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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1965, Az.: BVerwG V C 116.63

Übergang von Ansprüchen aus einem Besatzungsschaden auf den Träger der Krankenversicherung des Geschädigten; Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Besatzungsschäden; Änderung eines Bescheides wegen veränderter Verhältnisse; Beteiligtenrolle im Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 116.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.07.1963 - AZ: IV A 179/63

Fundstellen

  • DVBl 1965, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1966, 512 (Kurzinformation)
  • DÖV 1965, 707 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 855 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Sinne von § 57 AbgG können sich die Verhältnisse auch dadurch ändern, daß die Rechtslage im Wege der Rechtsprechung eine andere geworden ist, eine solche Änderung begründet aber nicht das Recht, eine Änderung der unanfechtbaren Bescheide für die Vergangenheit zu verlangen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1965
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt.

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1963 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die Ruhrknappschaft Bochum, zahlt der Witwe des Berginvaliden Triebel, der am 4. Mai 1951 von einem Kraftfahrzeug der britischen Besatzungsmacht angefahren wurde und am 6. Mai 1951 an den Folgen der erlittenen Verletzungen starb, eine Knappschsftsrente. Die Besatzungsmacht hat die Haftung für den Schaden sowohl gegenüber der Witwe als auch gegenüber der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Die Klägerin erhält für die gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ansprüche der Witwe monatliche Zahlungen von dem Beklagten.

2

In dem am 11. Februar 1958 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 6. Februar 1958 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie zahle seit dem 1. Juni 1951 für die Witwe Triebel Beiträge an die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner und verlange die Erstattung dieser bisher gezahlten und noch in der Zukunft zu zahlenden Beiträge. Der Beklagte setzte durch Änderungsbescheid vom 16. August 1960 u.a. eine Entschädigung für die von der Klägerin für die Zeit vom 11. Februar 1958 bis zum 31. Dezember 1959 gezahlten Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung in Höhe von 262 DM fest und erklärte, daß für die Zukunft, für die Zeit ab 1. Januar 1960, die Krankenversicherungsbeiträge erstattet würden. Die Erstattung der vor dem 11. Februar 1958 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge lehnte der Beklagte dagegen mit der Begründung ab, daß eine Erhöhung der Leistungen wegen geänderter Verhältnisse erst vom Tage der Antragstellung ab in Betracht komme.

3

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin den Antrag gestellt,

den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 27. März 1961 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 16. August 1960 insoweit aufzuheben, als darin die Erstattung der Aufwendungen zur Krankenversicherung der Rentner für die Zeit vom 1. Juni 1951 bis zum 10. Februar 1958 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, ihr ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung der Rentner für den genannten Zeitraum zu erstatten, und den Beklagten zur Zahlung von 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage für die noch ausstehenden Beiträge zu verurteilen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat das Berufungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1951 bis zum 10. Februar 1958 die für die Witwe Triebel gezahlten Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung in Höhe von 712,56 DM zu erstatten und das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die angefochtenen Bescheide entsprechend geändert. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

5

Soweit gemäß § 1542 RVO Ansprüche aus dem Besatzungsschaden der Witwe Triebel auf die Klägerin übergegangen seien, könne die Klägerin diese für sich geltend machen. Indessen richte sich die Geltendmachung der hier streitigen Erstattung von Beiträgen zur Rentnerkrankenversicherung nicht nach § 57 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG -, weil diese Bestimmung für den Ersatzanspruch des Versicherungsträgers nicht in Betracht komme und zudem keine Änderung der Verhältnisse vorliege. Die Kläger in könne vielmehr unabhängig von dieser Vorschrift ihre Ansprüche stellen. Es sei nämlich keine Bestimmung des Abgeltungsgesetzes oder des Sozialversicherungsrechts vorhanden, die die Klägerin verpflichte, den in Höhe der von ihr gezahlten Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung auf sie übergegangenen Anspruch gegenüber der Entschädigungsbehörde nicht nur dem Grunde sondern auch der Höhe nach alsbald geltend zu machen. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt oder verwirkt. Die Behörde habe damit rechnen müssen, daß dir Klägerin nach Klärung der Zweifelsfrage mit den entsprechenden Ansprüchen hervortreten würde. Unbegründet sei die Klage allerdings insoweit, als die Klägerin Zinsansprüche geltend mache.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

unter Abänderung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Dezember 1962 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Das Berufungsgericht meint im zutreffenderweise, daß die Klägerin jederzeit ihr Begehren geltend machen könne, weil keine Bestimmung des Abgeltungsgesetzes oder des Sozialversicherungsrechts die Klägerin verpflichte, die in Höhe der von ihr gezahlten Beitrage zur Rentnerkrankenversicherung auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber der Entschädigungsbehörde dem Grunde und der Höhe nach alsbald anzumelden. Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß Entschädigungsansprüche wegen Besatzungsschäden nur im Rahmen des Abgeltungsgesetzes geltend gemacht werden können (Urteil vom 12. April 1961 - BVerwGE 12, 181 -) und daß unanfechtbar gewordene Bescheide nach dem Abgeltungsgesetz - auch wenn sie sich nachträglich als fehlerhaft herausstellen - nur dann abzuändern sind, wenn das Abgeltungsgesetz hierfür eine Handhabe bietet. Unanfechtbare Bescheide über Besatzungsschäden können nur nach den §§ 56 und 57 AbgG abgeändert werden (vgl. insbes. Urteil vom 4. März 1964 - BVerwG V C 43.63 -); ob daneben noch ein formloses - im freien Ermessen der Verwaltungsbehörde liegendes - Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig ist, kann unentschieden bleiben, weil es hier um die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs der Klägerin geht.

10

Das Rechtsverhältnis der Klägerin aus dem Besatzungsschaden - soweit die daraus entstandenen Ansprüche auf sie übergegangen sind - ist durch offenbar unanfechtbare Bescheide in seiner Gesamtheit geregelt. Zwar ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht, wann die Regelung erfolgt ist; es heißt dort nur, daß bei den verschiedenen Rentenerhöhungen der vergangenen Jahre den Anträgen der Klägerin auf Erhöhung des von ihr gezahlten Betrages jeweils entsprochen worden sei. Unstreitig ist aber jedenfalls, daß die Klägerin monatliche Zahlungen in Höhe der gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ansprüche der Witwe von dem Beklagten erhalten hat und erhält. Diese tatsächliche Feststellung reicht aus für die Annahme, daß eine unanfechtbare Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Entschädigungsbehörde vorliegt, da es sich hier nicht etwa um einen Fall des § 56 AbgG handelt, sondern - worauf noch zurückzukommen ist - um einen solchen des § 57 AbgG und da im Gegensatz zum Fall des § 56 AbgG nach § 57 AbgG auch die Abänderung eines nach früherem Recht ergangenen Bescheides zulässig ist (vgl. Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - [DVBl. 1960 S. 107]), kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der letzte Bescheid vor der Antragstellung vom 11. Februar 1958 ergangen ist. Allerdings ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Klägerin der Ansicht, daß diese Regelung sich nicht auf die streitigen Beitrage bezogen habe. Diese Ansicht steht jedoch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

11

Wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. März 1964 - BVerwG V C 43.63 - entschieden worden ist, hat eine Antragstellung nach dem Abgeltungsgesetz die Wirkung, daß in der Regel der Schadensfall in seiner Gesamtheit anhängig ist und nicht nur eine bestimmte Forderung auf Entschädigung, weshalb ein solcher Schadensfall in der Regel in seiner Gesamtheit auch Gegenstand der getroffenen Entscheidung ist. Daher ist auch im vorliegenden Fall das sich aus dem Schadensfall ergebende Rechtsverhältnis zur Klägerin abschließend in seiner Gesamtheit - also einschließlich der Beiträge zur Rentnerkrankenkasse - geregelt gewesen, bevor der streitbefangene Anspruch der Klägerin am 11. Februar 1956 geltend gemacht wurde. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Auch gibt der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1963 (VersR. 1963 S. 1219) keinen Anlaß zu einer Änderung der Rechtsprechung. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die zwischen einem Sozialversicherungsträger und einem Verteidigungslastenamt zustande gekommene Vereinbarung als unwirksam bezeichnet, weil beide Partner bei Abschluß der Vereinbarung (des Vergleichs) von irrigen Vorstellungen über die Höhe der Haftung ausgegangen waren. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden. Während ein Vergleich durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt und demzufolge Irrtümer der Beteiligten sich insbesondere nach § 779 BGB oder nach den Grundsätzen für die Folgen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder nach den Grundsätzen der Willensmängel beurteilen, gelten für fehlerhafte Verwaltungsakte andere Grundsätze. Ein Bescheid, in welchem die Verwaltungsbehörde von irrigen Vorstellungen - im Bereich der auf Antrag tätigen Leistungsverwaltung insbesondere auch über den Umfang der Regelung - ausgegangen ist, wird nach Ablauf der Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist trotz der irrigen Vorstellungen unanfechtbar. Die Beseitigung eines solchen fehlerhaften Bescheides kann nur verlangt werden, wenn es dahin gehende Verfahrensvorschriften gibt. Insbesondere die Grundsätze für die Folgen eines Fehlens der Geschäftsgrundlage sind insoweit unanwendbar, auch wenn die antragstellende Partei sich in demselben Irrtum wie die Verwaltungsbehörde befunden hat.

12

Hiernach ist davon auszugehen, daß das sich auf den Schadensfall der Klägerin beziehende Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit abschließend geregelt war. Mit der ursprünglichen Anmeldung dieses Schadensfalles waren auch die von der Klägerin an die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner gezahlten und zu zahlenden Beiträge Gegenstand des Verfahrens. Sie sind jedenfalls nicht ausdrücklich oder den Umständen nach von der Antragstellung ausgenommen worden, das wäre aber erforderlich gewesen, wenn sie nicht hätten Gegenstand des Verfahrens sein sollen (vgl. dazu insbesondere das mehrfach erwähnte Urteil des V. Senats vom 4. März 1964 - BVerwG V C 43.63 -). Die sich auf die Beitragszahlung beziehenden Tatsachen waren den Beteiligten bekannt. Sie wußten nur in rechtlicher Hinsicht damals nicht, daß auch diese Beiträge erstattungsfähig sind. Der auf diesem Rechtsirrtum beruhende Bescheid regelte daher den gesamten Schadensfall der Klägerin abschließend, wenn auch - nach geläuterter Auffassung - fehlerhaft.

13

Das Abgeltungsgesetz kennt als außerordentliche Rechtsbehelfe zur Abänderung unanfechtbarer Bescheide nur die §§ 56 und 57 AbgG.

14

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die §§ 56 und 57 AbgG nur für den ursprünglich Geschädigten eine Rechtsgrundlage zur Änderung von Bescheiden bildeten, nicht dagegen auch für den Rechtsnachfolger, steht zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Widerspruch. In dem Urteil vom 23. Januar 1963 - BVerwGE 15, 255 - ist entschieden worden:

"Die Änderung eines Bescheides ... wegen veränderter Verhältnisse kann auch der Rechtsnachfolger eines Besatzungsgeschadigten verlangen, und zwar auch dann, wenn er bereits vor der behördlichen Regelung des Besatzungsschadens kraft Gesetzes Inhaber der Entschädigungsforderung war, zu jener Zeit aber angesichts der zweiten DVO zum AHKG Nr. 47 seine Rechte nicht geltend machen konnte."

15

An dieser Ansicht wird festgehalten. Die Beteiligtenrelle im Sinne der §§ 56 und 57 AbgG ist keine höchstpersönliche Eigenschaft. Wie der Anspruch auf Entschädigung als vermögensrechtlicher Anspruch des öffentlichen Rechts übertragbar ist, muß auch die Beteiligtenrolle des Geschädigten auf dessen Rechtsnachfolger übergehen können.

16

Allerdings greift § 56 AbgG aus einem anderen Grunde nicht durch. Eine Änderung nach dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn ein Beteiligter neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt oder wenn der Bescheid durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die nach dem Erlaß des letzten unanfechtbaren Bescheides eingetretene Läuterung oder Klarstellung in der Rechtsprechung, nach der insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 (NJW 1959 S. 338) die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner als Übergangs- und entschädigungsfähig angesehen werden, kann wohl eine Änderung der Rechtslage bedeuten, nicht aber eine Änderung der Sachlage.

17

Dagegen könnte sich die Klägerin auf § 57 AbgG berufen. Einem darauf gestützten Begehren stände nicht schon die Regelung in § 323 Abs. 3 ZPO entgegen, wonach eine Abänderung einer Entscheidung erst vom Zeitpunkt der Antragstellung (Klagerhebung) zulässig ist. § 57 AbgG ist wohl § 323 ZPO nachgebildet. § 323 ZPO ist aber nicht zur lückenausfüllenden Ergänzung des § 57 AbgG unbesehen heranzuziehen. Wenn § 323 ZPO Vorbild für die Regelung des § 57 AbgG war, so kann sogar aus der abweichenden Fassung geschlossen werden, daß die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO in § 57 AbgG nicht übernommen worden sollte. Der Grund hierfür liegt auf der Hand. § 323 ZPO ist eine Ausnahme von der Unabänderlichkeit gerichtlicher Urteile, daher die Beschränkung der Abänderbarkeit auf den Zeitpunkt ab Klagerhebung. § 57 AbgG legt dagegen die grundsätzliche Abänderbarkeit von Verwaltungsakten nur in einem bestimmten Sinn gesetzlich fest: diese Vorschrift schränkt nur die Regel ein. Eine Übertragung des § 323 Abs. 3 ZPO auf § 57 AbgG in der. Sinne, daß die zeitliche Beschränkung auf die Antragstellung schlechthin zu gelten habe, ist daher nicht am Platze (vgl. Beschluß vom 6. Juli 1963 - BVerwG V B 5.63 -). Hiernach kann das Begehren auf Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner auch für die Vergangenheit ab 1951 nicht schon unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 323 Abs. 3 ZPO abgelehnt werden.

18

Die Voraussetzungen des § 57 AbgG sind indessen aus einem anderen Grunde nicht erfüllt. Zwar kann eine Änderung oder Läuterung der Rechtsprechung auch eine Änderung der Rechtslage (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]]) und eine Änderung der Rechtslage auch eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 57 AbgG (Urteil vom 23. Januar 1963 [BVerwGE 15, 255]) bedeuten, so daß die die Rechtslage klarstellenden Erkenntnisse auch einen Grund dafür bilden, daß nach § 57 AbgG die Änderung eines Bescheides verlangt werden kann. Indessen können solche Erkenntnisse immer nur ein Abänderungsbegehren für die Zukunft begründen und nicht auch für die Vergangenheit. Eine Änderung der Rechtslage kann nur dann Anlaß zu einer in die Vergangenheit zurückwirkenden Regelung sein, wenn die Rechtslage auch für den geregelten Fall in der Vergangenheit eine andere geworden ist. Das vermag aber nur ein Gesetz mit rückwirkender Kraft zu bewirken. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt dagegen niemals in die Vergangenheit zurück, jedenfalls nicht in dem Sinne, daß sie auch unanfechtbar gewordene Regelungen ergreift; sie macht nur deutlich, daß an sich schon früher etwas anderes gegolten hat.

19

Für den vorliegenden Fall kann die Änderung der Verhältnisse in der die Rechtslage klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 (NJW 1959, S. 338) gesehen werden, wonach gemäß § 1542 RVO eine Forderung auf den Versicherungsträger auch insoweit übergeht, als dieser Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner zu leisten hat. Da der Beklagte den Begehren der Klägerin jedoch bereits seit der vor diesem Zeitpunkt liegenden Antragstellung am 11. Februar 1958 - offensichtlich rät Rücksicht auf ähnliche früher ergangene Erkenntnisse der Oberlandesgerichte - entsprechen hat, kann die Klägerin demzufolge keine weitergehende Erstattung ihrer Beitragsleistungen zur knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner verlangen.

20

Die Klage ist daher unbegründet. Dies hat zur Folge, daß das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen ist.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Die Bundesrichter
Dr. Wolf und Dr. Rösgen sind durch Urlaub verhindert, ihre Unterschriften beizufügen. Kohlbrügge
Isendahl