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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1969, Az.: BVerwG VI C 24.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 24.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 01.12.1964 - AZ: 209 VIII 63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1964 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1891 geborene Kläger legte nach dreijähriger Lehre als Sattler und Wagenbauer im Juli 1908 die Gesellenprüfung in diesem Handwerk ab. Vom 24. Oktober 1912 bis zum 15. September 1919 leistete er nichtberufsmäßigen Militär- und Kriegsdienst. Vom 28. November 1920 bis zum 14. Juli 1940 war er als Sattler im Lohnverhältnis beim Reiterregiment 17 in ... beschäftigt. Am 15. Juli 1940 wurde er zur Ausbildung für die Beamtenlaufbahn des mittleren Dienstes einberufen. Am 20. August 1940 legte er die Meisterprüfung im Sattlerhandwerk und am 29. Oktober 1940 die Anstellungsprüfung für den mittleren Dienst ab. Am 1. Juli 1941 wurde er zum Heereswerkmeister und am 1. August 1943 zum Heeresoberwerkmeister ernannt. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg, Zweigstelle in Ansbach, stellte mit Bescheid vom 28. Juni 1955 fest, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. August 1951 gemäß § 35 G 131 in den Ruhestand getreten sei, und setzte seine Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG fest. Dabei rechnete sie die Zeit des Klägers beim Reiterregiment 17 mit 20 Jahren und 215 Tagen auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit an.

2

Mit Rücknahmebescheid vom 10. September 1961 nahm die Finanzmittelstelle (FMSt) Ansbach die Festsetzungsbescheide und Änderungsmitteilungen über die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ab 1. September 1953 mit Wirkung vom 1. Juni 1960 zurück. Zur Begründung legte sie dar, Vordienstzeiten nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG seien beim Kläger erst ab 16. November 1939 berücksichtigungsfähig. Dieser mit Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 16. September 1961 zugestellt.

3

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. September 1962 beantragte der Kläger bei der FMSt Ansbach die Anrechnung von 13 Jahren seiner Regimentssattlertätigkeit auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit. Hierauf antwortete die FMSt mit Schreiben vom 12. Dezember 1962, daß der Rücknahmebescheid rechtskräftig geworden sei, daß diese Mitteilung deshalb nur informatorischen Charakter habe und keinen neuen Rechtsweg eröffne.

4

Mit Bescheid vom 16. Januar 1963 setzte die FMSt die Versorgungsbezüge des Klägers auf Grund der durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) eingetretenen Berechnungsänderungen neu fest. An der ruhegehaltfähigen Dienstzeit änderte sich hierbei nichts.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein u.a. mit dem Antrag, von der zwischen dem 28. November 1920 und dem 15. November 1939 liegenden Zeit seiner Regimentssattlertätigkeit von 18 Jahren und 353 Tagen 11 Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Diesen Antrag lehnte die FMSt in ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. April 1963 unter Hinweis auf die rechtskräftige Behandlung des Antragsgegenstands in dem Bescheid vom 10. September 1961 ab.

6

Der Kläger hat Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, mit der er nach unterschiedlichen Formulierungen in den Vorinstanzen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragt hat, den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, dem Kläger vom 1. September 1962 an Versorgung unter Anrechnung von weiteren 12 Jahren als Vordienstzeit zu gewähren.

7

Die Klage blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1964 ergangenen Urteils im wesentlichen ausgeführt:

8

Dem Verpflichtungsantrag des Klägers ständen die Bescheide der FMSt Ansbach vom 16. Januar 1963 und vom 4. April 1963 entgegen. Dem Antrag sei deshalb auch der Antrag auf deren Aufhebung insoweit zu entnehmen, als in ihnen dem Verpflichtungsantrag nicht entsprochen worden sei. Die mit einer Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage sei, soweit sie auf die Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers abziele, unzulässig, soweit sie auf die Gewährung einer höheren Versorgung gerichtet sei, unbegründet.

9

Eine neue Sachentscheidung über einen Gegenstand, über den durch unanfechtbaren Bescheid bereits einmal zu seinen Ungunsten entschieden worden sei, könne der Betroffene nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer im Nichtigkeitsfalle nur dann beanspruchen, wenn sich seit Ergehen des unanfechtbaren Bescheides die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf diesen Gegenstand zu seinen Gunsten geändert habe. Diese Voraussetzung sei hier auch nach der eigenen Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers nicht gegeben. Denn es sei weder eine rechtliche Neuregelung ersichtlich, die eine günstigere Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers ermögliche, noch sei ein rechtserheblicher Wandel in den tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlaß des beantragten Verwaltungsaktes feststellbar.

10

Ein Rechtsanspruch auf eine neue Sachentscheidung ergebe sich für den Kläger jedoch auch nicht, wenn man der weitergehenden Auffassung von Martens (NJW 1963, 1856) folge. Danach sei ein Anspruch auf erneute sachliche Überprüfung eines unanfechtbar gewordenen belastenden Verwaltungsaktes u.a. auch anzuerkennen, wenn die frühere Tatsachenwürdigung offenkundig falsch und deshalb ein wesentlich abweichendes Ergebnis zu erwarten sei.

11

Der Kläger sei der Meinung, bei dem Rücknahmebescheid vom 10. September 1961 handele es sich um einen "offensichtlich" rechtswidrigen Bescheid. Hiergegen spreche schon, daß die Vorprüfungsstelle Land in Nürnberg in ihrer Feststellung vom 20. Juni 1960, das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in der Entschließung vom 25. August 1961 an die FMSt Ansbach und im Schreiben vom 5. März 1963 an den Bevollmächtigten des Klägers sowie die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Schriftsatz vom 13. Februar 1964 die vom Kläger begehrte Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit angesichts der hierfür geltenden Bestimmungen übereinstimmend für ungerechtfertigt erachtet hätten, wogegen der Kläger und wenigstens zunächst die FMSt Ansbach die entgegengesetzte Auffassung vertreten hätten. Unter solchen Umständen könne von einer offenkundigen Unrichtigkeit der früheren Tatsachenwürdigung nicht die Rede sein. Darauf, ob der Kläger die Geltendmachung seines Begehrens in dem früheren Verfahren ohne sein Verschulden unterlassen habe, komme es nicht an.

12

Aus den gleichen Erwägungen scheide eine neue Sachentscheidung wegen Nichtigkeit der unanfechtbaren früheren Entscheidung aus (BVerwGE 11, 106[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]). Nichtig wäre der Bescheid vom 10. September 1961 nur, wenn er so grob fehlerhaft wäre, daß er überhaupt keine Rechtswirkung entfalten könnte, d.h. bei einem offenkundigen Fehlverhalten der Behörde.

13

Auch auf die im Schlußabsatz des Urteils BVerwGE II, 106 angedeutete Rechtsauffassung könne der Kläger sein Begehren nach einer neuen Sachentscheidung nicht stützen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe hier von dem Fall aus, daß die Beendigung eines mit einer dauernden Betreuung verbundenen Rechtsverhältnisses unanfechtbar festgestellt worden sei, daß aber der hierfür maßgebliche rechtliche Gesichtspunkt später durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem von der Ansicht der Behörde abweichenden Sinne geklärt werde. Hierauf könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil in seinem Fall die für den Rücknahmebescheid vom 10. September 1961 maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem von der Rechtsauffassung des Beklagten abweichenden Sinne geklärt worden seien.

14

Aus dem danach festzustellenden Ergebnis, daß die auf eine neue Sachentscheidung gerichtete Klage unzulässig sei, folge gleichzeitig, daß die auf die Gewährung einer höheren Versorgung abzielende Klage unbegründet sei. Denn außer der vom Kläger begehrten Berücksichtigung einer für ihn günstigeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit sei kein Gesichtspunkt vorgetragen oder ersichtlich, der Anlaß zu einer Erhöhung der mit den Bescheiden der FMSt Ansbach vom 16. Januar 1963 und vom 4. April 1963 festgesetzten Versorgung des Klägers geben würde.

15

Der Kläger verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen form- und fristgerecht eingelegten Revision seinen Klageantrag weiter. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

16

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

II.

Die Revision ist unbegründet.

18

Die Auflassung des Berufungsgerichts, daß die zutreffend als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beurteilte Klage unzulässig ist, soweit sie die Berücksichtigung bestimmter Zeiten als Vordienstzeiten gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG zum Gegenstand hat, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Der mit der Klage begehrten Verpflichtung des Beklagten auf Berücksichtigung dieser Zeiten steht entgegen, daß der Beklagte in dem unanfechtbaren Rücknahmebescheid vom 10. September 1961 die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers unter ausdrücklicher Erklärung, daß die streitigen Zeiten nicht berücksichtigt werden könnten, neu festgesetzt und diese Festsetzung in den Festsetzungsbescheid vom 16. Januar 1963 lediglich übernommen hat. Der erkennende Senat hatim Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 - ausgesprochen, daß ein Bescheid nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, soweit er die schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene Versorgungsregelung unberührt läßt. Dieser Auffassung hat der II. Senat für die Beurteilung der Anfechtbarkeit von einen und denselben Anspruch regelnden Verwaltungsakten beigepflichtet, deren entscheidendes Ergebnis auf mehreren rechtlich selbständigen Entscheidungskomponenten beruht und die deshalb bezüglich jeder dieser Komponenten selbständig anfechtbar sind (BVerwGE 23, 175[BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] [176] undUrteil vom 10. März 1966 - BVerwG II C 8.63 -; vgl. auchUrteile vom 7. Juli 1966 - BVerwG VIII C 190.63 - [RiA 1967, 56] undvom 28. August 1968 - BVerwG VI C 41.64 - [DÖD 1968, 236]).

19

Die Revision meint, diese Grundsätze könnten nicht gelten, wenn die frühere Festsetzung "offensichtlich rechtswidrig" sei, und das sei der Rücknahmebescheid vom 10. September 1961. Sollte die Revision meinen, daß dieser Bescheid nichtig sei - wofür die Bemerkung am Schluß der Revisionsbegründung spricht, daß der Bescheid "keine Rechtswirkung entfalten konnte" -, so träfe es zwar zu, daß sich die Behörde auf den Bestand eines nichtigen Verwaltungsaktes nicht berufen könnte. Der Bescheid vom 10. September 1961 ist aber nicht nichtig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Nichtig ist ein Verwaltungsakt, nur, wenn er an einem besonders schweren Form- oder Inhaltsfehler leidet, der für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich ist (vgl. u.a. BVerwGE 19, 284 [287]). Ist ein Verwaltungsakt auf eine der Auslegung fähige und bedürftige Rechtsvorschrift gestützt (hier auf § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG, dessen Satzteils "für die Laufbahn des Beamten förderlichen" der Auslegung bedarf), so ist der Verwaltungsakt also selbst dann nicht nichtig, wenn die Rechtsvorschrift durch die Rechtsprechung anders als durch die Behörde in dem Verwaltungsakt ausgelegt wird.

20

Die Nichtigkeit des Rücknahmebescheides vom 10. September 1961 ergibt sich auch nicht daraus, daß mit ihm die frühere Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit rückwirkend auf den 1. Juni 1960 zurückgenommen worden ist. Der Rücknahmebescheid könnte allenfalls dann nichtig sein, wenn eine rückwirkende Rücknahme schlechthin ausgeschlossen wäre. Das ist aber nicht der Fall (vgl. u.a. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [268 ff.]; BVerwGE 19, 188 [189 f.] und BVerwGE 21, 119 [122]).

21

Sollte mit der "offensichtlichen Rechtswidrigkeit" aber auch ein weniger schwerer, nicht zur Nichtigkeit führender Fehler des Verwaltungsaktes gemeint sein (so Wartens in NJW 1963, 1856 [1858]), so verkennt die Revision, daß es in diesem Fall nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im allgemeinen im Ermessen der Behörde liegt, ob sie auf einen erneuten Antrag sachlich entscheidet oder ihn ohne sachliche Prüfung unter Hinweis auf die bereits erfolgte Ablehnung bescheidet (vgl. u.a.Urteil vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 - [DÖV 1960, 839]). Zu einer sachlichen Prüfung, d.h. zu einem Wiederaufgreifen des Falles ist sie nach dieser Rechtsprechung nur verpflichtet: beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des Prozeßrechts; bei potentiell entscheidungserheblicher Änderung der Sach- oder Rechtslage, u. U. möglicherweise auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung; ferner beim Auffinden gewisser neuer Beweismittel, wenn dieser Umstand nach Lage des Falles (oder der Fallgruppe, z. B. bei Flüchtlingen angesichts ihrer Beweisnot) einer Änderung der Sach- oder Rechtslage gleichkommt (vgl. BVerwGE 19, 153 und BVerwGE 25, 241;Urteile vom 24. März 1965 - BVerwG V C 116.63 - [DÖV 1965, 707] undvom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 84.63 -). Umstände dieser Art liegen hier nicht vor. Insbesondere bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen ist, keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger von der Behörde bei Erlaß des Rücknahmebescheides vom 10. September 1961 getäuscht worden wäre.

22

Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf den nicht entscheidungstragenden Teil der Urteilsgründe von BVerwGE 11, 106 (108, 109) [BVerwG 07.09.1960 - BVerwG VI C 22.58][BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]berufen. Abgesehen davon, daß der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde lag, von dem hier zu entscheidenden durchaus verschieden ist, ist eine weitere höchstrichterliche Klärung der für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten hier entscheidenden Rechtsfrage, inwieweit Tätigkeiten im Lohnverhältnis für eine spätere Beamtenlaufbahn förderlich im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG sind, seit Erlaß des Rücknahmebescheides vom 10. September 1961 nicht erfolgt.

23

Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe das beantragte Sachverständigengutachten der Bundesbahndirektion München darüber, wie die Deutsche Bundesbahn die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG in ihrem Bereich anwende, nicht eingeholt, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Zur Bezeichnung der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, gehört bei der Aufklärungsrüge, daß dargelegt wird, inwiefern das Urteil auf dem angegebenen Mangel beruhen kann, d.h. inwiefern das Berufungsgericht bei Erhebung der angebotenen Beweise zu einer anderen Tatsachenwürdigung gelangt wäre oder doch hätte gelangen können (BVerwGE 5, 12 [13] [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Rüge ist aber auch unbegründet. Sollte das Berufungsgericht - was den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen ist - sich die Ausführungen von Martens (a.a.O.) zu eigen gemacht haben und in diesem Teil der Gründe nicht nur eine die Entscheidung nicht tragende Hilfserwägung angestellt haben, so war die Frage, ob der Rücknahmebescheid vom 10. September 1961 "offensichtlich rechtswidrig" war, doch eine solche der Rechtsanwendung und nicht der Tatsachenaufklärung, zu der allein eine Beweiserhebung hätte in Betracht kommen können. Es konnte also unter keinen Umständen darauf ankommen, wie die Deutsche Bundesbahn die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG in ihrem Bereich angewendet hat oder anwendet.

24

Soweit das Berufungsgericht die Klage - über den ausdrücklich gestellten Antrag hinaus - als Begehren, die Behörde zu verpflichten, eine höhere Versorgung festzusetzen, verstanden und insoweit als unbegründet abgewiesen hat, wird das Urteil von der Revision nicht angegriffen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das angefochtene Urteil insoweit an einem Rechtsfehler leidet, der sich zuungunsten des Klägers auswirken könnte.

25

Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert