachte Recht, für den Fall, daß es (an sich) besteht, als verwirkt ansieht. Steht verfahrensrechtliche Verwirkung in Frage - wie hier die Verwirkung des Anfechtungsrechts -, so kann die Verwirkung erst recht nicht davon abhängen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; denn gerade diese Prüfung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch Verwirkung des Anfechtungsrechts ausgeschlossen.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger gemäß § 171 LBG zu Recht zum Lehrer der BesGr. A 4 c 2 ernannt worden ist, nicht geprüft hat. Damit hat das Berufungsgericht, entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht inzidenter den Anspruch des Klägers, gemäß § 171 LBG zum Lehrer der BesGr. A 3 c ernannt zu worden, bejaht.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Verwirkung zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht. Nach dieser Rechtsprechung setzt Verwirkung ein Verhalten des Berechtigten, die Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils und einen Zeitablauf voraus, der zusammen mit dem Verhalten des Berechtigten geeignet war, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde (vgl. dazu die oben angeführten Urteile).
Der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe demgegenüber praktisch allein den Zeitablauf als für die Verwirkung genügend angesehen, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils ohne weiteres ergibt, neben dem Zeitablauf von nahezu fünf Jahren weitere Umstände, die das Verhalten des Klägers und die berechtigten Interessen des Beklagten betreffen, gewürdigt und darauf die Verwirkung gestützt. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Nach den von der Revision mit zulässigen und begründeten Rügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger wohl im Jahre 1956 die Festsetzung seines BDA angefochten, aber sich weder in diesem Zusammenhang noch sonst vor oder nach diesem Zeitpunkt während seiner aktiven Dienstzeit - abgesehen von der noch zu behandelnden Vorsprache beim zuständigen Schulrat im Jahre 1953 - gegen seine Ernennung zum Lehrer der BesGr. A k c 2 gewandt. Er hat damit vielmehr nahezu fünf Jahre und bis nach seinem Eintritt in den Ruhestand gewartet - ein Zeitpunkt, der ihm wohl als günstig erschien -, um sich gegen den ihm in seinem (aktiven) Beamtenverhältnis verliehenen Status zu wenden und daraus Ansprüche herzuleiten. Bei dieser Sachlage - insbesondere dem Schweigen des Klägers während seiner gesamten aktiven Dienstzeit, obwohl er sich in anderer Beziehung gegen seine dienstrechtliche Stellung betreffende Maßnahmen, die auf der jetzt beanstandeten Ernennung beruhten (BDA-Festsetzung), gewandt hat - mußte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, annehmen, daß der Kläger seine Ernennung zum Lehrer der BesGr. A 4 c 2 als rechtsbeständig und rechtmäßig anerkenne, und der Beklagte durfte sich darauf einrichten. Es widerspräche Treu und Glauben, könnte der Kläger noch nach Jahr und Tag und nach Eintritt in den Ruhestand seinen Dienstherrn mit Ansprüchen überziehen, die in einer über Jahre hinweg unbeanstandeten, aber nunmehr als rechtswidrig angesehenen Ernennung ihren Grund haben. Dabei ist hier von erheblicher Bedeutung, daß vor allem in Fragen, die den Status des Beamten und seine sich unmittelbar daraus ergebenden Ansprüche betroffen, der Dienstherr ein besonderes berechtigtes Interesse daran hat, daß der Beamte, hält er eine getroffene Regelung für rechtsfehlerhaft, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn und der besonderen inneren Verbundenheit zwischen dem Beamtin und dem Dienstherrn mit seinen vermeintlichen Ansprachen nicht über Gebühr zurückhält oder gar einen ihm für deren Geltendmachung besonders günstig erscheinenden Zeitpunkt abwartet. Wartet der Beamte - wie hier - mit der Geltendmachung seiner vermeintlichen, seinen Status betreffenden Ansprüche ohne sachlich gerechtfertigte Gründe und ohne dazu von seinem Dienstherrn veranlaßt zu sein, jahrelang und bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses zu, so werden dadurch insbesondere die berechtigten Interessen des Dienstherrn an einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Personalwirtschaft und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (Planstellen) gefährdet. Bei einer derartigen Sachlage, wie sie hier gegeben ist, ist deshalb der Tatbestand der Verwirkung als erfüllt anzusehen. Hieran vermag es auch nichts zu ändern, daß der Kläger seine Ansprüche auf die Zeit ab seinem Eintritt in den Ruhestand beschränkt hat.
Zutreffend ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, an dieser Beurteilung vermöge der Umstand nichts zu ändern, daß die Ergänzungsrichtlinien, auf die der Kläger seine Ansicht stützt, er hätte als Lehrer der BesGr. A 3 c in das Beamtenverhältnis übernommen worden müssen, erst nach der Ernennung des Klägers, und zwar am 8. Februar 1954 erlassen worden sind. Abgesehen davon, daß es sich dabei nur um die gesetzliche Vorschrift des § 171 LBG erläuternde Verwaltungsvorschriften handeln konnte, hat der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt, der nur knapp fünf Monate nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde und der Einweisungsverfügung lag, nichts unternommen. Er hat nicht einmal nochmals unter Hinweis auf diese Richtlinien bei seinem Schulrat vorgesprochen.
Fehl geht der Vortrag der Revision, die Feststellung, der Kläger habe durch sein Verhalten bei dem Beklagten den Eindruck erweckt, er erkenne die Ernennung zum Lehrer der BesGr. A 4 c 2 als rechtsbeständig an, setze die Prüfung voraus, wie der Beklagte selbst den Verwaltungsakt beurteilt habe. Zudem ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Beklagte jemals die streitige Ernennung des Klägers für fehlerhaft oder gar. "absolut" fehlerhaft gehalten hat.
Rechtsirrig ist schließlich die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, ab welchem Zeitpunkt Verwirkung eingetreten sei. Denn es kommt entscheidend nur darauf an, ob der vermeintliche Anspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung verwirkt war.
Der Annahme der Verwirkung steht auch nicht entgegen, daß der Kläger unmittelbar nach seiner Ernennung im Jahre 1953 beim zuständigen Schulrat vorstellig geworden ist und dieser ihn "vertröstet" hat. Denn der Kläger hat diese nicht einmal bei der Ernennungsbehörde selbst vorgenommene Remonstration nicht weiterverfolgt; und nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger selbst nicht einmal angedeutet, durch Äußerungen des Schulrats von der Einlegung von Rechtsmitteln abgehalten worden zu sein, so daß insoweit auch kein treuwidriges oder doloses Verhalten des Beklagten und seiner Bediensteten vorliegt.
Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht zum Erfolg führen. Weder der Sitzungsniederschrift noch dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Vernehmung der jetzt in der Revisionsbegründung genannten Zeugen beantragt oder diese überhaupt benannt hat. Nach dem Vortrag in der Revisionsbegründung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe sich alsbald beim zuständigen Schulrat "beschwert", und er könne hierfür Zeugen benennen. Von den behaupteten Vorstellungen des Klägers bei seinem zuständigen Schulrat ist jedoch das Berufungsgericht ausgegangen. Es ist weder der Sitzungsniederschrift noch dem Berufungsurteil, noch der Revisionsbegründung zu entnehmen, daß der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter in der Berufungsverhandlung mehr v getragen hätte, als daß die Zeugen die Tatsache der vom Berufungsgericht berücksichtigten Vorsprache des Klägers beim Schulrat bekunden könnten. Schließlich hat der Kläger - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bei Seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung nicht einmal angedeutet, durch Erklärungen des Schulrats von der Einlegung von Rechtsmitteln abgehalten worden zu sein. Bei dieser Sachlage mußte sich dem Berufungsgericht eine Nachforschung nach den Zeugen, die die Tatsache der Vorsprache des Klägers bei seinem Schulrat hätten bekunden können, und eine weitere Sachaufklärung, wie sie die Revision nunmehr durchgeführt wissen will, nicht aufdrängen.
Die Revision des Klägers war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.300 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier